Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0231

    2005/231/EG: Entscheidung des Rates vom 7. März 2005 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

    ABl. L 72 vom 18.3.2005, p. 27–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 246–247 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/231/oj

    18.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 72/27


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 7. März 2005

    zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

    (2005/231/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben vom 20. August 2004 beantragten die schwedischen Behörden bei der Kommission die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

    (2)

    Seit Juli 1981 gilt in Schweden eine Ermäßigung der Energiesteuer auf den Stromverbrauch in den nördlichen Landesteilen, wo der Stromverbrauch für Heizzwecke im Durchschnitt 25 % höher als in anderen Teilen des Landes ist.

    (3)

    Durch die Senkung der Stromkosten werden gleiche Ausgangsbedingungen für Privathaushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden und im Süden des Landes geschaffen. Sie dient daher der Verwirklichung von Zielen im Bereich der Regional- und Kohäsionspolitik.

    (4)

    Die in Nordschweden geltende ermäßigte Steuer auf den Verbrauch von elektrischem Strom in Höhe von 20 EUR je MWh liegt weiterhin wesentlich über dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindestsatz. Ferner steht die Steuerermäßigung in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten, die private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden zu tragen haben. Dieses Steuerniveau dürfte also gewährleisten, dass der steuerliche Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz erhalten bleibt.

    (5)

    Die Kommission hat die beantragte Steuerermäßigung geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und nicht mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr unvereinbar ist.

    (6)

    Dieser Standpunkt entspricht der Auffassung der Kommission in der Beihilfesache 42/03 (2), in der sie keine Einwände gegen das Beihilfeelement der Steuerermäßigung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 erhob.

    (7)

    Daher sollte Schweden ermächtigt werden, auf den Verbrauch von elektrischem Strom in Nordschweden bis zum 31. Dezember 2005 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

    Die Steuerermäßigung muss in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten stehen, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen.

    Die ermäßigten Steuersätze müssen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2005.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. März 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KRECKÉ


    (1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

    (2)  ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 6.


    ANHANG

    Regionen

    Gemeinden

    Norrbottens län

    Alle Gemeinden

    Västerbottens län

    Alle Gemeinden

    Jämtlands län

    Alle Gemeinden

    Västernorrlands län

    Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

    Gävleborgs län

    Ljusdal

    Dalarnas län

    Malung, Mora, Orsa, Älvdalen

    Värmlands län

    Torsby


    Top