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Document 32004R0055

    Verordnung (EG) Nr. 55/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren

    ABl. L 8 vom 14.1.2004, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0247

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/55/oj

    32004R0055

    Verordnung (EG) Nr. 55/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren

    Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2004 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 55/2004 des Rates

    vom 17. Dezember 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001(2) wurde für einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren ab 1999/2000 eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(3) für die Azoren gewährt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) wurde Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 geändert, um den vorgenannten Zeitraum auf sechs Wirtschaftsjahre zu verlängern, und die entsprechenden Mengen wurden festgesetzt.

    (2) Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit von der Milcherzeugung auf den Azoren zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, ist der betreffende Zeitraum zu verlängern, und die Mengen für diese weitere Verlängerung sind festzusetzen.

    (3) Diese Maßnahme ist auf die Milcherzeuger der Azoren begrenzt. Während ihrer Laufzeit müsste es möglich sein, die sektorale Umstrukturierung auf den Azoren fortzusetzen, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 23

    (1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden zum Zweck der Aufteilung der Zusatzabgabe auf die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten Erzeuger bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

    Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2004/05 und 23000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 einerseits und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen andererseits. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

    (2) Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach der in jenem Absatz genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht berücksichtigt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. April 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Alemanno

    (1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (3) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).

    (4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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