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Document 32004H0002

    Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4832)

    ABl. L 2 vom 6.1.2004, p. 36–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/2/oj

    32004H0002

    Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4832)

    Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/2004 S. 0036 - 0046


    Empfehlung der Kommission

    vom 18. Dezember 2003

    zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4832)

    (2004/2/Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124,

    nach Anhörung der gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik eingesetzten Gruppe von Persönlichkeiten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Titel II Kapitel 3 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission regelmäßig über den ermittelten Gehalt an Radioaktivität in der Umwelt Bericht zu erstatten.

    (2) Gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag hat jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.

    (3) Die Bestimmungen von Artikel 36 Euratom-Vertrag verpflichten die zuständigen Behörden, der Kommission regelmäßig Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist. Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen schließen auch Informationen über die Radioaktivität von Ableitungen ein, da diese notwendig sind, um die Umweltauswirkungen solcher Ableitungen einschätzen zu können. Die Empfehlung der Kommission 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung(1) trug diesem Aspekt nicht Rechnung. Es ist zweckmäßig, die Art der übermittelnden Informationen näher festzulegen.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach der Empfehlung 1999/829/Euratom vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags(2) regelmäßig über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser und der Fortluft aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt. In der Empfehlung 1999/829/Euratom wird allerdings nicht im Einzelnen genannt, welche Informationen dabei zu übermitteln sind. Dies wird in der vorliegenden Empfehlung festgelegt und präzisiert.

    (5) Nach Artikel 45 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(3) müssen die zuständigen Behörden Abschätzungen der aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten resultierenden Dosen für die Bevölkerung so realistisch wie möglich vornehmen. Zur Ermittlung dieser Dosen werden nuklidspezifische Informationen zu radioaktiven Ableitungen in die Umwelt benötigt.

    (6) Es werden standardisierte Informationen über Radionuklide benötigt, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb in die Umwelt abgeleitet werden, um gemeinschaftsweit vergleichbare Messergebnisse zu radioaktiven Ableitungen zu erhalten und sicherzustellen, dass in der gesamten Gemeinschaft Mindestkriterien für die Analysemethoden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, für jede Kategorie radioaktiver Ableitungen und für jede Art der betrachteten kerntechnischen Anlagen Schlüsselnuklide zu ermitteln, für die Anforderungen in Bezug auf Nachweisgrenzen gelten sollten. Diese Schlüsselnuklide sollten Gruppen von Radionukliden oder eine bestimmte Strahlungsart repräsentieren, für die radiologischen Auswirkungen erheblich sein und sich als Indikatoren für die Messempfindlichkeit eignen.

    (7) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über jährliche radioaktive Ableitungen aus Kernkraftwerken und Kernbrennstoff- Wiederaufarbeitungsanlagen in der Europäischen Gemeinschaft und über die Ermittlung der radiologischen Auswirkungen von kerntechnischen Anlagen in der Europäischen Union auf die EU-Bevölkerung. Die Bedeutung und die Transparenz der Kommissionsberichte würde verbessert, wenn diese auf standardisierten Informationen beruhten.

    (8) Als erster Schritt einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung ist es wichtig, nunmehr die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten, die zur Radioaktivität von Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb übermittelt werden. Rückbaumaßnahmen sollten nicht von dieser Empfehlung erfasst werden, da sie anderer Art sind und andere Arten von Abfällen verursachen -

    EMPFIEHLT:

    1. In dieser Empfehlung werden für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung an die Europäische Kommission ausgewählte Informationen über Radionuklide definiert, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen im Normalbetrieb tatsächlich oder wahrscheinlich in die Umwelt abgeleitet werden.

    2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff

    a) "Normalbetrieb" normale Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs eines Kernkraftwerks oder einer Wiederaufarbeitungsanlage einschließlich der Stilllegung (Abschalten sowie Einschluss und Überwachung), jedoch mit Ausnahme des Rückbaus;

    b) "Schlüsselnuklid" ein für jede Nuklidkategorie ausgewähltes und als Indikator für die Messempfindlichkeit geeignetes Radionuklid;

    c) "Nachweisgrenze" den kleinsten wahren Wert der zu messenden Größe, der mit einer gewissen Fehlerwahrscheinlichkeit durch die Messmethode festgestellt werden kann;

    d) "Erkennungsgrenze" den festen Wert der Erkennungsgröße (Zufallsvariable für die Entscheidung, ob der zu messende physikalische Effekt vorhanden ist oder nicht); wird dieser Wert durch einen tatsächlich gemessenen Wert der Messgröße zur Quantifizierung eines physikalischen Effekts überschritten, so wird auf das Vorhandensein des physikalischen Effekts erkannt.

    3. Für die Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen sollten die Mitgliedstaaten die abgeleitete Radioaktivität aller Radionuklide, die in Spalte 1 des Anhangs I angegeben sind, ermitteln.

    4. Falls die Messwerte unter der Nachweisgrenze liegen, sollten für die in Spalte 2 des Anhangs I angegebenen Schlüsselnuklide die erreichten Nachweisgrenzen die in Spalte 3 von Anhang I festgelegten jeweiligen Werte nicht überschreiten.

    5. Sofern durch die Berechnung von Ableitungen spezifischer Radionuklide auf der Grundlage von betrieblichen Daten oder Messergebnissen für andere Radionuklide eine vergleichbare Genauigkeit erreicht werden kann, können solcherart errechnete Ableitungswerte als Ersatz für direkte Messwerte verwendet werden.

    6. Die Bestimmung von Nachweis- und Erkennungsgrenzen sowie die Darstellung der Ergebnisse sollten der internationalen Norm ISO/IS 11929-7 entsprechen. Wenngleich die Erkennungsgrenze technisch unter der Hälfte der tatsächlich bei einer Messung erreichten Nachweisgrenze liegt, kann aus praktischen Gründen die Erkennungsgrenze in vorsichtiger Näherung auf die Hälfte der Nachweisgrenze gesetzt werden.

    7. Liegen Messergebnisse unter der Erkennungsgrenze, so sollten diese in vorsichtiger Näherung durch den Wert ersetzt werden, der der Hälfte der Erkennungsgrenze entspricht. Liegen jedoch im betrachteten Zeitraum die Ergebnisse wiederholter Messungen ausnahmslos unter der Erkennungsgrenze, so kann realistischer Weise angenommen werden, dass der wahre Wert gleich null, das betreffende Radionuklid also nicht in der Ableitung vorhanden ist.

    8. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die folgenden Informationen zu radioaktiven Ableitungen gemäß den Mustern in Anhang II übermitteln:

    a) jährliche Ableitung eines jeden in Spalte 1 von Anhang I aufgeführten Radionuklids, für das im betrachteten Zeitraum mindestens ein Radioaktivitätswert über der Erkennungsgrenze gemessen oder eine rechnerische Einschätzung vorgenommen worden ist;

    b) bei allen Messungen im betrachteten Zeitraum erzielter höchster Wert der Nachweisgrenze für jedes Schlüsselnuklid;

    c) auf Berechnungen gestützte Schätzungen von Radionuklidableitungen als Ersatz für technisch nicht durchführbare Messungen;

    d) soweit verfügbar, die chemische/physikalische Form der Ableitungen von Tritium, Kohlenstoff-14 und Jod in die Atmosphäre;

    e) zeitliche Grundlage der berichteten Werte und gegebenenfalls Angaben zur angewandten Summenbildungsmethode einschließlich der für Schätzungen der Summationsergebnisse verwendeten Ersatzwerte für Werte unter der Erkennungsgrenze;

    f) Methode der Probenentnahme aus den Ableitungsströmen.

    Die in den Buchstaben d), e) und f) geforderten Informationen sollten in den Anmerkungen angegeben werden. Schätzwerte, wie z. B. gemäß Buchstabe c), sollten in einer Anmerkung als solche gekennzeichnet werden, wobei die angewandte Methode und gegebenenfalls etwaige relevante Erkennungsgrenzen anzugeben sind.

    9. Der Zeitraum der Berichterstattung über radioaktive Ableitungen sollte ein Kalenderjahr betragen. Informationen zu radioaktiven Ableitungen sollten bis spätestens 30. September des folgenden Jahres übermittelt werden.

    10. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Loyola De Palacio

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 191 vom 27.7.2000, S. 37.

    (2) ABl. L 324 vom 16.12.1999, S. 23.

    (3) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    ANHANG I

    Standardisierte Informationen über Radionuklidableitungen aus Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen im Normalbetrieb

    A. Kernreaktoren

    A.1 Ableitungen in die Atmosphäre

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    A.2 Flüssige Ableitungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. Wiederaufarbeitungsanlagen

    B.1 Ableitungen in die Atmosphäre

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B.2 Flüssige Ableitungen(1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Flüssige Ableitungen von Wiederaufarbeitungsanlagen werden in der Regel zusammen mit Flüssigkeiten aus anderen Anlagen des selben Standorts behandelt.

    ANHANG II

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