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Document 31987D0373

87/373/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

ABl. L 197 vom 18.7.1987, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/373/oj

31987D0373

87/373/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Amtsblatt Nr. L 197 vom 18/07/1987 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0072


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 1987

zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(87/373/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat überträgt der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Er kann für die Ausübung dieser Befugnisse bestimmte Modalitäten festlegen und sich in spezifischen Fällen ausserdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

Um den Entscheidungsprozeß der Gemeinschaft effizienter zu gestalten, sind die Arten von Modalitäten, auf die der Rat zurückgreifen kann, einzugrenzen. Deshalb sind bestimmte Regeln festzulegen, denen alle neuen Bestimmungen über Modalitäten für die Ausübung der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse entsprechen müssen.

Dieser Beschluß darf die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Kommission, die in vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakten enthalten sind, nicht berühren, und es muß die Möglichkeit bestehen, bei der Änderung oder Verlängerung solcher Rechtsakte diese Modalitäten an die mit dem vorliegenden Beschluß festgelegten Modalitäten anzupassen oder aber sie in ihrer bisherigen Form beizubehalten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mit Ausnahme der spezifischen Fälle, in denen er sich die unmittelbare Ausübung von Durchführungsbefugnissen vorbehält, überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat legt die Hauptbestandteile dieser Befugnisse fest.

Der Rat kann für die Ausübung dieser Befugnisse bestimmte Modalitäten festlegen, die im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Verfahren stehen müssen.

Artikel 2

VERFAHREN I

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

VERFAHREN II

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstüzt, der sich aus Vertretern der Mitgiedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Enwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

Variante a)

Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Variante b)

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der in jedem vom Rat zu genehmigenden Rechtsakt festzulegen ist, der jedoch in keinem Fall drei Monate, vom Zeitpunk der Mitteilung an gerechnet, übersteigen darf.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

VERFAHREN III

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abtimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Variante a)

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die in jedem vom Rat gemäß diesem Absatz zu erlassenden Rechtsakt festgelegt wird, keinesfalls aber drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Variante b)

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die in jedem vom Rat gemäß diesem Absatz zu erlassenden Rechtsakt festgelegt wird, keinesfalls aber drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 3

Überträgt der Rat der Kommission die Befugnis, über Schutzmaßnahmen zu beschließen, so kann auf das nachstehende Verfahren zurückgegriffen werden:

- Die Kommission teilt jeden Beschluß über Schutzmaßnahmen dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.

Es kann vorgesehen werden, daß die Kommission, ehe sie ihren Beschluß fasst, die Mitgliedstaaten nach jeweils fetzulegenden Modalitäten konsultiert.

- Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist, die in dem betreffenden Rechtsakt festzulegen ist, mit dem Beschluß der Kommission befassen.

Variante a)

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist, die in dem betreffenden Rechtsakt festzulegen ist, einen anderslautenden Beschluß fassen.

Variante b)

Der Rat kann den Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat innerhalb einer Frist, die in dem betreffenden Rechtsakt festzulegen ist, keinen Beschluß gefasst, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben. Artikel 4

Dieser Beschluß berührt nicht die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse, die der Kommission in vor seinem Inkrafttreten geltenden Rechtsakten übertragen worden sind.

Bei Änderung oder Verlängerung solcher Rechtsakte kann der Rat die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Verfahren an die in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Verfahren anpassen oder aber die bestehenden Verfahren beibehalten.

Artikel 5

Der Rat überprüft die in diesem Beschluß vorgesehenen Verfahren anhand eines Berichts, den die Kommission vor dem 31. Dezember 1990 unterbreitet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SIMONSEN

(1) ABl. Nr. C 70 vom 25. 3. 1986, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 297 vom 24. 11. 1986, S. 94.

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