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Document 31987D0369
87/369/EEC: Council Decision of 7 April 1987 concerning the conclusion of the International Convention on the Harmonized Commodity Description and Coding System and of the Protocol of Amendment thereto
87/369/EWG: Beschluß des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls
87/369/EWG: Beschluß des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls
ABl. L 198 vom 20.7.1987, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/369/oj
87/369/EWG: Beschluß des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls
Amtsblatt Nr. L 198 vom 20/07/1987 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0003
BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 1987 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (87/369/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat auf seiner Plenartagung im Juni 1983 das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren angenommen. Dieses Übereinkommen soll den internationalen Handel vereinfachen und die Erfassung, den Vergleich und die Untersuchung der diesbezueglichen statistischen Angaben erleichtern. Das genannte Übereinkommen soll als internationale Grundlage für die Zolltarife und die statistischen Nomenklaturen das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über das Zolltarifschema, das gegenwärtig als Grundlage für den Gemeinsamen Zolltarif und die NIMEXE dient, ersetzen. Das genannte Übereinkommen ist vorbehaltlich der Genehmigung im Namen der Gemeinschaft am 10. Juni 1985 unterzeichnet worden. Ein Änderungsprotokoll zu dem genannten Übereinkommen ist vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 24. Juni 1986 verabschiedet worden. Die Urkunde zur Genehmigung dieses Protokolls sollte gleichzeitig mit der Urkunde zur Genehmigung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System hinterlegt werden. Die Gemeinschaft beabsichtigt, das Harmonisierte System ab dem 1. Januar 1988 anzuwenden. Es ist von wesentlichem Interesse für die Gemeinschaft, zusammen mit den wichtigsten internationalen Handelsländern Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein - BESCHLIESST: Artikel 1 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das am 24. Juni 1986 in Brüssel geschlossene Änderungsprotokoll wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (1) ABl. Nr. C 120 vom 4.5.1984, S. 2. (2) ABl. Nr. C 300 vom 12.11.1984, S. 53. Der Wortlaut des Übereinkommens und des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß präjudiziert in keiner Weise den Standpunkt, den die Gemeinschaft bei den Verhandlungen zur Genehmigung überarbeiteter Verzeichnisse von Zollzugeständnissen auf der Grundlage des Harmonisierten Systems einnehmen wird. Diese Verhandlungen werden weiterhin unter strikter Einhaltung der spezifischen Leitlinien geführt, die vom GATT zur Gewährleistung von Neutralität bei der Übertragung der Zolltarifschemata vereinbart worden sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunden im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen (1). Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1987. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und des dazugehörigen Änderungsprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.