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Document 31978R1883

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

ABl. L 216 vom 5.8.1978, p. 1–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2009; Aufgehoben durch 32008r0072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1883/oj

31978R1883

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 216 vom 05/08/1978 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0084
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0084
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0245


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1883/78 DES RATES vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind die allgemeinen Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Interventionen festzulegen.

Zu diesem Zweck ist eine Liste der Maßnahmen aufzustellen, die dem Begriff der Intervention zur Marktregulierung gerecht werden.

Bei den Interventionsmaßnahmen, für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation ein Betrag je Einheit festgesetzt wird, ist vorzusehen, daß die sich daraus ergebenden Ausgaben vollständig unter die gemeinschaftliche Finanzierung fallen.

Für die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt wird, sind Grundregeln aufzustellen, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie die zu finanzierenden Beträge zu ermitteln sind, wie die Finanzierung der Ausgaben die sich aus der Beschaffung der für den Ankauf der Interventionserzeugnisse erforderlichen Finanzmittel ergeben, wie die Bewertung der in das nächste Haushaltsjahr zu übertragenden Bestände und wie die Finanzierung der Ausgaben, die durch Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit Lagerung und etwaige Verarbeitung entstehen, vorzunehmen sind.

Die einzelnen Positionen der Ausgaben und Einnahmen, die aufgrund dieser Regeln für jeden Sektor zu berücksichtigen sind, müssen in einer besonderen Regelung präzisiert werden. In der Zwischenzeit müssen die geltenden Finanzierungsverordnungen je Sektor in Kraft bleiben.

Die allgemeinen Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Interventionen sind in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Demnach ist die Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 des Rates vom 28. Dezember 1972 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (4), aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Maßnahmen entsprechen dem Begriff "Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 2

Wird für eine Interventionsmaßnahme ein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt, so fallen die sich daraus ergebenden Ausgaben vollständig unter die gemeinschaftliche Finanzierung.

Artikel 3

Wird für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt, so wird diese Interventionsmaßnahme gemäß den Artikeln 4 bis 8 durch den EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 4

(1) Führt eine Interventionsmaßnahme im Sinne des Artikels 3 zum Ankauf und zur Lagerung von Erzeugnissen, so wird der zu finanzierende Betrag in (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 70. (4)ABl. Nr. L 298 vom 31.12.1972, S. 5. Jahreskonten ermittelt, die von den auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen aufgestellt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden.

(2) Bei den übrigen Interventionsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 entspricht die Finanzierung den Ausgaben abzueglich etwaiger Einnahmen aus der Interventionsmaßnahme.

(3) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit bei den in Absatz 1 genannten Interventionsmaßnahmen die Regeln und Bedingungen für die Erstellung der Jahreskonten sowie erforderlichenfalls bei den in Absatz 2 genannten Interventionsmaßnahmen die für die Finanzierung zu berücksichtigenden Elemente fest, sofern diese nicht im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation bestimmt wurden.

Bis zu dieser Festlegung bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 786/69 (1), Nr. 787/69 (2), Nr. 788/69 (3), Nr. 2334/69 (4), Nr. 2305/70 (5), Nr. 2306/70 (6), Nr. 1697/71 (7), Nr. 272/72 (8) und Nr. 273/72 (9) über die Finanzierung der Interventionsausgaben in den einzelnen Sektoren in Kraft, soweit die vorliegende Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Artikel 5

Für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen wird der Betrag der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Zinskosten nach einer Methode und mit einem Zinssatz berechnet, die für die Gemeinschaft einheitlich sind und nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgesetzt werden. Der Zinssatz muß repräsentativ für die tatsächlich gezahlten Zinssätze sein.

Artikel 6

Die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls Verarbeitung von Interventionserzeugnissen werden vom EAGFL, Abteilung Garantie, mit Hilfe von für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträgen finanziert, die nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, erforderlichenfalls nach Prüfung durch den zuständigen Verwaltungsausschuß, festgesetzt werden.

Artikel 7

Erfahren die Erzeugnisse durch die Lagerung eine Wertminderung, so wird die finanzielle Auswirkung dieser Wertminderung beim Zugang zur Intervention verbucht. Hierfür werden die Koeffizienten der Wertminderung und die Preise, auf die sie sich beziehen, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1254/78 (11), oder gegebenenfalls des entsprechenden Artikels der anderen Verordnungen über eine gemeinsame Agrarmarktorganisation und erforderlichenfalls nach Prüfung durch den EAGFL-Ausschuß festgelegt.

Artikel 8

In den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Jahreskonten werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände im allgemeinen mit ihrem Ankaufspreis bewertet. Hierzu wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 auf der Grundlage der in einem Bezugszeitraum von den Interventionsstellen gezahlten Ankaufspreise unter Berücksichtigung der Wertminderung im Sinne des Artikels 7 für die verschiedenen Erzeugnisse der Preis festgesetzt, mit dem die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Mengen zu bewerten sind.

Liegen jedoch bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen für den Zeitpunkt des Abgangs aus der Intervention wesentlich unter dem Wert der zu übertragenden Lagerbestände, wie er sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde, so kann beschlossen werden, die von den Interventionsstellen gezahlten Ankaufspreise durch einen anderen Preis zu ersetzen. Dieser wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, erforderlichenfalls nach Prüfung in dem betreffenden Verwaltungsausschuß, festgesetzt. Er darf nicht unter dem Mittel aus Ankaufspreisen und den beim Absatz von Interventionsbeständen erlösten Preisen liegen.

Artikel 9

Nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung erlassen.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 1978 getätigten Ausgaben. Artikel 7 findet jedoch ab 1. Januar 1979 Anwendung. (1)ABl. Nr. L 105 vom 2.5.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 105 vom 2.5.1969, S. 4. (3)ABl. Nr. L 105 vom 2.5.1969, S. 7. (4)ABl. Nr. L 298 vom 27.11.1969, S. 1. (5)ABl. Nr. L 249 vom 17.11.1970, S. 1. (6)ABl. Nr. L 249 vom 17.11.1970, S. 4. (7)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (8)ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1972, S. 1. (9)ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1972, S. 3. (10)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (11)ABl. Nr. L 156 vom 14.6.1978, S. 1.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. von DOHNANYI

ANHANG MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1

I. GETREIDE

1. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

2. Besondere Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

3. Vergütungen für am Ende des Wirtschaftsjahres vorhandene Getreidebestände gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

4. Beihilfe für die Hartweizenerzeugung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

5. Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

6. Subventionen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75.

II. REIS

1. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76;

2. Besondere Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76;

3. Vergütungen für am Ende des Wirtschaftsjahres vorhandene Reisbestände gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76;

4. Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76.

III. MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

1. Butterankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

2. Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

3. Besondere Maßnahmen für den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

4. Ankäufe von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

5. Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

6. Ankäufe von Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

7. Beihilfen für die private Lagerhaltung von Grana-Padano- und Parmigiano-Reggiano-Käse gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

8. Interventionsmaßnahmen für lagerfähige Käsesorten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

9. Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

10. Beihilfen für zur Herstellung von Kasein bestimmte Magermilch gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

11. Maßnahmen zum Abbau von Überschüssen bei Milcherzeugnissen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

12. Gemeinschaftsbeitrag für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68;

13. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 563/76;

14. Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung der Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (1);

15. Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse gemäß den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77.

IV. FETTE

A. Olivenöl 1. Erzeugerbeihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

2. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

3. Lagerverträge gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

4. Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

5. Erstattungen bei der Erzeugung für zur Konservenherstellung verwendetes Olivenöl gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

B. Ölsaaten : Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne 1. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

2. Beihilfen für geerntete und verarbeitete Ölsaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

3. Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

4. Gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 136/66/EWG beschlossene zusätzliche Beihilfen für die Verarbeitung von Raps- und Rübsensamen in Italien;

5. bei der Verarbeitung von Raps- und Rübsensamen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 erhobene oder gewährte Differenzbeträge.

C. Sonstige Ölsaaten 1. Beihilfen für Baumwollsaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1516/71;

2. Beihilfen für die Sojabohnenerzeugung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/74;

3. Beihilfen für Leinsamen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 569/76.

V. ZUCKER

1. Lagerkosten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

2. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und den Artikeln 11 und 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

3. Denaturierungsprämien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74; (1)Finanzierung dieser Prämien durch den EAGFL, und zwar zu 60 v.H. durch die Abteilung Garantie und zu 40 v.H. durch die Abteilung Ausrichtung.

4. Maßnahmen für Zucker aus den französischen überseeischen Departements gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

5. Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

6. Besondere Interventionsmaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

7. Einfuhrsubventionen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74;

8. Beträge, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1488/76 für Zucker aus der Mindestlagermenge erhoben werden, der nicht unter den in dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen abgesetzt wird.

VI. RINDFLEISCH

1. Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68;

2. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68;

3. Prämien bei der Geburt von Kälbern gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 464/75 und Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 620/76 und Nr. 871/77;

4. Prämien bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 870/77.

VII. SCHWEINEFLEISCH

1. Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75;

2. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75;

3. Beihilfen für die private Lagerhaltung aufgrund von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75.

VIII. OBST UND GEMÜSE

1. Ausgleichszahlungen an Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72;

2. Ankäufe gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, die im Falle einer ernsten Krise auf dem Gemeinschaftsmarkt durchgeführt werden;

3. Absatzmaßnahmen für aus dem Handel genommene Erzeugnisse gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72;

4. Entschädigungszahlungen an Landwirte gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72;

5. Ausgleichszahlungen zur Förderung der Vermarktung von gemeinschaftlichen Südfrüchten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69;

6. Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69;

7. Beihilfen für die Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77;

8. Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel mit Tomatenkonzentraten und geschälten Tomaten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 522/77;

9. Ausgleichszahlungen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77.

IX. WEIN UND WEINERZEUGNISSE

1. Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost gemäß den Artikeln 5, 5a und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

2. Beihilfen zur Umlagerung von Tafelwein gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

3. Beihilfen zur zusätzlichen Lagerung gemäß Artikel 6c Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

4. Destillation von Wein gemäß Artikel 6b, 6c Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, und den Artikeln 6d, 7, 24a und 24b der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

5. Interventionsmaßnahmen für andere Erzeugnisse als Tafelwein gemäß Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

6. besondere Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 33a der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

7. abweichende Maßnahmen infolge von Naturkatastrophen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70;

8. Beihilfen für die Weinbauerzeugnisse, die dem unter der Bezeichnung "Cyprus Sherry" ausgeführten Weinbauerzeugnis gleichen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3576/73.

X. ROHTABAK

1. Prämien für Tabak gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70;

2. Ankäufe durch die Interventionsstellen und damit verbundene Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70;

3. Besondere Hektarbeihilfe für Tabak der Sorte Beneventano gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 339/77.

XI. FISCHEREIERZEUGNISSE

1. Ausgleichszahlungen an Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76;

2. Ankauf von Sardinen und Sardellen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76;

3. Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76;

4. Ausgleichsentschädigungen für Thunfischerzeuger gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76;

5. kostenlose Verteilung aus dem Handel genommener oder aufgekaufter Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76.

XII. SONSTIGE SEKTOREN UND MASSNAHMEN

A. Flachs und Hanf 1. Erzeugerbeihilfen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70;

2. Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70.

B. Saatgut

Erzeugerbeihilfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

C. Hopfen

Erzeugerbeihilfen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

D. Seidenraupen 1. Aufzuchtbeihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72;

2. zusätzliche Beihilfen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 867/77.

E. Künstlich getrocknetes Futter

Beihilfen für die Erzeugung von künstlich getrocknetem Futter gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74.

D. Proteinhaltige Erzeugnisse

Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter proteinhaltiger Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1531/76.

XIII. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MEHRERE SEKTOREN

1. Im Handel zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 gewährte und erhobene "Währungs"-Ausgleichsbeträge;

2. im Handel zwischen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 47 und 55 der Beitrittsakte gewährte "Beitritts"-Ausgleichsbeträge.

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