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Document 31970D0243

70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften

ABl. L 94 vom 28.4.1970, p. 19–22 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 224 - 227

Weitere Sonderausgabe(n) (DA)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985; Aufgehoben durch 31985D0257

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1970/243/oj

31970D0243

70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 094 vom 28/04/1970 S. 0019 - 0022
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0201
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0224


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BESCHLUSS

VOM 21 . APRIL 1970

ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN

( 70/243/EGKS , EWG , EURATOM )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 201 ,

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 173 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VOLLSTÄNDIGE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN LÄSST SICH NUR SCHRITTWEISE ERREICHEN .

NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 25 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( 3 ) SOLLEN IN DER ENDPHASE DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE EINNAHMEN AUS DEN AGRARABSCHÖPFUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZUFLIESSEN UND FÜR GEMEINSCHAFTLICHE AUSGABEN VERWENDET WERDEN .

IN ARTIKEL 201 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WERDEN ALS EIGENE MITTEL , WELCHE DIE FINANZBEITRAEGE DER STAATEN ERSETZEN KÖNNEN , AUSDRÜCKLICH DIE EINNAHMEN AUS DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF NACH DESSEN ENDGÜLTIGER EINFÜHRUNG GENANNT .

DIE AUSWIRKUNGEN , DIE SICH DURCH DIE ÜBERTRAGUNG DER EINNAHMEN AUS DEN ZÖLLEN AN DIE GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE HAUSHALTSPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN , SIND ZU MILDERN ; ES IST EINE REGELUNG VORZUSEHEN , DURCH DIE SICH DIE VOLLSTÄNDIGE ÜBERTRAGUNG INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST SCHRITTWEISE ERREICHEN LÄSST .

DIE EINNAHMEN AUS DEN AGRARABSCHÖPFUNGEN UND DEN ZÖLLEN REICHEN NICHT ZUM AUSGLEICH DES HAUSHALTS DER GEMEINSCHAFTEN AUS ; DEN GEMEINSCHAFTEN SIND DAHER AUSSERDEM STEUEREINNAHMEN ZUZUWEISEN ; BESONDERS GEEIGNET SIND DIE EINNAHMEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES AUF DIE FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH FESTGELEGTE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER ERGEBEN -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT , DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT :

ARTIKEL 1

DEN GEMEINSCHAFTEN WERDEN ZUM AUSGLEICH IHRES HAUSHALTS NACH MASSGABE DER FOLGENDEN ARTIKEL EIGENE MITTEL ZUGEWIESEN .

ARTIKEL 2

AB 1 . JANUAR 1971 STELLEN NACH MASSGABE DES ARTIKELS 3 FOLGENDE EINNAHMEN EIGENE , IN DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN EINZUSETZENDE MITTEL DAR :

A ) ABSCHÖPFUNGEN , PRÄMIEN , ZUSATZ - ODER AUSGLEICHSBETRAEGE , ZUSÄTZLICHE TEILBETRAEGE UND ANDERE ABGABEN AUF DEN WARENVERKEHR MIT NICHTMITGLIEDSTAATEN , DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINGEFÜHRT WORDEN SIND ODER NOCH EINGEFÜHRT WERDEN , UND ABGABEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND , NACHSTEHEND " AGRARABSCHÖPFUNGEN " GENANNT ;

B ) ZÖLLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND ANDERE ZÖLLE AUF DEN WARENVERKEHR MIT NICHTMITGLIEDSTAATEN , DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND ODER NOCH EINGEFÜHRT WERDEN , NACHSTEHEND " ZÖLLE " GENANNT .

EIGENE , IN DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN EINZUSETZENDE MITTEL SIND FERNER EINNAHMEN AUS SONSTIGEN , GEMÄSS DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ODER DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN POLITIK EINGEFÜHRTEN ABGABEN , SOFERN DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 201 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ODER DES ARTIKELS 173 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST .

ARTIKEL 3

( 1 ) AB 1 . JANUAR 1971 WERDEN DIE EINNAHMEN AUS AGRARABSCHÖPFUNGEN IN VOLLEM UMFANG IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN EINGESETZT .

VON DIESEM ZEITPUNKT AN WERDEN DIE EINNAHMEN AUS ZÖLLEN SCHRITTWEISE IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN EINGESETZT .

DER BETRAG DER ZÖLLE , DER JÄHRLICH DURCH JEDEN MITGLIEDSTAAT DEN GEMEINSCHAFTEN ZUGEWIESEN WIRD , IST GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN EINEM BEZUGSBETRAG UND DEM BETRAG DER NACH UNTERABSATZ 1 DEN GEMEINSCHAFTEN ZUGEWIESENEN AGRARABSCHÖPFUNGEN . IST DIESER UNTERSCHIED NEGATIV , SO WERDEN WEDER VOM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZÖLLE GEZAHLT NOCH VON DEN GEMEINSCHAFTEN AGRARABSCHÖPFUNGEN ZURÜCKGEZAHLT .

DER IN UNTERABSATZ 3 GENANNTE BEZUGSBETRAG IST

- IM JAHRE 1971 GLEICH 50 %

- IM JAHRE 1972 GLEICH 62,5 %

- IM JAHRE 1973 GLEICH 75 %

- IM JAHRE 1974 GLEICH 87,5 %

- AB 1 . JANUAR 1975 GLEICH 100 %

DES GESAMTBETRAGS DER VON JEDEM MITGLIEDSTAAT ERHOBENEN AGRARABSCHÖPFUNGEN UND ZÖLLE .

DIE GEMEINSCHAFTEN ERSTATTEN JEDEM MITGLIEDSTAAT 10 % DER GEMÄSS DEN UNTERABSÄTZEN 1 BIS 4 GEZAHLTEN BETRAEGE ALS ERHEBUNGSKOSTEN .

( 2 ) VOM 1 . JANUAR 1971 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1974 WERDEN DIE FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE ZUM AUSGLEICH DES HAUSHALTS DER GEMEINSCHAFTEN ERFORDERLICH SIND , NACH FOLGENDEM SCHLÜSSEL VERTEILT :

- BELGIEN 6,8

- DEUTSCHLAND 32,9

- FRANKREICH 32,6

- ITALIEN 20,2

- LUXEMBURG 0,2

- NIEDERLANDE 7,3 .

( 3 ) WÄHREND DES GLEICHEN ZEITRAUMS DARF JEDOCH DIE JÄHRLICHE SCHWANKUNG DES ANTEILS JEDES MITGLIEDSTAATS AN ALLEN GEMÄSS DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GEZAHLTEN BETRAEGEN GEGENÜBER DEM VORJAHR 1 % NACH OBEN UND 1,5 % NACH UNTEN NICHT ÜBERSCHREITEN , SOFERN DIESE BETRAEGE IM RAHMEN VON UNTERABSATZ 2 BERÜCKSICHTIGT WERDEN . FÜR DAS JAHR 1971 DIENEN BEI DER ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT ALS BEZUGSGRÖSSE DIE FINANZBEITRAEGE JEDES MITGLIEDSTAATS ZUM GESAMTBETRAG DER HAUSHALTE FÜR 1970 , SOWEIT DIESE HAUSHALTE IM RAHMEN VON UNTERABSATZ 2 BERÜCKSICHTIGT WERDEN .

BEI DER DURCHFÜHRUNG VON UNTERABSATZ 1 WIRD FÜR JEDES HAUSHALTSJAHR FOLGENDES BERÜCKSICHTIGT :

A ) DIE AUSGABEN IM RAHMEN DER ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN , DIE FÜR DAS BETREFFENDE HAUSHALTSJAHR FÜR DEN FORSCHUNGS - UND INVESTITIONSHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT BESCHLOSSEN WORDEN SIND , MIT AUSNAHME DER AUSGABEN FÜR DIE ERGÄNZUNGSPROGRAMME ;

B ) DIE AUSGABEN IM RAHMEN DER MITTEL DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ;

C ) BEIM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT DIE AUSGABEN IM RAHMEN DER MITTEL DER ABTEILUNG GARANTIE SOWIE DER ABTEILUNG AUSRICHTUNG , MIT AUSNAHME DER MITTEL , DIE FÜR VERBUCHUNGSZEITRÄUME VOR DEM BETREFFENDEN HAUSHALTSJAHR EINGESETZT ODER WIEDEREINGESETZT WORDEN SIND . FÜR DAS BEZUGSJAHR 1970 HANDELT ES SICH UM FOLGENDE AUSGABEN :

- FÜR DIE ABTEILUNG GARANTIE : AUSGABEN , DIE IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 728/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( 4 ) GENANNT WERDEN ;

- FÜR DIE ABTEILUNG AUSRICHTUNG : AUSGABEN IN HÖHE VON 285 MILL . RECHNUNGSEINHEITEN , DIE NACH DEM AUFBRINGUNGSSCHLÜSSEL DES ARTIKELS 7 DERSELBEN VERORDNUNG AUFGETEILT WERDEN ;

BEI DER BERECHNUNG DES DEUTSCHLAND BETREFFENDEN TEILS WIRD ALS BEZUGSSCHLÜSSEL EIN SATZ VON 31,5 % ZUGRUNDE GELEGT ;

D ) DIE ÜBRIGEN AUSGABEN IM RAHMEN DER MITTEL DES HAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN .

FÜHRT DIE ANWENDUNG DIESES ABSATZES AUF EINEN ODER MEHRERE MITGLIEDSTAATEN ZU EINEM FEHLBETRAG IM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN , SO WIRD DIESER FEHLBETRAG FÜR DAS BETREFFENDE JAHR INNERHALB DER IN UNTERABSATZ 1 FESTGELEGTEN SCHWANKUNGSBREITE NACH DEM IN ABSATZ 2 FESTGELEGTEN AUFBRINGUNGSSCHLÜSSEL AUF DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UMGELEGT . DAS VERFAHREN WIRD IM BEDARFSFALL WIEDERHOLT .

( 4 ) DIE FINANZIERUNG DER AUSGABEN FÜR DIE GEMEINSAMEN FORSCHUNGSPROGRAMME DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUS EIGENEN MITTELN DER GEMEINSCHAFTEN SCHLIESST WEDER AUS , DASS DIE AUSGABEN FÜR ERGÄNZUNGSPROGRAMME IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN EINGESETZT WERDEN , NOCH DASS SIE DURCH FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN FINANZIERT WERDEN , DEREN FESTSETZUNG NACH EINEM BESONDEREN AUFBRINGUNGSSCHLÜSSEL ERFOLGT , DER DURCH EINSTIMMIGEN BESCHLUSS DES RATES FESTGELEGT WIRD .

( 5 ) ABWEICHEND VON DIESEM ARTIKEL WERDEN MITTEL , DIE VOR DEM HAUSHALTSJAHR 1971 IN EINEN HAUSHALTSPLAN EINGESETZT WORDEN WAREN UND DIE IN EINEN SPÄTEREN HAUSHALTSPLAN ÜBERTRAGEN ODER WIEDEREINGESETZT WERDEN , AUS FINANZBEITRAEGEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH DEN AUFBRINGUNGSSCHLÜSSELN FINANZIERT , DIE BEI DER ERSTEN EINSETZUNG DIESER MITTEL ANWENDBAR WAREN .

FÜR DIE MITTEL DER ABTEILUNG AUSRICHTUNG , DIE ZWAR ZUM ERSTENMAL IN DEN HAUSHALTSPLAN 1971 EINGESETZT WERDEN , SICH ABER AUF VOR DEM 1 . JANUAR 1971 LIEGENDE VERBUCHUNGSZEITRÄUME DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS BEZIEHEN , GILT DER FÜR DIE BETREFFENDEN ZEITRÄUME VORGESEHENE AUFBRINGUNGSSCHLÜSSEL .

ARTIKEL 4

( 1 ) AB 1 . JANUAR 1975 WIRD DER HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN VOLLSTÄNDIG AUS EIGENEN MITTELN DER GEMEINSCHAFTEN FINANZIERT .

DIESE MITTEL UMFASSEN DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN EINNAHMEN SOWIE MEHRWERTSTEUEREINNAHMEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG EINES SATZES ERGEBEN , DER 1 % EINER STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE NICHT ÜBERSCHREITEN DARF , WELCHE EINHEITLICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BESTIMMT WIRD . DIESER SATZ WIRD IM RAHMEN DES HAUSHALTSVERFAHRENS FESTGESETZT . IST JEDOCH ZU BEGINN EINES HAUSHALTSJAHRES DER HAUSHALTSPLAN NOCH NICHT FESTGESTELLT WORDEN , SO BLEIBT BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINES NEUEN SATZES DER ZULETZT FESTGESETZTE SATZ ANWENDBAR .

VOM 1 . JANUAR 1975 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 DARF JEDOCH DIE JÄHRLICHE SCHWANDKUNG DES ANTEILS JEDES MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER DEM VORJAHR 2 % NICHT ÜBERSCHREITEN . WIRD DIESER PROZENTSATZ ÜBERSCHRITTEN , SO ERFOLGEN DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN INNERHALB DIESER SCHWANKUNGSBREITE AUF DEM WEGE EINES FINANZAUSGLEICHS ZWISCHEN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR IM VERHÄLTNIS ZU DEM VON DIESEN MITGLIEDSTAATEN GETRAGENEN ANTEIL AN DEN MEHRWERTSTEUEREINNAHMEN ODER AN DEN EINNAHMEN AUS DEN IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 GENANNTEN FINANZBEITRAEGEN .

( 2 ) WERDEN DIE VORSCHRIFTEN ZUR FESTLEGUNG DER EINHEITLICHEN STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AM 1 . JANUAR 1975 NOCH NICHT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN , ABER ZUMINDEST IN DREI MITGLIEDSTAATEN , ANGEWANDT , SO WIRD ABWEICHEND VON ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER FINANZBEITRAG JEDES MITGLIEDSTAATS , DER NOCH NICHT DIE EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER ANWENDET , ZUM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS DEM ANTEIL SEINES BRUTTOSOZIALPRODUKTS AN DER SUMME DER BRUTTOSOZIALPRODUKTE DER MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGT ; DER RESTBETRAG DES HAUSHALTS WIRD DURCH DIE EINNAHMEN AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 GEDECKT , DIE IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ERZIELT WERDEN . DIESE AUSNAHMEREGELUNG WIRD UNWIRKSAM , SOBALD DIE BEDINGUNGEN DES ABSATZES 1 ERFÜLLT SIND .

( 3 ) WERDEN DIE VORSCHRIFTEN ZUR FESTLEGUNG DER EINHEITLICHEN STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER AM 1 . JANUAR 1975 NOCH NICHT ZUMINDEST IN DREI MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT , SO WIRD ABWEICHEND VON ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER FINANZBEITRAG JEDES MITGLIEDSTAATS ZUM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS DEM ANTEIL SEINES BRUTTOSOZIALPRODUKTS AN DER SUMME DER BRUTTOSOZIALPRODUKTE DER MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGT . DIESE AUSNAHMEREGELUNG WIRD UNWIRKSAM , SOBALD DIE BEDINGUNGEN DES ABSATZES 1 ODER DES ABSATZES 2 ERFÜLLT SIND .

( 4 ) BRUTTOSOZIALPRODUKT IM SINNE DER ABSÄTZE 2 UND 3 IST DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT ZU MARKTPREISEN .

( 5 ) MIT DER VOLLSTÄNDIGEN ANWENDUNG DES ABSATZES 1 UNTERABSATZ 2 WIRD DER ETWA ENTSTEHENDE ÜBERSCHUSS DER EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN GEGENÜBER DEN TATSÄCHLICHEN GESAMTAUSGABEN IM VERLAUF EINES HAUSHALTSJAHRES AUF DAS FOLGENDE HAUSHALTSJAHR ÜBERTRAGEN .

( 6 ) DIE FINANZIERUNG DER AUSGABEN FÜR DIE GEMEINSAMEN FORSCHUNGSPROGRAMME DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUS EIGENEN MITTELN DER GEMEINSCHAFTEN SCHLIESST WEDER AUS , DASS DIE AUSGABEN FÜR ERGÄNZUNGSPROGRAMME IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN EINGESETZT WERDEN , NOCH DASS SIE DURCH FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN FINANZIERT WERDEN , DEREN FESTSETZUNG NACH EINEM BESONDEREN AUFBRINGUNGSSCHLÜSSEL ERFOLGT , DER DURCH EINSTIMMIGEN BESCHLUSS DES RATES FESTGELEGT WIRD .

ARTIKEL 5

DIE EINNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 , VON ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 BIS 5 DIENEN UNTERSCHIEDSLOS ZUR FINANZIERUNG ALLER IM HAUSHALT DER GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 20 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUSGEWIESENEN AUSGABEN .

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE GEMEINSCHAFTSMITTEL IM SINNE DER ARTIKEL 2 , 3 UND 4 WERDEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN , DIE GEGEBENENFALLS ZU DIESEM ZWECK ZU ÄNDERN SIND . DIE MITGLIEDSTAATEN STELIEN DIESE MITTEL DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG .

( 2 ) UNBESCHADET DER RECHNUNGSPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 206 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER KONTROLLMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 209 BUCHSTABE C ) DIESES VERTRAGES ERLÄSST DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS EINSTIMMIG DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KONTROLLE DER ERHEBUNG DER EINNAHMEN IM SINNE DER ARTIKEL 2 , 3 UND 4 , VORSCHRIFTEN DARÜBER , WIE DIESE EINNAHMEN DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN UND WIE SIE ABZUFÜHREN SIND , SOWIE DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UND ZU ARTIKEL 4 .

ARTIKEL 7

DIESER BESCHLUSS WIRD DEN MITGLIEDSTAATEN VOM GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEKANNTGEGEBEN UND IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DEM GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNVERZUEGLICH DEN ABSCHLUSS DER VERFAHREN MIT , DIE NACH IHREN VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ZUR ANNAHME DIESES BESCHLUSSES ERFORDERLICH SIND .

DIESER BESCHLUSS TRITT AM ERSTEN TAG DES MONATS NACH EINGANG DER LETZTEN MITTEILUNG IM SINNE VON ABSATZ 2 IN KRAFT . SIND JEDOCH DIE IN ARTIKEL 12 DES VERTRAGES ZUR ÄNDERUNG BESTIMMTER HAUSHALTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN RATIFIKATIONSURKUNDEN NICHT VOR DIESEM ZEITPUNKT VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN HINTERLEGT WORDEN , SO TRITT DIESER BESCHLUSS AM ERSTEN TAG DES MONATS NACH DER HINTERLEGUNG DER LETZTEN DIESER RATIFIKATIONSURKUNDEN IN KRAFT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 21 . APRIL 1970 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . HARMEL

( 1 ) ABL . NR . C 2 VOM 8 . 1 . 1970 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . C 19 VOM 13 . 2 . 1970 , S . 23 .

( 3 ) ABL . NR . 30 VOM 20 . 4 . 1962 , S . 991/62 .

( 4 ) SIEHE SEITE 9 DIESES AMTSBLATTS .

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