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Document 22021A0430(03)

Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

ST/8118/2021/INIT

ABl. L 149 vom 30.4.2021, p. 2549–2559 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2021/689/oj

Related Council decision

30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/2549


Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN

1.

Mit dem Ziel, eine dauerhafte und stabile Beziehung zwischen autonomen Rechtsgebieten aufzubauen, vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich eine strukturierte Regulierungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen. In dem gemeinsamen Willen, die Finanzstabilität, die Marktintegration und den Schutz von Anlegern und Verbrauchern zu wahren, sollen diese Vorkehrungen Folgendes ermöglichen:

den bilateralen Austausch von Einschätzungen und Analysen über Regulierungsinitiativen und andere Fragen von Interesse,

Transparenz und einen angemessenen Dialog im Zuge der Verfahren zur Annahme, Aussetzung und Rücknahme von Gleichwertigkeitsbeschlüssen und

eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung unter anderem, wo es angebracht ist, in internationalen Einrichtungen.

2.

Beide Vertragsparteien werden bis März 2021 eine Vereinbarung über den Rahmen dieser Zusammenarbeit schließen. Dabei erörtern die Vertragsparteien unbeschadet der Eigenständigkeit und Autonomie ihrer Entscheidungsprozesse unter anderem ihr künftiges Vorgehen bei das Rechtsverhältnis zwischen ihnen betreffenden Gleichwertigkeitsbeschlüssen.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZUR BEKÄMPFUNG SCHÄDLICHER STEUERREGELUNGEN

Die Europäische Union (1) und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Gemeinsame politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen.

Die Teilnehmer bekräftigen im Sinne der globalen Grundsätze eines fairen Steuerwettbewerbs ihre Entschlossenheit, schädliche Steuerregelungen zu bekämpfen, insbesondere solche, die die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Sinne von Aktion 5 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) erleichtern könnten. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Teilnehmer ihre Zusage, die Grundsätze zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen im Einklang mit dieser Gemeinsamen Politischen Erklärung anzuwenden.

Zu schädlichen Steuerregelungen zählen Regelungen der Unternehmensbesteuerung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Standorts von Unternehmensgruppen, in den Hoheitsgebieten der Teilnehmer spürbar beeinflussen oder beeinflussen können. Der Begriff der Steuerregelung umfasst sowohl Gesetze und sonstige Vorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

Bewirkt eine Steuerregelung — gemessen an den beim Teilnehmer üblicherweise geltenden Besteuerungsniveaus — eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, erfüllt sie das „Gateway-Kriterium“ und ist als potenziell schädlich zu betrachten. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Steuergrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des auf weltweiter Ebene verfolgten Ansatzes sind bei der Beurteilung, ob eine Unternehmensbesteuerung schädlich ist, die folgenden Schlüsselfaktoren zu bewerten, nämlich,

a)

ob die Vorteile den Inlandsmarkt nicht berühren, sodass sie sich nicht auf die innerstaatliche Steuergrundlage auswirken, oder lediglich Gebietsfremden gewährt werden,

b)

ob die Regelung, aufgrund derer die Vorteile gewährt werden, keine substanzielle Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz im Hoheitsgebiet des Teilnehmers, der diese steuerlichen Vorteile bietet, voraussetzt,

c)

ob die Regeln für die Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen,

d)

ob es der Steuerregelung an Transparenz mangelt, ob ihre Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene gelockert oder intransparent gehandhabt werden oder ob kein wirksamer Informationsaustausch über die Regelung stattfindet.

Die Teilnehmer sollten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Regelungen auf die Anwendung dieser Grundsätze in den Gebieten, für die sie besondere Verantwortlichkeiten oder steuerliche Vorrechte haben, hinwirken.

Die Teilnehmer sollten einen jährlichen Dialog führen, um die Anwendung dieser Grundsätze zu erörtern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR GELDPOLITIK UND SUBVENTIONSKONTROLLE

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen, wonach das geldpolitische Handeln einer Zentralbank nicht unter Teil zwei Teilbereich eins Titel XI Kapitel drei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich fällt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SUBVENTIONSKONTROLLE

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Politische Erklärung zur Subventionskontrolle.

Die in dieser gemeinsamen Erklärung enthaltenen Leitlinien geben wieder, was die Teilnehmer in den nachstehend aufgeführten Bereichen unter einer sachgerechten Subventionspolitik verstehen.

Diese Leitlinien sind für die Teilnehmer nicht bindend, können aber von ihnen in ihren Subventionskontrollsystemen berücksichtigt werden.

Die Teilnehmer können vereinbaren, diese Leitlinien zu aktualisieren.

Subventionen für die Entwicklung benachteiligter Gebiete

1.

Subventionen dürfen für die Entwicklung benachteiligter oder armer Gebiete oder Regionen gewährt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Subvention kann Folgendes berücksichtigt werden:

die soziale und wirtschaftliche Lage des betreffenden benachteiligten Gebiets,

die Größe des Begünstigten und

der Umfang des Investitionsvorhabens.

2.

Der Begünstigte sollte einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Investitionskosten leisten. Die Subvention sollte nicht in erster Linie bezwecken oder bewirken, dem Begünstigten einen Anreiz zu bieten, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu verlagern.

Verkehr

1.

Flughäfen dürfen Subventionen für Infrastrukturinvestitionen und für Betriebskosten gewährt werden, wobei die Größe des Flughafens gemessen am jährlichen Passagieraufkommen zu berücksichtigen ist. Um Subventionen zur Finanzierung von Betriebskosten zu erhalten, sollte ein Flughafen, sofern es sich nicht um einen kleinen Regionalflughafen handelt, seine Fähigkeit nachweisen, innerhalb einer Frist, die das progressive Auslaufen der Subvention ermöglicht, seine künftige Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten.

2.

Subventionen für Straßeninfrastrukturprojekte dürfen gewährt werden, wenn sie so konzipiert sind, dass sie nicht einem einzelnen Wirtschaftsbeteiligten oder Wirtschaftszweig zugutekommen, sondern der Gesellschaft insgesamt. Bei der Gewährung der Subvention sollte der offene, diskriminierungsfreie Zugang aller Nutzer zu der betreffenden Infrastruktur gewährleistet werden (2).

3.

Häfen dürfen Subventionen für Baggerarbeiten oder für Infrastrukturprojekte gewährt werden, sofern sie auf den zur Inangriffnahme des Vorhabens erforderlichen Mindestbetrag begrenzt sind.

Forschung und Entwicklung

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (3) dürfen subventioniert werden. Dazu zählen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, insbesondere die Entwicklung neuer, hochinnovativer Technologien, die dem Produktivitätswachstum und der Wettbewerbsfähigkeit Auftrieb verschaffen, soweit die Subventionen erforderlich und verhältnismäßig sind und nicht in erster Linie bezwecken oder bewirken, dass diese Tätigkeiten im Gebiet der anderen Vertragspartei ausgelagert oder eingestellt werden. Subventionen dürfen auch in Verbindung mit anderen Initiativen gewährt werden, beispielsweise für neue Produktionsverfahren, einschlägige Infrastruktur, Innovationsverbünde und digitale Innovationszentren. Die Höhe der Subvention sollte neben anderen Faktoren das mit dem Vorhaben verbundene Risiko, den Umfang der mit ihm einhergehenden technologischen Innovation, die Marktnähe des Vorhabens und seinen Beitrag zur Wissensgenerierung widerspiegeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU ANHANG 29

Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass das im Anhang 29 genannte Ziel einer Maximierung der Vorteile des Handels bedeutet, dass — innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Grenzen — die Handelsregelungen

so effizient wie möglich sein sollten und

unter normalen Umständen dazu führen sollten, dass die Stromflüsse durch die Stromverbindungsleitungen mit den Preisen auf den Day-ahead-Märkten der Vertragsparteien im Einklang stehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 412 UND ARTIKEL 415

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:

1.

Artikel 412 und Artikel 415 schließen sich nicht gegenseitig aus. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sicherheitsinteresse einer Vertragspartei gleichzeitig als „wesentliches Sicherheitsinteresse“ für die Zwecke von Artikel 415 und als Angelegenheit der „öffentlichen Sicherheit“ oder der „öffentlichen Ordnung“ für die Zwecke von Artikel 412 eingestuft wird.

2.

Artikel 412 und Artikel 415 sind insbesondere hinsichtlich der Begriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“, „öffentliche Sicherheit“, „öffentliche Sittlichkeit“ und „öffentliche Ordnung“ im Einklang mit den dortselbst in Artikel 4 und Artikel 516 enthaltenen Auslegungsregeln des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich auszulegen.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZUM GÜTERKRAFTVERKEHR

Die Vertragsparteien halten fest, dass sich das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zwar nicht auf Visum- oder Grenzverkehrsregelungen für im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätige Güterkraftverkehrsbetreiber erstreckt, eine gute und effiziente Handhabung von Visum- und Grenzverkehrsregelungen für den Güterkraftverkehr jedoch für den Warenverkehr insbesondere über die Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union wichtig ist.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien unbeschadet des Rechts jeder Partei, die Einreise natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet und ihren befristeten Aufenthalt dort zu regeln, die Einreise und den befristeten Aufenthalt von Kraftfahrern, die gemäß Teil zwei Teilbereich drei Titel I dieses Abkommens erlaubten Tätigkeiten ausüben, in ihrem internen Recht angemessen zu erleichtern.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU ASYL UND RÜCKKEHR

Zwar enthält das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich keine Bestimmungen zu Asyl, Rückkehr, Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger oder illegaler Migration, doch erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer guten Steuerung der Migrationsströme und die besonderen Umstände an, die sich aus nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen, dem Roll-on-/Roll-off-Fährschiffverkehr, der festen Ärmelkanalverbindung und dem einheitlichen Reisegebiet ergeben.

In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten bilaterale Gespräche aufzunehmen, um geeignete praktische Regelungen in Bezug auf Asyl, Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger und illegale Migration im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu erörtern.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI TITEL III

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die effektive Nutzung von Passagierdatensätzen (Passenger Name Records, PNR) von anderen Verkehrszweigen als dem Flugverkehr (z. B. See-, Schienen- und Straßenverkehr) operativen Wert für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität hat, und erklären ihre Absicht, die in Teil drei Titel III des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erzielte Einigung zu überprüfen und erforderlichenfalls auszuweiten, wenn die Union einen internen Rechtsrahmen für die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten für andere Verkehrszweige schafft.

Das Abkommen lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs unberührt, bilaterale Abkommen über ein System zur Erhebung von PNR-Daten bei anderen als den im Abkommen genannten Beförderungsunternehmen und zur Verarbeitung dieser Daten zu schließen und dieses System anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht handeln.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI TITEL VII

Nach Teil drei Titel VII Artikel 597 muss die Zusammenarbeit bei der Übergabe von Personen notwendig und verhältnismäßig sein und es sind die Rechte der gesuchten Person und die Interessen der Opfer zu berücksichtigen sowie die Schwere der Tat, die voraussichtlich zu verhängende Strafe und die Möglichkeit, dass ein Staat weniger einschneidende Maßnahmen ergreift als die Übergabe der gesuchten Person, wobei insbesondere eine unnötig lange Untersuchungshaft vermieden werden sollte.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist während des gesamten Verfahrens im Zusammenhang mit der in Titel VII vorgesehenen Entscheidung über die Übergabe von Bedeutung. Hat die vollstreckende Justizbehörde Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ersucht sie um die erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die verfügende Justizbehörde ihren Standpunkt zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darlegen kann.

Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Artikel 597 und Artikel 613 es den zuständigen Justizbehörden der Staaten ermöglichen, bei der Durchführung von Titel VII die Verhältnismäßigkeit und die mögliche Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, und stellen fest, dass dies mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG ZU TEIL DREI TITEL IX

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für Arbeitgeber wichtig ist, bei der Einstellung von Personen für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die regelmäßige direkte Kontakte zu schutzbedürftigen Erwachsenen beinhalten, über Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und über jegliche Rechtsverluste, die sich aus diesen Verurteilungen ergeben, zu verfügen. Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, Teil drei Titel IX zu überprüfen und erforderlichenfalls auszuweiten, falls die Union ihren diesbezüglichen Rechtsrahmen ändert.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EU UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ÜBER DEN AUSTAUSCH UND DIE VERTRAULICHE BEHANDLUNG VON VERSCHLUSSSACHEN

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, so bald wie möglich Vereinbarungen zu treffen, die den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ermöglichen. In diesem Zusammenhang bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die Verhandlungen über die Durchführungsvereinbarung zum Geheimschutzabkommen, sobald dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, abzuschließen, um die Anwendung des Geheimschutzabkommens gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zu ermöglichen. Bis dahin können die Vertragsparteien Verschlusssachen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften austauschen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE TEILNAHME AN UNIONSPROGRAMMEN UND DEN ZUGANG ZU DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN SOLCHER PROGRAMME

Die Vertragsparteien erkennen den beiderseitigen Nutzen der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt an. Um die künftige Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu fördern, beabsichtigen die Vertragsparteien, für die künftige Zusammenarbeit in Form der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union zu fairen und angemessenen Bedingungen und gegebenenfalls in Form des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen im Rahmen von Unionsprogrammen eine förmliche Grundlage zu schaffen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Wortlaut von Protokoll I „Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt“, mit dem eine Assoziierung des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Teilnahme an bestimmten Programmen und Tätigkeiten der Union begründet wird, und von Protokoll II „über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union“ während der Verhandlungen über das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht abschließend festgelegt werden konnte, da der mehrjährige Finanzrahmen und die entsprechenden Rechtsakte der Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht angenommen waren.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die nachstehenden Protokollentwürfe grundsätzlich vereinbart wurden und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union zur Erörterung und Annahme vorgelegt werden. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union behalten sich vor, die Teilnahme an den in den Protokollen [I und II] aufgeführten Programmen, Tätigkeiten und Dienstleistungen vor der Annahme der Protokolle zu überprüfen, da die Rechtsakte, in denen die Programme und Tätigkeiten der Union geregelt sind, Änderungen unterworfen sein können. An den Protokollentwürfen müssen möglicherweise ebenfalls Änderungen vorgenommen werden, um ihre Übereinstimmung mit den verabschiedeten Rechtsakten zu gewährleisten.

Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, dass der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Protokolle so bald wie möglich annimmt, damit sie so bald wie möglich umgesetzt werden können, insbesondere mit dem Ziel, dass die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs soweit möglich und im Einklang mit dem Unionsrecht von Anfang an an den genannten Programmen und Tätigkeiten teilnehmen können, was voraussetzt, dass einschlägige Regelungen und Vereinbarungen bestehen.

Die Vertragsparteien weisen ferner auf ihr Engagement im Hinblick auf das Programm PEACE+ hin, das Gegenstand einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung sein wird.

ENTWURF PROTOKOLL I

Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt

Artikel 1: Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

1.   Das Vereinigte Königreich nimmt [ab dem 1. Januar 2021] an den mittels der folgenden Basisrechtsakte eingerichteten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil und trägt zu diesen bei:

a)

Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (4) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 3 Buchstabe c dieser Verordnung genannte Komponente betreffen; [Copernicus]

b)

Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (5) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und aa dieser Verordnung genannten Komponenten betreffen;

c)

Beschluss XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (6);

d)

Verordnung XXX des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (7) („Euratom Programm“);

e)

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER („F4E“) und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (8) („F4E-Entscheidung des Rates“).

Artikel 2: Dauer der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

1.   Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon beginnt am [1. Januar 2021] und währt für die Dauer ihrer Laufzeit oder der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

2.   Das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind während des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Haushaltsmittel für in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] genannte Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon ausgeführt werden, nach Maßgabe des Artikels 711 teilnahmeberechtigt.

3.   Dieses Protokoll wird zu denselben Bedingungen für das Nachfolgeprogramm des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung („Euratom-Programm“) für den Zeitraum 2026-2027 verlängert und darauf anwendbar sein, es sei denn, eine Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Nachfolgeprogramms im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Entscheidung mit, dieses Protokoll nicht auf dieses Nachfolgeprogramm auszudehnen. Im Falle einer solchen Mitteilung gilt dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für das Nachfolgeprogramm des Euratom-Programms. Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an anderen Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon bleibt davon unberührt.

Artikel 3: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Weltraumprogramm

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels 711, nimmt das Vereinigte Königreich an der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms teil und nimmt die Copernicus-Dienste und -Produkte in gleicher Weise in Anspruch wie andere Teilnehmerstaaten (9).

2.   Das Vereinigte Königreich verfügt über uneingeschränkten Zugang zum Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienst (CEMS). Die Modalitäten der Aktivierung und Nutzung sind Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.

Detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Durchführung von Artikel 718 Absatz 4, Artikel 719 Absatz 4 und Artikel 720 Absatz 5, werden in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.

3.   Soweit die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die betreffenden Politikbereiche vereinbart wird, hat das Vereinigte Königreich als befugter Nutzer Zugang zu den Komponenten des Copernicus-Sicherheitsdienstes. Die Modalitäten der Aktivierung und Nutzung sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen.

Detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Diensten, unter anderem in Bezug auf die Durchführung von Artikel 718 Absatz 4, Artikel 719 Absatz 4 und Artikel 720 Absatz 5, werden in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.

4.   Für die Zwecke des Absatzes 3 beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich oder den Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und der betreffenden Einrichtung der Union nach der Festlegung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus in diesem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen über den Zugang zu diesen Diensten so bald wie möglich.

Sollte sich die Vereinbarung erheblich verzögern oder als unmöglich erweisen, prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, wie die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Copernicus und seine Finanzierung in Anbetracht dieser Situation angepasst werden können.

5.   Für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gelten die Regeln und Verfahren für die Teilnahme an diesem Gremium unter Berücksichtigung des Drittlandstatus des Vereinigten Königreichs.

Artikel 4: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa

1.   Vorbehaltlich des Artikels 6 nimmt das Vereinigte Königreich als assoziiertes Land an allen Teilen des Programms Horizont Europa gemäß Artikel 4 der Verordnung XXX teil, das mittels des mit dem Beschluss XXX über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ eingerichteten Spezifischen Programms sowie eines Finanzbeitrags an das mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut durchgeführt wird.

2.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels 711, können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und an indirekten Maßnahmen zu Bedingungen teilnehmen, die den für Rechtsträger der Union geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.   Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, können sich das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen nach Maßgabe der zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedeten Unionsrechtsakte beteiligen.

4.   Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (10) in der geänderten Fassung und der Beschluss XXX über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas (11) in der geänderten Fassung gelten für die Teilnahme von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 711.

5.   Beteiligen sich Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, so sind Vertreter des Vereinigten Königreichs berechtigt, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, was bei Punkten, die das Vereinigte Königreich betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.

6.   Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 714 Absatz 5 werden die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan des betreffenden Jahres zur Finanzierung von Horizont Europa ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der Unterstützungsausgaben für das Programm, um einen Betrag erhöht, der den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß [Artikel XXX] der Verordnung [XXX] des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (12) entspricht.

7.   In Bezug auf die Vertretung des Vereinigten Königreichs im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie auf seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für assoziierte Länder.

8.   Eine etwaige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC“) erfolgt im Einklang mit den Rechtsakten zur Gründung dieses ERIC, wobei sowohl seine Teilnahme an Horizont 2020 gemäß den Bedingungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Teilnahme galten, als auch seine Teilnahme an Horizont Europa gemäß diesem Protokoll berücksichtigt werden.

Artikel 5: Modalitäten für die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa gemäß Artikel 716

1.   Artikel 716 findet auf das Programm Horizont Europa Anwendung.

2.   Dabei gelten folgende Modalitäten:

a)

Für die Zwecke der Berechnung der automatischen Korrektur bezeichnet der Ausdruck „wettbewerbliche Finanzhilfen“ im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können, mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung Dritter im Sinne von Artikel 204 der Haushaltsordnung (13) für den Gesamthaushaltsplan der Union.

b)

Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der in Artikel 716 Absatz 1 genannten ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten ursprünglichen Beträgen, die Mitgliedern eines Konsortiums, bei denen es sich um Rechtsträger des Vereinigten Königreichs handelt, im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung zugewiesen werden.

c)

Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen werden über die elektronische Datenbank „eCORDA“ der Europäischen Kommission bestimmt.

d)

Der Ausdruck „interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für die Durchführung eines Programms, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die Programmverwaltung und sonstiger Maßnahmen (14).

e)

Beträge, die internationalen Organisationen als juristischen Personen zugewiesen werden, gelten — sofern diese Organisationen die Endbegünstigten (15) sind — als interventionsunabhängige Kosten.

3.   Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:

a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe c genannten eCORDA-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt, nachdem etwaige Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa vorgenommen wurden. Berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten verfügbar sind.

b)

Der Betrag der automatischen Korrektur ergibt sich aus der Differenz zwischen

i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden und

ii)

dem Betrag des angepassten Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

(A)

dem Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N für dieses Programm und

(B)

dem Gesamtbetrag aller rechtlichen Verpflichtungen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N, einschließlich Unterstützungsausgaben.

Werden in Fällen, in denen Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen sind, Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 vorgenommen, so werden die entsprechenden Beträge wettbewerblicher Finanzhilfen nicht in die Berechnung einbezogen.

Artikel 6: Ausschluss vom Fonds des Europäischen Innovationsrats

1.   Das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nehmen nicht an dem im Rahmen von Horizont Europa eingerichteten Fonds des Europäischen Innovationsrats (EIC) teil. Der EIC-Fonds ist ein Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC-Accelerators unter Horizont Europa, über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (16).

2.   Von 2021 bis 2027 wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa jährlich um einen Betrag korrigiert, der sich aus der Multiplikation der veranschlagten Beträge, die den Begünstigten des im Rahmen des Programms eingerichteten EIC-Fonds zugewiesen werden, abzüglich der aus Erstattungen und Rückflüssen stammenden Beträge, mit dem in Artikel 714 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

3.   Wird in einem Jahr N eine Anpassung gemäß Absatz 2 vorgenommen, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs in den Folgejahren um den Betrag nach oben oder unten korrigiert, der sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem veranschlagten Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds zugewiesen wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 und dem Betrag, der Begünstigten des EIC-Fonds im Jahr N zugewiesen wurde, mit dem in Artikel 714 Absatz 6 definierten Beitragsschlüssel ergibt.

Artikel 7: Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Euratom-Programm

1.   Das Vereinigte Königreich nimmt als assoziiertes Land an allen Teilen des Euratom-Programms teil.

2.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels 711, können sich Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an sämtlichen Aspekten des Euratom-Programms zu Bedingungen beteiligen, die den für Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.   Nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an direkten Maßnahmen der JRC teilnehmen.

Artikel 8: Besondere Bedingungen für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter angelegte Konzept

1.   Das Vereinigte Königreich nimmt als Mitglied am Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („F4E“) gemäß der F4E-Entscheidung des Rates und der ihr beigefügten Satzung („F4E-Satzung“) in der zuletzt geänderten oder künftig zu ändernden Fassung teil und leistet im Rahmen seiner Assoziierung mit dem Euratom-Programm einen Beitrag zur künftigen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion.

2.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels 711 können Rechtsträger des Vereinigten Königreichs an sämtlichen F4E-Tätigkeiten zu Bedingungen teilnehmen, die den für Rechtsträger in Euratom-Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

3.   Vertreter des Vereinigten Königreichs nehmen gemäß der F4E-Satzung an den Sitzungen des F4E teil.

4.   Gemäß Artikel 7 der F4E-Entscheidung des Rates wendet das Vereinigte Königreich auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten gemäß der F4E-Entscheidung des Rates das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an. Gemäß Artikel 8 der F4E-Entscheidung des Rates gewährt das Vereinigte Königreich dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.

5.   Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

a)

Das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“) gilt für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens.

b)

Das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten“) gilt für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten.

c)

Das Abkommen zwischen Euratom und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung („Abkommen über das breiter angelegte Konzept“) und insbesondere die in Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 genannten Vorrechte und Immunitäten gelten für das Gebiet des Vereinigten Königreichs; für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gilt dieses Protokoll als einschlägiges Übereinkommen im Sinne von Artikel 26 des Abkommens über das breiter angelegte Konzept.

6.   Das Vereinigte Königreich wird von Euratom über etwaige Änderungen des ITER-Übereinkommens, des Abkommens über das breiter angelegte Konzept oder des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten informiert. Jede Änderung, die sich auf die Rechte oder Pflichten des Vereinigten Königreichs auswirken würde, wird im Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union mit dem Ziel erörtert, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an das neue Szenario anzupassen. Jede Änderung, die sich auf die Rechte oder Pflichten des Vereinigten Königreichs auswirken würde, erfordert die förmliche Zustimmung des Vereinigten Königreichs, bevor sie in Bezug auf das Vereinigte Königreich in Kraft tritt.

7.   Euratom und das Vereinigte Königreich können in einem besonderen Abkommen vereinbaren, dass juristische Personen mit Sitz in der Union für eine Teilnahme an Tätigkeiten des Vereinigten Königreichs im Rahmen von F4E in Betracht kommen.

Artikel 9: Gegenseitigkeit

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsträger der Union“ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt.

In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 [Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs] Buchstaben b, c und d dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind.

Artikel 10: Geistiges Eigentum

In Bezug auf die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Programme und Tätigkeiten haben Rechtsträger des Vereinigten Königreichs, die an den unter dieses Protokoll fallenden Programmen teilnehmen — vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere des Artikels 711, — im Hinblick auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, Rechte und Pflichten, die jenen der an den betreffenden Programmen und Tätigkeiten teilnehmenden Rechtsträgern der Union gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Protokolls angelaufen sind.

ENTWURF PROTOKOLL II

über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt

Artikel 1: Umfang des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat nach Maßgabe der Bedingungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, der Basisrechtsakte und sonstiger Regeln für die Durchführung der einschlägigen Programme und Tätigkeiten der Union Zugang zu folgenden Diensten:

a)

Diensten im Zusammenhang mit der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, SST) im Sinne von Artikel 54 der Verordnung XXX (17) [Weltraumverordnung].

Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für Drittländer geltenden Bedingungen im Hinblick auf die drei öffentlich zugänglichen SST-Dienste werden die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses (bzw. allen Rechtsvorschriften, die diesen in unveränderter oder abgeänderter Form ersetzen) für das Vereinigte Königreich sowie für öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber erbracht, die im Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich aus tätig sind.

Artikel 2: Dauer des Zugangs

Das Vereinigte Königreich hat zu den in Artikel 1 genannten Diensten während ihrer gesamten Dauer oder während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 Zugang, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel 3: Besondere Bedingungen für den Zugang zu SST-Diensten

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung XXX genannten öffentlich zugänglichen SST-Diensten wird auf Antrag und zu den für Drittländer geltenden Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gewährt (18).

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu SST-Diensten nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d des Basisrechtsakts unterliegt, sofern verfügbar (19), den für Drittländer geltenden Bedingungen.

ERKLÄRUNG ZUR ANNAHME VON ANGEMESSENHEITSBESCHLÜSSEN IN BEZUG AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

Die Vertragsparteien nehmen die Absicht der Europäischen Kommission zur Kenntnis, unverzüglich das Verfahren zur Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen — im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung — in Bezug auf das Vereinigte Königreich einzuleiten und zu diesem Zweck eng mit den anderen Gremien und Institutionen zusammenzuarbeiten, die an dem entsprechenden Beschlussverfahren beteiligt sind.


(1)  Für die Zwecke der Verpflichtungen in dieser Erklärung gelten Bezugnahmen auf Teilnehmer im Zusammenhang mit der Europäischen Union je nach Sachlage als Bezugnahmen auf die Europäische Union, auf ihre Mitgliedstaaten oder auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.

(2)  Unter Diskriminierung ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass Vergleichbares unterschiedlich behandelt wird und diese unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

(3)  Forschung und Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs der OECD.

(4)  [ABl. L… vom …, S. ...].

(5)  [ABl. L… vom …, S. ...].

(6)  [ABl. L… vom …, S. ...].

(7)  [ABl. L… vom …, S. ...].

(8)  [ABl. L.... vom ...., S. … - der geänderten Fassung].

(9)  Die Bezugnahmen auf „Teilnehmerstaaten“ sind nach Verabschiedung der Basisrechtsakte an deren Terminologie anzupassen.

(10)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(11)  [ABl. ... .]

(12)  [ABl. ... , COM(2020) 441].

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(14)   „Sonstige Maßnahmen“ können Preise, Finanzierungsinstrumente, technische/wissenschaftliche Dienstleistungen durch die JRC, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Übertragungsvereinbarungen sowie Sachverständige (Gutachter, Projektbegleitung) umfassen.

(15)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).

(16)  Diese Definition soll durch eine Definition aus einem Rechtsakt ersetzt werden; in der endgültigen Fassung des Protokolls soll in einer Fußnote auf diesen Rechtsakt verwiesen werden (die letzte Definition des EIC-Fonds im Rahmen von Horizont 2020 enthält der Beschluss C(2020) 4001 der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2019) 5323). Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Protokolls keine Definition in Bezug auf Horizont Europa verfügbar, muss die Definition möglicherweise überarbeitet werden.

(17)  Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (COM/2018/447 final) (ABl. L XXX vom XXX, S. X).

(18)  Vorbehaltlich der endgültigen Bedingungen des Basisrechtsakts sowie einer Einigung der beiden Vertragsparteien auf die Bedingungen für die Erbringung der SST-Dienste.

(19)  Vorbehaltlich der endgültigen Bedingungen des Basisrechtsakts sowie einer Einigung der beiden Vertragsparteien auf die Bedingungen für die Erbringung der SST-Dienste.


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