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Document 22017A0504(01)
Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Arab Republic of Egypt, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ABl. L 115 vom 4.5.2017, p. 3–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2017/768/oj
4.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/3 |
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits, und
DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“,
andererseits,
für die Zwecke dieses Protokolls im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft. |
(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft. |
(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien muss dem Beitritt des Landes zu dem Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt werden. |
(4) |
Konsultationen nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Union und Ägyptens Rechnung getragen wird — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien tritt dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits als Vertragspartei bei und nimmt das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.
KAPITEL I
ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES ABKOMMENS, EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
Artikel 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Tabelle im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird durch die Tabelle im Anhang dieses Protokolls geändert.
Artikel 3
Ursprungsregeln
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2016 gilt Protokoll Nr. 4 mit folgender Änderung:
1. |
Anhang IVa erhält folgende Fassung: „ANHANG IVA WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación expresa en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiarache, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2) Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo declaração expressaem contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo… (2). Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Arabische Fassung
… (3) (Ort und Datum) … (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung,CM' an." (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind." |
2. |
Anhang IVb erhält folgende Fassung: „ANHANG IVB WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (4)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (5).
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (4)] declara que, salvo indicación expresa en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (5).
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (4)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (5).
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (4)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (5).
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (4)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (5) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr. … (4)) deklareerib, et need tooted on … (5) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (4)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (5).
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (4)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (5) preferential origin.
Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (4)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (5)).
Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5) preferencijalnog podrijetla.
Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (4)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (5).
Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (4)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (5).
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (4)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (5) preferencinės kilmės produktai.
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (4)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (5) származásúak.
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (4)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (5).
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (4)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (5).
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (4)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (5) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung O exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (4)) declara que, salvo declaração expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (5).
Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (4)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (5).
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (4)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo … (5).
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (4)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (5).
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (4)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (5).
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (4)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (5).
Arabische Fassung
… (7) (Ort und Datum) … (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (4) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen." (5) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an" (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (6) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen." (7) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind." |
KAPITEL II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Durchfuhrwaren
(1) Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Ägypten nach Kroatien oder aus Kroatien nach Ägypten ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts Kroatiens entweder im Transit oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone in Ägypten oder in Kroatien befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Ägypten verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Artikel 6
Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und Ägypten die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und arabische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 7
Dieses Protokoll und sein Anhang sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und von Ägypten nach ihren internen Vorschriften genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.
Artikel 9
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Съставено в Брюксел на десети април през две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el diez de abril de dos mil diecisiete.
V Bruselu dne desátého dubna dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tiende april to tusind og sytten.
Geschehen zu Brüssel am zehnten April zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Brussels on the tenth day of April in the year two thousand and seventeen.
Fait à Bruxelles, le dix avril deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Bruxellesu desetog travnja godine dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì dieci aprile duemiladiciassette.
Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada desmitajā aprīlī.
Priimta Briuselyje du tūkstančiai septynioliktųjų metų balandžio dešimtą dieną.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év április havának tizedik napján.
Magħmul fi Brussell, fl-għaxar jum ta' April fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Brussel, tien april tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Brukseli dnia dziesiątego kwietnia roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Bruxelas, em dez de abril de dois mil e dezassete.
Întocmit la Bruxelles la zece aprilie două mii șaptesprezece.
V Bruseli desiateho apríla dvetisícsedemnásť.
V Bruslju, dne desetega aprila leta dva tisoč sedemnajst.
Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Som skedde i Bryssel den tionde april år tjugohundrasjutton.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Арабска република Египет
Por la República Árabe de Egipto
Za Egyptskou arabskou republiku
For Den Arabiske Republik Egypten
Für die Arabische Republik Ägypten
Egiptuse Araabia Vabariigi nimel
Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου
For the Arab Republic of Egypt
Pour la République arabe d'Égypte
Za Arapsku Republiku Egipat
Per la Repubblica araba d'Egitto
Ēģiptes Arābu Republikas vārdā –
Egipto Arabų Respublikos vardu
az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu
Voor de Arabische Republiek Egypte
W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu
Pela República Árabe do Egipto
Pentru Republica Arabă Egipt
Za Egyptskú arabskú republiku
Za Arabsko republiko Egipt
Egyptin arabitasavallan puolesta
För Arabrepubliken Egypten
ANHANG
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE
ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS NR. 1 DES ABKOMMENS ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION
Die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse für die Erzeugnisse der Unterposition 0810 10 00 treten an die Stelle der derzeit nach dem Assoziierungsabkommen (Protokoll Nr. 1) geltenden Zugeständnisse. Die derzeit geltenden Zugeständnisse für alle nicht in diesem Anhang genannten Erzeugnisse bleiben unverändert.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Senkung des Meistbegünstigungszolls (v. H.) |
Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) |
Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (v. H.) |
Besondere Bestimmungen |
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April |
100 % |
10 000 |
— |
|
100 % |
94 |
— |
Besondere Bestimmungen in Protokoll Nr. 1 Absatz 5 nicht anwendbar |