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Document 21998A1211(02)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

    ABl. L 336 vom 11.12.1998, p. 48–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/708/oj

    Related Council decision

    21998A1211(02)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 11/12/1998 S. 0048 - 0054


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK CHILE,

    im folgenden "Chile" genannt,

    andererseits,

    im folgenden "Vertragsparteien" genannt -

    IM RAHMEN der Umsetzung des am 20. Dezember 1988 in Wien unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, im folgenden "Übereinkommen von 1988" genannt,

    ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu verhindern und zu bekämpfen, indem das Abzweigen von Grundstoffen und sonstigen chemischen Stoffen, die oft für diese Herstellung verwendet werden, verhindert wird,

    IN KENNTNIS des Artikels 12 des Übereinkommens von 1988,

    IN KENNTNIS des Abschlußberichts der Arbeitsgruppe Chemie, den die G7 auf dem Wirtschaftsgipfel von London am 15. Juli 1991 gebilligt hat und in Übereinstimmung mit der Empfehlung, die internationale Zusammenarbeit durch den Abschluß bilateraler Abkommen insbesondere zwischen den Regionen und Ländern zu intensivieren, die von der Ausfuhr, der Einfuhr und dem Transit dieser chemischen Stoffe betroffen sind,

    ÜBERZEUGT, daß der internationale Handel zur Abzweigung der fraglichen Erzeugnisse mißbraucht werden kann und daß es notwendig ist, zwischen den betroffenen Regionen umfassende Kooperationsabkommen zu schließen und durchzuführen, durch die insbesondere die Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen miteinander verknüpft werden,

    UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer gemeinsamen Verpflichtung, Mechanismen für die Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen Chile und der Gemeinschaft zu schaffen, um gemäß den auf internationaler Ebene angenommenen Leitlinien und Maßnahmen die Abzweigung erfaßter Stoffe zu unerlaubten Zwecken zu bekämpfen,

    ANGESICHTS DESSEN, daß diese chemischen Stoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf -

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, um die Abzweigung von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu verhindern, und haben zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

    Judith GEBETSROITHNER,

    Ministerialdirigent,

    Gesandter Stellvertreter des Ständigen Vertreters der Republik Österreich,

    Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter - 1. Teil

    Michel VANDEN ABEELE,

    Generaldirektor in der Generaldirektion XXI - Steuern und Zollunion - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    DIE REPUBLIK CHILE:

    Mariano FERNÁNDEZ,

    Vizeminister der Auswärtigen Angelegenheiten

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1) Dieses Abkommen legt Maßnahmen zur Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest, um unbeschadet der Anerkennung der legitimen Interessen von Handel und Industrie die Abzweigung von kontrollierten Stoffen zu verhindern, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden.

    (2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie gegebenenfalls ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in diesem Abkommen festgelegt insbesondere durch

    - Überwachung des zwischen ihnen stattfindenden Handels mit kontrollierten Stoffen, um deren Abzweigung zu unerlaubten Zwecken zu verhindern;

    - gegenseitige Verwaltungs-Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Handels mit kontrollierten Stoffen sicherzustellen.

    (3) Unbeschadet etwaiger Änderungen, die durch die Gemischte Follow-up-Gruppe im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossen werden, gilt dieses Abkommen für die Stoffe, die in den Tabellen I und II des Anhangs zum Übereinkommen von 1988 in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind und in diesem Abkommen als "kontrollierte Stoffe" bezeichnet werden.

    Artikel 2

    Überwachung des Handels

    (1) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander von sich aus in allen Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß kontrollierte Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden könnten, insbesondere bei Sendungen, die ungewöhnlichen Umfang aufweisen oder unter ungewöhnlichen Bedingungen stattfinden.

    (2) Bei den in Anhang A dieses Abkommens aufgeführten kontrollierten Stoffen übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung und vor Abgang der Sendung eine Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung. Eine spezielle Unterrichtung findet in den Fällen statt, in denen das betreffende Unternehmen im Ausfuhrland über eine offene Einzelgenehmigung verfügt, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt.

    (3) Die Ausfuhr der in Anhang B dieses Abkommens aufgeführten kontrollierten Stoffe wird nur mit dem Einverständnis der einführenden Vertragspartei genehmigt.

    (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander zu gegebener Zeit gegenseitig umfassend über ihr Vorgehen infolge der aufgrund dieses Artikels gelieferten Auskünfte oder beantragten Maßnahmen zu unterrichten.

    (5) Bei der Anwendung der vorstehend genannten Überwachungsmaßnahmen werden die legitimen Interessen des Handels gebührend berücksichtigt. Insbesondere muß in den Fällen nach Absatz 3 die Antwort der einführenden Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung seitens der ausführenden Vertragspartei erteilt werden. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so gilt die Einfuhrgenehmigung als erteilt. Wird die Einfuhrgenehmigung verweigert, so ist dies der ausführenden Vertragspartei innerhalb der genannten Frist unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

    Artikel 3

    Aussetzung der Sendungen

    (1) Unbeschadet etwaiger technischer Vollzugsmaßnahmen werden die Sendungen ausgesetzt, wenn nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien der begründete Verdacht besteht, daß bestimmte kontrollierte Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden könnten, oder wenn in Fällen nach Artikel 2 Absatz 3 die einführende Vertragspartei die Aussetzung beantragt, vorausgesetzt, daß in allen Fällen die Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertragspartei eingehalten werden, die die Aussetzungsmaßnahmen ergreifen muß.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander umfassend über vermutete Abzweigungen unterrichten.

    Artikel 4

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien erteilen einander von sich aus oder auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte, um die Abzweigung kontrollierter Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen zu verhindern, und stellen in Fällen vermuteter Abzweigung Ermittlungen an. Gegebenenfalls ergreifen sie geeignete vorsorgliche Maßnahmen, um Abzweigungen zu verhindern.

    (2) Auskunftsersuchen oder Ersuchen um vorsorgliche Maßnahmen wird so bald wie möglich nachgekommen.

    (3) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und anderer Rechtsinstrumente der ersuchten Vertragspartei.

    (4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    (5) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe, um die Beibringung von Beweismitteln zu erleichtern.

    (6) Die Bestimmungen dieses Artikels über die Amtshilfe berühren weder die Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, noch betreffen sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dies wird von der betreffenden Behörde genehmigt.

    (7) Es kann um Auskunft über chemische Stoffe ersucht werden, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, aber nicht zum Anwendungsbereich dieses Abkommens gehören.

    Artikel 5

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1) Alle nach diesem Abkommen erteilten Auskünfte sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen denselben Schutz, der nach den einschlägigen Gesetzen oder Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, für vergleichbare Auskünfte gilt.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem in dem betreffenden Fall von der übermittelnden Vertragspartei anzuwendenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist. Dazu übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Verwendung der Auskünfte zu anderen Zwecken, so muß sie die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Für diese Verwendung gelten außerdem die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

    (4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften für kontrollierte Stoffe nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 6

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens verweigern, wenn diese

    a) die Souveränität Chiles oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte;

    b) die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2, oder

    c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Ersucht eine Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines vergleichbaren Ersuchens ganz oder teilweise nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die andere Vertragspartei kann dann entscheiden, in welcher Form sie dem Ersuchen nachkommen kann.

    (3) Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der anderen Vertragspartei unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 7

    Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung neuer Abzweigungsmethoden und der Ermittlung geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dabei sollen unter anderem im Rahmen der technischen Zusammenarbeit die Verwaltungs-, Ermittlungs- und Überwachungsstrukturen in diesem Bereich gestärkt und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie gefördert werden. Diese technische Zusammenarbeit kann insbesondere Ausbildungsmaßnahmen und Austauschprogramme für die betroffenen Beamten sowie die für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Ausrüstung betreffen.

    Artikel 8

    Durchführungsmaßnahmen

    (1) Bei der Durchführung dieses Abkommens sind die Vertragsparteien bestrebt, der Notwendigkeit eines kohärenten Konzepts für die Vorschriften über die Kontrolle der chemischen Stoffe im gesamten amerikanischen Kontinent Rechnung zu tragen.

    (2) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere für die Koordinierung der Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde(n). Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.

    (3) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Bestimmungen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens erlassen.

    Artikel 9

    Gemischte Follow-up-Gruppe

    (1) Es wird eine Gemischte Follow-up-Gruppe für die Kontrolle der Grundstoffe und chemischen Stoffe (im folgenden "Gemischte Follow-up-Gruppe" genannt) eingesetzt, in der jede Vertragspartei dieses Abkommens vertreten ist. Diese Gruppe gilt als eine Untergruppe des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 35 Absatz 1 des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) eingesetzt wurde.

    (2) Die Gemischte Follow-up-Gruppe wird im gegenseitigen Einvernehmen tätig. Sie tritt gewöhnlich einmal jährlich zusammen, wobei der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Soweit möglich finden diese Sitzungen zeitgleich mit den Sitzungen anderer von der Gemeinschaft und anderen Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten eingesetzter gemischter Ausschüsse oder Gruppen für die Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen statt.

    Außerordentliche Sitzungen der Gemischten Follow-up-Gruppe können mit Zustimmung aller Vertragsparteien einberufen werden.

    (3) Die Gemischte Follow-up-Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 10

    Befugnisse der Gemischten Follow-up-Gruppe

    (1) Die Gemischte Follow-up-Gruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Zu diesem Zweck

    - prüft und entwickelt sie die für die reibungslose Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Modalitäten;

    - wird sie von den Vertragsparteien regelmäßig über deren Erfahrungen bei der Durchführung dieses Abkommens unterrichtet;

    - beschließt sie über die in Absatz 2 genannten Fälle;

    - gibt sie zu den in Absatz 3 genannten Fällen Empfehlungen ab;

    - prüft und entwickelt sie Maßnahmen für die technische Zusammenarbeit nach Artikel 7;

    - prüft und entwickelt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit kontrollierten Stoffen.

    (2) Die Gemischte Follow-up-Gruppe beschließt einvernehmlich über Änderungen der Anhänge A und B.

    Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften durch.

    Stimmt ein Vertreter einer Vertragspartei in der Gemischten Follow-up-Gruppe einem Beschluß vorbehaltlich des Abschlusses der erforderlichen Verfahren zu, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Zeitpunkt angegeben ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der betreffenden Verfahren in Kraft.

    (3) Die Gemischte Follow-up-Gruppe empfiehlt den Vertragsparteien

    a) Änderungen dieses Abkommens,

    b) sonstige für die Anwendung dieses Abkommens erforderliche Maßnahmen.

    Artikel 11

    Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

    (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

    - berührt dieses Abkommen nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,

    - gilt dieses Abkommen als Ergänzung zu den Abkommen über kontrollierte Stoffe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Chile geschlossen wurden oder werden, und

    - berührt dieses Abkommen nicht die Bestimmungen über den Austausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat dieses Abkommen Vorrang vor allen bilateralen Abkommen über kontrollierte Stoffe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Chile geschlossen wurden oder werden, soweit Bestimmungen letzterer Abkommen mit Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

    (3) Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Abkommens betreffen, konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen der nach Artikel 9 eingesetzten Gemischten Follow-up-Gruppe zu klären.

    (4) Die Vertragsparteien unterrichten einander ferner über alle Maßnahmen, die sie mit anderen Ländern auf dem Gebiet der kontrollierten Stoffe durchführen.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden entsprechend den für die jeweilige Vertragspartei geltenden Bestimmungen ausgetauscht haben.

    Artikel 13

    Geltungsdauer und Kündigung

    (1) Dieses Abkommen wird für eine Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und danach, soweit nichts anderes bestimmt wurde, stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre verlängert.

    (2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

    (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

    Artikel 14

    Verbindliche Wortlaute

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

    Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y ocho.

    Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende november nitten hundrede og otteoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertachtundneunzig.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ïêôþ.

    Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-eight.

    Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit.

    Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantotto.

    Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd achtennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e oito.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkahdeksan.

    Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittioåtta.

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europaeiske Faellesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por la República de Chile

    For Republikken Chile

    Für die Republik Chile

    Ãéá ôç Äçìïêñáôßá ôçò ×éëÞò

    For the Republic of Chile

    Pour la République du Chili

    Per la Repubblica del Cile

    Voor de Republiek Chili

    Pela República do Chile

    Chilen tasavallan puolesta

    För Republiken Chile

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    (1) ABl. L 209 vom 19. 8. 1996, S. 5.

    ANHANG A

    UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 2 FALLENDE STOFFE

    Methylethylketon

    Toluol

    Kaliumpermanganat

    Schwefelsäure

    Aceton

    Ethylether

    Salzsäure

    Essigsäureanhydrid

    Anthranilsäure

    Phenylessigsäure

    Piperidin

    ANHANG B

    UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 3 FALLENDE STOFFE

    Anmerkung: In der Liste müssen stets auch die Salze der Stoffe angegeben werden.

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