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Document 21990A0315(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit - Erklärung der UdSSR zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens - Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft und der UdSSR zu Artikel 23

    ABl. L 68 vom 15.3.1990, p. 3–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1990/116(1)/oj

    Related Council decision

    21990A0315(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit - Erklärung der UdSSR zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens - Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft und der UdSSR zu Artikel 23

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 15/03/1990 S. 0002 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0191
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0191


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    und

    DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits

    und

    DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN,

    nachstehend "UdSSR" genannt, andererseits,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Gemeinschaft und die UdSSR miteinander direkte vertragliche Beziehungen aufnehmen möchten, die in einer späteren Phase ausgebaut werden können,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die bestehenden bilateralen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der UdSSR ergänzen und erweitern wird,

    IM HINBLICK auf die Bedeutung, die der vollen Verwirklichung der Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Schlußdokumente der Folgetreffen der Teilnehmerstaaten der KSZE beizumessen ist,

    IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung und Diversifizierung des Handels sowie die Förderung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu schaffen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Volumen und die Struktur des Handels zwischen den Vertragsparteien nicht dem gegenwärtigen Stand der Wirtschaftsentwicklung und ihrer künftigen Perspektiven entsprechen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der positiven Auswirkungen des wirtschaftlichen Reformprozesses in der Sowjetunion auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,

    UNTER HINWEIS auf die Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen dem Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

    Roland DUMAS,

    Ministre d'État,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik,

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

    Frans ANDRIESSEN,

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

    DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

    Frans ANDRIESSEN,

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

    DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN:

    Eduard SHEVARDNADZE,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    TITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Kräften

    - die harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres Handels sowie

    - die Entwicklung der verschiedenen Formen handelspolitischer und wirtschaftlicher Zusammenarbeit

    zu erleichtern und zu fördern.

    Sie bekräftigen daher ihre Entschlossenheit, Vorschläge der anderen Vertragsparteien, die diesen Zielen dienen sollen, wohlwollend zu prüfen.

    TITEL II

    Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

    Artikel 2

    (1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit allen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in der UdSSR, ausgenommen Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.

    (2) Diese Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des am 11. Dezember 1989 paraphierten und ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der UdSSR über den Handel mit Textilwaren und der Briefwechsel noch anderer im Zusammenhang damit geschlossener Vereinbarungen oder späterer Abkommen über den Handel mit Textilwaren, solange diese Bestimmungen in Kraft sind.

    Artikel 3

    (1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigungsbehandlung in allen Bereichen betreffend

    - Zölle und Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, sowie bei den Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben;

    - Vorschriften über die Zollabfertigung, die Durchfuhr, die Einlagerung und den Weiterversand;

    - Steuern und alle sonstigen Inlandsabgaben, die direkt oder indirekt den eingeführten Waren auferlegt werden;

    - die Zahlungsmethoden und die Transfers derartiger Zahlungen;

    - die Vorschriften über den Kauf, Verkauf, Transport, Vertrieb und die Verwendung von Waren auf dem Inlandsmarkt.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für

    a) Präferenzen, die im Hinblick auf die Gründung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder nach der Gründung einer solchen Union oder Zone gewährt werden;

    b) Präferenzen, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und mit anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

    c) Präferenzen, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzhandels gewährt werden.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die zur Wiederausfuhr entweder in unverändertem Zustand oder nach aktiver Veredelung bestimmt sind, eine Befreiung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben zu gewähren und die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.

    Artikel 5

    Die UdSSR verpflichtet sich zu einer nichtdiskriminierenden Behandlung bei der Anwendung mengemässiger Beschränkungen, der Lizenzerteilung und der Devisenzuteilung für Einfuhren von Waren aus der Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens werden der Handel und die sonstige handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gestaltet.

    Artikel 7

    Unbeschadet des Artikels 5 räumt jede Vertragspartei bei der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei den höchst-

    möglichen Liberalisierungsgrad ein. Bei dieser Liberalisierung werden die Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien, die Marktbedingungen, etwaige Änderungen der Handelsvorschriften in der Gemeinschaft oder in der UdSSR und die Fortschritte bei der Durchführung dieses Abkommens berücksichtigt.

    Artikel 8

    Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Gemeinschaft,

    - Anstrengungen zu machen, um Fortschritte bei der schrittweisen Beseitigung der "spezifischen mengenmässigen Beschränkungen" zu erzielen, d. h. derjenigen mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der UdSSR aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83, auf die nicht auch mengenmässige Beschränkungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 angewandt werden;

    - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr der in Anhang I genannten Waren in die in diesem Anhang genannten Gebiete der Gemeinschaft zu beseitigen;

    - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr der in Anhang II genannten Waren in die in diesem Anhang genannten Gebiete der Gemeinschaft zu den dort aufgeführten Bedingungen auszusetzen.

    Artikel 9

    Im Fall der spezifischen mengenmässigen Beschränkungen, die Waren betreffen, welche nicht unter Anhang I und II fallen, prüfen die Vertragsparteien vor dem 30. Juni 1992 im Rahmen des in Artikel 22 genannten Gemischten Ausschusses, welche weiteren Änderungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einfuhrregelungen vereinbart werden können. Dabei kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

    - Liberalisierung;

    - Liberalisierung mit Einfuhrüberwachung;

    - Verabschiedung geeigneter Maßnahmen durch die UdSSR wie die Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -bescheinigungen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhren nach der Gemeinschaft bestimmte Mengen nicht übersteigen;

    - Maßnahmen, die erforderlich sein könnten, um die bestehenden Einfuhrregelungen der Gemeinschaft anzupassen.

    Artikel 10

    (1) Die Gemeinschaft wird für jedes Kalenderjahr für Waren, die für die UdSSR von Interesse sind und für die mengenmässige Beschränkungen gelten, Einfuhrkontingente eröffnen.

    (2) Die Vertragsparteien halten jährlich Konsultationen in dem mit Artikel 22 eingesetzten Gemischten Ausschuß ab, um festzustellen, inwieweit die in Absatz 1 genannten Kontingente erhöht und ob Kontingente für andere Waren für das folgende Jahr eröffnet werden können.

    Artikel 11

    (1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, spätestens bis zum 31. Dezember 1995 die noch verbleibenden spezifischen mengenmässigen Beschränkungen zu beseitigen, mit Ausnahme derjenigen für eine begrenzte Anzahl von Waren, die dann noch als empfindlich angesehen werden könnten.

    (2) Der mit Artikel 22 eingesetzte Gemischte Ausschuß wird auf seiner Tagung im Jahr 1995 die Einfuhrregelungen für die in Absatz 1 genannten empfindlichen Waren festlegen, die für einen bestimmten Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995 gelten werden.

    Artikel 12

    Die Einfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Waren in die Gemeinschaft werden nicht auf die in Artikel 10 genannten Kontingente angerechent, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, daß sie zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand oder nach aktiver Veredelung im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle bestimmt sind, und sofern die Waren tatsächlich aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

    Artikel 13

    Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung ihrer zolltariflichen und statistischen Nomenklaturen oder jede andere Entscheidung über die Klassifizierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren.

    Artikel 14

    Der Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu marktgerechten Preisen.

    Artikel 15

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Handel untereinander Konfliktsituationen zu vermeiden, die Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Treten dennoch Probleme im Handel zwischen den Vertragsparteien auf, so nehmen die Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens einer der Vertragsparteien Konsultationen in dem mit Artikel 22 eingesetzten Gemischten Ausschuß auf, um eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung dieser Probleme zu finden. Jede Vertragspartei wird dafür sorgen, daß abgesehen von kritischen Umständen, wie sie in Absatz 4 beschrieben werden, keine Maßnahmen vor den Konsultationen getroffen werden.

    (2) Absatz 1 findet insbesondere dann Anwendung, wenn eine Ware in das Gebiet einer der Vertragsparteien in solchen erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren Schaden entsteht oder zu entstehen droht. In diesem Fall liefert die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, der anderen Vertragspartei alle für eine gründliche Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben.

    (3) Erzielen die Vertragsparteien in den Konsultationen keine Einigung über die Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertragspartei, welche um die Konsultationen ersucht hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und solange zu beschränken, wie dies für die Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

    (4) Unter kritischen Umständen, in denen ein Aufschub einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien ohne vorherige Konsultation vorläufig Schutzmaßnahmen treffen, sofern die Konsultationen sofort nach der Einführung derartiger Maßnahmen abgehalten werden.

    (5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Artikel 16

    (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen öffentlicher Sittlichkeit, des Rechts und der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums oder aufgrund von Vorschriften über Gold oder Silber oder aber zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gerechtfertigt sind.

    Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Maßnahmen nicht entgegen, die zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:

    i) in bezug auf spaltbare Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden;

    iii) beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie bei dem mittelbar oder unmittelbar zur Versorgung von Streitkräften dienenden Handel mit anderen Waren und Materialien;

    ii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen.

    TITEL III

    Handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Artikel 17

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, ihren Handel zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren. Der mit Artikel 22 eingesetzte Gemischte Ausschuß wird insbesondere Mittel und Wege zur Förderung der beiderseitigen harmonischen Ausweitung des Handels prüfen.

    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Handels- und Wirtschaftsinformationen über alle Fragen zu erleichtern, die die Entwicklung des Handels und die wirtschaftliche Zusammenarbeit unterstützen.

    Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für die Veröffentlichung ausführlicher Zahlenangaben über Handel und Finanzen einschließlich Produktions-, Verbrauchs- und Aussenhandelsstatistiken zu sorgen.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen vor allem in folgenden Bereichen zu erleichtern:

    - Berufsausbildung,

    - Vereinfachung der Zollpapiere und -verfahren und

    - in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstössen gegen die Zollvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Einfuhrkontingente.

    (4) In den Grenzen ihrer jeweiligen Befugnisse verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren Handel und ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit unter anderem durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:

    - Handelsförderung zugunsten ihrer Unternehmen einschließlich Werbung, Beratung, Faktoring und sonstiger geschäftsbezogener Dienstleistungen;

    - Schutz der Grundrechte und der Eigentumsrechte der natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei einschließlich des Rechts, zu diesem Zweck die Gerichte und zuständigen Verwaltungseinrichtungen der Gemeinschaft und der UdSSR ohne Diskriminierung in Anspruch zu nehmen;

    - Förderung von Kontakten zwischen Wirtschaftsverbänden der Gemeinschaft und der UdSSR.

    (5) Die Vertragsparteien werden Handelsformen begünstigen, die mit der wirksamen Abwicklung internationaler Geschäftsbeziehungen vereinbar sind. Sie werden ferner Geschäftspartner ermutigen, unabhängig über ihre Handelsgepflogenheiten zu entscheiden.

    Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, daß Kompensationsgeschäfte als vorübergehende Ausnahme

    angesehen werden sollten. Sie kommen ferner überein, in der Gemeinschaft oder in der UdSSR ansässige Unternehmen nicht zu derartigen Handelsgeschäften zu zwingen. Sollten sich dennoch Firmen oder Unternehmen zu Kompensationsgeschäften entschließen, so werden die Vertragsparteien sie auffordern, alle einschlägigen Informationen zur Erleichterung des Geschäftes zu liefern.

    (6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, günstige Geschäftsregeln, Erleichterungen und Verfahren für Firmen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei auf ihren jeweiligen Märkten beizubehalten und zu verbessern, unter anderem wie in Anhang III angegeben.

    Artikel 18

    In den Grenzen ihrer jeweiligen Befugnisse

    - fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften zwischen Firmen, Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen der Gemeinschaft und der UdSSR durch Schiedsgerichte;

    - kommen die Vertragsparteien überein, daß bei der Vorlage einer Streitfrage an ein Schiedsgericht jede Partei ihren eigenen Schiedsrichter ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit frei wählen kann, ausser wenn die Regeln, die für das von den Parteien gewählte Schiedsgericht gelten, etwas anderes bestimmen, und daß der vorsitzende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Angehöriger eines dritten Staates sein kann;

    - empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, einvernehmlich das für ihre Verträge maßgebliche Recht zu bestimmen;

    - fördern die Vertragsparteien den Rückgriff auf die von der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

    Artikel 19

    In den Grenzen ihrer jeweiligen Befugnisse verpflichten sich die Vertragsparteien,

    - angemessenen Schutz und Durchsetzung von gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentumsrechten zu gewährleisten;

    - die Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich der gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentumsrechte zu gewährleisten;

    - entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Einrichtungen in der Gemeinschaft und der UdSSR zum Schutz von gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentumsrechten zu begünstigen.

    TITEL IV

    Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    Artikel 20

    (1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Wirtschaftspolitiken und wirtschaftlichen Zielen fördern die Vertragsparteien eine möglichst breite wirtschaftliche Zusammenarbeit in allen Bereichen, die ihren beiderseitigen Interessen entsprechen.

    Diese Zusammenarbeit zielt unter anderem darauf ab,

    - die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Komplementarität ihrer Wirtschaften zu stärken und zu diversifizieren;

    - zu der Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards auf beiden Seiten beizutragen;

    - neue Versorgungsquellen und neue Märkte zu erschließen;

    - die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel der Anregung von Investitionen und Joint ventures, Lizenzvereinbarungen und anderen Formen der industriellen Zusammenarbeit zur Entwicklung ihrer Industrien zu fördern;

    - die Teilnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel und an der Zusammenarbeit zu begünstigen;

    - umweltverträgliche Politiken zu unterstützen;

    - den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu unterstützen.

    (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele fördern die Vertragsparteien die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, vor allem in folgenden Bereichen:

    - Statistiken,

    - Normung,

    - Industrie,

    - Rohstoffe und Bergbau,

    - Landwirtschaft einschließlich Nahrungsmittelindustrie,

    - Umweltschutz und Erhaltung der natürlichen Ressourcen,

    - Energie einschließlich Kernenergie und nukleare Sicherheit (physische Sicherheit und Strahlenschutz),

    - Wissenschaft und Technik in Bereichen, in denen die Vertragsparteien tätig sind und die sie als von gemeinsamem Interesse ansehen, einschließlich Kernforschung,

    - Wirtschafts-, Währungs-, Banken-, Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen,

    - Verkehr, Fremdenverkehr und sonstige Dienstleistungen,

    - Management und Berufsausbildung.

    (3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und Politiken unterstützen die Vertragsparteien die Annahme von Maßnahmen, die auf die Schaffung günstiger Bedingungen für die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit abzielen; dazu gehören:

    - Erleichterung von Austausch und Kontakten zwischen Personen und Delegationen, die Handels-, Wirtschafts- oder sonstige einschlägige Organisationen vertreten;

    - Unterstützung und Erleichterung der Handelsförderung, zum Beispiel die Veranstaltung von Seminaren, Messen und Ausstellungen;

    - Erleichterung der Marktforschung und anderer Vermarktungsaktivitäten auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien;

    - Förderung der technischen Beratung in geeigneten Bereichen;

    - Förderung des Informationsaustausches und von Kontakten über wissenschaftliche Themen von gemeinsamem Interesse;

    - Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen, Joint ventures und Lizenzvereinbarungen vor allem durch den Ausbau von Vereinbarungen durch die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die UdSSR, die die Förderung und den Schutz von Investitionen, insbesondere den Gewinntransfer und die Rückführung des investierten Kapitals betreffen und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen.

    Artikel 21

    Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit der UdSSR im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der UdSSR zu schließen.

    TITEL V

    Gemischter Ausschuß

    Artikel 22

    (1) a) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft einerseits und Vertreter der UdSSR andererseits angehören.

    b) Der Gemischte Ausschuß erarbeitet Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

    c) Der Gemischte Ausschuß legt, soweit notwendig, seine Geschäftsordnung und sein Arbeitsprogramm fest.

    d) Der Gemischte Ausschuß tagt einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Moskau. Sondertagungen können auf Antrag einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der beiden Vertragsparteien. Soweit möglich, wird die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses im voraus vereinbart.

    (2) a) Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und erarbeitet und empfiehlt Maßnahmen zur Erreichung der darin gesetzten Ziele unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Vertragsparteien.

    b) Der Gemischte Ausschuß wird sich bemühen, Mittel zu finden, um die Entwicklung des Handels und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Insbesondere wird er

    - die verschiedenen Aspekte des Handels zwischen den Vertragsparteien, vor allem die allgemeinen Rahmenbedingungen, Wachstumsraten, Struktur und Diversifizierung, Handelsbilanz sowie die verschiedenen Formen des Handels und der Handelsförderung untersuchen;

    - Empfehlungen zu allen Fragen des Handels oder der Wirtschaftskooperation von gemeinsamem Interesse aussprechen;

    - nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten im Bereich des Handels und der Zusammenarbeit suchen und die verschiedenen Formen der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse unterstützen;

    - Maßnahmen zur Entwicklung und Diversifizierung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter anderem durch Verbesserung der Einfuhrmöglichkeiten in der Gemeinschaft und in der UdSSR prüfen;

    - Informationen über makroökonomische Pläne und - soweit vorhanden - Aussenhandelspläne und Vorausschätzungen für die Wirtschaften der Vertragsparteien austauschen, die sich auf den Handel und die Zusammenarbeit und darüber hinaus auf die angestrebte Komplementarität zwischen den beiden Wirtschaften sowie auf die vorgeschlagenen Programme zur Wirtschaftsentwicklung auswirken können;

    - Informationen über Änderungen und Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen austauschen;

    - Methoden erarbeiten, um den Informationsaustausch und Kontakte in Fragen zu regeln und zu fördern, die die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage sowie die Schaffung günstiger Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit betreffen;

    - wohlwollend Mittel und Wege zur Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung direkter Kontakte zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft und Unternehmen in der UdSSR prüfen;

    - Empfehlungen aussprechen und sie den Behörden der Vertragsparteien übermitteln, um jedwede Probleme, soweit möglich, auf dem Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften zu regeln;

    - die Situation bei der Vergabe von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Anschluß an internationale Ausschreibungen prüfen.

    TITEL VI

    Allgemeine und Schlußbestimmungen

    Artikel 23

    Vorbehaltlich der Bestimmungen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Artikel 21 treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der UdSSR, soweit letztere Bestimmungen mit den erstgenannten unvereinbar oder identisch sind.

    Artikel 24

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    und der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits.

    Artikel 25

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Rechtsverfahren notifiziert haben. Das Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von zehn Jahren geschlossen und dann jährlich automatisch verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt worden ist.

    Die Vertragsparteien können jedoch dieses Abkommen in beiderseitigem Einvernehmen erweitern und/oder ändern oder seine spezifischen Bestimmungen präzisieren, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

    (2) Die Anhänge, die Gemeinsame Erklärung und der Briefwechsel zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 26

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes han suscrito el presente Acürdo.

    Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôaaò ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

    In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Agreement.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Akkoord hebben gesteld.

    Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

    Hecho en Bruselas, el dieciocho de diciembre de mil novecientos ochenta y nüve.

    Udfärdiget i Bruxelles, den attende december nitten hundrede og niogfirs.

    Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

    éAAãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò äÝêá ïêôþ Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaííÝá.

    Done at Brussels on the eighteenth day of December in the year one thousand nine hundred and eighty-nine.

    Fait à Bruxelles, le dix-huit décembre mil neuf cent quatre-vingt-neuf.

    Fatto a Bruxelles, addì diciotto dicembre millenovecentottantanove.

    Gedaan te Brussel, de achttiende december negentienhonderd negenentachtig.

    Feito em Bruxelas, em dezoito de Dezembro de mil novecentos e oitenta e nove.

    Por la Comunidad Económica Europea

    For Det Europäiske Ökonomiske Fälleßkab

    Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    Ãéá ôçí AAõñùðáúêÞ ÏéêïíïìéêÞ Êïéíüôçôá

    For the European Economic Community

    Pour la Communauté économique européenne

    Per la Comunità economica europea

    Voor de Europese Economische Gemeenschap

    Pela Comunidade Económica Europeia

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

    For Det Europäiske Atomenergifälleßkab

    Für die Europäische Atomgemeinschaft

    Ãéá ôçí AAõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá ÁôïìéêÞò AAíÝñãaaéáò

    For the European Atomic Energy Community

    Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

    Per la Comunità europea dell'energia atomica

    Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

    Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por la Unión de Repúblicas Socialistas Soviéticas

    For Unionen af Socialistiske Sovjetrepublikker

    Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

    Ãéá ôçí éAAíùóç Óïâéaaôéêþí Óïóéáëéóôéêþí Äçìïêñáôéþí

    For the Union of Soviet Socialist Republics

    Pour l'Union des républiques socialistes soviétiques

    Per l'Unione delle Repubbliche socialiste sovietiche

    Voor de Unie van Socialistische Sowjetrepublieken

    Pela União das Repúblicas Socialistas Soviéticas

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG I

    Liste der in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich genannten Waren und Gebiete der Gemeinschaft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Liste der in Artikel 8 dritter Gedankenstrich genannten Waren und Gebiete der Gemeinschaft

    Die nachstehend genannten Verfahren für die Aussetzung mengenmässiger Beschränkungen sind eingeführt worden, um die Einfuhr der betreffenden Waren versuchsweise und einstweilig ohne Hoechstmengen zu erlauben. Sollte in bestimmten Fällen die Marktentwicklung infolge der Ausfuhren aus der UdSSR in die betreffenden Gebiete der Gemeinschaft diese Verfahren nicht mehr möglich machen, wird die UdSSR davon sofort in Kenntnis gesetzt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Erklärung der UdSSR zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens

    Eingedenk der Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Schlußdokumente der Folgetreffen der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie im Rahmen ihrer Wirtschaftsreformen verpflichtet sich die UdSSR, in den Grenzen ihrer Befugnisse zur Erleichterung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur Förderung des beiderseitigen Handels insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

    a) Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Bewegungsfreiheit von Geschäftsleuten der Gemeinschaft in der UdSSR;

    b)

    Erleichterung des direkten Zugangs von Geschäftsleuten der Gemeinschaft zu Geschäftskontakten und zu Endabnehmern innerhalb der UdSSR;

    c)

    Erleichterung der Einrichtung und des Betriebs von Vertretungen von Firmen der Gemeinschaft in der UdSSR durch nichtdiskriminierende Behandlung und nichtdiskriminierende Preise einschließlich Anmietung von Geschäfts- und Wohnräumen, Erwerb von Ausrüstungen und Transportmitteln, Zugang zu Telekommunikation sowie Dienstleistungen und Sozialleistungen;

    d)

    Erleichterung und nichtdiskriminierende Behandlung bei der freien Einstellung des von diesen Firmen benötigten inländischen Personals;

    e)

    keine Anreize für Kompensationsgeschäfte durch in der UdSSR ansässige Firmen;

    f)

    zentrale Lizenzerteilung in der UdSSR durch eine einzige staatliche Behörde, um die ordnungsgemässe Durchführung von Artikel 5 sicherzustellen.

    Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft und der UdSSR zu Artikel 23

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß zu den in Artikel 23 genannten Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der UdSSR unter anderem Abkommen über den Handel und die Schiffahrt gehören können.

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