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Document 02021R0620-20231127

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/2023-11-27

    02021R0620 — DE — 27.11.2023 — 008.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/620 DER KOMMISSION

    vom 15. April 2021

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1008 DER KOMMISSION  vom 21. Juni 2021

      L 222

    12

    22.6.2021

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1911 DER KOMMISSION  vom 27. Oktober 2021

      L 389

    2

    4.11.2021

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/214 DER KOMMISSION  vom 17. Februar 2022

      L 37

    16

    18.2.2022

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1218 DER KOMMISSION  vom 14. Juli 2022

      L 188

    65

    15.7.2022

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/150 DER KOMMISSION  vom 20. Januar 2023

      L 20

    33

    23.1.2023

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1071 DER KOMMISSION  vom 1. Juni 2023

      L 143

    105

    2.6.2023

    ►M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2057 DER KOMMISSION  vom 26. September 2023

      L 238

    94

    27.9.2023

    ►M8

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2618 DER KOMMISSION  vom 23. November 2023

      L 

    1

    24.11.2023




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/620 DER KOMMISSION

    vom 15. April 2021

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  
    Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten ( 1 ) oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.
    (2)  
    In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status „seuchenfrei“ oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status „seuchenfrei“ und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.
    (3)  

    In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt:

    a) 

    die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C,

    b) 

    die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status „seuchenfrei“ und Status der Nichtimpfung,

    c) 

    die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status „seuchenfrei“.

    Artikel 2

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 2 aufgeführt.

    ▼M3

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 1aufgeführt.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 2 aufgeführt.

    ▼B

    Artikel 3

    Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex(M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind in Anhang II Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC sind in Anhang II Teil II aufgeführt.

    Artikel 4

    Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) sind in Anhang III Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV sind in Anhang III Teil II aufgeführt.

    Artikel 5

    Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder (EBL) sind in Anhang IV Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für EBL sind in Anhang IV Teil II aufgeführt.

    Artikel 6

    Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind in Anhang V Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für IBR/IPV sind in Anhang V Teil II aufgeführt.

    Artikel 7

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.

    Artikel 8

    Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) sind in Anhang VII Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BVD sind in Anhang VII Teil II aufgeführt.

    Artikel 9

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) sind in Anhang VIII Teil I aufgeführt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV sind in Anhang VIII Teil II aufgeführt.

    Artikel 10

    Befall mit Varroa spp.

    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp. sind in Anhang IX aufgeführt.

    Artikel 11

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sind in Anhang X aufgeführt.

    Artikel 12

    Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)

    Kompartimente der Mitgliedstaaten, die frei von HPAI sind, sind in Anhang XI aufgeführt.

    Artikel 13

    Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

    (1)  

    In Anhang XII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 14

    Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

    (1)  

    In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 15

    Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)

    (1)  

    In Anhang XIV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV) besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XIV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 16

    Infektion mit Marteilia refringens

    (1)  

    In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 17

    Infektion mit Bonamia exitiosa

    (1)  

    In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 18

    Infektion mit Bonamia ostreae

    (1)  

    In Anhang XVII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XVII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 19

    Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

    (1)  

    In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt,

    b) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und

    c) 

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    (2)  

    In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

    a) 

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,

    b) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und

    c) 

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

    Artikel 20

    Aufhebung

    Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

    — 
    Entscheidung 93/52/EWG;
    — 
    Entscheidung 94/963/EG;
    — 
    Entscheidung 95/98/EG;
    — 
    Entscheidung 2003/467/EG;
    — 
    Entscheidung 2004/558/EG;
    — 
    Entscheidung 2008/185/EG;
    — 
    Entscheidung 2009/177/EG;
    — 
    Verordnung (EG) Nr. 616/2009;
    — 
    Durchführungsbeschluss 2013/503/EU.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

    TEIL I

    Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    KAPITEL 1

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M3

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼B

    Frankreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M1

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Italien

    Region Abruzzen: Provinz Pescara, Teramo

    Region Basilikata: Provinz Matera

    Region Kalabrien: Provinz Vibo Valentia

    Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel

    Region Emilia-Romagna

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Latium

    Region Ligurien

    Region Lombardei

    Region Marken

    Region Molise: Provinz Campobasso

    Region Piemont

    Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce

    Region Sardinien

    Region Toskana

    Region Trentino-Südtirol

    Region Umbrien

    Region Aostatal

    Region Venetien

    ▼B

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Malta

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Portugal

    Bezirke Aveiro, Castelo Branco, Coimbra, Faro, Guarda, Leiria, Santarem, Setubal, Viseu

    Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira

    ▼B

    Rumänien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    ▼M4

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Frankreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    Region Abruzzen

    Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza

    Region Kampanien: Provinz Benevento, Napoli, Salerno

    Region Emilia-Romagna

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Latium

    Region Ligurien

    Region Lombardei

    Region Marken

    Region Molise

    Region Piemont

    Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

    Region Sardinien

    Region Toskana

    Region Trentino-Südtirol

    Region Umbrien

    Region Aostatal

    Region Venetien

    ▼M4

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    Autonome Region Azoren

    Rumänien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    ▼M3

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    KAPITEL 1

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Bulgarien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Italien

    Region Abruzzen: Provinzen L’Aquila, Chieti

    Region Basilikata: Provinz Potenza

    Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria

    Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno

    Region Molise: Provinz Isernia

    Region Apulien: Provinzen Foggia, Taranto

    Region Sizilien

    Portugal

    Bezirke Beja, Braga, Braganca, Evora, Lisboa, Portalegre, Porto, Viana do Castelo, Vila Real

    Autonome Region Madeira

    Autonome Region Azoren: Insel São Miguel

    ▼M3

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Bulgarien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Italien

    Region Basilikata

    Region Kalabrien: Provinzen Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

    Region Kampanien: Provinzen Caserta, Avellino

    Region Apulien: Provinz Foggia

    Region Sizilien

    ▼M3

    Portugal

    Region Madeira

    Bezirke Aveiro, Beja, Braga, Braganca, Castelo Branco, Coimbra, Evora, Faro, Guarda, Leiria, Lisboa, Portalegre, Porto, Santarem, Setubal, Viana do Castelo, Vila Real, Viseu

    ▼B




    ANHANG II

    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (MTBC)

    ▼M4

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit MTBC



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Spanien

    Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

    Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, León, Valladolid

    Autonome Gemeinschaft Katalonien

    Autonome Gemeinschaft Galicien

    Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

    Autonome Gemeinschaft Murcia

    Autonome Gemeinschaft Baskenland

    Autonome Gemeinschaft Asturien

    ▼M4

    Frankreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Italien

    Region Abruzzen

    Region Basilikata: Provinz Matera

    Region Kalabrien: Provinz Catanzaro

    Region Kampanien: Provinz Neapel

    Region Emilia-Romagna

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Latium: Provinzen Frosinone, Latina, Rieti, Viterbo

    Region Ligurien

    Region Lombardei

    Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino

    Region Molise

    Region Piemont

    Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

    Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Medio Campidano, Nordost-Sardinien, Nuoro, Ogliastra, Oristano, Sulcis Iglesiente

    Region Toskana

    Region Trentino-Südtirol

    Region Umbrien

    Region Aostatal

    Region Venetien

    ▼M4

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    Region Algarve: alle Bezirke (distritos)

    Autonome Region Azoren, ausgenommen Insel São Miguel

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC



    Mitgliedstaat (*1):

    Gebiet

    Bulgarien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Italien

    Region Basilikata: Provinz Potenza

    Region Kalabrien: Provinzen Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

    Region Kampanien: Provinzen Avellino, Caserta, Benevento, Salerno

    Region Latium: Provinz Roma

    Region Marken: Provinz Macerata

    Region Apulien: Provinz Foggia

    Region Sardinien: Metropolitanstadt Sassari

    Region Sizilien

    ▼M4

    Malta

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    Autonome Region Azoren: Insel São Miguel

    Autonome Region Madeira

    Bezirke Aveiro, Beja, Braga, Bragança, Castelo Branco, Coimbra, Evora, Guarda, Leiria, Lisboa, Portalegre, Porto, Santarem, Setubal, Viana do Castelo, Vila Real, Viseu

    Rumänien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Spanien

    Autonome Gemeinschaft Andalusien

    Autonome Gemeinschaft Aragonien

    Autonome Gemeinschaft Kantabrien

    Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

    Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Ávila, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Zamora

    Autonome Gemeinschaft Extremadura

    Autonome Gemeinschaft La Rioja

    Autonome Gemeinschaft Madrid

    Autonome Gemeinschaft Navarra

    Autonome Gemeinschaft Valencia

    ▼M4

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland

    ▼B




    ANHANG III

    INFEKTION MIT DEM TOLLWUT-VIRUS (RABV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit RABV



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Bulgarien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M3

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼B

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M5

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg

    ▼B

    Malta

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M3

    Polen

    Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie: alle Landkreise

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Lubelskie: m. Lublin, Łęczyński, Parczewski, Radzyński, Świdnicki

    Woiwodschaft Lebus (Lubuskie): alle Landkreise

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Łódzkie: Bełchatowski, Brzeziński, Kutnowski, Łaski, Łęczycki, Łowicki, Łódzki Wschodni, m. Łódź, Pabianicki, Pajęczański, Piotrkowski, m. Piotrków Trybunalski, Poddębicki, Radomszczański, Rawski, Sieradzki, Skierniewicki, m. Skierniewice, Tomaszowski, Wieluński, Wieruszowski, Zduńskowolski, Zgierski

    Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Ciechanowski, Gostyniński, Makowski, Mławski, Ostrołęcki, m. Ostrołęka, Płocki, m. Płock, Przasnyski, Sierpecki, Żuromiński

    Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Podlaskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Świętokrzyskie: Buski, Kazimierski, Pińczowski, Włoszczowski

    Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise

    Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise

    ▼B

    Portugal

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der folgenden Regionen:

    Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

    Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj

    ▼B

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    ▼M3

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    ▼M5

    Ungarn

    Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg

    ▼M3

    Polen

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Lubelskie: Bialski, m. Biała Podlaska, Biłgorajski, Chełmski, m. Chełm, Hrubieszowski, Janowski, Krasnostawski, Kraśnicki, Lubartowski, Lubelski, Łukowski, Opolski, Puławski, Rycki, Tomaszowski, Włodawski, Zamojski, m. Zamość

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Łódzkie: Opoczyński

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Białobrzeski, Garwoliński, Grodziski, Grójecki, Kozienicki, Legionowski, Lipski, Łosicki, Miński, Nowodworski, Ostrowski, Otwocki, Piaseczyński, Płoński, Pruszkowski, Przysuski, Pułtuski, Radomski, m. Radom, Siedlecki, m. Siedlce, Sochaczewski, Sokołowski, Szydłowiecki, m.st. Warszawa, Warszawski Zachodni, Węgrowski, Wołomiński, Wyszkowski, Zwoleński, Żyrardowski

    Woiwodschaft Podkarpackie

    Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Świętokrzyskie: Jędrzejowski, Kielecki, m. Kielce, Konecki, Opatowski, Ostrowiecki, Sandomierski, Skarżyski, Starachowicki, Staszowski

    Rumänien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Slowakei

    Region Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

    Region Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj

    ▼B




    ANHANG IV

    ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER (EBL)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    Region Auvergne-Rhône-Alpes

    Region Bourgogne-Franche-Comté

    Region Bretagne,

    Region Centre-Val de Loire

    Region Korsika

    Region Grand Est

    Region Hauts-de-France

    Region Île-de-France

    Region Normandie

    Region Nouvelle-Aquitaine

    Region Okzitanien

    Region Pays de la Loire

    Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

    Region Guadeloupe

    Region Guyane

    Region Martinique

    Region Mayotte

    Italien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Portugal

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen Autonome Region Madeira

    ▼B

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    ▼M4

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für EBL



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    18. Juli 2022

    ▼B




    ANHANG V

    INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS (IBR/IPV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    Region Aostatal

    Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen — Südtirol

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IBR/IPV



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021

    Frankreich

    Region Auvergne-Rhône-Alpes

    Region Bourgogne-Franche-Comté

    Region Bretagne,

    Region Centre-Val de Loire

    Region Grand Est

    Region Hauts-de-France

    Region Île-de-France

    Region Normandie

    Region Nouvelle-Aquitaine

    Region Okzitanien

    Region Pays de la Loire

    Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

    21. April 2021

    Italien

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient

    21. April 2021

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021

    ▼M6

    Slowakei

    Kraj Bratislava

    Kraj Košice

    Kraj Prešov

    Kraj Trnava

    Kraj Žilina

    5. Juni 2023

    ▼B




    ANHANG VI

    VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT (ADV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit ADV



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

    ▼M5

    Italien

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Trentino-Südtirol

    Region Venetien

    ▼B

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M6

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M8

    Portugal

    Autonome Region Azoren

    ▼B

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021

    ▼M5

    Italien

    Region Abruzzen

    Region Apulien

    Region Basilikata

    Region Kalabrien

    Region Kampanien

    Region Emilia-Romagna

    Region Latium

    Region Ligurien

    Region Lombardei

    Region Marken

    Region Molise

    Region Piemont

    Region Sizilien

    Region Toskana

    Region Aostatal

    Region Umbrien

    21. April 2021

    ▼B

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021

    ▼M6 —————

    ▼B

    Portugal

    Gesamtes Gebiet der Halbinsel

    21. April 2021




    ANHANG VII

    BOVINE VIRUS DIARRHOE (BVD)

    ▼M4

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M7

    Deutschland

    Bundesland Baden-Württemberg

    Bundesland Bayern

    Bundesland Brandenburg

    Bundesland Bremen

    Bundesland Hamburg

    Bundesland Hessen

    Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

    Bundesland Niedersachsen mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Göttingen, Northeim, Oldenburg und Stade

    Bundesland Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Kreise Borken, Gütersloh, Höxter, Kleve und Paderborn

    Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde

    Bundesland Rheinland-Pfalz

    Bundesland Saarland

    Bundesland Sachsen

    Bundesland Sachsen-Anhalt

    Bundesland Thüringen

    ▼M4

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    ▼M7

    Deutschland

    Bundesland Berlin

    Bundesland Niedersachsen:

    Landkreise Cuxhaven, Göttingen, Northeim, Oldenburg und Stade

    Bundesland Nordrhein-Westfalen:

    Kreise Borken, Gütersloh, Höxter, Kleve und Paderborn

    Bundesland Schleswig-Holstein:

    Kreis Rendsburg-Eckernförde

    21. Februar 2022

    ▼M4

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    18. Juli 2022

    ▼B




    ANHANG VIII

    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (BTV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    ▼M8 —————

    ▼B

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M8

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

    ▼B

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M8

    Spanien

    Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería

    Die folgenden Bezirke der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)

    Autonome Gemeinschaft Aragonien

    Autonome Gemeinschaft Asturien

    Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien

    Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

    Provinz Guadalajara

    Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme folgender Gebiete:

    Provinz Salamanca

    Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebreros, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada in der Provinz Ávila

    Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora

    Autonome Gemeinschaft Katalonien

    Autonome Gemeinschaft Galicien, mit Ausnahme folgender Regionen:

    Provinz Orense

    Provinz Pontevedra

    Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

    Autonome Gemeinschaft La Rioja

    Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

    Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

    Autonome Gemeinschaft Murcia

    Autonome Gemeinschaft Navarra

    Autonome Gemeinschaft Baskenland

    Autonome Gemeinschaft Valencia

    ▼M1

    Italien

    Autonome Provinz Bozen — Südtirol

    Region Aostatal

    Region Friaul-Julisch Venetien

    ▼B

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M1

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M7

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼B

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M8 —————

    ▼B

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼M5

    Portugal

    Autonome Region Azoren

    Autonome Region Madeira

    ▼B

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    ▼M8

    TEIL II

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Spanien

    Autonome Gemeinschaft Andalusien:

    Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla

    Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)

    Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme der Provinz Guadalajara:

    Autonome Gemeinschaft Kastilien und León:

    Provinz Salamanca

    Die folgenden Bezirke der Provinz Ávila: Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebreros, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada

    Die folgenden Bezirke der Provinz Zamora: Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria

    Autonome Gemeinschaft Extremadura

    Autonome Gemeinschaft Galicien:

    Provinz Orense

    Provinz Pontevedra

    Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

    Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

    Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

    Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

    21. Februar 2022

    ▼B




    ANHANG IX

    BEFALL MIT VARROA SPP.

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp.



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Portugal

    Insel Corvo

    Insel Graciosa

    Insel São Jorge

    Insel Santa Maria

    Insel São Miguel

    Insel Terceira

    ▼M2

    Finnland

    Ålandinseln mit Ausnahme der Gemeinde Brändö

    ▼B




    ANHANG X

    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

    Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten ohne Impfung mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet




    ANHANG XI

    HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA (HPAI)

    Kompartimente, die frei von HPAI sind



    Mitgliedstaat

    Name

    Frankreich

    Kompartiment ISA Bretagne, bestehend aus den Betrieben mit den Codes EDE 22080055, 22277180, 22203429, 22059174 und 22295000.

    Kompartiment SASSO Sabres, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 40246082.

    Kompartiment SASSO Soulitré, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 72341105.

    Niederlande

    Verbeek‘s Poultry International B.V. mit der Zulassungsnummer 1122.

    Institut de Sélection Animale B.V mit der Zulassungsnummer 2338.

    Cobb Europe B.V. mit der Zulassungsnummer 2951.




    ANHANG XII

    VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Dänemark

    Gesamtes Festlandsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Festlandsgebiet

    ▼M5

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ▼B

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021




    ANHANG XIII

    INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    ▼M3 —————

    ▼B

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Festlandsgebiet

    ▼M5

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

    1)  das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 19,331 km um die WGS84-Koordinaten 59,975253701° Breite und 20,454027317° Länge liegen

    2)  das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Eckerö und Hammarland, die innerhalb eines Umkreises von 10 km um die WGS84-Koordinaten 60,207175390° Breite und 19,507907780° Länge liegen

    ▼B

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    21. April 2021




    ANHANG XIV

    INFEKTION MIT DEM DELETIERTEN VIRUS DER ANSTECKENDEN BLUTARMUT DER LACHSE (HPR-DELETIERTER ISAV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Belgien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Bulgarien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Spanien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Kroatien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Malta

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Rumänien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

    und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.




    ANHANG XV

    INFEKTION MIT MARTEILIA REFRINGENS

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Belfast Lough und Dundrum Bay

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.




    ANHANG XVI

    INFEKTION MIT BONAMIA EXITIOSA

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat

    Gebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.




    ANHANG XVII

    INFEKTION MIT BONAMIA OSTREAE

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



    Mitgliedstaat (*1)

    Gebiet

    Estland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von: Cork Harbour; Galway Bay; Ballinakill Harbour; Clew Bay; Achill Sound; Loughmore, Blacksod Bay; Lough Foyle; Lough Swilly und Kilkieran Bay.

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Lough Foyle und Strangford Lough.

    (*1)   

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.




    ANHANG XVIII

    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER WEISSPÜNKTCHENKRANKHEIT (WSSV)

    TEIL I

    Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzt,

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und

    Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.

    TEIL II

    Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und

    Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

    Derzeit keine.



    ( 1 ) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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