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Document 02019D0570-20191120

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/570/2019-11-20

02019D0570 — DE — 20.11.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 099 vom 10.4.2019, S. 41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1930 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. November 2019

  L 299

55

20.11.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

a) die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen;

▼M1

b) die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit;

▼M1

c) geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport;

d) geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3.

Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. „Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (MEDEVAC)“ eine Bewältigungskapazität, die für die Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und nicht ansteckenden Krankheiten, darunter Patienten, die Intensivbehandlungen benötigen, und Patienten, die während des Transports auf Bahren immobilisiert werden müssen, sowie leicht verletzte Patienten, genutzt werden kann.

2. „EMT-Typ 3“ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet.

▼B

Artikel 2

Anfängliche Zusammensetzung von rescEU

▼M1

(1)  rescEU umfasst folgende Kapazitäten:

 Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft,

 Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport,

 Kapazitäten für medizinische Notfallteams.

(2)  Zu den in Absatz 1 genannten Kapazitäten zählen:

a) Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,

b) Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern,

c) Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport,

d) Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport,

e) Kapazitäten für EMT-3-Notfallteams für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten.

▼B

(3)  Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

(1)  Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.

(2)  Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

▼M1

Artikel 3a

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport

(1)  Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

(2)  Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

(3)  Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorien der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

(4)  Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

Artikel 3b

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam

(1)  Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam: stationäre Versorgung überwiesener Patienten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

(2)  Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

(3)  Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

(4)  Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

▼B

Artikel 4

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR RESCEU-KAPAZITÄTEN

1.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3 000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Flugzeug,

— mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Feld-Wartungssatz,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.

(2)   Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

2.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,

— 1 Wartungssatz,

— 1 Ersatzteilsatz,

— Rettungswinden,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3 000 Litern umfassen.

(2)   Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

▼M1

3.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen in der Union, einschließlich Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit Kapazitäten für die Beförderung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Flug

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— System für die sichere medizinische Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges, einschließlich Intensivpflege (1):

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal zur Versorgung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur Versorgung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Isolierung und Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Lufttransports

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung entsprechend der Anzahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und der Flugdauer

— geeignete Verfahren für den Umgang mit Ausrüstungen und Abfällen sowie für die Dekontaminierung gemäß festgelegten internationalen Standards, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für interkontinentale Evakuierungen: Fähigkeit zur Durchführung eines 12-stündigen Flugs ohne Neubetankung

(1)   Ein solches System kann ein containergestütztes Konzept beinhalten.

4.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen in der Union

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit einer Gesamtkapazität zum Transport von mindestens sechs Intensivpatienten und mit einer Kapazität zur Beförderung von Patienten auf Bahren und/oder sitzenden Patienten

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— Medizinische Behandlung während des Fluges, einschließlich Intensivpflege:

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal für die medizinische Behandlung verschiedener Kategorien von Patienten an Bord

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur kontinuierlichen Versorgung der verschiedenen Kategorien von Patienten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Transports und der Behandlung von Patienten während des Fluges

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung und medizinisches Personal entsprechend der Anzahl und Kategorien der Patienten und der Flugdauer

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für Flugzeuge: Fähigkeit zur Durchführung eines 6-stündigen Flugs ohne Neubetankung

5.    Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam des Typs 3 (EMT 3) für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten



Aufgaben

— Stationäre Versorgung überwiesener Patienten und Durchführung komplexer chirurgischer Eingriffe gemäß der globalen EMT-Initiative der WHO

Kapazitäten

— Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

— Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)

Hauptkomponenten

— Im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

Autarkie

— Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark sein. Neben Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gelten zusätzlich die Standards der globalen EMT-Initiative der WHO

Einsatz

— startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots, einsatzfähig vor Ort innerhalb von 5 bis 7 Tagen

— Mindestdauer der Einsatzfähigkeit: 8 Wochen außerhalb der Union, 14 Tage innerhalb der Europäischen Union.

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