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Έγγραφο 02011L0036-20240714
Directive 2011/36/EU of the European Parliament and of the Council of 5 April 2011 on preventing and combating trafficking in human beings and protecting its victims, and replacing Council Framework Decision 2002/629/JHA
Ενοποιημένο κείμενο: Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
02011L0036 — DE — 14.07.2024 — 001.001
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RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1) |
Geändert durch:
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RICHTLINIE (EU) 2024/1712 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1712 |
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24.6.2024 |
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RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. April 2011
zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel festgelegt. Des Weiteren werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt.
Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
Artikel 3
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 2 sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt werden.
Artikel 4
Strafen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht ist, wenn:
sie gegen ein Opfer begangen wurde, das besonders schutzbedürftig war; dazu gehören im Kontext dieser Richtlinie zumindest Opfer im Kindesalter;
sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ( 1 ) begangen wurde;
durch sie das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde; oder
sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer — auch physischer oder psychischer — Schaden zugefügt wurde.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts als erschwerende Umstände gelten:
Die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen;
der Täter hat mittels Informations- und Kommunikationstechnologien die Verbreitung von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, erleichtert oder begangen.
Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 für die in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 genannten Straftaten verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, wie beispielsweise
den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Vergabeverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen;
das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der einschlägigen Straftat geführt haben;
die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;
die richterlich angeordnete Auflösung;
die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
▼M1 —————
Artikel 8
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den grundlegenden Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen.
Artikel 9
Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 10
Gerichtliche Zuständigkeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 in den Fällen zu begründen, in denen
die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder
es sich bei dem Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, unter anderem in Fällen, in denen
es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt,
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.
Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und fakultativ in Fällen nach Absatz 2 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an eine der folgenden Bedingung geknüpft ist:
die Straftat ist an dem Ort, an dem sie begangen wurde, strafbar oder
die Strafverfolgung kann nur nach einem Bericht des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden.
Artikel 11
Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
Die gemäß diesem Absatz eingesetzten Verweisungsmechanismen haben unter anderem mindestens die folgenden Aufgaben:
Festlegung von Mindeststandards für die Erkennung und frühzeitige Identifizierung von Opfern und Anpassung der Verfahren für diese Erkennung und frühzeitige Identifizierung an die verschiedenen Formen von Ausbeutung gemäß dieser Richtlinie;
Verweisen der Opfer an die am besten geeignete Unterstützung und Betreuung;
Erstellen von Kooperationsvereinbarungen oder Protokollen mit den Asylbehörden, um sicherzustellen, dass Opfern von Menschenhandel, die auch internationalen Schutz benötigen oder die internationalen Schutz beantragen wollen, Unterstützung, Betreuung und Schutz gewährt wird, wobei die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind.
Artikel 11a
Opfer von Menschenhandel, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen
Artikel 12
Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer von Menschenhandel entsprechend einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Einschätzung ihrer persönlichen Umstände eine besondere Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung erhalten, wobei im Einklang mit den durch das nationale Recht, richterliches Ermessen, Gepflogenheiten oder Leitlinien festgelegten Grundlagen Folgendes so weit wie möglich zu vermeiden ist:
nicht erforderliche Wiederholungen von Vernehmungen während der Ermittlungen, der Strafverfolgung und des Gerichtsverfahrens;
Sichtkontakt zwischen Opfer und Beschuldigten, auch während der Beweisaufnahme, zum Beispiel bei Gesprächen und kontradiktorischen Befragungen, durch geeignete Mittel, einschließlich Kommunikationstechnologie;
Zeugenaussagen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen und
nicht erforderliche Fragen zum Privatleben.
Artikel 13
Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 14
Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer sind
Artikel 15
Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Unbeschadet der Verteidigungsrechte treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 Folgendes beachtet wird:
Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde, wobei ungerechtfertigte Verzögerungen vermieden werden.
Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck ausgestattet sind oder entsprechend angepasst wurden.
Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird erforderlichenfalls von oder unter Einschaltung von speziell ausgebildeten Fachleuten durchgeführt.
Sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt.
Es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind.
Das Opfer im Kindesalter kann von einem Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen nach Wahl des Kindes begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 Folgendes angeordnet werden kann:
Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und
die Vernehmung des Opfers im Kindesalter im Gerichtssaal kann stattfinden, ohne dass das Opfer im Gerichtssaal anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologie im Gerichtssaal.
Artikel 16
Unterstützung, Betreuung und Schutz von unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 17
Entschädigung der Opfer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften einen nationalen Opferfonds oder ein ähnliches Instrument einrichten, um Entschädigungszahlungen an die Opfer zu leisten.
Artikel 18
Prävention
Artikel 18a
Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden
Artikel 18b
Schulungen
Artikel 19
Nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen
Die Aufgaben der nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels können auch Folgendes umfassen:
Erstellung von Notfallplänen zur Prävention der Bedrohung durch Menschenhandel bei schwerwiegenden Krisensituationen;
Förderung, Koordinierung und gegebenenfalls Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung des Menschenhandels.
Artikel 19a
Datenerhebung und Statistiken
Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens auf zentraler Ebene verfügbare Daten über Folgendes:
die Anzahl der registrierten identifizierten und mutmaßlichen Opfer von Straftaten nach Artikel 2, aufgeschlüsselt nach der registrierenden Stelle, Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;
die Anzahl der Straftaten nach Artikel 2 verdächtigten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung;
die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 strafrechtlich verfolgten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit, Form der Ausbeutung und Art der endgültigen Entscheidung über die Einleitung einer Strafverfolgung;
die Anzahl der Entscheidungen über die Einleitung einer Strafverfolgung (Anklagen wegen Straftaten nach Artikel 2, Anklagen wegen anderer Straftaten, Entscheidungen, keine Anklage zu erheben, sonstige);
die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene) und Staatsangehörigkeit;
die Anzahl der Gerichtsurteile (d. h. Freispruch, Verurteilungen, sonstige) wegen Straftaten nach Artikel 2;
die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 18a Absatz1 verdächtigten, strafrechtlich verfolgten und verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene).
Artikel 19b
Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels
Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels können folgende Elemente beinhalten:
Ziele, Prioritäten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels für alle Formen der Ausbeutung, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Opfer im Kindesalter;
Präventionsmaßnahmen wie Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Schulungen, sowie gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen als Teil der Notfallpläne in Bezug auf Menschenhandel infolge humanitärer Krisen;
Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung des Menschenhandels, unter anderem zur Verbesserung von Ermittlungen und Strafverfolgung in Fällen des Menschenhandels und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
Maßnahmen zur Stärkung der frühzeitigen Erkennung und Unterstützung, der Betreuung sowie des Schutzes der Opfer von Menschenhandel;
Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Auswertung der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels.
Artikel 20
Koordinierung der Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels
Artikel 21
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/629/JI zur Bekämpfung des Menschenhandels wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den ersetzten Rahmenbeschluss 2002/629/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 22
Umsetzung
Artikel 23
Berichterstattung
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 25
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
( 2 ) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
( 3 ) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj)