Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02010D0279-20130527

Consolidated text: Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/279/2013-05-27

2010D0279 — DE — 27.05.2013 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS 2010/279/GASP DES RATES

vom 18. Mai 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

(ABl. L 123, 19.5.2010, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

BESCHLUSS 2011/298/GASP DES RATES vom 23. Mai 2011

  L 136

64

24.5.2011

 M2

BESCHLUSS 2011/473/GASP DES RATES vom 25. Juli 2011

  L 195

72

27.7.2011

►M3

BESCHLUSS 2012/391/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012

  L 187

47

17.7.2012

►M4

BESCHLUSS 2013/240/GASP DES RATES vom 27. Mai 2013

  L 141

44

28.5.2013




▼B

BESCHLUSS 2010/279/GASP DES RATES

vom 18. Mai 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP ( 1 ) über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) angenommen. Die Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion endet am 30. Mai 2010.

(2)

Das PSK hat am 8. März 2010 empfohlen, die Mission EUPOL AFGHANISTAN um drei Jahre zu verlängern.

(3)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPOL AFGHANISTAN sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Europäischen Kommission für die Ausführung des Haushalts unberührt lassen.

(4)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für EUPOL AFGHANISTAN aktiviert werden.

(5)

EUPOL AFGHANISTAN wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Mission

▼M4

(1)  Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden „EUPOL AFGHANISTAN“ oder „Mission“) wird über den 31. Mai 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

▼B

(2)  EUPOL AFGHANISTAN handelt in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 2 und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 2

Ziele

EUPOL AFGHANISTAN trägt wesentlich dazu bei, dass unter afghanischer Eigenverantwortung tragfähige und effiziente Strukturen der Zivilpolizei geschaffen werden, die ein angemessenes Zusammenwirken mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege im Einklang mit der Arbeit der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Akteure auf dem Gebiet der politischen Beratung und des Institutionenaufbaus sicherstellen werden. Darüber hinaus wird die Mission den Reformprozess mit dem Ziel unterstützen, dass eine vertrauenswürdige und effiziente Polizei aufgebaut wird, die nach internationalen Standards im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit arbeitet und die Menschenrechte achtet.

Artikel 3

Aufgaben

▼M4

(1)  Um die Ziele des Artikels 2 zu erreichen, wird EUPOL AFGHANISTAN

a) die Regierung Afghanistans beim Vorantreiben der institutionellen Reform des Innenministeriums und bei der Entwicklung und kohärenten Umsetzung von Maßnahmen und einer Strategie zur Verwirklichung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Zivilpolizei, insbesondere bezüglich der afghanischen uniformierten (Zivil-)Polizei und der afghanischen Kriminalpolizei, unterstützen;

b) die Regierung Afghanistans bei der weiteren Professionalisierung der afghanischen Nationalpolizei (ANP) unterstützen, indem sie insbesondere den Ausbau der Schulungsinfrastrukturen unterstützt und die afghanischen Fähigkeiten zur Entwicklung und Durchführung von Schulungen fördert;

c) die Regierung Afghanistans bei der weiteren Verstärkung der Verknüpfungen zwischen der Polizei und dem weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit unterstützen und ein angemessenes Zusammenwirken mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege sicherstellen;

d) den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und weiter an der Entwicklung einer Strategie für die Polizeireform arbeiten, insbesondere im Rahmen des International Police Coordination Boards (IPCB), wobei sie sich eng mit der internationalen Gemeinschaft abstimmen und fortgesetzt mit den wichtigsten Partnern — darunter die NATO-geführte Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security Assistance Force — ISAF) und die NATO-Ausbildungsmission sowie sonstige Beitragende — zusammenarbeiten wird.

Diese Aufgaben werden im Einsatzplan (OPLAN) weiterentwickelt. Die Mission erfüllt ihre Aufgaben unter anderem durch Beobachtung, Anleitung, Beratung und Ausbildung.

▼B

(2)  EUPOL AFGHANISTAN ist eine Mission ohne Exekutivbefugnisse.

(3)  EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der Projekte. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

▼M4

Artikel 4

Struktur der Mission

(1)  Die Mission hat ihr Hauptquartier in Kabul. Die Mission setzt sich zusammen aus

i) dem Missionsleiter und seinem Büro einschließlich eines hochrangigen Sicherheitsbeauftragen der Mission;

ii) einer Polizeikomponente;

iii) einer Rechtsstaatlichkeitskomponente;

iv) einer Ausbildungskomponente;

v) einer Einsatzkomponente;

vi) der Missionsunterstützung;

vii) Büros im Einsatzraum außerhalb Kabuls, sofern angemessen;

viii) einer Unterstützungskomponente in Brüssel.

(2)  Das Missionspersonal wird unter Berücksichtigung der Sicherheitsbewertung auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene sowie auf Provinzebene eingesetzt und kann erforderlichenfalls zur Durchführung des Mandats und, sofern Faktoren wie geeignete logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung gegeben sind, mit der Bezirksebene zusammenarbeiten. Mit der ISAF und den Führungsnationen des Regionalkommandos/Regionalen Wiederaufbauteams (PRT) werden technische Vereinbarungen über Informationsaustausch, medizinische Versorgung, Sicherheitsunterstützung und logistische Unterstützung, einschließlich der Unterbringung bei Regionalkommandos und den PRT, getroffen.

(3)  Außerdem wird ein Teil des Missionspersonals dazu eingesetzt, gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des IPCB in Kabul, zu verbessern.

▼B

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL AFGHANISTAN.

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungsbefugnis und Kontrolle über EUPOL AFGHANISTAN auf strategischer Ebene aus.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (Sonderbeauftragter) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(2)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationskommandeur auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(4)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)  Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(8)  Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und relevanten internationalen Akteuren, darunter die NATO-geführte Mission ISAF und die NATO-Ausbildungsmission, PRT-Führungsnationen, UNAMA und die derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.

Artikel 7

Personal

(1)  Umfang und Zuständigkeiten des Personals von EUPOL AFGHANISTAN entsprechen den Zielen nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Missionsstruktur nach Artikel 4.

(2)  Das Personal von EUPOL AFGHANISTAN wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet.

(3)  Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(4)  Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann EUPOL AFGHANISTAN gegebenenfalls auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(5)  Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 2 ) festgelegt sind.

Artikel 8

Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN

(1)  Der Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN in Afghanistan, einschließlich etwaiger Vorrechte, Immunitäten und weiterer Garantien, die zur Erfüllung der Aufgaben und zum reibungslosen Funktionieren von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind, wird in einem Abkommen festgelegt, das gemäß Artikel 37 des Vertrags zu schließen ist.

(2)  Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Befehlskette

(1)  Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL AFGHANISTAN eine einheitliche Befehlskette.

(2)  Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL AFGHANISTAN wahr.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPOL AFGHANISTAN auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

▼M4

Artikel 11

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL AFGHANISTAN gemäß Artikel 5.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten der Mission (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)  Der Missionsleiter ernennt Sicherheitsbeauftragte für die Missionsstandorte auf regionaler und Provinzebene, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sind.

(5)  Im Einklang mit dem OPLAN absolviert das Personal von EUPOL AFGHANISTAN vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

(6)  Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( 3 ).

▼B

Artikel 12

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können die Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN zu leisten, sofern sie die Kosten für die von ihnen abgeordneten Polizeiexperten und/oder das von ihnen abgeordnete Zivilpersonal, einschließlich Gehältern, Zulagen, medizinischer Versorgung, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen nach und von Afghanistan, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUPOL AFGHANISTAN beitragen.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)  Drittstaaten, die einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(4)  Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Vorschlag vor, der sich auch auf etwaige finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen von Drittstaaten erstreckt.

(5)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Abkommen gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diese Mission.

▼M3

Artikel 13

Finanzregelung

▼M4

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56 870 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 beläuft sich auf 108 050 000 EUR.

▼M3

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)  Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(4)  Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission kann der Missionsleiter mit den in Afghanistan eingesetzten Führungsnationen der Regionalkommandos/PRT und internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Bereitstellung von Ausrüstungen, Diensten und Räumlichkeiten für die Mission schließen, vor allem, wenn die Sicherheitslage es erfordert.

(5)  Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität der Missionsteams, Rechnung und berücksichtigt die Abstellung von Personal zu Regionalkommandos und PRT.

▼M4

Artikel 14

Weitergabe von Informationen

(1)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an NATO/ISAF weiterzugeben. Zur Erleichterung dieses Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben.

(3)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls an die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten.

(4)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats auszuarbeiten.

(5)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 4 ) unterliegen.

(6)  Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1,2, 3 und 5 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 4 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

▼B

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL AFGHANISTAN aktiviert.

Artikel 16

Überprüfung

(1)  Dieser Beschluss wird alle sechs Monate überprüft, um Umfang und Aufgabenbereich der Mission falls erforderlich anzupassen.

(2)  Dieser Beschluss wird spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer überprüft, um über eine etwaige Fortsetzung der Mission zu entscheiden.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M4

Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014.



( 1 ) ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.

( 2 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

( 3 ) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

( 4 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Top