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Doiciméad 32023R1753
Commission Regulation (EU) 2023/1753 of 11 September 2023 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for pyriproxyfen in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2023/1753 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/1753 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/6019
ABl. L 224 vom 12.9.2023, lgh. 1-15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
I bhfeidhm
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1753 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Pyriproxyfen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Pyriproxyfen vor (2). Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Pyriproxyfen auf Muskeln, Fett, Lebern und Nieren von Schweinen, Rindern, Ziegen und Pferden sowie in Milch von Rindern und Pferden auf die Bestimmungsgrenze im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende gute Agrarpraxis (GAP). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, den RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen. |
(3) |
Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale und Wassermelonen im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage der geltenden GAP und Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“), deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, gesenkt werden sollten. (3) Außerdem zog sie den Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen und Tee auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, beibehalten werden sollten3 (4). Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Zitrusfrüchten, Kirschen und Kumquats auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, angehoben werden sollten. Da die Behörde in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme (5) bestätigt hat, dass der RHG für Pyriproxyfen auf Bananen für die Verbraucher sicher ist, kann dieser RHG beibehalten werden. Da jedoch einige Informationen fehlten, wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Daher werden die RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pistazien, Walnüsse, Pinienkerne, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Wassermelonen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen, Tee, Zitrusfrüchte, Kirschen, Kumquats und Bananen überprüft, obwohl sie als sicher angesehen werden. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen. |
(4) |
Die Behörde stellte fest, dass es keine Rückstandsuntersuchungen gab, die eine Ableitung von RHG für Pyriproxyfen auf Macadamianüssen, Avocadofrüchten, Granatäpfeln, Cherimoyas, Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln, sonstigem Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Zwiebelgemüse, Okras/Griechischen Hörnchen, Kürbissen, Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse), Kopfsalaten und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Brunnenkresse, Chicorée, frischen Kräutern und essbaren Blüten, Hülsengemüse, Stängelgemüse, Bohnen (getrocknet) und Sojabohnen ermöglichten; daher wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Da derartige Untersuchungen fehlen, die für die Ableitung eines RHG benötigt werden, hält es die Kommission für angemessen, die RHG für diese Erzeugnisse auf der Höhe der erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen. |
(5) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für Pyriproxyfen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Dies gilt für alle Erzeugnisse. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. April 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for pyriproxyfen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“; EFSA Journal 2022;20(11):7617.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position in the 51st Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2019;17(7):5797.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position for the 52nd Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2021;19(8):6766.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Modification of the existing maximum residue level for pyriproxyfen in bananas“; EFSA Journal 2016;14(2):4387.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird folgende Spalte für Pyriproxyfen angefügt: „ANHANG II Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Pyriproxyfen gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.