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Document 32023R0860R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER (Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 26. April 2023)

C/2023/3809

ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 50–51 (DA, DE, ET, EL, FR, HR, LV, LT, HU, MT, PL, SV)
ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 51–52 (GA, IT, NL, PT, SL)
ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 49–50 (BG, ES, CS, EN, RO)
ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 53–54 (FI)
ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 62–63 (SK)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/860/corrigendum/2023-06-15/oj

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/50


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 26. April 2023 )

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Seite 28, im Anhang zur Berichtigung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, im Titel von Anhang VIII:

Anstatt:

INFORMATIONEN ZUM ZWECK DER TRANSPARENZ GEMÄẞ ARTIKEL 58

muss es heißen:

INFORMATIONEN ZUM ZWECK DER TRANSPARENZ GEMÄẞ ARTIKEL 58 4“.

Seite 28, im Anhang zur Berichtigung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, Fußnote 3 von Anhang VIII:

Anstatt:

„(3)

Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

Für die Veröffentlichung der folgenden Angaben

a)

zu den Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;

b)

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen;

c)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

d)

für Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

werden nur die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzugebenden Informationen in dieser Tabelle veröffentlicht, die anderen Spalten werden nicht ausgefüllt oder mit ‚entfällt‘ versehen.“

muss es heißen:

„(3)

Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

(4)

Für die Veröffentlichung der folgenden Angaben

a)

zu den Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;

b)

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen;

c)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und

d)

für Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

werden nur die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzugebenden Informationen in dieser Tabelle veröffentlicht, die anderen Spalten werden nicht ausgefüllt oder mit ‚entfällt‘ versehen.“

Seite 37, im Anhang zur Berichtigung von Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 im Abschnitt „Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013“ Punkt VI.5, fünfte Zeile, dritte Spalte der Tabelle:

Anstatt:

„Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.“

muss es heißen:

„Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte dabei zu unterstützen, Naturkatastrophen und anderen Katastrophenereignissen vorzubeugen oder das geschädigte landwirtschaftliche Potenzial nach der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wiederherzustellen, um die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts solcher Ereignisse zu erhalten.“


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