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Document 32023D0376

Beschluss (EU) 2023/376 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Änderung der Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“

C/2023/1050

ABl. L 51 vom 20.2.2023, p. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/376/oj

20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/87


BESCHLUSS (EU) 2023/376 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2023

zur Änderung der Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (3),

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (4),

gestützt auf den Beschluss 2012/C 353/02 der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ (5),

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2012/C 353/02 der Kommission wurde die Koordinierungsgruppe „Strom“ als Expertengruppe eingesetzt, um i) die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Stromhandels und in Fragen der Versorgungssicherheit zu stärken und ii) die Kommission bei der Konzipierung ihrer politischen Initiativen zu unterstützen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2012/C 353/02 muss sich die Koordinierungsgruppe „Strom“ aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzen: i) den für Energie zuständige Ministerien, ii) den nationalen Energieregulierungsbehörden, iii) der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geschaffen wurde, und iv) dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E).

(3)

Der Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Stromversorgungssicherheit der EU wurde durch folgende Vorschriften verbessert: i) Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ii) Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, iii) Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und iv) Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(4)

Insbesondere wurden mit der Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor die Richtlinie 2005/89/EG aufgehoben und der Rechtsrahmen für die Sicherheit der Stromversorgung gestärkt. In der Verordnung über die Risikovorsorge wird anerkannt, dass der Aspekt der Versorgungssicherheit viele Dimensionen hat und ein EU-weiter oder regionaler Ansatz dementsprechend Vorteile bietet.

(5)

Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unterliegt der gemeinsamen Zuständigkeit verschiedener Akteure auf mehreren Ebenen und erfordert eine wirksame Zusammenarbeit dieser Akteure. Zu diesen gehören Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und andere Interessenträger.

(6)

Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollte die neue Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/943 für die Zusammenarbeit der Verteilernetzbetreiber auf EU-Ebene geschaffen wurde, als Mitglied der Koordinierungsgruppe „Strom“ direkt einbezogen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/C 353/02 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

der mit der Verordnung (EU) 2019/943 geschaffenen Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO).“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(3)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.

(4)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.

(5)  ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2.

(6)  C(2016) 3301 final.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).


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