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Document 32023D0374

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/374 der Kommission vom 13. Februar 2023 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 901)

C/2023/901

ABl. L 51 vom 20.2.2023, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/374/oj

20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/374 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2023

über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 901)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (3) eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll, insbesondere auf die Artikel 4 und 7,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben.

(2)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird.

(3)

Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde.

(4)

Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit.

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien (5) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)

Der jüngste Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 der Kommission (6) zu Befreiungen nach der Befreiungsverordnung erging am 26. August 2022.

(7)

Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

(8)

Im Oktober 2018 erhielt die Kommission von dem portugiesischen Unternehmen Sangal — Indústria de Veículos Lda (im Folgenden „das Unternehmen“) einen Antrag auf Änderung der Verweise auf die mit dem Beschluss 2003/899/EG der Kommission (7) mit dem TARIC-Zusatzcode A407 erteilte Befreiungsbewilligung.

(9)

Sangal beantragte insbesondere, seinen Namen in Sangal E-Bike Manufacturing Lda und seine offizielle Anschrift in Zona Industrial Da Mota Rua 7, lote A11 Gafanha Da Encarnação, 3830-527 Gafanha Da Encarnação, Portugal, zu ändern.

(10)

Die Prüfung der Begründetheit des Antrags ergab jedoch, dass das Unternehmen nicht nur seinen Namen und seine Anschrift, sondern auch seine Eigentumsverhältnisse und vor allem seine Montagevorgänge änderte, da Sangal damit begann, ausschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor („E-Bikes“) zu montieren.

(11)

Im Januar 2019 bestätigte Sangal, dass das Unternehmen ausschließlich E-Bikes zusammenbaute, wies jedoch darauf hin, dass die Wiederinbetriebnahme der Montage konventioneller Fahrräder für 2019 geplant sei. Daher ersuchte Sangal die Kommission, Sangal als einen Montagebetrieb sowohl für herkömmliche als auch für E-Bikes („Hybridmontagebetrieb“) zu betrachten und die beantragte Änderung der Verweise auf die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der geplanten Montage konventioneller Fahrräder zu genehmigen.

(12)

Daher setzte die Kommission die Prüfung des Antrags auf Änderung der Verweise aus, damit Sangal ausreichende Nachweise für die Montage konventioneller Fahrräder vorlegen konnte.

(13)

Im Oktober 2022 wiederholte Sangal den Antrag auf Änderung der Verweise auf die in Erwägungsgrund 8 genannte Befreiungsgenehmigung mit der Begründung, dass die zuständige portugiesische Zollverwaltung das Unternehmen darauf aufmerksam machte, dass die Verweise auf die von der Kommission erteilte Befreiungsgenehmigung nicht mit denen des Unternehmens übereinstimmten, das Fahrradteile im Rahmen der Befreiung einführte.

(14)

In diesem Zusammenhang forderte die Kommission Sangal auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass es herkömmliche Fahrräder montiere, wie dies 2019 mitgeteilt wurde.

(15)

Noch im Oktober 2022 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass mit der Montage herkömmlicher Fahrräder noch nicht begonnen worden sei, was auf einen Lieferengpass bei Fahrradteilen zurückzuführen sei. Stattdessen habe Sangal jedoch E-Bikes montiert. Sangal brachte ferner vor, dass es mit der Montage konventioneller Fahrräder bis zum laufenden Jahr 2022 beginnen werde.

(16)

Die Kommission stellt fest, dass gemäß der Befreiungsverordnung eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsgenehmigung darin besteht, dass Montagebetriebe die im Rahmen der Befreiung erworbenen Fahrradteile für die Montage konventioneller Fahrräder verwenden müssen. Darüber hinaus können Hybridmontagebetriebe (d. h. Montagebetriebe für sowohl herkömmliche Fahrräder als auch für E-Bikes) ebenfalls von der Befreiungsgenehmigung profitieren. Parteien, die ausschließlich E-Bikes montieren, können jedoch nicht in den Genuss der nach der Befreiungsverordnung erteilten Befreiungsgenehmigung kommen. Diese Parteien sollten im Rahmen einer nach dem Zollrecht der Union erteilten Ad-hoc-Bewilligung für die Endverwendung tätig sein, sofern sie die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllen.

(17)

Daraus ergibt sich, dass das Unternehmen Sangal nicht als ein Hybridmontagebetrieb betrachtet werden kann. Die Kommission räumte dem Unternehmen eine angemessene Frist ein, um die Montage herkömmlicher Fahrräder wieder aufzunehmen, das Unternehmen nahm jedoch die Montage nicht wieder auf. Daher sollte der in den Erwägungsgründen 8 und 9 dargelegte Antrag auf Änderung der Verweise zurückgewiesen werden.

(18)

Darüber hinaus erfüllt Sangal nicht mehr die Anforderungen der nach der Befreiungsverordnung erteilten Befreiungsgenehmigung. Daher sollte die in Erwägungsgrund 8 genannte Ausnahmegenehmigung für Sangal widerrufen werden. Der in Erwägungsgrund 9 erwähnte Antrag auf Namensänderung ist damit hinfällig.

(19)

Am 9. Dezember 2022 wurde Sangal eine Unterrichtung über die oben genannten Feststellungen übermittelt, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, einen Durchführungsbeschluss der Kommission zur Ablehnung des Antrags auf Änderung der Verweise und zum Widerruf der Befreiungsgenehmigung zu erlassen.

(20)

Im Anschluss an die Unterrichtung bestätigte Sangal am 19. Dezember 2022, dass mit der Montage herkömmlicher Fahrräder in den letzten vier Jahren nicht begonnen wurde. Das Unternehmen berief sich auf außergewöhnliche Marktbedingungen, etwa eine erheblich gestiegene Nachfrage nach Elektrofahrrädern; zugleich sei es zu einer erheblichen Verteuerung der Frachtkosten, verbunden mit einer sehr langen Vorlaufzeit für die Lieferung von Teilen, gekommen, während das Unternehmen sich noch in der Start-up-Phase befunden und Verluste gemacht habe.

(21)

Die Kommission stellte indessen fest, dass die gestiegene Nachfrage nach Elektrofahrrädern für die vorliegende Untersuchung nicht relevant ist. Überdies wurden von Sangal keine Nachweise für die behaupteten außergewöhnlichen Bedingungen, etwa die lange Vorlaufzeit für die Lieferung von Teilen, vorgelegt. Die Kommission stellte im Gegenteil fest, dass die Menge der von Sangal gekauften Fahrradteile nach dem Bericht der europäischen Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung in den letzten vier Jahren erheblich angewachsen ist und sich 2022 sogar verdoppelt hat.

(22)

Sangal brachte ferner vor, es befinde sich gerade in der Abschlussphase der Verhandlungen über einen Auftrag eines verbundenen Unternehmens; dieser werde gegebenenfalls zur Montage von etwa 4 000 konventionellen Fahrrädern führen, welche im Laufe des Jahres 2023 verschickt würden. Sangal ersuchte daher die Kommission, ihm zusätzliche Zeit für den Beweis einzuräumen, dass das Unternehmen als Hybridmontagebetrieb angesehen werden könne.

(23)

Die Kommission stellte fest, dass Sangal aufgrund seiner tatsächlichen Montagetätigkeit nicht als Hybridmontagebetrieb angesehen werden kann. Dass Sangal angeblich gerade über einen Auftrag zur Herstellung herkömmlicher Fahrräder in der Zukunft verhandelt, hat außerdem keine Auswirkungen auf seine derzeitige Tätigkeit, die Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist. Sollte die künftige Montage herkömmlicher Fahrräder sich bestätigen, hätte dies lediglich in der Zukunft Auswirkungen auf die Leistung des Unternehmens.

(24)

Überdies stellte die Kommission fest, dass der vorliegende Durchführungsbeschluss Sangal nicht daran hindert, in Zukunft erneut eine Befreiungsgenehmigung nach den in den Artikel 4 und 5 der Befreiungsverordnung aufgeführten Bedingungen zu beantragen.

(25)

Aus den genannten Gründen werden die in Erwägungsgrund 18 genannten Ergebnisse der Prüfung des Antrags bestätigt und der Antrag von Sangal abgelehnt.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Änderung der Verweise auf die Befreiungsgenehmigung, die der in der Tabelle dieses Artikels genannten Partei mit der Entscheidung 2003/899/EG erteilt wurde, wird abgelehnt.

Partei, bei der die Änderung der Verweise abgelehnt wird

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

A407

Sangal — Indústria de Veículos Lda

Rua do Serrado — Apartado 21

3781-908, Sangalhos — Portugal

Artikel 2

Die Befreiungsgenehmigung, die der in der Tabelle dieses Artikels genannten Partei mit der Entscheidung 2003/899/EG erteilt wurde, wird widerrufen.

Partei, deren Befreiungsgenehmigung widerrufen wird

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

A407

Sangal — Indústria de Veículos Lda

Rua do Serrado — Apartado 21

3781-908, Sangalhos — Portugal

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 2 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird mit seiner Bekanntgabe wirksam.

Brüssel, den 13. Februar 2023

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren(ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55)).

(5)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32. ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 37. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 23. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67. ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32. ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30. ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13. ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 31. ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 117. ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 8. ABl. L 158 vom 20.5.2020, S. 7. ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 74. ABl. L 140 vom 23.4.2021, S. 1. ABl. L 83, vom 10.3.2022, S. 39. ABl. L 102 vom 30.3.2022, S. 16 und ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 69.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 der Kommission vom 26. August 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 69).

(7)  Entscheidung 2003/899/EG der Kommission vom 28. November 2003 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhalten wurde, und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 101).


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