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Document 22023D0143

Beschluss Nr. 1/2022 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses [2023/143]

C/2022/9367

ABl. L 19 vom 20.1.2023, p. 144–149 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/143/oj

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/144


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 21. Dezember 2022

zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses [2023/143]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2)

Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 (2) änderte der Gemischte Ausschuss zum einen Anhang 1 des Abkommens, um grundlegende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen, und nahm zum anderen Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union an. Die Übergangsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 2020 (5) hat der Gemischte Ausschuss die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 wurden die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (6).

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 vom 17. Dezember 2021 wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft sein sollten, auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieses Datum für die nationalen Vorschriften, die noch nicht überarbeitet wurden, auf den 31. Dezember 2023 festgesetzt werden.

(5)

Bis zur Annahme der endgültigen Bestimmungen, die die derzeitige Übergangsregelung ersetzen sollen, ist eine Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 bis zum 31. Dezember 2023 erforderlich, um einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.

(6)

Durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 (7) werden die einheitlichen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) auf nationale Beförderungen ausgeweitet. Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/68/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Anhängen von ADR und RID für die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet oder für örtlich begrenzte Beförderungen beantragen. Die Schweiz hat eine Liste solcher Ausnahmen erstellt. Diese sind in Anhang 1 des Abkommens aufgeführt. Diese Ausnahmeregelungen wurden Ende 2016 verlängert und laufen am 1. Januar 2023 aus. Am 29. September 2022 beantragte die Schweiz ihre erneute Verlängerung. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG können diese Ausnahmeregelungen um höchstens sechs Jahre verlängert werden. Es ist daher angezeigt, diese Ausnahmeregelungen bis zum 1. Januar 2029 zu verlängern. Ferner müssen die einzelstaatlichen Bezugnahmen auf diese Ausnahmeregelungen, die seit der letzten Verlängerung geändert wurden, in Anhang 1 des Abkommens berichtigt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

(1)   Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Das Datum „31. Dezember 2022“, bis zu dem die Vereinbarkeit der folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Union für die Interoperabilität überprüft sein sollte, wird für die folgenden Bestimmungen durch „31. Dezember 2023“ ersetzt:

a)

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (8):

CH-TSI LOC&PAS-009 (Version 1.0 vom Juni 2015),

CH-TSI LOC&PAS-019 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-020 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-025 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-027 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-031 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI LOC&PAS-035 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI LOC&PAS-036 (Version 2.0 vom Juni 2019):

b)

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (9):

CH-TSI CCS-006 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-019 (Version 3.0 vom November 2020),

CH-TSI CCS-026 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-032 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-033 (Version 1.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-038 (Version 1.1 vom November 2020),

CH-CSM-RA-001 (Version 1.0 vom Juni 2019),

2.

Die Bezugnahmen auf die nationalen Vorschriften der Schweiz werden wie folgt gestrichen:

a)

Betreffend die nationalen Vorschriften der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission wird folgende Bestimmung gestrichen:

„ —

CH-TSI LOC&PAS-037: (Version 1.0 vom Juni 2019): ETCS Service Brake (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2021 überprüft werden). “.

b)

Betreffend die nationalen Vorschriften der Schweiz in Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission werden folgende Bestimmungen gestrichen:

„ —

CH-TSI CCS-035 (Version 1.0 vom Juni 2019): Am DMI anzuzeigende Texte (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2022 überprüft werden); “

und

„ —

CH-CSM-RA-002 (Version 1.0 vom Juni 2019): Anforderungen bei Geschwindigkeiten grösser 200 km/h (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2022 überprüft werden); “.

(2)   Der Wortlaut von Anhang 1 Abschnitt 3 „Technische Normen“ Teil „Gefahrguttransporte“ des Übereinkommens betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erhält die Fassung des beigefügten Anhangs.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Anhang 1 sind die geltenden nationalen Vorschriften und Sonderfälle aufgeführt, die möglicherweise mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht bis zum 31. Dezember 2023 festgestellt worden, können diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt.“

2.

Artikel 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Bern, den 21. Dezember 2022

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Präsident

Peter FÜGLISTALER

Für die Europäische Union

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Kristian SCHMIDT


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(2)  Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(5)  Beschluss Nr. 2/2020 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 18.1.2021, S. 34).

(6)  Beschluss Nr. 2/2021 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 125).

(7)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

(8)  ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228.

(9)  ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1.


ANHANG

Gefahrguttransporte

Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierter Text ABl. L 274 vom 24.10.2022, S. 1).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1095 der Kommission vom 29. Juni 2022 (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S.33).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.    Straßenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ziffern 1.6.14.4, 4.8 und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-a-CH-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4, ausgenommen UN 3509, sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 8.1.2.1 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-a-CH-3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.6 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG.

RO–bi–CH-1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.11 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO–bi–CH-2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2.1.2, 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.12 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO–bi–CH-3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 8.2.1 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften nach 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

2.    Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:

RA-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 in Baustellentanks.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: Abschnitt 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Baustellentanks, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind, sind für den Transport von Dieselkraftstoff der UN-Nummer 1202 zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 2.1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.412) und Anhang 1 Absätze 1.6., 4.8 und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RA-a-CH-2

Betrifft: Beförderungspapier

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: 5.4.1.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn dem genannten Beförderungspapier eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 2.1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.412).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).


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