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Document 32022R1372
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1372 of 5 August 2022 as regards temporary measures to prevent the entry into, the movement and spread within, the multiplication and release in the Union of Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
C/2022/5553
ABl. L 206 vom 8.8.2022, p. 16–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1372 DER KOMMISSION
vom 5. August 2022
über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ist nicht als Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) gelistet. |
(2) |
Italien teilte der Kommission im Jahr 2016 mit, dass Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) in einem Reisanbaugebiet in Norditalien erstmals in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurde. Der Schädling wurde seitdem auch auf weiteren Reisfeldern festgestellt, wobei der stärkste Befall zu Ernteverlusten von bis zu 50 % des normalen Ertrags führte. |
(3) |
2017 erließ Italien amtliche Maßnahmen gegen die weitere Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) in seinem Hoheitsgebiet. (4) Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) befällt hauptsächlich bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angebaut wurden und zum Auspflanzen bestimmt sind. Der Schädling befällt auch andere Wirtspflanzen wie etwa Gerste, allerdings in geringerem Umfang als bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L. |
(4) |
Italien ist derzeit der einzige Mitgliedstaat mit einem bestätigten Auftreten von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield). Ausgehend von einer von Italien im Jahr 2018 durchgeführten Risikobewertung (5) wird festgestellt, dass dieser Schädling die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Daher werden befristete Maßnahmen gegen diesen Schädling als notwendig erachtet. Bei diesen Maßnahmen sollten die wichtigsten Verbreitungswege wie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, der Boden, Maschinen und Werkzeuge sowie eine durch Menschen unterstützte Übertragung berücksichtigt werden. |
(5) |
In einer bestimmten Region dieses Reisanbaugebiets Italiens gelangte man zu dem Ergebnis, dass Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) nicht mehr getilgt werden kann. Daher sollte es Italien gestattet werden, anstelle von Tilgungsmaßnahmen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings in dieser Region anzuwenden. Ziel dieser Maßnahmen sollte es sein, den Befall durch Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) niedrig zu halten. Zeigen Erhebungen jedoch einen zunehmenden Befall durch Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield), so sollten Maßnahmen zur Tilgung dieses Schädlings ergriffen werden, um den Befall wieder zu verringern und die Ausbreitung zu verhindern. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten die breite Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmer über die Bedrohung durch Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) aufklären und von den ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten, damit ein wirksameres Vorgehen aller potenziell betroffenen Personen gewährleistet ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein für die Gefahr einer Verbreitung des Schädlings durch Schuhe und Fahrzeuge schärfen, da eine Verbreitung durch die allgemeine Bevölkerung meist auf diesem Wege erfolgt. |
(7) |
Es sollten Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten und an Wirtspflanzen außerhalb dieser Gebiete durchgeführt werden, um ein etwaiges Auftreten von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) frühzeitig festzustellen und die Ausbreitung auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten ausgehend von einer Bewertung des Risikos der Einschleppung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) jährliche Erhebungen durchführen. |
(8) |
In Anbetracht der Belege aus Italien und angesichts der weiten Verbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) in Reis erzeugenden Drittländern ist es erforderlich zu überprüfen, ob für zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L. vor ihrer Einfuhr in die Union in diesen Drittländern bestimmte Bedingungen erfüllt waren. Diese Bedingungen sollten insbesondere die Befallsfreiheit der Produktionsfläche oder des Erzeugungsorts, die durchzuführenden amtlichen Untersuchungen und die erforderlichen Erklärungen im Pflanzengesundheitszeugnis betreffen. Diese Bedingungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass diese Pflanzen nicht von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) befallen sind. |
(9) |
Außerdem müssen zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L. bei ihrem Eintreffen visuell untersucht und — falls sie Symptome von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) aufweisen — beprobt und auf diesen Schädling getestet werden, um festzustellen, ob ein Befall vorliegt. |
(10) |
Ferner sollten Maßnahmen für die Verbringung innerhalb der Union von bewurzelten Pflanzen von Oryza sativa L. mit Ursprung in der Union vorgesehen werden. Um ein geeignetes Maß an Pflanzenschutzschutz zu gewährleisten, sollte die Verbringung dieser Pflanzen und des Bodens aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union verboten werden. |
(11) |
Diese Verordnung sollte während eines angemessenen Zeitraums gelten, damit sie ebenso wie das Auftreten und die Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) überprüft werden kann. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Verhinderung der Einschleppung in die Union sowie der Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„der spezifizierte Schädling“Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield); |
2. |
„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen, außer Saatgut, von Oryza sativa L., die in Erde angebaut wurden; |
3. |
„Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen der in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten, die in Erde angebaut wurden; |
4. |
„durchwachsende Wirtspflanzen“ Wirtspflanzen, die an den Erzeugungsorten erscheinen, ohne dass sie angepflanzt wurden; |
5. |
„spezifiziertes Saatgut“ Saatgut von Oryza sativa L.; |
6. |
„spezifizierte Gegenstände“ Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und persönliche Ausrüstung, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpflanzung, Behandlung oder Ernte der Wirtspflanzen eingesetzt wurden; |
7. |
„abgegrenztes Gebiet“ das aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehende Gebiet, das nach Feststellung des spezifizierten Schädlings eingerichtet wird; |
8. |
„Befallszone“ eine Zone mit dem Feld oder den Feldern von Oryza sativa L., auf dem/denen sich Folgendes befindet:
|
9. |
„Pufferzone“ eine die Befallszone umgebende Zone mit einer Mindestbreite von 100 m; |
10. |
„Fangpflanzenmethode“ die Methode, bei der bestimmte spezifizierte Pflanzen vorübergehend auf einem befallenen Feld angepflanzt werden, um den spezifizierten Schädling zu fangen, und später entfernt und vernichtet werden, um andere spezifizierte Pflanzen auf demselben Feld vor diesem Schädling zu schützen. |
Artikel 3
Verbot der Einschleppung in die Union und der Verbringung innerhalb der Union
Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 4
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union bestätigt, so richtet jeder betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
(2) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone bestätigt, so überprüft der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die Grenzen der Befallszone und der Pufferzone und ändert diese entsprechend.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Anzahl und die Lage der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 für den spezifizierten Schädling eingerichteten abgegrenzten Gebiete mit.
(4) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 8 der spezifizierte Schädling in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, so kann das abgegrenzte Gebiet aufgehoben werden. In solchen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon, dass das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde.
Artikel 5
Tilgungsmaßnahmen
Der betroffene Mitgliedstaat wendet in dem/den abgegrenzten Gebiet/en alle folgenden Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings an:
1. |
Die spezifizierten Pflanzen in der Befallszone werden auf kurz vor der Ernte stehenden Feldern entfernt und vernichtet. Die spezifizierten Pflanzen werden an Ort und Stelle oder an einem zu diesem Zweck benannten nahe gelegenen Ort innerhalb der Befallszone so vernichtet, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreitet. |
2. |
Spezifiziertes Saatgut darf nicht ausgesät werden, und Wirtspflanzen dürfen in der Befallszone nicht angepflanzt werden. |
3. |
Durchwachsende Wirtspflanzen werden regelmäßig entfernt. |
4. |
Felder in der Befallszone werden mehr als 18 Monate lang ununterbrochen geflutet. Ist eine ununterbrochene Flutung nicht möglich, so wird die Fangpflanzenmethode oder eine andere Methode angewendet, die verhindert, dass der Schädling einen vollen Lebenszyklus durchläuft. |
5. |
Spezifizierte Pflanzen, die bei der Fangpflanzenmethode eingesetzt werden, werden innerhalb von fünf Wochen nach dem Anpflanzen vernichtet. |
6. |
Spezifizierte Gegenstände, die in einer Befallszone verwendet wurden, sind von Erde und Pflanzenresten zu reinigen, bevor sie auf die umliegenden Felder verbracht werden. Während der Reinigung ist eine Austragung der Rückstände aus dem befallenen Feld zu vermeiden. |
Artikel 6
Eindämmungsmaßnahmen
(1) In den in Anhang II aufgeführten abgegrenzten Gebieten wendet die zuständige Behörde alle folgenden Maßnahmen an, um den spezifizierten Schädling in diesen Gebieten einzudämmen und seine Ausbreitung außerhalb dieser Gebiete zu verhindern:
a) |
Spezifiziertes Saatgut darf nur dann ausgesät und spezifizierte Pflanzen dürfen nur dann angepflanzt werden, wenn eine der folgenden Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt wurde:
|
b) |
Durchwachsende Wirtspflanzen werden regelmäßig entfernt. |
c) |
Spezifizierte Gegenstände, die auf befallenen Feldern verwendet wurden, sind von Erde und Pflanzenresten zu reinigen, bevor sie auf die umliegenden Felder verbracht werden. Während der Reinigung ist eine Austragung der Rückstände aus dem befallenen Feld zu vermeiden. |
(2) Ergibt die Erhebung, dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings zugenommen hat, so wendet die zuständige Behörde in den jeweiligen abgegrenzten Gebieten die Maßnahmen gemäß Artikel 5 an.
Artikel 7
Sensibilisierung
In Bezug auf das/die abgegrenzte(n) Gebiet(e), in dem/denen die Tilgungsnahmen gemäß Artikel 5 und die Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 durchgeführt wurden, sensibilisiert der betreffende Mitgliedstaat die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine weitere Ausbreitung außerhalb der abgegrenzten Gebiete zu verhindern. Er stellt sicher, dass die breite Öffentlichkeit und einschlägige Unternehmer über die Grenzen des/der abgegrenzten Gebiets/Gebiete, der Befallszone und der Pufferzone informiert sind.
Artikel 8
Erhebungen über den spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährlich in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Wirtspflanzen durch, wobei sie die Erhebungen betreffend die spezifizierten Pflanzen vorrangig behandeln. Diese Erhebungen erfolgen risikobasiert.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführten Erhebungen anhand der Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission (6).
(2) In abgegrenzten Gebieten überwacht der betreffende Mitgliedstaat, wie sich das Auftreten des spezifizierten Schädlings entwickelt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und verwendet dazu den Meldebogen in Anhang III.
(3) Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen von Wirtspflanzen, Probenahmen von Wirtspflanzen mit Symptomen und gegebenenfalls von Wirtspflanzen ohne Symptome in der Nähe der Wirtspflanzen mit Symptomen sowie des Bodens. Das Wurzelsystem der beprobten Pflanzen wird auf Gallen des spezifizierten Schädlings überprüft.
(4) Neben den Wirtspflanzen mit Symptomen werden Bodenproben entnommen. Die Bodenproben werden aus einer Tiefe von 20-25 cm entnommen. Auf den überwachten Feldern werden die Bodenproben in einem rechteckigen Gitter entnommen, das das gesamte Feld abdeckt, wobei der Abstand zwischen den Proben 20 m Länge mal 5 m Breite nicht überschreiten darf. Bis zu einer Gesamtfläche von 1 ha beträgt die Probengröße 500 ml.
Artikel 9
Verbringung von spezifizierten Pflanzen, Erde, spezifiziertem Saatgut und spezifizierten Gegenständen
(1) Eine Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten ist verboten.
(2) Eine Verbringung von Erde innerhalb der abgegrenzten Gebiete, in denen in den letzten drei Jahren spezifizierte Pflanzen angebaut wurden, oder aus ihnen heraus ist verboten.
(3) Die Verbringung spezifizierten Saatguts innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus ihnen heraus ist nur zulässig, wenn das Saatgut frei von Erde und Pflanzenresten ist.
(4) Die Verbringung spezifizierter Gegenstände aus den abgegrenzten Gebieten heraus ist nur zulässig, wenn sie gereinigt sind und als frei von Erde befunden werden.
Artikel 10
Einfuhr spezifizierter Pflanzen und spezifizierten Saatguts in die Union
Spezifizierte Pflanzen und spezifiziertes Saatgut mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden alle folgenden Anforderungen erfüllen:
1. |
Die spezifizierten Pflanzen, die an einem befallsfreien Erzeugungsort oder auf einer befallsfreien Produktionsfläche erzeugt wurden, werden an diesem Erzeugungsort oder auf dieser Produktionsfläche zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für die Feststellung von Symptomen eines Befalls während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Ausfuhr amtlich inspiziert und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. |
2. |
Es wurden amtliche Inspektionen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für die Feststellung von Symptomen eines Befalls während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Ausfuhr in einer Zone mit einer Breite von mindestens 100 m um den/die unter Nummer 1 genannten Erzeugungsort oder Produktionsfläche durchgeführt. |
3. |
Alle spezifizierten Pflanzen in der Zone um den befallsfreien Erzeugungsort oder die befallsfreie Produktionsfläche, die bei diesen Inspektionen Symptome eines Befalls aufwiesen, wurden sofort vernichtet. |
4. |
Den spezifizierten Pflanzen liegt ein Pflanzengesundheitszeugnis bei, das gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ einen der folgenden Vermerke enthält:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 16).“" |
5. |
Das Pflanzengesundheitszeugnis, das spezifiziertem Saatgut mit Ursprung in Drittländern beiliegt, enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ den Vermerk, dass das Saatgut frei von Erde und Pflanzenresten ist. |
Artikel 11
Beprobung und Untersuchung spezifizierter Pflanzen mit Symptomen des spezifizierten Schädlings
Spezifizierte Pflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und bei einer visuellen Inspektion Symptome des spezifizierten Schädlings aufweisen, werden beprobt und auf das Auftreten dieses Schädlings untersucht.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(4) Misure d’emergenza per impedire la diffusione di Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield nel territorio della Repubblica italiana. Decreto 6 luglio 2017, Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana. Serie generale n. 202, 30.8.2017.
(5) Schädlingsrisikoanalyse für Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) durch den Consiglio per la ricerca in agricoltura e l’analisi dell’economia agraria (CREA).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).
ANHANG I
Liste der Wirtspflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3
Gattung oder Art
Ageratum conyzoides L.
Alisma plantago L.
Allium cepa L.
Alopecurus L.
Amaranthus spinosus L.
Amaranthus viridis L.
Avena sativa L.
Beta vulgaris L.
Brassica L.
Capsicum annuum L.
Centella asiatica (L.) Urb.
Colocasia esculenta (L.) Schott
Coriandrum sativum L.
Cucumis sativus L.
Cymbopogon citratus (DC.) Stapf
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cyperus compressus L.
Cyperus difformis L.
Cyperus iria L.
Cyperus rotundus L.
Dactyloctenium aegyptium (L.) Willd.
Digitaria filiformis (L.) Köler
Digitaria sanguinalis (L.) Scop.
Echinochloa colona (L.) Link
Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv.
Eclipta prostrata (L.) L.
Eleusine coracana (L.) Gaertn.
Eleusine indica (L.) Gaertn.
Fimbristylis dichotoma var. pluristriata (C.B.Clarke) Napper
Gamochaeta coarctata (L.) Cabrera
Glycine max (L.) Merr.
Heteranthera reniformis Ruiz & Pav.
Hordeum vulgare L.
Hydrilla Rich.
Impatiens balsamina L.
Imperata cylindrica (L.) Raeusch.
Kyllinga brevifolia Rottb.
Lactuca sativa L.
Ludwigia L.
Melilotus albus Medik.
Murdannia keisak (Hassk.) Hand.-Mazz.
Musa L.
Oryza sativa L.
Oxalis corniculata L.
Panicum L.
Pennisetum glaucum (L.) R. Br.
Pisum sativum L.
Poa annua L.
Portulaca oleracea L.
Ranunculus L.
Saccharum officinarum L.
Schoenoplectus articulatus (L.) Palla
Schoenoplectiella articulata (L.) Lye
Setaria italica (L.) P. Beauv.
Solanum lycopersicum L.
Solanum melongena L.
Solanum nigrum L.
Solanum sisymbriifolium Lam.
Solanum tuberosum L.
Sorghum bicolor (L.) Moench
Spergula arvensis L.
Spinacia oleracea L.
Stellaria media (L.) Vill.
Trifolium repens L.
Triticum aestivum L.
Urena lobata L.
Vicia faba L.
Zea mays L.
ANHANG II
Abgegrenzte Gebiete gemäß Artikel 6
Italien
Liste der in abgegrenzten Gebieten in Italien gelegenen Kommunen
Region |
Provinz |
Kommunen |
Lombardei |
Pavia |
Alagna, Carbonara al Ticino, Cilavegna, Dorno, Gambolò, Garlasco, Gropello Cairoli, Linarolo, Parona, Pieve Albignola, Sannazzaro de‘ Burgondi, Scaldasole, Sommo, Tromello, Trovo, Vigevano, Villanova d’Ardenghi, Zerbolò, Zinasco |
Piedmont |
Biella |
Castelletto Cervo, Gifflenga, Mottalciata |
Piedmont |
Vercelli |
Buronzo |
ANHANG III
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 2 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen
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Bezeichnung |
Datum der Einrichtung |
Beschreibung |
Nummer |
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A |
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C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
i |
ii |
iii |
iv |
i |
ii |
iii |
iv |
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Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung (T), Eindämmung (E). Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. im Umkreis von mindestens 20 km um die PZ, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Nummer und Beschreibung der Orte der Erhebung an; wählen Sie dazu einen der folgenden Einträge für die Beschreibung aus:
1. |
Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2. Obstgarten/Weinberg; 1.3. Baumschule; 1.4. Wald. |
2. |
Im Freien (andere): 2.1. Privatgärten; 2.2. öffentliche Orte; 2.3. Schutzgebiet; 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.). |
3. |
Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus; 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie). |
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, die Gegenstand der Erhebung waren. Verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung, wenn dies entsprechend den spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Schädlingserhebung erforderlich ist.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den spezifischen gesetzlichen Anforderungen für die einzelnen Schädlinge nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben entfallen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie die Ergebnisse an und nennen Sie gegebenenfalls die in den jeweiligen Spalten vorliegenden Informationen. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet oder nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist.