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Document 32022D1178

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 der Kommission vom 7. Juli 2022 über die Nichtverlängerung der Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2022/4650

    ABl. L 183 vom 8.7.2022, p. 71–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1178/oj

    8.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/71


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1178 DER KOMMISSION

    vom 7. Juli 2022

    über die Nichtverlängerung der Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 14. August 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (aluminium flat-rolled products — im Folgenden „AFRPs“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) (2) ein.

    (2)

    Am 12. April 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

    (3)

    Am 11. Oktober 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission (4) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt. Die Antidumpingzollsätze liegen zwischen 14,3 % und 24,6 %.

    (4)

    Am selben Tag wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission (5) (im Folgenden „Aussetzungsbeschluss“) der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware für einen Zeitraum von neun Monaten, d. h. bis zum 11. Juli 2022, ausgesetzt.

    (5)

    Am 9. März 2022 sandte die Kommission von sich aus Fragebogen an den Europäischen Aluminiumverband (EA), an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an alle anderen interessierten Parteien. Der Fragebogen sollte Informationen liefern, anhand derer die Kommission beurteilen konnte, ob die Aussetzung verlängert werden sollte oder nicht. Stellungnahmen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ihrem Verband (EA), von 14 Verwendern, darunter dem Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA), und von sechs Einführern und ihrem Verband (Euranimi). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der EA wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren für den letzten Zeitraum nach dem im Aussetzungsbeschluss untersuchten Zeitraum (im Folgenden „Analysezeitraum“ von acht Monaten, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2022) vorzulegen. Sie übermittelten die angeforderten Informationen zu bestimmten Indikatoren. Die Antworten wurden Ende März 2022 übermittelt.

    (6)

    In ihren Antworten beantragten mehrere Verwender eine Verlängerung der Aussetzung. Darüber hinaus stellte der EA am 25. April 2022 einen förmlichen Antrag auf eine sofortige Beendigung der Aussetzung.

    (7)

    Am 24. Mai 2022 teilte die Kommission ihre Absicht mit, die Aussetzung der Maßnahmen nicht zu verlängern, und forderte die Parteien auf, bis zum 2. Juni 2022 dazu Stellung zu nehmen. Sieben interessierte Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen abgegeben: TDK Hungary Components Kft. (im Folgenden „TDK Hungary“), Euranimi, Valeo Group (im Folgenden „Valeo“), TitanX Holding (im Folgenden „TitanX“), Airoldi Metalli S.p.a. (im Folgenden „Airoldi“), SATMA und Lodec Metall-Handel (im Folgenden „Lodec“). TDK Foil Italy SpA (im Folgenden „TDK Italy“) übermittelte seine Stellungnahme nach Ablauf der Frist, weshalb sie nicht berücksichtigt werden konnte.

    (8)

    Nach der Unterrichtung machte Airoldi geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil die Kommission Daten des EA, insbesondere über Marktentwicklungen und Kapazitäten, verwendet habe, die anderen Parteien nicht zur Verfügung standen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Daten des EA auf den Angaben aller Mitglieder beruhten und dass der EA eine nicht vertrauliche Fassung dieser Daten vorlegte. Folglich konnten alle Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen und zu den übermittelten Daten Stellung nehmen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    (9)

    Einige interessierte Parteien schlugen Änderungen der Maßnahmen vor, z. B. die Ausklammerung bestimmter Waren aus dem Anwendungsbereich der Maßnahme oder die Einführung eines Kontingents für zollfreie Einfuhren. Die Kommission wies darauf hin, dass sie gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung nur beschließen kann, die Aussetzung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu verlängern oder nicht zu verlängern. Daher konnte die Kommission die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen nicht überprüfen. In Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ist ein besonderes Verfahren für Interimsüberprüfungen vorgesehen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

    2.   UNTERSUCHUNG DER MARKTBEDINGUNGEN UND DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN AUF DEM UNIONSMARKT IM ANALYSEZEITRAUM

    (10)

    Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist.

    (11)

    Am 12. Oktober 2021 wurden die Maßnahmen ausgesetzt, weil die Kommission feststellte, dass in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand und sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“, vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) und zum Jahr 2017 (dem besten Jahr des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung) günstig entwickelt hatte. Es wurde davon ausgegangen, dass sich die positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union während der neunmonatigen Aussetzung fortsetzen würde und dass daher eine erneute Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich wäre. Die veränderten Marktbedingungen wurden jedoch als vorübergehend angesehen.

    (12)

    Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung um einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Um zu entscheiden, ob die Aussetzung verlängert werden soll oder nicht, analysierte die Kommission die im Analysezeitraum herrschenden Marktbedingungen sowie die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Ansichten der Einführer und Verwender.

    2.1.   Marktbedingungen

    (13)

    Während des Analysezeitraums ging der Unionsverbrauch im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 13,5 % deutlich zurück. (6) Die Nachfrage erreichte ihren Höhepunkt im ersten Halbjahr 2021, als sie im Vergleich zum UZ um 27 % anstieg und im Analysezeitraum deutlich zurückging.

    (14)

    Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass in den Unterlagen zur Unterrichtung weder die Quelle für die Verbrauchszahlen noch Erklärungen angegeben seien und dass diese Zahlen im Widerspruch zu den vom EA für den Analysezeitraum vorgelegten Daten stünden. Die Kommission stellte fest, dass in der Unterlage zur allgemeinen Unterrichtung bereits angegeben war, dass die Daten des EA vorgelegt wurden. Die Kommission berechnete den Verbrauch für den Analysezeitraum, indem sie die Gesamteinfuhren zur Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hinzurechnete. Um einen angemessenen Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2021 zu ermöglichen, wurden die in Erwägungsgrund 12 genannten Verbrauchszahlen anhand der vom EA übermittelten Daten auf Halbjahresbasis neu berechnet. (7) Die Kommission hatte sich also auf die vom EA für den Analysezeitraum vorgelegten Daten gestützt und wies dieses Vorbringen daher zurück.

    (15)

    Nach der Unterrichtung machten Euranimi, Airoldi und Lodec geltend, dass die Feststellung eines Nachfragerückgangs der Prognose widerspreche, wonach die weltweite Nachfrage nach Aluminium laut einem Bericht von CRU International bis 2030 um 40 % steigen werde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die betreffende Studie nicht nur auf AFRPs beschränkt war, sondern alle Arten von Aluminiumerzeugnissen betraf. Außerdem macht Europa (nicht nur die EU, sondern auch andere europäische Länder) nur einen kleinen Teil des gesamten prognostizierten Wachstums aus (14 %). Schließlich widerspricht diese Prognose nicht den Feststellungen der Kommission, die sich auf den Analysezeitraum und die kurzfristigen Wachstumsaussichten bezieht, während in der Studie die Wachstumsaussichten für die nächsten acht Jahre untersucht wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (16)

    In den ersten Monaten des Jahres 2022 waren die folgenden Entwicklungen zu beobachten: Einem CRU-Bericht (8) zufolge blieb die Nachfrage nach gewalzten Aluminiumerzeugnissen in Europa zufriedenstellend, was auf den Aufbau von Lagerbeständen nach dem Krieg in der Ukraine und auf das Baugewerbe zurückzuführen ist, das seine Konjunktur beibehalten hat. Die Nachfrage aus der Automobilindustrie war dagegen gering, was auf die anhaltende Verknappung von Halbleitern und einen Mangel an Kabelbäumen aus der Ukraine zurückzuführen ist. Diese Situation wird voraussichtlich noch einige Monate andauern. In Bezug auf das Baugewerbe wird in demselben Bericht auch auf das Risiko weniger Projekte aufgrund der hohen Inflation hingewiesen.

    (17)

    Was das Angebot betrifft, so erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität nach dem UZ (+ 20 %), aber die Kapazitätsauslastung stieg nicht und blieb bei rund 80 %. Der Wirtschaftszweig der Union hat also noch Spielraum für eine Produktionssteigerung.

    (18)

    Die Preise für die wichtigsten Rohstoffe (Aluminium, Magnesium) und Energie stiegen während des gesamten Zeitraums seit dem UZ erheblich an, was hauptsächlich auf die Erholung nach der COVID-19-Krise zurückzuführen ist und durch den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine noch verstärkt wurde. Diese Tendenz wird wahrscheinlich auch in den kommenden Monaten anhalten. Dies wird sich auf den Preis von AFRPs auswirken und folglich die Gesamtnachfrage nach diesen Erzeugnissen eindämmen.

    (19)

    In Bezug auf die Metalleinfuhren aus Russland, einschließlich Primäraluminium, hat der Wirtschaftszweig der Union seine Einfuhren von 22 % im Jahr 2015 auf rund 11 % im Jahr 2021 gesenkt. Auch die von Russland erhobene Ausfuhrsteuer von 15 % auf Primäraluminium lief wie ursprünglich geplant am 31. Dezember 2021 aus. (9) Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union besteht kein Mangel an Primäraluminium oder Aluminium-Halbfertigerzeugnissen, trotz der Sanktionen gegen Russland, die zwar nicht direkt Aluminiumerzeugnisse betreffen, sich aber stark negativ auf den Handel mit Russland im Allgemeinen auswirken.

    (20)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen scheint die Nachfrage im ersten Halbjahr 2021 ihren Höhepunkt erreicht zu haben. Dies zeigt sich an den Auftragseingängen, die im Analysezeitraum um 12 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2021 zurückgingen (siehe Erwägungsgrund 33). Außerdem haben sich die Vorlaufzeiten im Analysezeitraum wieder normalisiert: Sie betragen laut einem CRU-Bericht vom April 2022 fünf bis sieben Wochen und laut dem EA sechs bis acht Wochen. (10) Das ist deutlich kürzer als im ersten Halbjahr 2021, in dem die Vorlaufzeiten teilweise sechs bis zehn Monate betrugen. Die Verkürzung der Vorlaufzeiten wurde auch von vielen Verwendern bestätigt.

    (21)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das im ersten Halbjahr 2021 zu verzeichnen war, während des Analysezeitraums deutlich verringert hat. Die Zukunft bleibt zwar ungewiss, aber die Nachfragespitze in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise scheint vorbei zu sein, wie der deutliche Rückgang der Auftragseingänge und der Vorlaufzeiten zeigt. Es besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage in den beiden wichtigsten nachgelagerten Sektoren, d. h. in der Automobilindustrie und im Baugewerbe.

    2.2.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (22)

    Die Verkaufsmengen in der EU gingen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 im Analysezeitraum um 12,8 % zurück, von 1 056 668 Tonnen auf 921 701 Tonnen. Im Vergleich zum UZ stiegen die Verkaufsmengen um 36 % und im Vergleich zu 2017 um 17 %.

    (23)

    Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass die vom EA im Analysezeitraum übermittelten Daten den in der Unterrichtung dargelegten Entwicklungen bei Verkäufen und Produktion widersprächen. Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, berechnete die Kommission die vom EA übermittelten Daten auf Halbjahresbasis neu und wandte für die anderen Vergleichszeiträume (2017 und UZ) eine ähnliche Methode an, damit ein angemessener Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2021 möglich ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (24)

    Die Preise für AFRPs in der Union stiegen kontinuierlich von durchschnittlich 2 703 EUR/Tonne im UZ auf 2 879 EUR/Tonne im ersten Halbjahr 2021 und dann noch schneller auf 3 555 EUR/Tonne im Analysezeitraum. Dies entspricht einem Anstieg um 23 % zwischen dem ersten Halbjahr 2021 und dem Analysezeitraum. Dies sei auf den Nachfrageanstieg nach der COVID-Krise und den Anstieg der Preise für Rohstoffe (Primäraluminium, Magnesium) und Energie zurückzuführen.

    (25)

    Die Verwender, darunter Euranimi, Lodec und Airoldi Metalli, wiesen sowohl in ihren ursprünglichen Stellungnahmen als auch nach der Unterrichtung auf den starken Anstieg der Verarbeitungsgebühr hin (+ 100 % und bis zu + 160 %, nach Angaben dieser Verwender). Nach den Schätzungen der Kommission stieg die Verarbeitungsgebühr (11) zwischen dem Zeitraum nach dem UZ (zweites Halbjahr 2020 und erstes Halbjahr 2021) und dem Analysezeitraum um 8 %. Abhängig vom jeweiligen Verkauf (welches Unternehmen oder welche Unternehmensgruppe, ob dieser Verkauf Teil eines langfristigen Vertrags ist oder nicht, welcher Warentyp usw.) und von den betrachteten Zeiträumen kann die Verarbeitungsgebühr stark variieren, aber insgesamt schienen sich alle interessierten Parteien einig zu sein, dass diese Verarbeitungsgebühr tatsächlich gestiegen ist. Dieser Anstieg könnte zum Teil auf den Anstieg der Herstellkosten mit Ausnahme der Kosten für Primäraluminium (Preisanstieg bei Energie und Rohstoffen wie Legierungselemente) und zum Teil auf den gestiegenen Gewinn der Unionshersteller zurückgeführt werden.

    (26)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Jahr nach dem UZ durch einen Anstieg der Verkäufe (von 64,8 % im UZ auf 79,4 % im ersten Halbjahr 2021). Dieser Marktanteil wurde während des Analysezeitraums aufrechterhalten (80,1 %), da ein Rückgang der Verkaufsmengen mit einem Rückgang des Verbrauchs einherging (vgl. Erwägungsgrund 13).

    (27)

    Während des Analysezeitraums ging die Produktionsmenge im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 leicht um 2 % zurück. Im Vergleich zum UZ stieg die Produktion um 22 % und im Vergleich zu 2017 um 9 %.

    (28)

    Die Kapazität ging während des Analysezeitraums im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 leicht um 1,3 % zurück. Im Vergleich zum UZ stieg die Kapazität deutlich um 20,8 % und um 23 % im Vergleich zu 2017. Außerdem wurde die verfügbare Kapazität nicht mehr beeinträchtigt durch

    i)

    die in den Erwägungsgründen 29 und 36 des Aussetzungsbeschlusses dargelegten Auswirkungen des früheren Abbaus der aktiven Kapazität während der COVID-19-Pandemie, die im Analysezeitraum nicht mehr zu beobachten waren und

    ii)

    den vorübergehenden Mangel an Primäraluminium und Aluminium-Halbfertigerzeugnissen in der Zeit nach dem UZ (siehe Erwägungsgründe 29 und 31 des Aussetzungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, sind die Preise für Primäraluminium, Magnesium und Energie zwar erheblich gestiegen, aber sie sind weiterhin verfügbar und wirken sich nicht auf die tatsächliche Kapazität aus.

    (29)

    Die Kapazitätsauslastung blieb mit 80,8 % im Analysezeitraum relativ stabil, verglichen mit 81,5 % im ersten Halbjahr 2021 und 91,3 % im Jahr 2017. Die Auftragseingänge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen für die betroffene Ware gingen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 12 % zurück und waren etwas niedriger (um 2 %) als im UZ. Das Auftragsniveau war niedriger als im UZ und sogar niedriger als 2017. (12) Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union in den kommenden Monaten nicht voll ausgelastet sein wird.

    (30)

    Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass der Kapazitätsrückgang mit dem mangelnden Angebot im Einklang stehe und dass der Wirtschaftszweig der Union nie eine Kapazitätsauslastung von 100 % erreicht habe. Mit einer Auslastung von 80,8 % im Analysezeitraum verfüge er daher über keine Kapazitätsreserven. Schließlich argumentierte Valeo, die Feststellungen der Kommission widersprächen den Vorbringen des Verwenders, dass es dem Wirtschaftszweig der Union an Kapazität fehle. Erstens stellte die Kommission entgegen dem Vorbringen von Valeo fest, dass die Kapazität im Analysezeitraum im Vergleich zum UZ um 20,8 % und im Vergleich zu 2017 um 23 % zunahm. Zweitens steht das Vorbringen, eine Kapazitätsauslastung von 80,8 % lasse keinen Raum für Kapazitätsreserven, im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission in der endgültigen Verordnung (13), wonach der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 eine Kapazitätsauslastung von 91,3 % aufwies. Darüber hinaus hat Valeo die Feststellungen der Kommission, dass die tatsächliche/aktive Kapazität nicht mehr von der angemeldeten Kapazität abweicht, nicht bestritten. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

    (31)

    Nach der Unterrichtung machten Euranimi, Airoldi und Lodec geltend, der Wirtschaftszweig der Union habe in den letzten Jahrzehnten nicht ausreichend in neue Kapazitäten investiert. Keine der Parteien brachte jedoch Belege für diese Behauptung vor, und wies nicht nach, dass sie sich speziell auf AFRPs bezog. Im Gegensatz dazu stellte die Kommission in der endgültigen Verordnung (14) fest, dass die Kapazität im Bezugszeitraum um 2 % und im Analysezeitraum um 20 % zunahm. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (32)

    Euranimi und Airoldi machten außerdem geltend, dass viele Unionshersteller aufgrund des Mangels an Primäraluminium gezwungen seien, Produktionskapazität des Walzwerks stillzulegen. Dieser Mangel sei zum Teil auf den Rückgang der Erzeugung von Primäraluminium in der EU um mehr als 30 % seit 2000 zurückzuführen. Der Mangel schränke die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, AFRPs zu liefern, weiter ein. Der EA erklärte jedoch, dass es keinen Mangel an Primäraluminium gebe und dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, seinen Bedarf durch Einfuhren aus Drittländern zu decken. Dies wurde durch die Tatsache bestätigt, dass die Einfuhren von Primäraluminium in die EU von Januar bis April 2022 im Vergleich zu Januar bis April 2021 gestiegen sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die weltweiten Primäraluminiumbestände im zweiten Quartal 2022 auf [9,2–10,7] Mrd. Tonnen (15) beliefen, was unter dem Niveau der Jahre 2020–2021 (durchschnittlich [10,1–11,4] Mrd. Tonnen) lag, aber mit dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019 (durchschnittlich [9,1–10,5] Mrd. Tonnen) vergleichbar war. Die Lagerbestände der europäischen Hersteller ([310 000–330 000] Tonnen) im ersten Quartal 2022 entsprachen ebenfalls dem bisherigen Dreijahresdurchschnitt ([320 000–340 000] Tonnen für 2019–2021). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es zwar nach wie vor Spannungen auf mehreren Rohstoffmärkten, einschließlich des Marktes für Primäraluminium, gibt, dass dies aber ein globales Phänomen ist, das nicht speziell mit dem Unionsmarkt zusammenhängt, und dass die Versorgung des Wirtschaftszweigs der Union mit Primäraluminium gewährleistet ist, wenn auch im Allgemeinen zu steigenden Preisen. Die Behauptung, dass diese Marktsituation die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zu seinen chinesischen Wettbewerbern, einschränken würde, wurde daher zurückgewiesen.

    (33)

    Die Rentabilität verbesserte sich und erreichte im Analysezeitraum 2,8 %. Im UZ lag die Rentabilität bei -1,8 % und im ersten Halbjahr 2021 bei 1,9 %, aber im Analysezeitraum blieb sie unter der im Bezugsjahr 2017 erzielten Gewinnspanne von 3,1 % und lag weit unter der in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgesehenen Mindestgewinnspanne von 6 %, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietung in der endgültigen Verordnung herangezogen wurde.

    (34)

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einige Indikatoren während des Analysezeitraums im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 zurückgingen (Verkaufsmengen, Produktion), während sich andere verbesserten (Preise, Rentabilität). Insgesamt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Analysezeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

    2.3.   Lage der Verwender

    (35)

    Die Verwender sprachen sich für die Verlängerung der Aussetzung aus, da die Bedingungen für die Aussetzung nach wie vor gültig seien.

    (36)

    Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich die zum Zeitpunkt der Aussetzung herrschende vorübergehende Situation wie in den vorstehenden Erwägungsgründen 13 bis 23 dargelegt entwickelt hat.

    (37)

    Mehrere Verwender machten außerdem geltend, dass die Bedingungen für die Aussetzung in Bezug auf die von ihnen verwendete bestimmte Art von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen erfüllt seien, da es für diese Erzeugnisse angeblich immer noch Lieferengpässe gebe. Nach der Unterrichtung wiederholten sie ihr Vorbringen und beantragten die Verlängerung der Aussetzung für die betroffenen Waren. Bei diesen Waren handelte es sich jedoch nur um einen geringen Teil der Gesamteinfuhren, und nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung werden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt und nicht nur gegenüber einem Teil davon ausgesetzt.

    (38)

    Die Verwender machten ferner geltend, dass es in der EU im Allgemeinen und insbesondere bei der von ihnen verwendeten bestimmten Art von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen nach wie vor Lieferengpässe gebe und dass die Beendigung der Aussetzung diese Engpässe durch die Verringerung der Lieferungen mit Ursprung in China weiter verschärfen werde.

    (39)

    Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die, wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, bereits der tatsächlichen/aktiven Kapazität entsprechen. Seit dem ursprünglichen UZ hatte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität erheblich erweitert und ist der bei Weitem wichtigste Lieferant der betroffenen Ware für die Verwender. Die Kommission stellte zudem fest, dass es alternative Bezugsquellen wie die Türkei und andere Drittländer gibt. Darüber hinaus bestätigten viele Verwender, dass die Vorlaufzeiten im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 deutlich kürzer sind, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert. Schließlich ist nach Artikel 14 Absatz 4, wie in Erwägungsgrund 37 erwähnt, eine nur teilweise Aussetzung nicht zulässig. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Anträge auf Ausklammerung bereits in der endgültigen Verordnung behandelt wurden. (16)

    (40)

    Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, der Auftragseingang sei in der offenen Fassung der Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausgewiesen und müsse von der Kommission überprüft werden. Außerdem widerspreche der Rückgang der Auftragseingänge der Tatsache, dass die Nachfrage im Analysezeitraum höher gewesen sei als im ersten Halbjahr 2021 und im UZ. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den Auftragseingängen um vertrauliche, unternehmensspezifische Daten handelt, die nicht zusammengefasst werden können. Die Kommission stellte jedoch in der Unterrichtung genügend Daten zur Verfügung, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Verteidigung wahrzunehmen und zu der beschriebenen Entwicklung Stellung zu nehmen. Außerdem überprüfte die Kommission, soweit dies möglich war, die Richtigkeit der übermittelten Informationen. Schließlich ging der Verbrauch im Gegensatz zu den Behauptungen von Valeo (siehe Erwägungsgrund 13) im Analysezeitraum im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 13,5 % zurück. Der Rückgang der Auftragseingänge um 12 % steht folglich im Einklang mit dem Nachfragerückgang. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (41)

    In Bezug auf die Verkürzung der Vorlaufzeiten brachte Valeo nach der Unterrichtung vor, dass dies gegen die Tatsache abgewogen werden müsse, dass viele Verwender nicht in der Lage seien, AFRPs zu beschaffen, und dass der Wirtschaftszweig der Union viele Aufträge abgelehnt habe, um die begrenzten Mengen, für die er Kapazitäten habe, innerhalb der vorgeschriebenen Vorlaufzeiten liefern zu können. Die Kommission stellte zunächst fest, dass diese Behauptung durch keinerlei Belege gestützt wurde. Zweitens widerspricht sie den Behauptungen, die zuvor von nahezu allen Verwendern vorgebracht und durch unabhängige Quellen untermauert wurden, (17) wonach die verlängerten Vorlaufzeiten ein Hinweis auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt seien. Die Tatsache, dass die Vorlaufzeiten im Analysezeitraum auf ein normales Niveau zurückgingen, war demnach ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (42)

    Nach der Unterrichtung stellten die Verwender die Feststellungen der Kommission zur Verfügbarkeit von bestimmten Warentypen auf dem Unionsmarkt und zur Möglichkeit der Beschaffung dieser Warentypen aus anderen Drittländern infrage.

    (43)

    Hinsichtlich der Lieferung von Wärmetauschern aus Aluminium (im Folgenden „AHEX“) stellte die Kommission fest, dass beide Verwender, die eine Stellungnahme zur Unterrichtung abgaben, d. h. TitanX und Valeo, bereits erhebliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Union bezogen. Darüber hinaus betraf ein Teil des von Valeo vorgelegten Schriftwechsels zwischen Valeo und den Unionsherstellern Verhandlungen über künftige Lieferungen von Unionsherstellern für die Zeit nach 2023. Der Großteil dieses Schriftwechsels bezog sich offenbar auf die Aushandlung neuer Preise und nicht unbedingt auf Kapazitätsprobleme oder einen Mangel an solchen.

    (44)

    Valeo machte auch geltend, dass einer seiner größten Lieferanten sich geweigert habe, ihm bereits vereinbarte Mengen zu liefern, und dass vor Kurzem ein Feuer ausgebrochen sei, das seine neue Produktionsstätte zerstört habe. Der betreffende Lieferant legte jedoch Beweise dafür vor, dass es vielmehr Valeo gewesen sei, das seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und bereits vereinbarte Mengen storniert habe. Da es sich um einen spezifischen Vertragsstreit zwischen den beiden Unternehmen handelt, konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zur allgemeinen Frage der Versorgung des Unionsmarktes mit AHEX ziehen. Aus dem zitierten Presseartikel ging nicht hervor, dass die Produktionsstätte vollständig zerstört worden sei. Vielmehr hieß es, dass die Produktionsstätte mit einigen Monaten Verspätung den Betrieb aufnehmen werde (statt in der zweiten Jahreshälfte 2022 wird sie erst 2023 anlaufen). Außerdem betreffe dies, wie in demselben Artikel erwähnt, nur neue Mengen, nicht aber die bereits zugesagten bestehenden Mengen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (45)

    TitanX machte geltend, dass sein größter Lieferant seine Preise erhöht habe und dass es nicht in der Lage gewesen sei, weitere Lieferanten in der Union zu finden. TitanX behauptete jedoch nicht, dass es Lieferprobleme bei seinem größten Lieferanten gab, und TitanX legte keine Beweise für die Verweigerung von Lieferungen durch andere Lieferanten in der Union vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (46)

    In Bezug auf die Einfuhren von AHEX aus Drittländern stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von AHEX aus der Türkei früher einen erheblichen Anteil am Gesamtverbrauch dieses Warentyps hatten, während auf die Einfuhren aller Typen von AFRPs aus der Türkei im Analysezeitraum nur ein Marktanteil von 2,2 % entfiel, der von [5,9-6,3] % im UZ zurückging. Dem Dossier sind keine Beweise dafür zu entnehmen, dass die Türkei ihre Ausfuhren nicht auf das frühere Niveau anheben kann. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen Valeo und einem türkischen Lieferanten enthielt keine Hinweise auf Lieferengpässe des Letzteren.

    (47)

    Schließlich werden AHEX in der Automobilindustrie verwendet. Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, kam es in diesem Sektor zu Engpässen und einem vorübergehenden Nachfragerückgang, der zwangsläufig auch einen Rückgang der Nachfrage nach AHEX zur Folge hatte. Dies wurde durch die vom EA vorgelegten Beweise bestätigt, wonach die Verwender Valeo, Mahle und Marelli während des Analysezeitraums aufgrund dieses Nachfragerückgangs weniger AHEX bestellten als die bereits vertraglich vereinbarten Mengen. (18)

    (48)

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission die Vorbringen zum derzeitigen Mangel an Lieferungen von AHEX zurück.

    (49)

    In Bezug auf AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren machten SATMA und TDK Hungary nach der Unterrichtung geltend, dass es in der Union keine Hersteller dieses Warentyps gebe, die Türkei keine Bezugsquelle sein könne, da dieser Warentyp dort nicht hergestellt werde, und die japanischen Hersteller die Produktion 2021 einstellten. SATMA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass Japan, das seit jeher eine wichtige Bezugsquelle für diesen Warentyp ist, die Produktion eingestellt habe. Die Kommission stellte ferner fest, dass es ein laufendes Projekt zur Wiederaufnahme der Produktion in der Union gibt. Schließlich machte dieser Warentyp nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtverbrauchs von AFRPs in der Union aus, und wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, ist es nach Artikel 14 Absatz 4 nicht möglich, Maßnahmen nur für bestimmte Warentypen auszusetzen. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    (50)

    Die Verwender berichteten auch über die wahrscheinlichen finanziellen Schwierigkeiten einer Reihe von nachgelagerten Unternehmen oder Produktionseinheiten, falls die Zölle wieder eingeführt würden. Sie warnten vor der möglichen Schließung von Produktionsstätten in der EU.

    (51)

    In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 532 bis 548 der endgültigen Verordnung, in denen sie zu dem Schluss kam, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde, da sich die Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Verwender in Grenzen halten würden. Außerdem hatten die Verwender während des Aussetzungszeitraums Zeit, ihre Produktionseinheiten auf andere Bezugsquellen umzustellen.

    (52)

    Wie in Erwägungsgrund 75 des Aussetzungsbeschlusses dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die neunmonatige Aussetzung den Verwendern, insbesondere denjenigen, die die Ausklammerung bestimmter Waren beantragt hatten, eine zusätzliche Frist zur (erneuten) Validierung der Unionshersteller einräumte. Die Umorientierung der Verwender hin zu den Lieferungen aus dem Wirtschaftszweig der Union scheint durch die Tatsache bestätigt zu werden, dass der Wirtschaftszweig der Union während der Nachfragespitze im ersten Halbjahr 2021 Marktanteile hinzugewonnen und diese im Analysezeitraum beibehalten hat.

    2.4.   Lage der Einführer und Händler

    (53)

    Euranimi, der europäische Verband der werksunabhängigen Einführer und Händler von Aluminium und/oder rostfreiem Stahl, und sechs seiner Mitglieder übermittelten ihre Stellungnahmen zu den Marktentwicklungen und der Aussetzung. Sie sprachen sich für die Verlängerung der Aussetzung aus.

    (54)

    Sie verwiesen vor allem auf die derzeitige Situation des akuten Aluminiummangels sowie auf das Risiko für die nachgelagerten Hersteller hin, die ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren drohen. Die Kommission ging auf dieses Vorbringen bereits in Erwägungsgrund 51 ein.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG INFOLGE EINER VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

    (55)

    Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union scheinbar in einer Situation, in der mehrere positive Entwicklungen stagnieren oder sich umkehren. Einige Indikatoren gingen im Analysezeitraum im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 zurück (Verkaufsmengen, Produktion), während sich andere verbesserten (Preise, Rentabilität). Insgesamt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Analysezeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt. Die Kommission prüfte, ob eine erneute Schädigung infolge der Verlängerung der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Dabei wurden insbesondere zwei Faktoren analysiert: die Entwicklung der chinesischen Einfuhren und die jüngsten Marktentwicklungen.

    3.1.   Entwicklung der Einfuhren aus China

    (56)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus China fiel von 8 % im UZ auf 2,2 % im ersten Halbjahr 2021, stieg dann aber um 49 % auf 3,2 % im Analysezeitraum. Die Analyse der Einfuhren aus der VR China in den Monaten Februar und März 2022 ergab jedoch einen raschen Anstieg, der in den Monaten Februar und März zu einem Marktanteil von über 6,0 % führte, der dem Marktanteil im UZ nahekam.

    Tabelle 1

    Einfuhren aus China im Analysezeitraum (in Tonnen)

     

    Analysezeitraum

    Nach dem Analysezeitraum

    Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    Juli 2021

    Aug. 2021

    Sept. 2021

    Okt. 2021

    Nov. 2021

    Dez. 2021

    Jan. 2022

    Feb. 2022

    März 2022

    Apr. 2022

    2 905

    3 224

    4 852

    5 639

    6 134

    4 292

    9 300

    12 818

    13 832

    14 027

    Index

    100

    111

    167

    194

    211

    148

    320

    441

    476

    482

    Quelle: Eurostat (Analysezeitraum) und Überwachungsdatenbank (nach dem Analysezeitraum)

    (57)

    Die Einfuhrmengen entwickelten sich wie folgt: Die Einfuhren aus China gingen nach dem UZ deutlich zurück, und zwar von 171 240 Tonnen im UZ auf 56 470 Tonnen im Jahr nach dem UZ. Anschließend stiegen die Einfuhren im Analysezeitraum wieder auf 73 752 Tonnen (Durchschnitt der acht Monate, auf Jahresbasis umgerechnet), blieben jedoch unter dem Niveau des UZ und des Jahres 2017 (rund 100 000 Tonnen für Letzteres). Zu Beginn des Jahres 2022 stiegen die Einfuhren weiter an (monatlich 11 000 Tonnen für Januar und Februar 2022 — das entspricht 132 000 Tonnen auf Jahresbasis — und 14 027 Tonnen für April 2022 — mehr als 168 000 Tonnen auf Jahresbasis).

    (58)

    Die Preise der Einfuhren aus China sind vor dem Hintergrund gestiegener Preise für Vorleistungen und höherer Transportkosten erheblich gestiegen. Entgegen den Behauptungen einiger interessierter Parteien nach der Unterrichtung konnte dieser Preisanstieg nicht isoliert betrachtet werden, sondern musste relativiert und mit anderen Preisen und Kosten, wie den Verkaufspreisen in der Union, verglichen werden.

    (59)

    Die im UZ beobachtete Preisunterbietung betrug 17,3 %. Der Preisunterschied zwischen den chinesischen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich im Analysezeitraum allmählich, wie in Tabelle 2 dargestellt. Die Einfuhrpreise waren daher niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (in Höhe von 4–5 %) im Zeitraum von Januar bis Februar 2022.

    (60)

    Daraus geht hervor, dass die Einfuhren aus China nicht unmittelbar nach dem UZ wieder anstiegen, sondern während des Analysezeitraums schrittweise zunahmen und vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 fast die monatlichen Durchschnittsmengen des UZ erreichten. Die Kommission stellte fest, dass die allgemeine Lage des verarbeitenden Gewerbes in China durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, der Null-COVID-Politik und deren Folgen für die chinesische Wirtschaft gekennzeichnet war. Die Monate März und April 2022 waren daher durch eine allgemeine Schrumpfung der chinesischen Industrietätigkeit geprägt. Die Industrieproduktion, die Aufträge und die Beschäftigung waren rückläufig, während die Rückstände und Lieferzeiten weiter anstiegen. Trotz dieser Probleme nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware aus China im Analysezeitraum stetig zu, insbesondere im Zeitraum zwischen Januar und April 2022. Gleichzeitig gingen die Preise zurück und der Unterschied zu den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich, wie aus Tabelle 2 hervorgeht. Folglich erholten sich die Einfuhren aus China trotz des durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rückgangs der chinesischen Produktion während des Analysezeitraums, und nach einer weiteren Anpassungsphase stiegen die Einfuhren aus China in die EU sogar noch weiter an.

    Tabelle 2

    Preisvergleich im Analysezeitraum (in EUR/Tonne)

     

    Analysezeitraum

    Nach dem Analysezeitraum

     

    Juli 2021

    Aug. 2021

    Sept. 2021

    Okt. 2021

    Nov. 2021

    Dez. 2021

    Jan. 2022

    Feb. 2022

    März 2022

    Apr. 2022

    Preise für Einfuhren aus dem betroffenen Land

    3 051

    3 135

    3 334

    3 453

    3 398

    3 592

    3 753

    3 871

    3 799

    3 967

    Index

    100

    103

    109

    113

    111

    118

    123

    127

    125

    130

    Verkaufspreise in der Union

    3 065

    3 137

    3 335

    3 507

    3 686

    3 705

    3 915

    4 077

    -

    -

    Index

    100

    102

    109

    114

    120

    121

    128

    133

     

     

    Quelle: Eurostat (Analysezeitraum), Überwachungsdatenbank (nach dem Analysezeitraum), in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

    (61)

    Nach der Unterrichtung brachte Airoldi erstens vor, dass die Analyse der Kommission in Bezug auf die Einfuhren aus China unzutreffend sei, da den in seiner Stellungnahme vorgelegten Einfuhrdaten zufolge die Einfuhren aus China nicht zugenommen hätten, während die chinesischen Einfuhrpreise gestiegen seien. Zweitens machte Airoldi geltend, dass die Entwicklung der Einfuhren im Verhältnis zum Jahr 2021 analysiert und der Anstieg der Einfuhren im Februar und März 2022 nicht berücksichtigt werden sollte, da er durch die außergewöhnlichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine beeinflusst worden sei. Drittens behauptete Airoldi in Bezug auf die Preise, dass die chinesischen Preise den Verkaufspreisen in der EU entsprächen und dass die Kommission bei ihrer Analyse die Einfuhren aus China um die Transportkosten berichtigen müsse.

    (62)

    Zur ersten Behauptung stellte die Kommission fest, dass die Behauptung von Airoldi falsch war, da sie sich auf die viel breitere KN-Ebene (8 Stellen) stützte, während die Analyse der Kommission auf Statistiken auf TARIC-Ebene (10 Stellen) basierte, die nur die betroffene Ware umfassten.

    (63)

    Hinsichtlich der verglichenen Zeiträume erinnerte die Kommission daran, dass sowohl das Jahr nach dem UZ (1. Juli 2020-30. Juni 2021) als auch der Analysezeitraum teilweise in das Jahr 2021 fallen. Ein Vergleich der Entwicklung zwischen dem ersten Halbjahr 2021 und dem Analysezeitraum erlaubt daher nicht die Ermittlung eines Durchschnitts für das gesamte Jahr 2021, da die beiden Halbjahre des Jahres 2021 zu unterschiedlichen Bezugszeiträumen gehören. Folglich wäre jeder Vergleich der Einfuhrentwicklungen zwischen dem Analysezeitraum und 2021 nicht aussagekräftig und nicht zuverlässig. Zur Ausklammerung der Monate Januar und Februar 2022 lieferte Airoldi keine Erklärung oder Begründung für die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, sondern behauptete lediglich, dass es sich um eine außergewöhnliche Situation handele.

    (64)

    In Bezug auf die Preise hat sich entgegen den Behauptungen von Airoldi die Differenz zwischen den Preisen der Einfuhren aus China und den Preisen der Union im Analysezeitraum vergrößert (vgl. Erwägungsgrund 60). Was schließlich die Berichtigungen für den Transport betrifft, so wies die Kommission darauf hin, dass die Einfuhrstatistiken auf CIF-Ebene erhoben werden und somit einen erheblichen Teil der Transportkosten im Preis enthalten. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

    (65)

    Nach der Unterrichtung machte Euranimi geltend, dass der jüngste Anstieg der Einfuhren aus China mit der Erwartung zusammenhänge, dass die Aussetzung enden würde, und dass diese Einfuhren zu ähnlichen Preisbedingungen erfolgten wie die der europäischen Hersteller. Die Kommission stellte fest, dass mehrere Faktoren den Umfang der Einfuhren aus China beeinflussten und dass die Aussetzung der Maßnahmen möglicherweise einer dieser Faktoren war. Hinsichtlich des Preisniveaus stellte die Kommission fest, dass beim Vergleich der durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus China die letztgenannten Preise während des gesamten Analysezeitraums niedriger waren.

    (66)

    Nach der Unterrichtung machte Lodec geltend, dass der von den chinesischen Einfuhren erreichte Marktanteil in Verbindung mit den niedrigeren Preisen keine Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union darstelle, da dies angeblich auf die größere Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller auf einem freien Markt zurückzuführen sei. Ebenso machte SATMA geltend, dass die Kommission das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren von Folien aus Aluminium, die für die Herstellung von Aluminiumkondensatoren verwendet werden, nicht nachgewiesen habe, da diese in der Union angeblich nicht hergestellt würden.

    (67)

    Die Kommission stellte fest, dass in der endgültigen Verordnung eine Analyse der Schadensursache durchgeführt wurde. Die Kommission konnte zu dem Schluss kommen, dass die betroffene Ware im ursprünglichen UZ eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen war. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den eingeführten Waren und den Verkäufen in der Union weggefallen wäre, wenn die Bedingungen, die die Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Erhebung der endgültigen Maßnahmen veranlasst hatten, nicht mehr gegeben wären, oder dass diese Feststellungen zur Schadensursache inzwischen auf andere Weise entkräftet worden wären. Außerdem hätte Lodec diese Argumente in der Phase der Ausgangsuntersuchung zur Einführung der endgültigen Maßnahmen vorbringen müssen. Schließlich war diese Analyse der Schadensursache für die Ware als Ganzes durchgeführt worden, und es bestand keine Verpflichtung, die Analyse auf der Grundlage eines bestimmten Warentyps durchzuführen. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    (68)

    Lodec und Euranimi machten geltend, dass die Einstellung der Einfuhren aus Russland bei bestimmten Warentypen zu zusätzlichen Engpässen auf dem Unionsmarkt führen würde, denen die Kommission mit einigen Abhilfemaßnahmen begegnen solle. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland mit einem Marktanteil von weniger als 0,5 % im Zeitraum nach dem UZ und im Analysezeitraum einen vernachlässigbaren Anteil am Unionsverbrauch ausmachten. Folglich wurden Schwankungen bei der Menge der Einfuhren aus Russland als nicht wesentlich erachtet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    3.2.   Neue Marktentwicklungen

    (69)

    Die Zukunft ist ungewiss, da verschiedene Faktoren auf den Markt einwirken. Der Aufbau von Lagerbeständen wird nicht dauerhaft sein, da er eine vorübergehende Reaktion auf die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Invasion in der Ukraine war. Darüber hinaus sind die steigenden Rohstoff- und Energiepreise, die durch die Erholung nach der COVID-19-Krise und seit Februar 2022 durch den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine stark beeinträchtigt wurden, ebenfalls wichtige Variablen, die berücksichtigt werden müssen.

    (70)

    Die Nachfrage im Baugewerbe ist zwar nach wie vor stark, aber es gibt Anzeichen dafür, dass neue Projekte aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise und möglicher Zinserhöhungen behindert werden und die Nachfrage daher gedämpft werden könnte. (19)

    (71)

    In der Automobilindustrie wird die Produktion möglicherweise in naher Zukunft wieder ein normales Niveau erreichen. Kurzfristig wurde die Nachfrage der Automobilindustrie jedoch durch Engpässe bei Kabelbäumen aus der Ukraine und eine weltweite Chipknappheit beeinträchtigt. (20) Letztere wird voraussichtlich zumindest für einige Zeit im Jahr 2022 anhalten. (21)

    (72)

    Nach den Prognosen des EA wird der Gesamtmarkt in den nächsten Monaten einen Rückgang verzeichnen. Der EA prognostizierte für das erste Halbjahr 2022 einen Rückgang der Verkäufe um 3,8 % im Vergleich zum Analysezeitraum und einen Rückgang der Produktion um 5,7 %. Die Prognose basierte auf einer Kombination aus einem Rückgang des Verbrauchs in der Automobilindustrie und einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus China. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Europäische Verband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) von einem Wachstum der Automobilindustrie im Jahr 2022 und einer Stagnation im Jahr 2023 ausgeht. (22) Die Prognose des Eurofer für das Jahr 2022 hängt jedoch von mehreren unbekannten Variablen ab: dem künftigen Ausmaß der derzeitigen Abwärtsrisiken, die sich aus der anhaltenden Halbleiterknappheit ergeben, einem möglichen Nachfragerückgang angesichts wachsender wirtschaftlicher Unsicherheiten im Falle eines länger andauernden Krieges in der Ukraine, dem stagnierenden verfügbaren Einkommen der Verbraucher (in der EU) und der hohen Inflation bei Energie und Rohstoffen und der Wachstumsnachfrage auf den wichtigsten EU-Ausfuhrmärkten (Vereinigtes Königreich, USA, China und Türkei), die derzeit gedämpft ist. Die Nachfrage im Automobilsektor bleibt daher unsicher.

    (73)

    Die Kommission analysierte auch, ob sich der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands auf die Ukraine und die Sanktionen gegen Russland auf die Lieferkette des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Derzeit wird die Ausfuhr von Aluminiumerzeugnissen aus Russland in die EU durch keine Sanktionen oder anderen Maßnahmen verhindert. Darüber hinaus verfügt der Wirtschaftszweig der Union auch über andere Bezugsquellen als Russland. Folglich fand die Kommission keine greifbaren Beweise dafür, dass die Sanktionen gegen Russland die Lieferkette des Wirtschaftszweigs der Union in einem Maße beeinträchtigten, das für die Analyse der Auswirkungen einer Aufhebung der Aussetzung von Bedeutung wäre. Allerdings könnten die Sanktionen, mit denen einigen Banken die Nutzung des SWIFT-Zahlungssystems untersagt wird, eine Herausforderung darstellen, ebenso wie die Tatsache, dass einige Frachtunternehmen den gesamten Containerverkehr von und nach Russland eingestellt haben. Darüber hinaus könnte sich die Verhängung von Sanktionen gegen bestimmte russische Staatsangehörige, die an diesem Sektor beteiligt sind, auswirken. Dadurch wird die Unsicherheit über die kurz- bis mittelfristige Entwicklung der Marktlage noch verstärkt.

    3.3.   Schlussfolgerung zu der Frage, ob eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist

    (74)

    Nachdem sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum UZ verbessert hatte, blieb seine wirtschaftliche Lage im Analysezeitraum relativ stabil, obwohl sich einige Schadensindikatoren verschlechterten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb zwar stabil, aber die Verkaufsmengen gingen deutlich um 12,8 % zurück, während die Produktion und die Kapazität leicht um 2 % bzw. 1,3 % sanken. Die Rentabilität verbesserte sich und erreichte im Analysezeitraum 2,8 %, was jedoch immer noch niedriger ist als im Referenzjahr 2017 und weit unter der Mindestgewinnspanne von 6 % liegt, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietung herangezogen wird.

    (75)

    Vor allem die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union nach dem Analysezeitraum sind nicht besonders positiv. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 gingen die Auftragseingänge für die betroffene Ware im Analysezeitraum um 12 % und im Vergleich zum UZ (zu dem sich der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge in einer schädigenden Lage befand) um 2 % zurück. Folglich ist der Wirtschaftszweig der Union entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 49 des Aussetzungsbeschlusses für die kommenden Monate nicht mehr vollständig ausgelastet und sein künftiger Umfang der Tätigkeit ist nicht gesichert. Der Verbrauch hat im ersten Halbjahr 2021 seinen Höhepunkt erreicht und ist dann im Analysezeitraum um 13,5 % zurückgegangen. Dies wurde durch den Rückgang der Auftragseingänge und die deutliche Verkürzung der Vorlaufzeiten bestätigt. In den nächsten Monaten ist nicht mit einer Belebung der Nachfrage zu rechnen, da die Nachfrage in der Automobilherstellung und im Baugewerbe unsicher ist und die Kosten für die wichtigsten Vorleistungen voraussichtlich weiter steigen werden. Schließlich hätte der Wirtschaftszweig der Union im Kontext eines sich verbessernden Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage weniger Verhandlungsmacht bei der Preisgestaltung, was sich negativ auf seine Wirtschaftsleistung auswirken würde.

    (76)

    Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus der VR China während des Analysezeitraums und sogar noch weiter in den beiden Monaten nach dem Analysezeitraum stetig und deutlich an, und zwar zu Preisen, die unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Insbesondere der Preisunterschied zwischen den chinesischen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich im Analysezeitraum allmählich. Diese Entwicklung erfolgte trotz des von den Verwendern angeführten Anstiegs der internationalen Transportkosten und der Lieferengpässe sowie der mit der COVID-19-Krise verbundenen Schwierigkeiten, von denen die chinesischen Hersteller generell betroffen sind. Diese jüngste deutliche Zunahme der Einfuhren aus der VR China dürfte sich in Zukunft fortsetzen und zu der gleichen Situation führen wie im ursprünglichen UZ, sollten die Maßnahmen weiterhin ausgesetzt werden. In Verbindung mit dem erwarteten weiteren Kostenanstieg und der unsicheren Nachfrage würde sich der weitere Anstieg der Einfuhren aus China zu niedrigeren Preisen eindeutig negativ auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

    (77)

    In Anbetracht der vorstehenden Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Verlängerung der derzeitigen Aussetzung der Antidumpingzölle nicht mehr wahrscheinlich ist.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (78)

    Nach einer Prüfung der Marktentwicklungen während des Analysezeitraums, der wahrscheinlichen Entwicklungen in naher Zukunft, der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Standpunkte der Einführer und Verwender kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die Aussetzung der Erhebung von Antidumpingzöllen angesichts der allgemeinen Regel in der Grundverordnung eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt.

    (79)

    In Ermangelung der erforderlichen Elemente und unter Berücksichtigung der Standpunkte aller Parteien beschloss die Kommission daher, die Aussetzung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von AFRPs mit Ursprung in China nicht zu verlängern. Folglich sollen die Zölle wieder eingeführt werden, sobald die Anwendung des Aussetzungsbeschlusses endet (ab dem 12. Juli 2022) —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Aussetzung der mit Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1788 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird nicht weiter verlängert.

    Artikel 2

    Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 7. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 6).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 105).

    (6)  Von 1 331 005 Tonnen im ersten Halbjahr 2021 auf 1 150 832 Tonnen im Analysezeitraum.

    (7)  Das heißt, es wurde durch 8 (Anzahl der Monate, die vom Analysezeitraum abgedeckt werden) geteilt und mit 6 multipliziert.

    (8)  CRU Aluminium Products Monitor, Bericht vom April 2022.

    (9)  https://steelnews.biz/russia-lifts-aluminium-alloys-export-tax/

    (10)  In dem Aussetzungsbeschluss (Erwägungsgrund 30) wurde die normale Vorlaufzeit mit vier bis zwölf Wochen angegeben.

    (11)  Die Verarbeitungsgebühr entspricht — grob gesagt — der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den LME-Preisen (3-Monats-Preise) für Primäraluminium. Zur Ermittlung der Verkaufspreise zog die Kommission die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller heran. Siehe Tabelle 2 unten. Zur Ermittlung der LME-Preise (3-Monats-Preise) zog die Kommission Fastmarket als Quelle heran. Die Daten wurden täglich extrahiert und zur Berechnung von Durchschnittswerten für die beiden Zeiträume Juli 2020 bis Juni 2021 und Juli 2021 bis Februar 2022 (Analysezeitraum) verwendet. Diese Durchschnittswerte wurden anhand der offiziellen Wechselkurse von USD in EUR umgerechnet (Durchschnittswerte für die entsprechenden Zeiträume). Die durchschnittlichen LME-Preise lagen für die beiden Zeiträume bei 1 710 bzw. 2 431 EUR.

    (12)  Die vom EA vorgelegten Daten für 2017 enthielten jedoch einige Waren außerhalb der Warendefinition.

    (13)  Erwägungsgrund 439 der Verordnung.

    (14)  Erwägungsgrund 438 der Verordnung.

    (15)  Als Quelle für die Daten zu den Primäraluminiumbeständen dient der CRU Aluminium Monitor vom Juni 2022 (Lagerbestände).

    (16)  Alle Anträge auf Ausklammerung der Ware wurden in Abschnitt 2.2 der endgültigen Verordnung behandelt. In Bezug auf alle AFRPs mit Ausnahme von AFRPs, die für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten verwendet werden (Abschnitt 2.2.2 derselben Verordnung), kam die Kommission zu dem Schluss, dass auf dem Unionsmarkt ausreichende Produktionskapazitäten vorhanden sind, und lehnte daher die Anträge auf Ausklammerung der Ware ab.

    (17)  Siehe Erwägungsgrund 36 und Fußnote 6 des Aussetzungsbeschlusses.

    (18)  t21.006374.

    (19)  CRU-Bericht von März 2022.

    (20)  Nach Angaben der ACEA gingen die Neuzulassungen im ersten Quartal 2022 um 12,3 % zurück, https://www.acea.auto/pc-registrations/passenger-car-registrations-12-3-first-quarter-of-2022-20-5-in-march/.

    (21)  https://www.autocar.co.uk/car-news/business-tech%2C-development-and-manufacturing/latest-updates-semiconductor-chip-crisis; https://www.bbc.com/news/business-60313571

    (22)  https://www.eurofer.eu/assets/publications/economic-market-outlook/economic-and-steel-market-outlook-2022-2023-first-quarter-2/EUROFER_ECONOMIC_REPORT_Q2_2022-23_final.pdf


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