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Document 32022R1175

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690

C/2022/4639

ABl. L 183 vom 8.7.2022, p. 43–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/04/2023; Aufgehoben durch 32023R0737 und 32023R0738

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1175/oj

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1175 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Annahme von Maßnahmen

(1)

Am 4. Mai 2018 erließ die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Verordnung (EU) 2018/683 (3) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Am 18. Oktober 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(3)

Am 9. November 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (5) zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579.

1.2.   Urteile des Gerichts der Europäischen Union

(4)

Der chinesische Verband der Kautschukindustrie (China Rubber Industry Association — CRIA) und die chinesische Handelskammer für Importeure und Exporteure von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters — im Folgenden „CCCMC“) erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklagen gegen die Rechtmäßigkeit der strittigen Verordnungen.

(5)

CRIA und CCCMC brachten mehrere Einwände gegen die strittigen Verordnungen vor, und das Gericht hat über zwei dieser Einwände entschieden: i) erstens das Versäumnis der Kommission, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspannen einen fairen Preisvergleich vorzunehmen, und ii) bestimmte Klagen, mit denen im Wesentlichen Unstimmigkeiten und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Schadensindikatoren und die Gewichtung der Daten aus der Stichprobe der Unionshersteller geltend gemacht werden.

(6)

Am 4. Mai 2022 erließ das Gericht sein Urteil in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19, mit dem es sowohl die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (Antidumpingverordnung) als auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (Antisubventionsverordnung) für nichtig erklärte.

(7)

Hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietungsspannen stellte das Gericht fest, dass die Kommission einen unfairen Vergleich gezogen hat, als sie eine Berichtigung des Ausfuhrpreises — Abzug der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns — vorgenommen hat, wenn die Verkäufe über einen verbundenen Händler in der Union getätigt wurden. Das Gericht führte aus, dass auch die Unionshersteller einige Verkäufe über verbundene Unternehmen tätigten und ihre Verkaufspreise nicht berichtigt wurden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission in den strittigen Verordnungen vorgenommene Berechnung der Preisunterbietungsspannen mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war und dass diese Berechnung daher gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung sowie gegen Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Antisubventionsgrundverordnung verstößt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sich die Fehler auf die Feststellungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang insgesamt sowie auf die Schadensspannen ausgewirkt hatten und dass es nicht möglich war, genau festzustellen, inwieweit die fraglichen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle teilweise begründet blieben. Daher wurden die Verordnungen, mit denen diese Zölle den Klägern auferlegt wurden, für nichtig erklärt.

(8)

Zum zweiten Punkt stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine objektive Prüfung (wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung vorgeschrieben) vorgenommen habe, da sie — indem sie die Berechnungen aller anderen mikroökonomischen Indikatoren außer der Rentabilität nicht revidiert und die revidierten Zahlen in der strittigen Verordnung nicht dargelegt habe — nicht alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten herangezogen habe. Außerdem hat das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger festgestellt. Insbesondere stimmte das Gericht nicht der Auffassung zu, dass bestimmte Informationen, die den Parteien nicht offengelegt wurden, als vertraulich angesehen werden können, und stellte fest, dass alle in Rede stehenden Daten mit Tatsachenfeststellungen in der strittigen Verordnung in Zusammenhang stehen. Daher habe es sich es sich um „wesentliche Tatsachen und Erwägungen“ gehandelt, die den Parteien hätten offengelegt werden müssen.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erklärte das Gericht die strittige Antidumpingverordnung für nichtig, soweit die von CRIA und CCCMC vertretenen (in Anhang I aufgeführten) Unternehmen betroffen waren.

(10)

Ferner erklärte das Gericht die strittige Antisubventionsverordnung für nichtig, soweit die von CRIA und CCCMC vertretenen (in Anhang II aufgeführten) Unternehmen betroffen waren.

2.   GRUND FÜR DIE ERFASSUNG

(11)

Die Kommission hat analysiert, ob die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware angemessen ist. Dabei berücksichtigte sie folgende Erwägungen.

(12)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — z. B. eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (6).

(13)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (8), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(14)

Wie in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme erläutert, beschloss die Kommission, die Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen, soweit sie die in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen betreffen, wieder aufzunehmen, da die Rechtswidrigkeit nicht im Stadium der Einleitung, sondern im Stadium der Untersuchung aufgetreten ist, und nahm sie an dem Punkt wieder auf, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(15)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (9). Die interessierten Parteien, auch die Einführer, wurden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergeben würde.

(16)

Auf der Grundlage ihrer neuen Erkenntnisse und der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, kann die Kommission erforderlichenfalls Verordnungen zur Änderung der geltenden Zollsätze erlassen. Die etwaigen geänderten Sätze gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung.

(17)

Daher forderte die Kommission die nationalen Zollbehörden auf, das Ergebnis der erneuten Prüfung abzuwarten, bevor sie über etwaige Erstattungsanträge im Zusammenhang mit den Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen entscheiden, die vom Gericht für nichtig erklärt wurden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(18)

Sollten die wiederaufgenommenen Untersuchungen zur Wiedereinführung von Maßnahmen führen, sollten diese Zölle auch für den Zeitraum vereinnahmt werden, in dem die wiederaufgenommenen Untersuchungen durchgeführt wurden.

(19)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung ist, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können (10). Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angemessen, die Einfuhren der in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen zollamtlich zu erfassen, um die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen zu erleichtern, sobald deren Höhe im Einklang mit dem Urteil des Gerichts geändert wurde (11).

(20)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) finden die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Bedingungen in vorliegendem Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung. Der Zweck der zollamtlichen Erfassung im Kontext gerichtlicher Durchführungsuntersuchungen besteht nämlich nicht darin, die in besagten Bestimmungen festgelegte rückwirkende Einziehung von Abgaben im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr soll die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen ohne ungebührliche Unterbrechung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der strittigen Verordnungen bis zur Wiedereinführung der berichtigten Zölle gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Erhebung der Maßnahmen in der richtigen Höhe in der Zukunft möglich ist.

(21)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angezeigt war.

3.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(22)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen müssen die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen hergestellt wird, zollamtlich erfasst werden (13).

(23)

Wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme dargelegt, richtet sich die endgültige Feststellung der eventuellen geschuldeten Antidumping- bzw. Ausgleichszölle ab dem Datum des Inkrafttretens der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung nach den Ergebnissen der wieder aufgenommenen Untersuchung.

(24)

Für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Wiederaufnahme und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen können keine höheren als die in den strittigen Verordnungen festgelegten Zölle erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden unternehmen geeignete Schritte nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, um die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die von den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die Zollbehörden unternehmen geeignete Schritte nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037, um die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.

(3)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4)   Die Antidumping- und Ausgleichszölle, die auf Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 erhoben werden können, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden und von den in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, dürfen zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchungen und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchungen nicht höher sein als die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1579 und (EU) 2018/1690 eingeführten Zollsätze.

(5)   Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur erneuten Einführung der Zölle ab, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen bezüglich Einfuhren durch die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen entscheiden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Verordnung (EU) 2018/683 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 116 vom 7.5.2018, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(6)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28, sowie Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, EU:T:2022:318.

(7)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(9)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 5.

(10)  Rechtssache T-440/20, Intel Corp./Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 154-159.

(11)  Es ist zu beachten, dass dies in Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd nur für die in Rede stehende Ausgleichszollschuld gilt. Das Gericht hat die Antidumpingverordnung in Bezug auf dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sodass für Zhongce Rubber Group Co. weiterhin Antidumpingzölle zu erheben sind.

(12)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

(13)  Es ist zu beachten, dass dies in Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd nur für die in Rede stehende Ausgleichszollschuld gilt. Das Gericht hat die Antidumpingverordnung in Bezug auf dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sodass für Zhongce Rubber Group Co. weiterhin Antidumpingzölle zu erheben sind.


ANHANG I

Liste der von der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (Antidumpingverordnung) betroffenen Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (1)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd.

C362

Sailun Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (2)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (3)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876 (4)

Giti Tire (Anhui) Company Ltd

C332

Giti Tire (Fujian) Company Ltd

C332

Giti Tire (Hualin) Company Ltd

C332

Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd

C350


(1)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C333 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Aeolus Tyre Co., Ltd;

 

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;

 

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;

 

Pirelli Tyre Co., Ltd.

 

Aeolus Tyre Co., Ltd wird für die zollamtliche Erfassung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(2)  In den strittigen Verordnungen steht Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

(3)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd

 

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd.

 

Für die zollamtliche Erfassung wird der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(4)  In den strittigen Verordnungen steht Hefei Wanli Tire Co. Ltd mit dem TARIC-Zusatzcode C999 in Verbindung.


ANHANG II

Liste der von der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (Antisubventionsverordnung) betroffenen Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd.

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (1)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd

C362

Sailun Jinyu Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (2)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (3)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876 (4)

Giti Tire (Anhui) Company Ltd

C332

Giti Tire (Fujian) Company Ltd

C332

Giti Tire (Hualin) Company Ltd

C332

Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd.

C350

Zhongce Rubber Group Co., Ltd

C379


(1)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C333 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Aeolus Tyre Co., Ltd;

 

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;

 

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;

 

Pirelli Tyre Co., Ltd.

 

Aeolus Tyre Co., Ltd wird für die zollamtliche Erfassung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(2)  In den strittigen Verordnungen steht Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

(3)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd

 

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd.

 

Für die zollamtliche Erfassung wird der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co. Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(4)  In den strittigen Verordnungen steht Hefei Wanli Tire Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.


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