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Document 32022R0674

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/674 der Kommission vom 22. April 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2022/2412

    ABl. L 122 vom 25.4.2022, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/674/oj

    25.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 122/31


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/674 DER KOMMISSION

    vom 22. April 2022

    zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, ein.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates (3) wurden drei taiwanische Hersteller, Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd und Rigid Industries Co. Ltd., von der Ausweitung des Zolls befreit, da die Untersuchung ergeben hatte, dass diese Unternehmen die Maßnahmen nicht umgingen.

    (3)

    Die Befreiung der Einfuhren der von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrstücke von der Ausweitung des Zolls wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates (4) aufgehoben.

    (4)

    In Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 heißt es fälschlicherweise, dass Einfuhren von Rohrformstücken, die von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellt werden, weiterhin von der Anwendung der Antidumpingzölle ausgenommen sind.

    (5)

    Daher hat die Kommission beschlossen, Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 zu berichtigen, um den in Erwägungsgrund 4 genannten Fehler zu beheben. Diese Berichtigung sollte ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, d. h. ab dem 26. Januar 2022, wirksam werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der mit Artikel 1 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Taiwan versandten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A999) der gleichen Ware (derzeit eingereiht unter den TARIC-Codes 7307931191; 7307931991; 7307998092), ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht; davon ausgenommen sind die von Rigid Industries Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A099) hergestellten Waren.“

    Artikel 2

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten berichtigen die ab dem 26. Januar 2022 angenommenen Zollanmeldungen, die von Artikel 1 dieser Verordnung betroffen sind, und erheben rückwirkend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrformstücke.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 26. Januar 2022 in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. April 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates vom 10. April 2000 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1).


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