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Document 32022R0590

Verordnung (EU) 2022/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/84/2021/REV/1

ABl. L 114 vom 12.4.2022, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/590/oj

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


VERORDNUNG (EU) 2022/590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) eingerichtet; darin ist der Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union enthalten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (im Folgenden „LGR“) in der Union festgelegt, indem die Methode und die Fristen für die Übermittlung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung bestimmt werden. Bei der LGR handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen. Im Jahr 2016 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 1/2016 mit dem Titel „Stützung der Einkommen von Landwirten: Ist das Leistungsmessungssystem der Kommission gut konzipiert und basiert es auf soliden Daten?“. Dieser Bericht enthält fundierte und relevante Beobachtungen und Empfehlungen zur LGR und zur Verordnung (EG) Nr. 138/2004.

(3)

Die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene. Die nationalen Zahlen allein können das bisweilen komplexe Bild von den auf einer detaillierteren Ebene ablaufenden Vorgängen nicht vollständig vermitteln. Daher tragen Daten auf regionaler Ebene zu einem besseren Verständnis der zwischen den Regionen bestehenden Unterschiede bei, ergänzen die Informationen für die Union, das Euro-Währungsgebiet und die einzelnen Mitgliedstaaten, werden gleichzeitig dem steigenden Bedarf an Statistiken für die Rechenschaftspflicht gerecht und führen zu einem höheren Maß an Harmonisierung, Effizienz und Einheitlichkeit bei den Agrarstatistiken der Union. Aus der RLGR muss daher die Methode und das Programm zur Übermittlung von Daten in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 integriert werden.

(4)

Statistiken werden nicht mehr als nur eine unter vielen Informationsquellen für die politische Entscheidungsfindung betrachtet, sondern spielen eine zentrale Rolle im Entscheidungsprozess. Für eine faktengestützte Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten strengen Qualitätskriterien erfüllen.

(5)

Hochwertige statistische Daten auf regionaler Ebene sind ein wichtiges Mittel für die Umsetzung, Überwachung, Bewertung, Überprüfung und Beurteilung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der agrarpolitischen Maßnahmen in der Union, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, des neuen Umsetzungsmodells der GAP und der nationalen Strategiepläne, sowie der politischen Maßnahmen der Union unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Landnutzung, ausgewogene und nachhaltige regionale Entwicklung, öffentliche Gesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die RLGR ist auch von entscheidender Bedeutung für die genaue Bewertung des Beitrags der Landwirtschaft zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals, insbesondere der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der Union. Zunehmend wird die Rolle der Regionen und der regionalen Daten bei der Umsetzung der GAP anerkannt. Die Regionen stellen einen wichtigen Motor für Beschäftigung und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in der Union dar; in ihrem Rahmen werden bessere Daten für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft für Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft bereitgestellt.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte der Öffentlichkeit Zugang zu den im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten gewährt werden, die nicht veröffentlicht worden sind.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Rechtsrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die Kommunikation darüber von wesentlicher Bedeutung. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als Standard des Europäischen Statistischen Systems für die Qualitätsberichterstattung gebilligt, sodass durch einheitliche Standards und harmonisierte Methoden die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3, festgelegten Anforderungen an die statistische Qualität erfüllt werden können. Ressourcen sollten optimal genutzt und der Beantwortungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden.

(8)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit den Modalitäten und dem Inhalt der Qualitätsberichte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse für mögliche Ausnahmen von den Anforderungen an die RLGR übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Durch die LGR werden den europäischen Entscheidungsträgern dreimal jährlich wichtige makroökonomische Daten gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Die derzeitige Frist für die Übermittlung der zweiten LGR-Schätzungen — eine der drei jährlich durchzuführenden Übermittlungen von Daten — sieht nach dem Ende des Bezugszeitraums nicht viel Zeit für die Erhebung von — im Vergleich zu den Daten für die ersten LGR-Schätzungen — verbesserten Daten vor. Zur Verbesserung der Qualität der zweiten LGR-Schätzungen muss die betreffende Übermittlungsfrist geringfügig verschoben werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Integration der RLGR in den derzeitigen Rechtsrahmen für europäische LGR-Statistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Der AESS wurde gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003.

Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) auf NUTS-2-Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt jedoch bis zum 30. September 2023.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“"

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Verbreitung der Statistiken

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online kostenfrei.

Artikel 3b

Qualitätsbewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Qualitätsbericht für die während des Berichtszeitraums übermittelten Datensätze.

(4)   Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Indikatoren für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten auferlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über alle maßgeblichen Informationen über die oder Veränderungen der Durchführung dieser Verordnung, welche sich in erheblicher Weise auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.

(6)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich alle zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Klarstellungen vor.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).“"

(3)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 4b

Ausnahmeregelungen

(1)   Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung von Anhang I Kapitel VII und des in Anhang II genannten Datenübermittlungsprogramms für die RLGR erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren. Der erste Zeitpunkt für die Übermittlung der Daten für die RLGR darf jedoch in keinem Fall später als der 30. September 2025 liegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21. August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission.

(3)   Die Union kann für die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen Finanzbeiträge aus dem Gesamthaushalt der Union bereitstellen, um die Kosten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu decken, wenn die Einführung der RGLR größere Anpassungen im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaates erfordert.“

(4)

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(5)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird folgender Abschnitt angefügt:

„VII.

Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR)

A.

Allgemeine Grundsätze

1.

Einleitung

2.

Regionale Wirtschaft, Gebiet einer Region

3.

Basiseinheit bei der Erstellung der RLGR

4.

Methoden zur Erstellung der RLGR

5.

Konzepte von Gebietsansässigkeit und Gebiet

6.

Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten

B.

Die Gütertransaktionen

1.

Produktion

2.

Vorleistungen

3.

Bruttoinvestitionen

C.

Die Verteilungstransaktionen und die anderen Stromgrößen

1.

Allgemeine Regeln

2.

Wertschöpfung

3.

Abschreibungen

4.

Subventionen

5.

Steuern

6.

Arbeitnehmerentgelt

7.

Nettobetriebsüberschuss

8.

Zinsen, Pachteinkommen

9.

Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

D.

Kurzer Blick auf die Durchführung

1.

Einleitung

2.

Definition der regionalen Landwirtschaft

3.

Messung der landwirtschaftlichen Produktion

4.

Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

5.

Vorleistungen“;

2.

In Ziffer 1.27 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird unterstellt, dass die Nichtmarktproduktion von BAI in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).“

3.

Ziffer 2.006 erhält folgende Fassung:

„2.006.

In der LGR sind die erfassten Preise entweder auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden oder auf eine oder zwei Dezimalstellen genau anzugeben, je nach der statistischen Zuverlässigkeit der verfügbaren Preisdaten. Für die Erstellung der LGR sind relevante Preisinformationen über Input und Output erforderlich.“

(4)

Ziffer 2.108 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g)

Das in den Bruttoprämien enthaltene Dienstleistungsentgelt für Versicherungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken wie Viehverluste oder Schäden durch Hagel, Frost, Feuer und Sturm. Der Rest, d. h. die Nettoprämie, ist derjenige Teil der gezahlten Bruttoprämien, der den Versicherungsunternehmen für Schadenregulierungen zur Verfügung steht.

Eine genaue Aufteilung der Bruttoprämien in ihre beiden Bestandteile lässt sich nur für die Volkswirtschaft insgesamt vornehmen, wie es im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht. Die Verteilung des Dienstleistungsanteils auf die Wirtschaftsbereiche erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Erstellung von Input-Output-Tabellen, wobei geeignete Verteilungsschlüssel verwendet werden. Bei der Angabe dieser Position in der LGR ist daher auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Bezug zu nehmen (zur Buchung von Subventionen im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen vgl. Ziffer 3.063, Fußnote 1).“

(5)

In Ziffer 2.136 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 1) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet wurden.“

6.

Folgendes Kapitel wird angefügt:

„VII.   REGIONALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNG (RLGR)

A.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.   Einleitung

7.01.

Regionale Gesamtrechnungen spielen eine wichtige Rolle bei der Formulierung, Umsetzung und Bewertung der Regionalpolitik. Objektive, zuverlässige, folgerichtige, kohärente, vergleichbare, relevante und harmonisierte regionale statistische Indikatoren bilden eine solide Grundlage für politische Maßnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union.

7.02.

Die RLGR ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene.

7.03.

Die RLGR umfasst den gleichen Kontensatz wie die LGR, aber aufgrund konzeptioneller und messtechnischer Probleme ist für die Regionen der Kontensatz bei Umfang und Detailtiefe deutlich begrenzter als bei der LGR auf nationaler Ebene.

7.04.

Als regionale Gesamtrechnungen wird die RLGR auf der Grundlage von direkt erhobenen regionalen Daten und von nationalen Daten erstellt, die unter Zugrundelegung von Annahmen regional untergliedert sind. Fehlt es jedoch an hinreichend vollständigen, aktuellen und zuverlässigen regionalen Informationen, so sind für die Erstellung der regionalen Gesamtrechnungen Annahmen erforderlich. Das bedeutet, dass einige Unterschiede zwischen den Regionen in den regionalen Gesamtrechnungen nicht zwingend zum Ausdruck kommen (ESVG 2010, 13.08).

2.   Regionale Wirtschaft, Gebiet einer Region

7.05.

Für jede Zusammenstellung von regionalen Gesamtrechnungen, ob sie sich nun auf Wirtschaftsbereiche oder institutionelle Sektoren beziehen, ist eine genaue Definition der regionalen Wirtschaft und des regionalen Gebiets erforderlich. Theoretisch umfasst der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich einer Region die Einheiten (landwirtschaftliche Betriebe), die im Gebiet der Region landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66).

7.06.

Die Volkswirtschaft einer Region eines Landes ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden Landes. Die Gesamtwirtschaft wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten und Sektoren definiert. Sie umfasst alle institutionellen Einheiten, die ihren Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines Landes haben. Das Wirtschaftsgebiet eines Landes entspricht nicht exakt dem geografischen Gebiet (vgl. Ziffer 7.08). Es wird untergliedert in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio (ESVG 2010, 13.09).

7.07.

Das Gebiet einer Region gemäß der Definition im ESVG 2010 besteht aus dem Teil des Wirtschaftsgebiets eines Landes, der direkt einer Region zugeordnet ist. Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht werden den Regionen zugeordnet, in denen sie sich befinden.

7.08.

Diese Gebietsaufteilung stimmt jedoch nicht ganz mit dem Konzept des nationalen Wirtschaftsgebiets überein, wie es in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet wird. Die Extra-Regio umfasst die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht einer einzelnen Region zuzurechnen und von der RLGR ausgeschlossen sind; dazu zählen:

a)

der nationale Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel in internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

b)

territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

c)

Vorkommen von Erdöl, Erdgas usw. in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.

7.09.

Das Wirtschaftsgebiet der Union lässt sich anhand der mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Die RLGR setzt Statistiken auf NUTS-2-Ebene voraus, wie sie nach der derzeitigen Regelung gemäß der genannten Verordnung allgemein aufgestellt werden. Für nationale Zwecke können die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen — falls angezeigt — auch auf einer tieferen regionalen Darstellungsebene, nämlich auf NUTS-3-Ebene, erstellt werden (ESVG 2010, 13.12).

3.   Basiseinheit bei der Erstellung der RLGR

7.10.

Die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene nach Wirtschaftsbereichen verwendeten Einheiten sind die örtlichen FE. Die örtliche FE ist die beobachtbare Form der Produktionseinheit.

7.11.

Der statistische Ansatz (Wirtschaftsbereich) ‚behilft‘ sich mit einer beobachtbaren Einheit, auch wenn das bedeutet, dass von der Einzeltätigkeit abgewichen wird. Wie beim SNA 2008 wird beim ESVG 2010 der statistische Ansatz bevorzugt und die örtliche FE für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach Wirtschaftsbereichen befürwortet. Es wird also die gleiche Einheit für die Wirtschaftsbereiche definiert, unabhängig davon, ob diese auf regionaler oder nationaler Ebene erfasst werden.

7.12.

Wie die LGR verwendet auch die RLGR den — nach bestimmten Konventionen an die jeweiligen Ziele ‚angepassten‘ — landwirtschaftlichen Betrieb als Basiseinheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich. Für diese Entscheidung gibt es zwei wesentliche Gründe. Einerseits ist die Einheit ‚landwirtschaftlicher Betrieb‘ die örtliche FE für die Landwirtschaft (vgl. Ziffern 1.09 bis 1.17), definiert als der Teil einer FE, der sich auf die örtliche Ebene bezieht. Die örtliche FE ist auch die geeignetste Einheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, auch wenn sie nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten umfasst, die nicht getrennt von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden können (vgl. Ziffern 1.15 und 1.16, 1.25 bis 1.32).

7.13.

Durch die Heranziehung des landwirtschaftlichen Betriebs als Basiseinheit werden die nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten dieser landwirtschaftlichen Betriebe in die RLGR einbezogen (vgl. Ziffer 7.12). Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden Einheiten ausgeschlossen, die lediglich einer Freizeitbeschäftigung nachgehen (z. B. Hausgärten und private Viehzucht). Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst (vgl. Ziffer 1.24).

7.14.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, unabhängig davon, ob es sich um nationale oder regionale Erhebungen handelt. Das hat den Vorteil, dass die mengenmäßigen Bewertungen der Produktion direkt auf den statistischen Systemen zur Messung der Flächen, Erträge, Viehbestände usw. beruhen können. Die Entscheidung für den landwirtschaftlichen Betrieb sorgt auch für eine bessere Kontenkohärenz.

4.   Methoden zur Erstellung der RLGR

7.15.

Im ESVG (ESVG 2010, 13.24 bis 13.32) werden entweder für Wirtschaftsbereiche oder für institutionelle Sektoren zwei Methoden, die Bottom-up- und die Top-down-Methode, angeboten. Bei der Bottom-up-Methode werden die Daten auf der Ebene der Einheiten (örtliche FE, institutionelle Einheiten) erfasst und anschließend addiert, um den regionalen Wert für die verschiedenen Aggregate zu erhalten. Bei der Top-down-Methode werden die regionalen Werte rekonstruiert, indem die nationale Zahl anhand eines Indikators aufgegliedert wird, der die regionale Verteilung der betreffenden Variable so weit wie möglich widerspiegelt. Diese beiden Methoden können auch auf verschiedene Weise kombiniert werden, wobei die Kombinationen im ESVG als Mischformen dieser beiden Methoden bezeichnet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dieselben Informationen nicht mehr als einmal erfasst werden, da es dadurch zu Redundanz bei der Datenbereitstellung kommen würde. Der Bottom-up-Methode wird jedoch Vorrang eingeräumt, obwohl festzustellen ist, dass in vielen Fällen tatsächlich auf eine Mischform dieser beiden Methoden zurückgegriffen wird. Die Einzelheiten der spezifischen Methode und der Quellen sind in den Qualitätsberichten in voller Transparenz darzulegen, wobei anzugeben ist, welche regionalen Daten direkt erhoben wurden und welche Daten auf nationalen Daten beruhen, deren regionale Aufschlüsselungen auf Annahmen gestützt sind.

5.   Konzepte von Gebietsansässigkeit und Gebiet

7.16.

Wirtschaftliche Transaktionen sowohl von Unternehmen als auch von Haushalten können über regionale Grenzen hinweg erfolgen. Unternehmen können auch in mehr als einer Region tätig sein, sei es an festen Standorten oder vorübergehend, z. B. können große landwirtschaftliche Betriebe in verschiedenen Regionen arbeiten. Daher ist ein eindeutiger Grundsatz erforderlich, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese interregionale Aktivität einheitlich einer Region zuzuordnen.

7.17.

Die regionalen Gesamtrechnungen der Wirtschaftsbereiche beruhen auf dem Kriterium der Gebietsansässigkeit der Produktionseinheit. Jeder Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene bezieht sich auf die Gruppe örtlicher FE derselben oder einer ähnlichen Haupttätigkeit, deren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses in diesem Gebiet der Region liegt. Meist ist dieser Schwerpunkt des Interesses mit einem bestimmten langfristigen Standort in der Region verbunden, wie z. B. den institutionellen Einheiten, zu denen die örtlichen FE gehören.

7.18.

Die regionalen Gesamtrechnungen weisen jedoch eine Reihe von besonderen Merkmalen auf. Bei bestimmten Tätigkeiten ist es nicht immer einfach, die Region als eindeutig abgegrenzten Raum zu definieren. Der Zusammenhang zwischen dem Standort der Hauptverwaltung und dem physischen Standort des landwirtschaftlichen Betriebs kann problematisch sein, da die landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren von einem Hauptsitz in einer anderen Region verwaltet werden können. Für die RLGR ist es wichtig, diese beiden Einheiten zu trennen, und deshalb muss ein landwirtschaftlicher Betrieb der Region zugerechnet werden, in der sich seine Produktionsfaktoren befinden, und nicht der Region, in der sich sein Hauptsitz befindet. Pro Hauptverwaltung kann es daher mehrere Einheiten im Sinne der RLGR geben, d.h. ebenso viele Einheiten, wie es bei örtlichen FE Regionen des Sitzes gibt, die abseits der Region der Hauptverwaltung liegen.

7.19.

Ein alternatives Konzept, das für gewöhnlich in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene nicht angewendet wird, wäre ein rein territoriales Konzept. Dieses Konzept impliziert, dass Tätigkeiten dem Gebiet zugeordnet werden, an dem sie tatsächlich ausgeübt werden, unabhängig von der Gebietsansässigkeit der Einheiten, die an der Tätigkeit beteiligt sind.

7.20.

Obwohl das Konzept der Gebietsansässigkeit für die regionale Zuordnung von Transaktionen gebietsansässiger Einheiten Vorrang hat, lässt das ESVG 2010 einen begrenzten Spielraum für die Anwendung des territorialen Ansatzes (ESVG 2010, 13.21). Das ist der Fall, wenn fiktive Einheiten für Grundstücke und Gebäude in der Region oder dem Land geschaffen werden, in dem sich das Grundstück oder die Gebäude befinden.

7.21.

In dem hypothetischen Fall, dass Einheiten, die in einer Region ansässig sind, nur Tätigkeiten innerhalb ihres regionalen Gebiets ausüben, deckt sich das Konzept der Gebietsansässigkeit mit dem territorialen Konzept. Das gilt auch für die regionale Zuweisung auf der Grundlage fiktiver Einheiten, die für Grundstücke und Gebäude geschaffen wurden, sowie für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in anderen Ländern oder Regionen, die sich von der Region unterscheiden, in der der Eigentümer ansässig ist.

6.   Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten

7.22.

Der Wirtschaftsbereich besteht aus allen örtlichen FE, die eine gleiche oder ähnliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. Ziffer 1.59). Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich, wie er in der LGR definiert ist, entspricht im Prinzip der Abteilung 01 der NACE Revision 2, wobei die Unterschiede in den Ziffern 1.62 bis 1.66 dargestellt sind. Der Geltungsbereich der RLGR wird auf der Grundlage der Liste der charakteristischen Tätigkeiten festgelegt, die für die LGR erstellt wurde. Es gibt einige Unterschiede zwischen dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich in der LGR und damit in der RLGR und dem für den zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermittelten Wirtschaftsbereich (vgl. Ziffer 1.93).

B.   DIE GÜTERTRANSAKTIONEN

7.23.

Die Bewertung der landwirtschaftlichen Produktion wirft eine Reihe von speziellen Problemen auf. Die wichtigsten Probleme bestehen im Zusammenhang mit saisonalen Erzeugnissen, tierischer Erzeugung und dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung. Die LGR-Methodik sieht genaue Regeln dafür vor, wie die Auswirkungen der Lagerung saisonaler Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, wie die tierische Erzeugung zu messen ist und wie die noch unfertigen Erzeugnisse zu erfassen sind. Diese Grundsätze sind bei der Erstellung der RLGR zu beachten. Das schließt jedoch bestimmte Anpassungen auf regionaler Ebene, z. B. bei der tierischen Erzeugung, nicht aus. Es sei darauf hingewiesen, dass die Summe der regionalen Bewertung mit den LGR-Bewertungen identisch sein muss.

1.   Produktion

a)   Die Messung der Produktion

7.24.

In der RLGR stellt die Produktion einer Region alle Produkte im Erfassungsbereich der LGR dar, die im Buchungszeitraum in dieser Region von allen Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs erzeugt wurden, unabhängig davon, ob sie für die Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, für den Verkauf an andere landwirtschaftliche Betriebe oder in bestimmten Fällen für die Verwendung durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Infolgedessen

a)

wird jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Region verlässt, als Teil der Produktion der Region verbucht, unabhängig von seiner Bestimmung oder der Einheit, die es kauft;

b)

werden bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, in die Produktion der Region einbezogen (vgl. Ziffer 2.056).

7.25.

Der Produktionsprozess bei Tieren dauert in der Regel mehrere Jahre. Bei der Bewertung des Tierbestands ist zu unterscheiden zwischen den als Anlagevermögen klassifizierten Tieren (Zuchttiere und Zugtiere, Milchkühe usw.) und den als Vorräten klassifizierten Tieren (hauptsächlich für Fleisch bestimmte Tiere). Um eine Doppelzählung zu vermeiden, werden die Transaktionen, bei denen es zu einer Verbringung von Tieren zwischen landwirtschaftlichen Betrieben kommt (die als positive Verkäufe für die landwirtschaftlichen Betriebe, die das Vieh verkaufen, und als negative Verkäufe für die kaufenden landwirtschaftlichen Betriebe betrachtet werden) somit wie folgt behandelt:

a)

Transaktionen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben in derselben Region, die als Anlagevermögen klassifizierte Tiere betreffen, heben sich gegenseitig auf, abgesehen von der Kosten der Eigentumsübertragung; (*2) sie werden nicht als Verkäufe der landwirtschaftlichen Betriebe erfasst und werden daher nicht in die Produktion der betreffenden Region einbezogen;

b)

als Vorräte klassifizierte Tiere, die Gegenstand einer Transaktion zwischen Regionen sind, werden als positive Verkäufe (zusammen mit Ausfuhren) für die Herkunftsregion und aus anderen Regionen gekaufte Tiere als negative Verkäufe (zusammen mit Einfuhren) behandelt; (*3)

c)

wenn sich Eigentumsübertragungskosten (Transport, Handelsspannen usw.) auf den Handel mit Tieren beziehen, die als Vorräte klassifiziert sind, werden sie von der Produktion abgezogen; das geschieht automatisch, wenn es um Käufe aus landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen geht, da die Kosten Teil negativer Verkäufe sind, während für den Handel mit Tieren zwischen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb derselben Region eine Berichtigung bei den Verkäufen und damit an der Produktion vorzunehmen ist.

b)   Bewertung der Produktion

7.26.

Die Produktion wird zum Herstellungspreis (vgl. Ziffer 2.082) bewertet, d. h. einschließlich Gütersubventionen und abzüglich Gütersteuern. Diese Berechnungsmethode bedeutet, dass Gütersteuern und Gütersubventionen nach Regionen aufzuschlüsseln sind.

2.   Vorleistungen

a)   Definition

7.27.

Die Vorleistungen bestehen aus den Waren (außer Anlagevermögen) und marktbestimmten Dienstleistungen, die während des Produktionsprozesses verbraucht werden, um andere Waren herzustellen (vgl. Ziffern 2.097 bis 2.109).

7.28.

Bei der Erstellung der RLGR sind in den Vorleistungen enthalten:

a)

landwirtschaftliche Erzeugnisse, die während des Produktionsprozesses von anderen landwirtschaftlichen Betrieben (in derselben oder in einer anderen Region) zum Verbrauch erworben werden;

b)

bestimmte Produkte, die als innerbetrieblicher Verbrauch verwendet und als Produktion verbucht werden (vgl. Ziffern 2.054 bis 2.058 und 7.24).

7.29.

Der Sonderfall der FISIM wird in den regionalen Gesamtrechnungen in gleicher Weise behandelt wie in den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Ist die Schätzung der Bestände an Krediten und Einlagen nach Regionen verfügbar, so kann die Bottom-up-Methode angewandt werden. Schätzungen über Kredit- und Einlagenbestände liegen jedoch in der Regel nicht nach Regionen vor. In diesem Fall erfolgt die Aufgliederung der FISIM auf den anwendenden Wirtschaftsbereich unter Verwendung der zweitbesten Methode: der regionale Wert der Bruttoproduktion oder der Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen wird als Verteilungsindikator verwendet (ESVG 2010, 13.40).

b)   Bewertung der Vorleistungen

7.30.

Alle Produkte und Dienstleistungen, die für Vorleistungen verwendet werden, werden mit dem Anschaffungspreis (ohne abzugsfähige MwSt.) bewertet (vgl. Ziffern 2.110 bis 2.114).

3.   Bruttoinvestitionen

7.31.

Die Bruttoinvestitionen für die Landwirtschaft werden unterteilt in

a)

BAI;

b)

Vorratsveränderungen.

a)   BAI

7.32.

Anlageinvestitionen in der Landwirtschaft liegen immer dann vor, wenn ein Betriebsinhaber Anlagevermögen erwirbt oder herstellt, das dazu bestimmt ist, länger als ein Jahr als Produktionsmittel im landwirtschaftlichen Produktionsprozess eingesetzt zu werden. Das Zurechnungskriterium für die Erfassung von BAI bezieht sich auf die verwendenden Wirtschaftsbereiche und nicht auf den Wirtschaftsbereich, zu dem der rechtliche Eigentümer gehört.

7.33.

Anlagevermögen, das einer multiregionalen Einheit gehört, werden derjenigen örtlichen FE zugerechnet, von der es genutzt wird. Die im Rahmen von Operating-Leasing genutzten Anlagevermögen werden der Region des Eigentümers der Anlagegüter zugeordnet, die im Rahmen von Finanzierungsleasing genutzten dagegen der Region des Nutzers (ESVG 2010, 13.33).

7.34.

Neue Anlagegüter, die ins Anlagevermögen aufgenommen werden, werden brutto, d. h. ohne Abzug der Abschreibungen, erfasst. Darüber hinaus werden die Abschreibungen in der Regel für diese Anlagegüter berechnet. Die Nettoinvestitionen werden durch Abzug der Abschreibungen von den Bruttoinvestitionen ermittelt.

7.35.

Produktionseinheiten können sich gegenseitig vorhandene Anlagegüter verkaufen, z. B. gebrauchte Maschinen. Werden Anlagegüter zwischen Wirtschaftsbereichen und Regionen verbracht, so wird der gezahlte Gesamtpreis in die BAI eines Wirtschaftsbereichs oder einer Region einbezogen und der erhaltene Preis von den BAI in dem anderen Wirtschaftsbereich oder der anderen Region abgezogen. Transaktionskosten für das Eigentum an Anlagegütern, wie Rechtskosten für den Verkauf von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, werden vom Erwerber als zusätzliche BAI verbucht, selbst wenn ein Teil der Kosten vom Verkäufer getragen wird.

7.36.

Die BAI für den Nutztierbestand einer Region müssen gemäß dem ESVG 2010 (3.124 bis 3.138) und gemäß 2.149 bis 2.161 des vorliegenden Anhangs erstellt werden. Die BAI für den Nutztierbestand entsprechen der Differenz zwischen dem Erwerb von Tieren im Laufe des Jahres (natürliches Wachstum und Käufe außerhalb der Region einschließlich Einfuhren), einschließlich des Erwerbs aufgrund der Produktion selbst erstellter Anlagen, und der Veräußerung von Tieren (zur Schlachtung, zum Verkauf in andere Regionen — einschließlich Ausfuhren — oder zur sonstigen letzten Verwendung). Wenn alle Regionen aggregiert werden, gilt es sicherzustellen, dass interregionale Stromgrößen einander aufheben (ohne Eigentumsübertragungskosten), sodass die Summe aller regionalen BAI den BAI der nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entspricht. Bei Anwendung der Bottom-up-Methode gilt Folgendes: Verkäufe von Tieren an landwirtschaftliche Betriebe in anderen Regionen stellen negative BAI dar, Käufe aus anderen Regionen dagegen positive BAI. Für die Berechnung der BAI für den Nutztierbestand einer Region kann die empfohlene indirekte Methode herangezogen werden (vgl. Ziffer 2.156).

b)   Vorratsveränderungen

7.37.

Zu den Vorräten gehören alle Anlagegüter, die nicht zum Anlagevermögen gehören und die von den Produktionseinheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorübergehend gehalten werden. Es wird zwischen zwei Arten von Vorräten unterschieden: den Verbrauchsvorräten und den Erzeugnisvorräten (vgl. Ziffer 2.171).

7.38.

Bei Tieren, die als Vorräte klassifiziert sind, umfasst der Handel, der bei der Berechnung der Vorratsveränderungen zu berücksichtigen ist, Verkäufe an andere Regionen und Käufe von anderen Regionen sowie Einfuhren und Ausfuhren.

C.   DIE VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN UND DIE ANDEREN STROMGRÖßEN

7.39.

Die praktischen Schwierigkeiten bei der Erlangung zuverlässiger regionaler Informationen über Verteilungstransaktionen in bestimmten Fällen, insbesondere wenn Einheiten in mehr als einer Region tätig sind oder wenn die Region nicht immer ein klar definiertes Gebiet ist, in dem bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden, liefern eine Erklärung dafür, dass das ESVG die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs nur für einige wenige Aggregate abdeckt, nämlich Wertschöpfung, Subventionen, Steuern, Arbeitnehmerentgelte, Pachteinkommen und sonstige Erträge, Zinsen und BAI.

1.   Allgemeine Regeln

7.40.

Die Verteilungstransaktionen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung erfasst, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert, eine Forderung oder eine Verbindlichkeit entsteht, umgewandelt wird oder aufgehoben wird oder erlischt, und nicht, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt. Dieses Buchungsprinzip (Grundsatz der periodengerechten Zurechnung) gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen zwischen Einheiten ebenso wie für Transaktionen innerhalb derselben Einheit.

7.41.

Wenn jedoch der Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung (Schuld) nicht genau bestimmt werden kann, kann der Zahlungszeitpunkt oder eine andere akzeptable Annäherung an den Grundsatz der periodengerechten Zurechnung verwendet werden (vgl. Ziffer 3.007).

2.   Wertschöpfung

a)   Allgemeine Regeln

7.42.

Die Wertschöpfung ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit einer Volkswirtschaft oder eines ihrer Wirtschaftsbereiche in einem bestimmten Zeitraum und stellt den Kontensaldo des Produktionskontos dar. Sie ist die Differenz zwischen dem Produktionswert und dem Wert der Vorleistungen. Sie ist ein Schlüsselelement für die Messung der Produktivität einer Volkswirtschaft oder eines Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 3.013) oder einer Region oder eines Wirtschaftsbereichs innerhalb einer Region.

b)   Bewertung der Wertschöpfung

7.43.

Die Wertschöpfung kann brutto (Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen) oder netto (Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen) angegeben werden, d. h. vor oder nach Abzug der Abschreibungen. Entsprechend der Methode zur Bewertung der Produktion (Herstellungspreise) und der Vorleistungen (Anschaffungspreise) wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen gemessen (vgl. Ziffer 3.013).

7.44.

Die Heranziehung von Herstellungspreisen bedeutet, dass die Gütersteuern und Gütersubventionen bestimmten Gütern und Dienstleistungen zugeordnet werden müssen, die dann auf die Regionen aufzuteilen sind.

7.45.

Subtrahiert man von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben und addiert die sonstigen Subventionen, so erhält man die Wertschöpfung zu Faktorkosten. Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten stellt das Einkommen der Produktionsfaktoren dar (vgl. Ziffer 3.014).

3.   Abschreibungen

7.46.

In der RLGR unterliegen Waren und Dienstleistungen, die das Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs bilden (z. B. Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern, Maschinen und Gebäude, größere Verbesserungen an Grund und Boden, Software, Kosten für die Eigentumsübertragung von nichtproduzierten Anlagegütern), als Produktionsmittel im Produktionsprozess dem Verschleiß und wirtschaftlichen Veralten. Verschleiß und wirtschaftliches Veralten werden als Abschreibungen gemessen. Ähnlich wie bei der LGR werden keine Abschreibungen für Anlagevieh berechnet.

4.   Subventionen

7.47.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die in der LGR als betriebliche Subventionen eingestuft werden, werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft, wobei für Stromgrößen in Form von Vermögenstransfers eine ähnliche Behandlung gilt.

5.   Steuern

7.48.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Die verschiedenen Arten von Steuern werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft wie in der LGR.

6.   Arbeitnehmerentgelt

7.49.

Bei den Produzenten wird das Arbeitnehmerentgelt den örtlichen FE zugerechnet, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese Daten nicht verfügbar, so wird als zweitbeste Methode das Arbeitnehmerentgelt nach den geleisteten Arbeitsstunden aufgeteilt. Sind weder Arbeitnehmerentgelt noch geleistete Arbeitsstunden verfügbar, so wird die Zahl der bei den örtlichen FE Beschäftigten verwendet (vgl. ESVG 2010, 13.42).

7.   Nettobetriebsüberschuss

7.50.

Der Nettobetriebsüberschuss ergibt sich aus der Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen durch Abzug des Arbeitnehmerentgelts und sonstiger Produktionsabgaben sowie durch Hinzurechnung sonstiger Subventionen.

8.   Zinsen, Pachteinkommen

7.51.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die als Zinsen oder Pachteinkommen in der LGR eingestuft werden, werden in gleicher Weise in der RLGR eingestuft.

9.   Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

7.52.

Direkt zu zahlende Vermögenseinkommen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, d. h. gezahlte Zinsen für Darlehen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten aufgenommen wurden, einschließlich für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, und an Grundstückseigentümer gezahlte Pachten, werden vom Betriebsüberschuss abgezogen (vgl. Ziffern 3.070 bis 3.087).

D.   KURZE DARSTELLUNG DER DURCHFÜHRUNG

1.   Einleitung

7.53.

In diesem Abschnitt sollen einige Aspekte der Methodik hervorgehoben werden, insbesondere die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs und die Messung der Produktion.

7.54.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, sowohl auf nationaler als auch auf subnationaler Ebene. Das ist ein großer Vorteil für die RLGR, weil somit die Bewertung der Produktionsmengen direkt auf statistischen Systemen zur Messung von Flächen, Erträgen, Viehbeständen usw. beruhen kann. Die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs hat auch den Vorteil, dass die Kohärenz der Gesamtrechnungen verbessert werden kann. Produktion und Kosten beziehen sich nämlich auf identische Gruppen von Einheiten, auch wenn die Extrapolationsmethoden von Quelle zu Quelle variieren. Schließlich wird durch die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs zusammen mit den Konzepten der charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten vermieden, dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, die umstritten sein könnten, wie das bei Hausgärten und Tierhaltung von Nichtlandwirten der Fall sein könnte. Durch diese Konvention wird es einfacher, Vergleiche zwischen Ländern vorzunehmen. In der Tat werden durch die Verknüpfung mit statistischen Daten in physischen Größen, die für die Landwirtschaft von zentraler Bedeutung sind und garantieren, dass die Messungen der Buchungsposten folgerichtig sind, weil dadurch Anpassungen oder ‚außerstatistische‘ Korrekturen eingeschränkt werden, die Berechnungen offensichtlich vereinfacht und verbessert. Diese Aspekte stehen auch im Einklang mit dem Ziel, dem Bottom-up-Ansatz in der RLGR Vorrang einzuräumen.

2.   Definition der regionalen Landwirtschaft

7.55.

Für jede Region besteht der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich aus allen landwirtschaftlichen Betrieben, deren Produktionsfaktoren sich in der Region befinden. Dieser Grundsatz, der mit dem Konzept der Gebietsansässigkeit von Produktionseinheiten übereinstimmt, kann einige Probleme aufwerfen: Die Agrarstatistik definiert in der Regel den Standort der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrem Sitz und nicht direkt nach dem Standort der Produktionsfaktoren. Diese beiden Orte sind nicht immer identisch, und dieses Phänomen dürfte mit zunehmender Größe der landwirtschaftlichen Betriebe häufiger auftreten. Bei der Erstellung der RLGR werden daher einige landwirtschaftliche Betriebe zwischen Regionen neu klassifiziert und in einigen Fällen sogar aufgeteilt. Das dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen; in diesem Fall kann es vorzuziehen sein, für die landwirtschaftlichen Betriebe den gleichen Standort wie in den statistischen Erhebungen beizubehalten. Dieser Vorschlag ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft: Zum einen muss die Methode zur Bestimmung des Standorts für alle Regionen des Landes identisch sein, und zum anderen müssen alle Buchungsposten aus Quellen bewertet werden, bei denen für die Bestimmung des Standorts der landwirtschaftlichen Betriebe die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.

3.   Messung der landwirtschaftlichen Produktion

7.56.

Die landwirtschaftliche Produktion umfasst bestimmte pflanzliche Erzeugnisse, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb in Form von Vorleistungen wieder verwendet werden; das betrifft hauptsächlich Erzeugnisse für Futtermittel. Insbesondere bei Ackerkulturen kann die regionale Erzeugung häufig auf der Grundlage der in den einzelnen Regionen geernteten Mengen bestimmt werden, die dann über die Preise einen Wert erhalten. In diesem Fall wird die gesamte Produktion bewertet, unabhängig davon, ob sie zur Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, zum Verkauf an andere landwirtschaftliche Betriebe oder zur Verwendung durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist. Die Produktion der einzelnen Regionen wird somit direkt — entsprechend dem in der LGR und der RLGR angewandten Konzept — ermittelt. Die Preise, zu denen die Produktion bewertet wird, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, können auch auf regionalen Daten beruhen, die den Preisen entsprechen, zu denen die Produktion vermarktet wird. Der Mangel an regionalen Preisdaten stellt jedoch ein allgemeines Problem bei der Bewertung der Produktion dar, sowohl bei der (regionalen) Produktion, die vermarktet wird, als auch bei der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet. In der RLGR wirft die Bewertung der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, somit dieselben Schwierigkeiten auf wie die Bewertung der Produktion, die vermarktet wird. Anders verhält es sich natürlich, wenn die Mengen nicht auf regionaler Ebene bewertet werden können. In dem Fall ist die Top-Down-Methode, die auf Bewertungen auf nationaler Ebene beruht, in der Regel die einzige, die verwendet werden kann. (*4)

7.57.

Was Tiere betrifft, werden, unabhängig davon, ob sie als Vorräte oder als Anlagevermögen eingestuft werden, die folgenden Punkte berücksichtigt:

Bewertungen von Vorratsveränderungen und von BAI auf regionaler Ebene, die sich auf Tiere beziehen, da diese beiden Stromgrößen Bestandteile der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion sind;

Bewertungen des Handels mit Tieren zwischen Regionen, da dieser Handel Bestandteil der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion ist;

die Aufschlüsselung der Ein- und Ausfuhren von Tieren nach Regionen;

die angemessene Behandlung der Eigentumsübertragungskosten;

die Methode zur Anpassung der RLGR an die LGR.

7.58.

In bestimmten Fällen kann die indirekte Methode zur Berechnung der tierischen Produktion auf regionaler Ebene zu schwierig sein. In solchen Fällen ist es besser, die Produktion auf der Grundlage eines Modells unter Verwendung physischer Daten zu berechnen und anschließend die Werte an die in der LGR enthaltenen Werte anzupassen.

4.   Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

7.59.

Es gibt je nach Art der Tätigkeit verschiedene Möglichkeiten, nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten in die RLGR einzubeziehen. Einige dieser Nebentätigkeiten sind auf regionaler Ebene stark konzentriert, zum Beispiel die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In diesem Fall kann bei der Bewertung der Produktion sowohl betreffend die Mengen wie auch die Preise auf lokale statistische Daten zurückgegriffen werden. Für diese Produktion sind die Werte in der LGR de facto die gleichen wie in der RLGR. Andere Fälle können jedoch schwieriger sein. Beispielsweise gibt es für einige Aktivitäten möglicherweise keine regionale Quelle, insbesondere wenn sie nicht von Anfang an in bestimmten Regionen konzentriert auftreten. Für andere Tätigkeiten werden regionale Daten durch statistische Erhebungen oder Informationen aus der mikroökonomischen Buchführung (z. B. das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)) bereitgestellt, aber es gibt keine Garantie, dass diese regional repräsentativ sind. Darüber hinaus können Daten veraltet sein, ohne dass Quellen für eine zuverlässige Aktualisierung zur Verfügung stehen. Und nicht zuletzt sind qualitative Indikatoren auf regionaler Ebene manchmal nicht verfügbar. In all diesen Fällen sind die Werte der LGR der Ausgangspunkt für die RLGR, und häufig muss die Top-down-Methode verwendet werden.

5.   Vorleistungen

7.60.

Vorleistungen in der RLGR umfassen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, unabhängig davon, ob diese direkt zwischen Betriebsinhabern in derselben Region oder in verschiedenen Regionen gehandelt werden oder über Zwischenhändler den Besitzer wechseln, die vor dem Weiterverkauf der Erzeugnisse Eigentümer der Erzeugnisse werden können oder nicht. Darüber hinaus werden auch einige landwirtschaftliche Erzeugnisse des innerbetrieblichen Verbrauchs als Vorleistungen erfasst, im Wesentlichen bestimmte Pflanzen, die als Futtermittel verwendet werden. Käufe von Tieren — auch wenn es sich um Einfuhren handelt — sind nicht als Vorleistungen zu verbuchen.

7.61.

Die erste Methode zur Berechnung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf regionaler Ebene besteht darin, für jedes einzelne Erzeugnis die Differenz zwischen der Produktion der RLGR und dem Teil der Produktion, der den Wirtschaftsbereich bestimmungsgemäß verlässt, zu berechnen. (*5) Das ist jedoch keine völlig korrekte Darstellung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in jeder einzelnen Region, da zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für Vorleistungen von landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen bestimmt sind, einbezogen werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen stammen, jedoch nicht. Die Vorleistungen müssen daher entsprechend den Werten der LGR angepasst werden.

7.62.

Es ist auch eine andere Berechnungsmethode möglich, bei der das INLB als Informationsquelle herangezogen wird. Diese Quelle ermöglicht die Bewertung der Vorleistungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie aus Verkäufen anderer landwirtschaftlicher Betriebe oder aus anderen Quellen wie Einfuhren stammen. Das INLB erfasst jedoch nicht in gleicher Weise die Produkte, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, sodass Berichtigungen erforderlich sind. Daher müssen in ähnlicher Weise die Vorleistungen entsprechend den Werten in der LGR angepasst werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)."

(*2)  Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen."

(*3)  Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen."

(*4)  Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst."

(*5)  Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).“"


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(*2)  Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen.

(*3)  Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen.

(*4)  Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst.

(*5)  Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).““


ANHANG II

„ANHANG II

ÜBERMITTLUNGSPROGRAMM FÜR DIE DATEN

Für jede der Positionen der Produktion (Positionen 01 bis 18 einschließlich Unterpositionen) wird der Wert zu Herstellungspreisen sowie seine Komponenten (Wert zu Erzeugerpreisen, Gütersubventionen und Gütersteuern) übermittelt.

Die Daten des Produktionskontos und die Angaben zu den Bruttoanlageinvestitionen (BAI) sind sowohl in jeweiligen Preisen als auch in Preisen des Vorjahres zu übermitteln.

Die Werte werden in Millionen Einheiten Landeswährung angegeben. Der Arbeitseinsatz wird in 1 000 Jahresarbeitseinheiten ausgedrückt.

Die Daten für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) werden auf der NUTS-2-Ebene vorgelegt und nur zu jeweiligen Preisen übermittelt.

1.   Produktionskonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

01

GETREIDE (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

01.1

Weizen und Spelz

X

X

X

X

01.1/1

Weichweizen und Spelz

X

X

01.1/2

Hartweizen

X

X

01.2

Roggen und Wintermenggetreide

X

X

X

X

01.3

Gerste

X

X

X

X

01.4

Hafer und Sommermenggetreide

X

X

X

X

01.5

Körnermais

X

X

X

X

01.6

Reis

X

X

X

X

01.7

Sonstiges Getreide

X

X

X

X

02

HANDELSGEWÄCHSE

X

X

X

X

02.1

Ölsaaten und Ölfrüchte (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.1/1

Raps und Rübsensamen

X

X

02.1/2

Sonnenblumenkerne

X

X

02.1/3

Soja

X

X

02.1/4

Sonstige Ölsaaten und -früchte

X

X

02.2

Eiweißpflanzen (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.3

Rohtabak

X

X

X

X

02.4

Zuckerrüben

X

X

X

X

02.5

Sonstige Handelsgewächse

X

X

X

X

02.5/1

Textilpflanzen

X

02.5/2

Hopfen

X

02.5/3

Sonstige Handelsgewächse: Sonstige

X

03

FUTTERPFLANZEN

X

X

X

X

03.1

Futtermais

X

X

03.2

Futterhackfrüchte (einschließlich Futterrüben)

X

X

03.3

Sonstige Futterpflanzen

X

X

04

ERZEUGNISSE DES GEMÜSE- UND GARTENBAUS

X

X

X

X

04.1

Frischgemüse

X

X

X

X

04.1/1

Blumenkohl/Karfiol

X

04.1/2

Tomaten/Paradeiser

X

04.1/3

Sonstiges Frischgemüse

X

04.2

Pflanzen und Blumen

X

X

X

X

04.2/1

Baumschulerzeugnisse

X

04.2/2

Blumen und Zierpflanzen (einschließlich Weihnachtsbäumen)

X

04.2/3

Anpflanzungen

X

05

KARTOFFELN/ERDÄPFEL (einschließlich Pflanzkartoffeln)

X

X

X

X

06

OBST

X

X

X

X

06.1

Frischobst

X

X

X

X

06.1/1

Tafeläpfel

X

06.1/2

Tafelbirnen

X

06.1/3

Pfirsiche

X

06.1/4

Sonstiges Frischobst

X

06.2

Zitrusfrüchte

X

X

X

X

06.2/1

Süßorangen

X

06.2/2

Mandarinen

X

06.2/3

Zitronen

X

06.2/4

Sonstige Zitrusfrüchte

X

06.3

Tropische Früchte

X

X

X

X

06.4

Weintrauben

X

X

X

X

06.4/1

Tafeltrauben

X

06.4/2

Sonstige Trauben

X

06.5

Oliven

X

X

X

X

06.5/1

Tafeloliven

X

06.5/2

Sonstige Oliven

X

07

WEIN

X

X

X

X

07.1

Tafelwein

X

07.2

Qualitätswein

X

08

OLIVENÖL

X

X

X

X

09

SONSTIGE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

09.1

Korb- und Flechtmaterialien

X

09.2

Saat- und Pflanzgut

X

09.3

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse: Sonstige

X

10

PFLANZLICHE ERZEUGUNG (01 BIS 09)

X

X

X

X

11

TIERE

X

X

X

X

11.1

Rinder

X

X

X

X

11.2

Schweine

X

X

X

X

11.3

Einhufer

X

X

X

X

11.4

Schafe und Ziegen

X

X

X

X

11.5

Geflügel

X

X

X

X

11.6

Sonstige Tiere

X

X

X

X

12

TIERISCHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

12.1

Milch

X

X

X

X

12.2

Eier

X

X

X

X

12.3

Sonstige tierische Erzeugnisse

X

X

X

X

12.3/1

Rohwolle

X

12.3/2

Seidenraupenkokons

X

12.3/3

Sonstige tierische Erzeugnisse: Sonstige

X

13

TIERISCHE ERZEUGUNG (11+12)

X

X

X

X

14

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER GÜTER (10+13)

X

X

X

X

15

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER DIENSTLEISTUNGEN

X

X

X

X

15.1

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

X

15.2

Verpachtung von Milchquoten

X

16

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG (14+15)

X

X

X

X

17

NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN (NICHT TRENNBAR)

X

X

X

X

17.1

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

X

X

X

X

17.2

Sonstige nicht trennbare Nebentätigkeiten (Güter und Dienstleistungen)

X

X

X

X

18

ERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS (16+17)

X

X

X

X

19

VORLEISTUNGEN INSGESAMT

X

X

X

X

19.01

Saat- und Pflanzgut

X

X

X

X

19.02

Energie; Schmierstoffe

X

X

X

X

19.02/1

Strom

X

19.02/2

Gas

X

19.02/3

Sonstige Brenn- und Treibstoffe

X

19.02/4

Sonstige

X

19.03

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

X

X

X

X

19.04

Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel

X

X

X

X

19.05

Tierarzt und Medikamente

X

X

X

X

19.06

Futtermittel

X

X

X

X

19.06/1

bei landwirtschaftlichen Einheiten gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/2

außerhalb des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/3

durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte und verbrauchte Futtermittel

X

X

X

X

19.07

Instandhaltung von Maschinen und Geräten

X

X

X

X

19.08

Instandhaltung von baulichen Anlagen

X

X

X

X

19.09

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

X

X

X

X

19.10

Unterstellte Bankgebühren (FISIM)

X

X

X

X

19.11

Andere Güter und Dienstleistungen

X

X

X

X

20

BRUTTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (18-19)

X

X

X

X

21

ABSCHREIBUNGEN

X

X

X

X

21.1

Ausrüstung

X

21.2

Bauten

X

21.3

Anpflanzungen

X

21.4

Sonstige

X

22

NETTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (20-21)

X

X

X

X

2.   Einkommensentstehungskonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

23

ARBEITNEHMERENTGELT

X

X

X

X

24

SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN

X

X

X

X

25

SONSTIGE SUBVENTIONEN

X

X

X

X

26

FAKTOREINKOMMEN (22-24+25)

X

X

X

X

27

BETRIEBSÜBERSCHUSS / SELBSTSTÄNDIGEN-EINKOMMEN (22-23-24+25)

X

X

X

X

3.   Unternehmensgewinnkonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

28

ZU ZAHLENDE PACHTEN

X

X

X

X

29

ZU LEISTENDE ZINSEN

X

X

X

X

30

ZU EMPFANGENDE ZINSEN

X

X

X

X

31

NETTOUNTERNEHMENSGEWINN (27-28-29+30)

X

X

X

X

4.   Elemente des Vermögensbildungskontos

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

32

BAI IN LANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

32.1

BAI in Anpflanzungen

X

32.2

BAI in Tiere

X

33

BAI IN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

33.1

BAI in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge

X

33.2

BAI in Gebäude

X

33.3

Sonstige BAI

X

34

BAI (OHNE ABZIEHBARE MWST) (32+33)

X

X

35

NETTOANLAGEINVESTITIONEN (OHNE ABZIEHBARE MWST) (34-21)

X

X

36

VORRATSVERÄNDERUNGEN

X

X

37

VERMÖGENSTRANSFERS

X

X

37.1

Investitionszuschüsse

X

37.2

Sonstige Vermögenstransfers

X

5.   Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

38

LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ INSGESAMT

X

X

X

38.1

Nicht entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

X

X

X

38.2

Entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

X

X

X


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