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Document 32021D1877

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7493

ABl. L 378 vom 26.10.2021, p. 15–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1877/oj

26.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 378/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1877 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2021

über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat bereits mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Programm Erasmus+ zu verstärken und auszuweiten. Ferner wurde in den Konsultationen zur Zwischenevaluierung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Programms Erasmus+ (2014-2020) und zu dessen Nachfolgerprogramm (4) die Notwendigkeit der Kontinuität im Hinblick auf den Geltungsbereich, den Aufbau und die Durchführungsmechanismen von Erasmus+ unterstrichen. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit einer Reihe von Verbesserungen festgestellt, wie etwa einer Umgestaltung des Programms Erasmus+, sodass es inklusiver, einfacher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist.

(2)

Sowohl in der Erasmus+-Verordnung als auch in der Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps ist vorgesehen, dass die Kommission einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für Menschen mit geringeren Chancen ausarbeitet (5). In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps in Bezug auf einige der Zielgruppen (Menschen mit geringeren Chancen im Programm Erasmus+ und junge Menschen mit geringeren Chancen im Programm des Europäischen Solidaritätskorps), der gemeinsamen Durchführungsstrukturen der beiden Programme und der Ähnlichkeiten in der Finanzierungsstruktur sollte ein gemeinsamer Rahmen für Inklusionsmaßnahmen geschaffen werden.

(3)

Der Rahmen für Inklusionsmaßnahmen sollte die Interventionsbereiche für globale Herausforderungen gemäß Anhang III Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie den Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2021-2024 berücksichtigen. Organisationen wie Stellen, die Finanzhilfen im Rahmen der Programme erhalten, kommt bei Verwirklichung von Inklusion eine Schlüsselrolle zu, insbesondere in Bezug auf die Organisationsentwicklung, den Erwerb und Aufbau von mehr Kapazitäten für die Umsetzung von Inklusionsprojekten und Barrierefreiheitsanforderungen, die Förderung von Inklusion in der gesamten Organisation sowie die Kontaktaufnahme zu den Teilnehmenden und ihre Unterstützung vor, während und nach dem Projekt.

(4)

In einigen Fällen nehmen Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen seltener an den Programmen teil, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder sei es wegen der höheren Teilnahmekosten, die ihre besondere Situation mit sich bringt, was bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist. In solchen Fällen könnte ihre Teilnahme durch eine gezielte finanzielle Unterstützung erleichtert werden.

(5)

Mangelndes Bewusstsein für die Verfügbarkeit gezielter Maßnahmen für Menschen mit geringeren Chancen kann zu einer geringeren Beteiligung dieser Zielgruppen führen. Größere Anstrengungen sind erforderlich, um ihr Bewusstsein dafür zu schärfen, welche Möglichkeiten es gibt und wie sie darauf zugreifen können, und um ihren Informationsstand hierüber zu verbessern.

(6)

Organisationen sind aufgefordert, Maßnahmen im Bereich Inklusion und Vielfalt entsprechend ihren Bedürfnissen und jenen ihrer Gemeinschaft zu gestalten. Personal, das sich speziell mit Fragen der Inklusion und Vielfalt und mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen beschäftigt, kann von der Zusammenarbeit mit Peers aus anderen Organisationen profitieren, um Menschen mit geringeren Chancen zu unterstützen. Verschiedene Formen der Unterstützung, z. B. Schulungen, Peer-Learning und Job Shadowing, können organisiert werden, um zum Ausbau der Kapazitäten in dieser Hinsicht beizutragen.

(7)

Ein starker unterstützender Ansatz für Teilnehmende mit geringeren Chancen ist bei der Beseitigung von Hindernissen für ihre uneingeschränkte Teilnahme an den Programmen von entscheidender Bedeutung.

(8)

Inklusion und Vielfalt sind Teil der Kriterien für die Auswahl der Förderanträge und für die Zuweisung der finanziellen Unterstützung. Qualitativ hochwertige Projekte, die sich aktiv mit Inklusion und Vielfalt befassen und auf Teilnehmende mit geringeren Chancen abzielen, können bei der Gewährung von Finanzhilfen bevorzugt werden.

(9)

Menschen mit geringeren Chancen sollten in ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld angesprochen werden, indem der Ansatz auf ihren spezifischen Informationsbedarf und auf ihre Erfordernisse für Barrierefreiheit zugeschnitten wird. Ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Bereitstellung von Informationen für unterrepräsentierte Gruppen ist die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, die mit diesen Zielgruppen arbeiten, und die Einbeziehung der Nutzer auf lokaler und regionaler Ebene.

(10)

Gezielte Monitoring-Aktivitäten sollten, ausgehend von einer Reihe spezifischer Indikatoren, qualitative und quantitative Daten liefern, um schrittweise einen noch strategischeren und zielorientierteren Einsatz der im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel zu unterstützen.

(11)

Inklusionsmaßnahmen können im nationalen Kontext bereits bestehen. Komplementarität und Synergien mit den durch diesen Rahmen eingeführten Maßnahmen können dazu beitragen, Teilnehmende mit geringeren Chancen wirksamer zu erreichen und zu unterstützen.

(12)

Der Beschluss und die darauf basierenden Aktionspläne für Integration sollten mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (7) anerkannt wurden, in Einklang stehen. Ferner sollten sie die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Nichtdiskriminierung gewährleisten und die Anwendung von Artikel 21 der Charta fördern.

(13)

Die an dem Prozess, um die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps inklusiver und vielfältiger zu gestalten, beteiligten Akteure sind heterogen und tragen zur Entwicklung von Ideen und neuen oder verbesserten Mechanismen bei und agieren als wichtige Multiplikatoren für die Bemühungen im Bereich Inklusion und Vielfalt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ein Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps geschaffen.

(2)   Der Beschluss legt die Ziele des Rahmens, die durchzuführenden Maßnahmen und die entsprechenden Mechanismen fest.

Artikel 2

Ziele des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen

(1)   Allgemeines Ziel des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen ist es, Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zu den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu erleichtern, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Beseitigung der Zugangshindernisse getroffen werden, und — wie im Anhang dargelegt — eine Grundlage für weitere Leitlinien für die Umsetzungspraxis zu schaffen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Programme ungeachtet etwaiger Barrieren allen Menschen zugänglich sein müssen, besteht die Zielsetzung darin, niemanden zurückzulassen und einen Beitrag zu inklusiveren Gesellschaften zu leisten.

(2)   Mit dem Rahmen für Inklusionsmaßnahmen werden vier spezifische Ziele verfolgt:

a)

durchgängige Berücksichtigung von Inklusion und Vielfalt als bereichsübergreifende Priorität und Leitprinzip;

b)

Gewährleistung, dass bei der Programmgestaltung und der finanziellen Ausstattung der Maßnahmen inklusive Merkmale und Mechanismen vorgesehen werden und dass in allen Phasen der Programmverwaltung ein Schwerpunkt auf Inklusion und Vielfalt gelegt wird;

c)

Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses davon, welche Personen als Menschen mit geringeren Chancen zu betrachten sind, und Förderung einer positiven Wahrnehmung von Vielfalt;

d)

Unterstützung begünstigter Organisationen, damit diese hochwertigere, auf Inklusion und Vielfalt abzielende Projekte ausarbeiten und bei der Gestaltung und Durchführung der Projekte Inklusion und Vielfalt stärker berücksichtigen können.

(3)   Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine nicht erschöpfende Liste der Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat und ergreifen wird, um Orientierungshilfen für die Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen im Rahmen der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu geben.

KAPITEL II

INKLUSIONSMAßNAHMEN

Artikel 3

Lernformate

Die Programme bieten flexible und leicht zugängliche Lernformate, die es ermöglichen, große Zielgruppen anzusprechen und so die Integration von Menschen mit geringeren Chancen in allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und solidarische Tätigkeiten zu verstärken.

Artikel 4

Unterstützung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen

Es werden Mechanismen eingerichtet und hinreichend finanziert, um Teilnehmende mit geringeren Chancen vor, während und nach ihrer Beteiligung an den Programmen angemessen vorzubereiten bzw. zu unterstützen; dies umfasst beispielsweise vorbereitende Besuche, sprachliche Unterstützung sowie eine verstärkte Betreuung in Form von Mentoring und Coaching.

Artikel 5

Unterstützung von Organisationen

Es werden Mechanismen eingerichtet, um

a)

Organisationen bei der Verwirklichung von Inklusion zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Organisationsentwicklung, der Barrierefreiheit und der Interaktion mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen vor, bei und nach dem Projekt. Dies kann in Form von Unterstützungsaktivitäten für das Personal umgesetzt werden, das unmittelbar mit Inklusion und Vielfalt in Organisationen befasst ist, etwa Schulungen und Angebote für die thematische Vernetzung, um bei der Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen zusammenzuarbeiten und für inklusive Auswahlverfahren zu sorgen;

b)

Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Schlüsselaufgabe zu unterstützen, potenzielle Teilnehmende mit geringeren Chancen anzusprechen und sie für die verschiedenen Möglichkeiten und Unterstützungsmechanismen, die die Programme ihnen bieten, zu sensibilisieren.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung

(1)   Die Programme bieten Teilnehmenden mit geringeren Chancen eine angemessene finanzielle Unterstützung und tragen so zur Beseitigung der Barrieren bei, die sie daran hindern, sich in gleichberechtigter Weise mit anderen Teilnehmenden an den Programmaktivitäten zu beteiligen. Hierfür wird geprüft, welche Mechanismen am besten für die Gewährung einer solchen Unterstützung geeignet sind.

(2)   Im Rahmen der Programme werden Organisationen, die mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen arbeiten, verstärkt finanziell unterstützt, um den zusätzlichen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die sie zur wirksamen Einbindung dieser Zielgruppen in ihre Projektaktivitäten unternehmen.

Artikel 7

Auswahlverfahren

Bei der Gewährung von Finanzhilfen können hochwertige Projekte, die sich aktiv mit der Inklusion und der Einbindung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen befassen, Vorrang erhalten.

Artikel 8

Benutzerfreundlichkeit der Programmunterlagen

Es wird sichergestellt, dass die Antragsunterlagen und die Referenzdokumente für die Programme benutzerfreundlich, barrierefrei und in verschiedenen Sprachen verfügbar sind. Die Unterlagen sind klar strukturiert und in einfacher Sprache verfasst, sodass sie den Bedürfnissen von Menschen mit geringeren Chancen gerecht werden.

Artikel 9

Schulungsmaßnahmen

Im Rahmen der Programme können Mittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden, die auf die Inklusion von Menschen mit geringeren Chancen abzielen und die sich unter anderem an Fachleute, Menschen aus der Praxis, Mitarbeitende der Organisationen und Teilnehmende richten. Ziel dieser Schulungsmaßnahmen ist es, Möglichkeiten für den Austausch vorbildlicher Verfahren zu schaffen, Kompetenzen aufzubauen und innovative Ideen für Inklusionsmaßnahmen zu fördern.

Artikel 10

Unterstützender Ansatz

Die Programme leisten qualitative Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen; dies erfolgt über die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps, die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) sowie über Strukturen wie das SALTO-Ressourcenzentrum für Inklusion und Vielfalt (Support, Advanced Learning and Training Opportunities — Inclusion and Diversity).

Artikel 11

Kommunikationsaktivitäten

Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu den Möglichkeiten der Programme und den Mechanismen zur Inklusionsunterstützung müssen gegebenenfalls an die einzelnen Kategorien von Teilnehmenden mit geringeren Chancen und an den jeweiligen nationalen und sektorspezifischen Kontext angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die durchführenden Organisationen ermutigt, geeignetes und barrierefreies Informationsmaterial bereitzustellen, verschiedene Kanäle für Information und Öffentlichkeitsarbeit einzurichten, bewährte Verfahren auszutauschen und proaktiv Organisationen anzusprechen, die in den Bereichen Inklusion und Vielfalt aktiv sind. Diese Aufgaben werden insbesondere von den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps wahrgenommen. Um die Durchführung dieser Aufgaben zu unterstützen, benennen die nationalen Agenturen Beauftragte für Inklusion und Vielfalt.

KAPITEL III

MONITORING UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 12

Monitoring

(1)   Während der Laufzeit der Programme werden relevante Daten erhoben, insbesondere durch die Kommission, die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA; hierfür werden verschiedene Quellen verwendet, etwa die IT-Tools zur Unterstützung der Durchführung der Programme oder Teilnehmendenbefragungen.

(2)   Die Kommission führt die Monitoring-Aufgaben mit Unterstützung durch die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA und mittels Ad-hoc-Analysen aus, und zwar unter Beachtung der für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten geltenden Datenschutzvorschriften und -verfahren.

Artikel 13

Aktionspläne für die Inklusion

(1)   Die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps entwickeln Aktionspläne für die Inklusion, die fester Bestandteil ihrer Arbeitsprogramme sind, sich auf den vorliegenden Rahmen für Inklusionsmaßnahmen stützen und insbesondere die im nationalen Kontext relevanten spezifischen Herausforderungen für den Zugang zu den Programmen berücksichtigen. Sie erstatten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Aktionspläne für die Inklusion Bericht.

(2)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.

(3)   Erforderlichenfalls übermittelt die Kommission den nationalen Agenturen Empfehlungen und Anmerkungen zu deren Aktionsplänen für die Inklusion, um das Konzept, die Umsetzung und die inhaltliche Nachbereitung dieser Aktionspläne zu verbessern.

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen der Zwischenevaluierung der Programme sowie der jährlichen Berichterstattung.

Artikel 15

Komplementarität und Synergien

(1)   Bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen können die nationalen Agenturen für Komplementarität mit bestehenden nationalen Maßnahmen zur Förderung der Inklusion sorgen, damit die Bemühungen eine größtmögliche Wirkung bei den Teilnehmenden mit geringeren Chancen haben.

(2)   Es werden Synergien mit anderen Finanzierungen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angestrebt, um eine größere Wirkung zu erzielen und Menschen mit geringeren Chancen stärker zu unterstützen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Partizipative Gestaltung

(1)   Die Durchführung dieser Maßnahmen zur inklusiveren und vielfältigeren Gestaltung der Programme stützt sich auf einen partizipativen Ansatz; dies erfordert einen ständigen Dialog mit einschlägigen Interessenträgern, insbesondere mit internationalen und nationalen Organisationen und Netzwerken im Bereich Inklusion und Vielfalt, mit Fachleuten, Menschen aus der Praxis und den Teilnehmenden selbst, mit den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps sowie mit der EACEA, den SALTO-Ressourcenzentren, dem Erasmus+-Ausschuss und Vertreterinnen und Vertretern der anderen Organe der Union.

(2)   Dieser Dialog kann in unterschiedlichster Form geführt werden; das Spektrum reicht von europäischen Veranstaltungen über Ad-hoc-Arbeitsgruppen und gezielten Konsultationen bis hin zu Schulungen und Vernetzungsangeboten — physisch, online oder in Hybridform.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1. Im Folgenden „Erasmus+-Verordnung“.

(2)  ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32. Im Folgenden „Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps“. Die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps werden im Folgenden zusammen als „die Programme“ bezeichnet.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(4)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013(ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(5)  Die Definitionen der Begriffe „Menschen mit geringeren Chancen“ gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Erasmus+-Verordnung und „junge Menschen mit geringeren Chancen“ gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps stimmen weitgehend überein. In diesem Beschluss werden sie auch „Teilnehmende mit geringeren Chancen“ genannt.

(6)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(7)  Im Folgenden „Charta“.


ANHANG

Leitlinien für die Durchführung der Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps

Die Kommission kann in Absprache mit den Interessenträgern die Durchführungsmodalitäten der in diesem Beschluss festgelegten Inklusionsmaßnahmen in Form von Durchführungsleitlinien, die während der gesamten Laufzeit der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 auszuarbeiten und zu aktualisieren sind, weiterentwickeln.

Die folgenden Leitlinien können im Rahmen der regulären Programmlaufzeit entwickelt und schrittweise angepasst werden:

1.

Referenzdokumente zu den Programmen: Die Kommission kann den Interessenträgern Leitlinien zu den Durchführungsmodalitäten von Maßnahmen zur Förderung von Inklusion und Vielfalt zur Verfügung stellen, etwa in Dokumenten wie der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und in Programmleitfäden, in Leitlinien für Sachverständige, die Projektvorschläge bewerten, sowie in Antragsformularen und anderen technischen Dokumenten wie der Strategie für Inklusion und Vielfalt (1).

2.

Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung der nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps: Die nationalen Agenturen geben im Rahmen ihres regelmäßigen Bewertungsverfahrens Auskünfte über die Auswirkungen ihrer nationalen Pläne im Bereich Inklusion und Vielfalt und darüber, wie sie zu den übergeordneten Zielen der Programme in Bezug auf Inklusion und Vielfalt auf Unionsebene beitragen.

3.

Kommunikationsmaterialien und strategische Leitlinien: Die Kommission kann neben den Referenzdokumenten zu den Programmen weitere Leitfäden mit nützlichen Empfehlungen, Erfolgsgeschichten und bewährten Verfahren entwickeln, die sich an die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), begünstigte Organisationen und potenzielle Teilnehmer mit geringeren Chancen richten, um die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Inklusion und Vielfalt qualitativ zu unterstützen und das Bewusstsein für die verschiedenen Möglichkeiten zu schärfen. Diese Materialien und Leitlinien werden gemeinsam mit den Interessenträgern aus diesem Bereich entwickelt.

Die Kommission sorgt, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden Durchführungsstrukturen, für eine große Reichweite der in Unterabsatz 2 Nummer 3 genannten Materialien. Dies erfolgt über die einschlägigen Websites, sozialen Medien und sonstigen Kommunikationsformen, damit die Sichtbarkeit und das Bewusstsein von potenziellen Begünstigten und Teilnehmern mit geringeren Chancen gewährleistet und das aktive Engagement dieser potenziellen Begünstigten und Teilnehmer mit geringeren Chancen in den Prozess, die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps gemeinsam inklusiver und vielfältiger zu gestalten, gefördert wird.


(1)  https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/implementation-guidelines-erasmus-and-european-solidarity-corps-inclusion-and-diversity_de


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