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Document 52021BP1642
Resolution (EU) 2021/1642 of the European Parliament of 29 April 2021 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Securities and Markets Authority for the financial year 2019
Entschließung (EU) 2021/1642 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind
Entschließung (EU) 2021/1642 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind
ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 405–409
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/405 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2021/1642 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 29. April 2021
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2019, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0093/2021), |
A. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 47 379 354 EUR belief, was gegenüber 2018 eine Steigerung um 7,21 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (28,73 %), Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (45,76 %) und Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen (24,33 %) finanziert; |
B. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2019 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,95 % geführt haben, was einem leichten Rückgang um 0,03 % gegenüber 2018 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 88,77 % betrug, was einem Rückgang um 0,11 % gegenüber dem Vorjahr entspricht; |
2. |
stellt fest, dass die Behörde dem Bericht des Rechnungshofs zufolge den Ratingagenturen und Transaktionsregistern Gebühren gemäß der entsprechenden Gebührenverordnung in Rechnung stellt und dass aus diesen Gebühren nur diejenigen Ausgaben der Behörde gedeckt werden sollten, die mit den erhobenen Gebühren zusammenhängen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Gebühren die damit verbundenen Ausgaben überstiegen, wodurch Überschüsse entstanden sind; stellt fest, dass die Behörde zwar die Leitlinien der Kommission befolgt hat, es aber durch Überschüsse und Defizite dennoch zu einer jährlichen Querfinanzierung von Tätigkeiten kommen kann; stellt fest, dass dies der Antwort der Behörde zufolge nicht zu einer erheblichen wiederkehrenden Querfinanzierung innerhalb des Haushalts der Behörde geführt hat und dass die Abweichung zwischen den Aufsichtskosten im Jahr 2019 bei den Ratingagenturen 2,8 % und bei den Transaktionsregistern 1,8 % betrug; fordert die Behörde auf, diese Querfinanzierung weiter zu begrenzen; |
3. |
stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge der Haushalt der Behörde im Jahr 2019 Beiträge der zuständigen nationalen Behörden in Höhe von 1 363 258 EUR umfasste, was auf Schätzungen beruhte und nie an die tatsächlichen Zahlen angepasst wurde; entnimmt der Antwort der Behörde, dass sowohl die geschätzten als auch die tatsächlichen Beträge berechnet wurden, aus den Anweisungen der Kommission (Ares(2016)2772696) zu den Altersversorgungsbeiträgen jedoch hervorgeht, dass die Agenturen den Anteil der nationalen zuständigen Behörden an den Altersversorgungsbeiträgen nicht an die tatsächliche Höhe anpassen sollten, und dass die Differenz zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Beträgen der Altersversorgungsbeiträge der zuständigen nationalen Behörden im Jahr 2019 mit 27 888 EUR unerheblich war; |
4. |
stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die den Ratingagenturen gemäß der entsprechenden Gebührenverordnung in Rechnung gestellten Gebühren auf ihren Einnahmen als juristische Personen, nicht aber als Unternehmensverbund oder Gruppe nahestehender Unternehmen beruhen, was die Möglichkeit eröffnet, Gebühren zu verringern oder zu umgehen, indem die Einnahmen von Ratingagenturen im Hoheitsgebiet der EU an nahestehende Unternehmen außerhalb der EU transferiert werden, und dass nicht bekannt ist, welche finanziellen Folgen diese Lücke in den Rechtsvorschriften voraussichtlich nach sich zieht; stellt fest, dass die Behörde die entsprechende Gebührenverordnung den Bericht des Rechnungshofs zufolge korrekt angewandt hat, das Risiko aber erkannt und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Behörde ihrer Antwort zufolge aktiv an allen Initiativen beteiligen wird, mit denen Schlupflöcher in der entsprechenden Gebührenverordnung vermieden werden sollen; |
5. |
stellt fest, dass die Behörde dem Bericht des Rechnungshofs zufolge bezüglich der Gebührenberechnung der Transaktionsregister Vermerke unabhängiger Abschlussprüfer vorgelegt hat, in denen bescheinigt wird, dass ihre Jahresabschlüsse 2018 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt haben, wobei aber die Angaben zur Zahl der im Jahr 2018 an die Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen und zur Zahl der am 31. Dezember 2018 erfassten ausstehenden Transaktionen von den unabhängigen Prüfern nur einer begrenzten Prüfung unterzogen wurden; stellt fest, dass die Behörde ihrer Antwort zufolge keine Rechtsgrundlage hat, um von den Transaktionsregistern unabhängige Prüfungen der entsprechenden Angaben zu verlangen, und dass die Behörde der Kommission vorgeschlagen hat, die delegierte Verordnung über Gebühren für Transaktionsregister zu ändern, um das Berechnungssystem im Einklang mit den Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) zu harmonisieren; stellt fest, dass der Antwort der Behörde zufolge im Jahr 2019 das größte Transaktionsregister den Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers zu allen in der Berechnung verwendeten Kriterien auf freiwilliger Basis bereitgestellt hat; |
Leistung
6. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde bestimmte Messgrößen wie wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, sowie andere Messgrößen, um ihre Haushaltsführung zu bewerten, wie etwa die Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“, die Zahl der analysierten Risikothemen und die Quote des Haushaltsergebnisses; |
7. |
stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 95 % der in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten abgeschlossen hat, was einen Anstieg um 5 % gegenüber 2018 bedeutet; |
8. |
stellt fest, dass die Behörde gemeinsam mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung einem gemischten Ausschuss angehört, der sich für branchenübergreifende Kohärenz und gemeinsame Standpunkte im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und bei anderen branchenübergreifenden Fragen einsetzt, und dass sie sich einen Rechnungsführer mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union teilt und sich an zahlreichen gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren mit anderen Agenturen beteiligt hat, wobei sie stets darum bemüht war, im Wege der Zusammenarbeit Effizienzgewinne zu erzielen; legt der Behörde entschieden nahe, sich tatkräftig um eine weitere und umfassendere Zusammenarbeit mit allen Agenturen der Union zu bemühen; |
9. |
begrüßt die Bemühungen der Behörde um eine besser koordinierte Aufsichtsregelung im gesamten europäischen Finanzsystem; betont ihre Rolle bei der Sicherstellung eines stabilen, gut integrierten, effizienten und sicheren Finanzmarkts; hebt hervor, dass der Verbraucherschutz in der Union durch die Förderung von Fairness und Transparenz auf dem Produkt- und Finanzdienstleistungsmarkt eine wichtige Rolle spielt, und sieht der Vorlage aktueller Informationen über künftige Maßnahmen in dieser Richtung erwartungsvoll entgegen, auch im Hinblick auf Antworten auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft und Nachhaltigkeitsmaßnahmen; |
10. |
betont, dass das Finanzsystem in angemessener Weise auf die Herausforderungen der finanziellen Tragfähigkeit, den europäischen Grünen Deal und das Pariser Klimaschutzübereinkommen reagieren muss; begrüßt daher die Bemühungen der Behörde, die Anzahl der Vollzeitäquivalente in ihrem Haushaltsplan 2020 zu erhöhen, damit sie ihr neues Mandat im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit erfüllen kann; sieht der Vorlage aktueller Informationen zu den Fortschritten in diesem Bereich im zweiten Halbjahr 2021 erwartungsvoll entgegen; |
11. |
weist darauf hin, dass der Behörde im Bereich der direkten Aufsicht und der Stärkung der Konvergenz mehr Befugnisse übertragen wurden; begrüßt diese Übertragung von Befugnissen, weist jedoch warnend darauf hin, dass dieser Prozess schrittweise und kontinuierlich erfolgen muss, damit er wirksam sein kann; |
12. |
weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen bei den Mandaten, die auf der ersten Rechtsetzungsebene angenommen werden, die Mindestzeiträume außer Acht gelassen werden, die erforderlich sind, damit die Behörde die für die Ausarbeitung und Ergreifung der Maßnahmen der zweiten Ebene nötigen Arbeiten durchführen kann, weshalb Ressourcen neu zugewiesen werden müssen und es zu Verzögerungen bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen kommt; |
13. |
erkennt an, dass die Zusammensetzung des Rates der Aufseher im Hinblick auf die Regelungszuständigkeiten der Behörde angemessen erscheint, weniger jedoch im Hinblick auf ihre Aufsichtsaufgaben; ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Behörde, von Finanzinstituten genaue Informationen zu erhalten, für die Wahrnehmung ihrer verschiedenen Aufgaben nicht ausreicht; |
14. |
weist darauf hin, dass die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf achten muss, für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dieser relevant ist, zu achten und die Grundprinzipien des Binnenmarkts einzuhalten; begrüßt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und erwartet mit Interesse die Vorlage der Vorschläge zur Verfahrensweise, nach der dieser Ausschuss zum jährlichen Arbeitsprogramm der Behörde beitragen wird; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit dieser relevant ist, ein Leitprinzip für die Tätigkeit der Behörde sein sollte; |
15. |
stellt fest, dass die Behörde eine interne Umverteilung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen vornehmen muss, weil sich ihre Aufgaben zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagern; weist darauf hin, dass durch eine strikte Konzentration auf das vom Unionsgesetzgeber erteilte Mandat eine wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen sichergestellt werden kann; weist warnend darauf hin, dass es im Hinblick auf eine angemessene Aufsicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die Behörde Maßnahmen ergreifen kann, um auf Risiken oder Probleme zu reagieren, die auf dem Markt entstehen könnten; stellt fest, dass die Haushaltsmittel schrittweise und kontinuierlich entsprechend der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs erhöht werden sollten; ist der Ansicht, dass die künftigen Zuständigkeiten, die sich u. a. aus der Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors ergeben, sowie die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche eine Anpassung der Finanzierung der Behörde erfordern; betont, dass der Behörde dringend ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr übertragenen Aufgaben in angemessener und effizienter Weise wahrzunehmen; |
16. |
begrüßt den am 3. November 2020 von der Behörde vorgelegten Bericht über die beschleunigte vergleichende Analyse der Anwendung der Leitlinien zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2014/1293) durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Wirecard-Affäre, in dem erhebliche Versäumnisse bei der Beaufsichtigung der Märkte und der Institute aufgezeigt werden, insbesondere was den Schutz von Anlegern und die Integrität der Märkte betrifft; legt der Behörde nahe, die aus diesem Skandal gezogenen Lehren in ihre Leitlinien einfließen zu lassen und sie in ihren vergleichenden Analysen zur Umsetzung dieser Leitlinien zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen für eine weitere Harmonisierung der EU-Vorschriften auf dem Gebiet der Finanzaufsicht vorzuschlagen; |
17. |
nimmt zur Kenntnis, dass eine Untersuchung zu Handelssystemen für Dividendenarbitrage wie Cum-Ex- oder Cum-Cum-Systemen durchgeführt wurde, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 29. November 2018 zum Thema „Der Cum-Ex-Skandal: Finanzkriminalität und die Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen“ (2) gefordert wurde; bringt seine Zufriedenheit über die Gründlichkeit dieser Untersuchung zur Integrität eines speziellen Bereichs der Finanzmarktaktivitäten zum Ausdruck; |
18. |
vertritt die Auffassung, dass die Behörde den neuen Herausforderungen in den Bereichen Digitalisierung und Nachhaltigkeit Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele und ihre Integration in den Regelungs- und Aufsichtsrahmen stets im Einklang mit der Stärkung des Marktes stehen muss, ohne dass dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird oder Marktteilnehmer, insbesondere kleinere und mittlere Institute, übermäßig belastet werden; ist ferner der Auffassung, dass die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Ziele mit der Zuweisung von Mitteln in ausreichender Höhe einhergehen muss; |
Personalpolitik
19. |
stellt fest, dass zum 31. Dezember 2019 73,81 % aller Planstellen besetzt waren und 155 der 210 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (2018: 156 bewilligte Stellen); stellt fest, dass sich die relativ geringe Besetzung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen dadurch erklären lässt, dass die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen), durch die die Einstellung von zusätzlichem Personal für die Behörde genehmigt worden wäre, später als erwartet angenommen wurden; stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 außerdem 68 Vertragsbedienstete und zehn abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; |
20. |
begrüßt es, dass die Behörde in ihrem Verwaltungsrat (sechs Männer und fünf Frauen) und auf Personalebene (52 % Männer und 48 % Frauen) ein nahezu ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass für die höhere Führungsebene ein noch ausgewogeneres Verhältnis (ein Mann und eine Frau) vermeldet wurde; begrüßt die Absicht der Behörde, eine Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerberinnen und Bewerber für den Posten ihres Vorsitzes zu veröffentlichen, auf der mindestens eine Frau und ein Mann aufgeführt ist, und fordert die Behörde auf, bei der Ernennung ihres Exekutivdirektors ebenso zu verfahren; fordert die Behörde auf, sich die Initiativen der Europäischen Zentralbank zum Vorbild zu nehmen, in deren Rahmen interne Programme zur Förderung von Frauen und einer größeren Vielfalt unter ihren Beschäftigten angeregt werden; |
21. |
stellt fest, dass die Personalfluktuation bei der Behörde 2019 bei 5 % lag und somit dem von der Behörde angestrebten Ziel von unter 10 % entsprach; |
22. |
stellt fest, dass die Behörde die Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und Belästigung angenommen hat; stellt fest, dass die Personalabteilung der Behörde jedes Jahr einen Bericht über die von der Behörde durchgeführten Aktivitäten zur Prävention von Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz erstellt; stellt ferner fest, dass die Personalabteilung und Vertrauenspersonen der Behörde regelmäßig Sensibilisierungsveranstaltungen organisieren; |
23. |
ist der Ansicht, dass es für die Behörde von Vorteil ist, dass sie über Mitarbeiter verfügt, die sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft Erfahrungen gesammelt haben; ist ferner der Ansicht, dass geprüft werden muss, wie die Anwerbung talentierter Arbeitskräfte aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Sektor und umgekehrt gefördert werden kann, wobei Mindestvorkehrungen zur Förderung der Unabhängigkeit beider Sektoren zu treffen sind; ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Vorschriften in diesem Bereich von gemeinsamen Einrichtungen der Union überwacht werden sollte und dabei den besonderen Umständen jedes Falls Rechnung getragen werden sollte; |
24. |
nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Behörde zum Ausgleich eines Mangels an Planstellen zunehmend auf Berater und Zeitarbeitskräfte zurückgreift, was insofern Risiken bergen kann, als die komplexen Tätigkeiten der externen Auftragnehmer nicht hinreichend beaufsichtigt werden und es aufgrund unklarer Zuständigkeiten zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen kommen kann; stellt unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Rechnungshofs aus den Vorjahren fest, dass die Behörde Verträge mit IT-Unternehmen verwendet, die in einer Weise formuliert wurden, die die Überlassung von Leiharbeitnehmern statt der Bereitstellung klar definierter IT-Dienstleistungen oder -Produkte bedeuten könnte; stellt fest, dass die Nutzung von IT-Dienstleistungsverträgen für die Bereitstellung von Arbeitskräften mit den Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen der Union nicht vereinbar wäre und die Behörde rechtlichen Risiken und Reputationsrisiken aussetzen würde; stellt fest, dass der Antwort der Behörde zufolge die potenziellen Risiken in diesem Zusammenhang begrenzt waren und dass sie alle erforderlichen Verfahren eingeführt hat, um jegliche Verwirrung bezüglich der Beschaffung von IT-Dienstleistungen und der Überlassung von Zeitarbeitskräften in den Verträgen zu verhindern; fordert die Behörde nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass bei den Verträgen keine Unklarheiten in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Beschaffung von Dienstleistungen und dem Einsatz von Zeitarbeitskräften aufkommen können; |
Vergabeverfahren
25. |
nimmt die Bemühungen der Behörde zur Kenntnis, Effizienzgewinne zu erzielen, indem sie Vergabeverfahren gemeinsam mit anderen Agenturen durchführt; stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2019 zusammen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen im Bereich der Gebäudeverwaltung unterzeichnet hat und nun gemeinsam mit den drei anderen in Frankreich ansässigen Agenturen ein Vergabeverfahren für Dienstleistungen von Zeitarbeitskräften durchführt; |
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
26. |
stellt fest, dass 25,41 % der Haushaltsmittel der Behörde aus Gebühren stammen, die den von ihr beaufsichtigten Unternehmen in Rechnung gestellt wurden; stellt fest, dass Maßnahmen zur Minderung etwaiger Interessenkonflikte ergriffen wurden und dass diese Strukturen und Prozesse von Einrichtungen der Union und externen Prüfern geprüft wurden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde auch künftig darüber Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergriffen hat; stellt ferner fest, dass die Behörde der Auffassung ist, dass durch eine Erhebung der Gebühren durch die Kommission Ineffizienzen entstünden und die Gefahr von Ungenauigkeiten und Fehlberechnungen und einer daraus resultierenden Rufschädigung zunähme; |
27. |
begrüßt die weiteren Schritte, die unternommen wurden, um die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu gestalten, indem über Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Behörde und externen Interessenträgern Bericht erstattet wird; begrüßt ferner, dass diese Informationen über die Website der Behörde abrufbar sind; |
28. |
begrüßt, dass die Behörde Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder ihrer höheren Führungsebene veröffentlicht; |
29. |
verweist auf die Bemerkungen und Feststellungen der Entlastungsbehörde in der Entschließung zu dem Beschluss über die Entlastung der Behörde für das Haushaltsjahr 2018 in Bezug auf das Problem von Interessenkonflikten aufgrund von „Drehtüreffekten“ und hält es für geboten, dass die Agenturen einen einheitlichen Ansatz verfolgen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
30. |
betont, dass eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung für alle Agenturen der Union und die Union als Ganzes sehr wichtig ist; verweist auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (4) sowie auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. November 2020 und ihre Empfehlung vom 7. Mai 2020 zum Fall 2168/2019/KR; betont, dass es eines einheitlichen Rechtsrahmens bedarf, um diese Probleme zu lösen; fordert die Behörde auf, die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Fall 2168/2019/KR umzusetzen, insbesondere indem sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihren Führungskräften zu untersagen, nach ihrer Amtszeit bestimmte Posten zu bekleiden, indem sie Kriterien dafür festlegt, wann ihre Mitarbeiter in die Privatwirtschaft wechseln können, wobei Bewerber für Führungspositionen in der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung von den Kriterien in Kenntnis gesetzt werden müssen, und indem sie interne Verfahren einrichtet, mit denen sichergestellt wird, dass im Falle des Wechsels von Mitarbeitern auf eine andere Stelle deren Zugang zu vertraulichen Informationen unverzüglich gesperrt wird; fordert die Behörde ferner auf, in Betracht zu ziehen, die vorgeschriebene zwölfmonatige Karenzzeit für leitende Mitarbeiter, die einen Wechsel in Betracht ziehen, der mit Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verbunden sein könnte, zu verlängern; fordert die Behörde auf, sich ein Beispiel an der Veröffentlichung der Stellungnahmen des Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank zu Fällen von Interessenkonflikten und zu bezahlter Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu nehmen, um die Transparenz in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte und eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erhöhen; |
Interne Kontrollen
31. |
stellt hinsichtlich der Bemerkungen und Feststellungen der Entlastungsbehörde zum Bericht des IAS über die Einnahmen und das tätigkeitsbezogene Management bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde fest, dass entsprechende vereinbarte Maßnahmen ergriffen wurden; |
32. |
stellt fest, dass der IAS 2019 einen Prüfungsbericht über IT-Sicherheit und damit verbundene Governance-Prozesse herausgegeben hat und dass die Behörde einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um die verbesserungsbedürftigen Bereiche anzugehen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
33. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde den neuen Rahmen für die interne Kontrolle im November 2018 angenommen hat; stellt fest, dass die Behörde die erste jährliche Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung der Grundsätze der internen Kontrolle im ersten Quartal 2020 durchgeführt hat und dabei zu dem Schluss gelangt ist, dass das interne Kontrollsystem gut funktioniert; stellt fest, dass 24 Mängel ermittelt wurden, von denen die meisten geringfügig waren und keiner Anlass dazu gab, die Grundsätze an sich oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren in Frage zu stellen, und dass sich die Mängel hauptsächlich auf die Komponenten Kontrollumfeld und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Kommunikationskomponenten bezogen; |
Sonstige Bemerkungen
34. |
stellt fest, dass die Behörde angesichts der anhaltenden Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter praktische Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall eines Austritts ohne Abkommen ergriffen hat, indem sie aktualisierte Erklärungen und Maßnahmen in Bezug auf IT-Anwendungen und Datenbanken veröffentlicht hat; |
35. |
nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die Cybersicherheit und den Datenschutz bei der Behörde zu erhöhen; |
36. |
stellt fest, dass die Behörde im November 2019 in neue Räumlichkeiten in dem als „iBox“ bekannten Gebäude in Paris umgezogen ist, das über eine hohe Umweltzertifizierung verfügt und im Vergleich zu den alten Räumlichkeiten einen geringeren Quadratmeterpreis hat; |
37. |
fordert die Behörde auf, ihren Schwerpunkt auf die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit zu legen; |
38. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 107 vom 31.3.2020, S. 233.
(2) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 102.
(3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.