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Document 32021B1610
Decision (EU, Euratom) 2021/1610 of the European Parliament of 28 April 2021 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Union Agency for Law Enforcement Training (CEPOL) for the financial year 2019
Beschluss (EU, Euratom) 2021/1610 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019
Beschluss (EU, Euratom) 2021/1610 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019
ABl. L 340 vom 24.9.2021, p. 315–316
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/315 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1610 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 28. April 2021
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) für das Haushaltsjahr 2019, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0063/2021), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates, insbesondere auf Artikel 20 (4), |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105, |
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gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0071/2021), |
1.
erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;
2.
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
David Maria SASSOLI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(2) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.