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Document 32021R1469
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1469 of 10 September 2021 amending Implementing Regulation (EU) 2020/2235 as regards the addition of a new model certificate for products of animal origin that originate in the Union, are moved to a third country or territory and moved back to the Union after unloading, storage and reloading in that third country or territory, amending Implementing Regulation (EU) 2021/404 as regards the list of third countries authorised for entry into the Union of products of animal origin originated in and returning to the Union from a third country or territory, and amending Implementing Regulation (EU) 2021/405 as regards the list of third countries or regions thereof authorised for entry into the Union of products of animal origin and certain goods originated in and returning to the Union from a third country or region thereof (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1469 der Kommission vom 10. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht werden und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1469 der Kommission vom 10. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht werden und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/6590
ABl. L 321 vom 13.9.2021, p. 21–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1469 DER KOMMISSION
vom 10. September 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht werden und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zu denen auch Anforderungen für den Eingang in die Union gehören. Diese Anforderungen in Bezug auf den Eingang von lebenden Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (3) näher ausgeführt. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unter anderem der Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie der Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz und betreffend tierische Nebenprodukte. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) enthält Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält jedoch keine Musterbescheinigung für den Eingang in die Union dieser aus der Union stammenden Erzeugnisse und Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und anschließend nach der Entladung, Lagerung und Umladung aus diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden. Daher ist es erforderlich, die genannte Durchführungsverordnung zu ändern, um diese Art von Musterbescheinigung vorzusehen und unnötige Störungen des Handels in solchen Fällen zu vermeiden. |
(5) |
Gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (5) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren und der Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. |
(8) |
Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die wieder zurück in die Union verbracht werden, nachdem sie durch ein Drittland oder Gebiet befördert wurden. Dieser Anhang sollte dahin gehend geändert werden, dass die Drittländer oder Gebiete gelistet werden, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nach der Lagerung in diesen Drittländern oder Gebieten wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist, und dass die spezifischen Bedingungen zugewiesen werden, die in solchen Fällen erfüllt sein müssen. |
(9) |
Außerdem sieht die Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste geführt werden. |
(10) |
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (6) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt sind, oder Anforderungen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (7) enthält in Ergänzung der Listen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren in die Union zulässig ist. Um den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, zu ermöglichen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass die Drittländer oder Gebiete gelistet werden, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Sendungen dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs und dieser bestimmten Waren zulässig ist, die nach der Lagerung in diesen Drittländern oder Gebieten wieder zurück in die Union verbracht werden, und die die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. |
(12) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten. |
(14) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
1. |
Zwischen Artikel 30 und Artikel 31 wird folgender Artikel 30a eingefügt: „Artikel 30a Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannte Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren zu verwenden ist, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in dem betreffenden Drittland oder Gebiet zurück in die Union verbracht werden, muss dem Muster STORAGE-TC-PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 53 erstellt wurde, entsprechen.“ |
2. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Zwischen Artikel 26 und Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird folgender Artikel 26a eingefügt:
„Artikel 26a
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist
Sendungen von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union zugelassen und im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.“
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
ANHANG I
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
1. |
In die Liste der Bescheinigungen wird nach dem Eintrag für „TRANSIT-COMP“ eine neue Kategorie mit dem Titel „Durchfuhr von zusammengesetzten Erzeugnissen durch die Union in ein Drittland oder Gebiet, entweder durch unmittelbare Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union“ angefügt:
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2. |
Nach Kapitel 52 wird folgendes Kapitel 53 angefügt: „KAPITEL 53 MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON AUS DER UNION STAMMENDEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS UND BESTIMMTEN WAREN, DIE IN EIN DRITTLAND ODER GEBIET VERBRACHT UND NACH ENTLADUNG, LAGERUNG UND UMLADUNG IN DIESEM DRITTLAND ODER GEBIET WIEDER ZURÜCK IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER STORAGE-TC-PAO)
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ANHANG II
Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 erhalten die Einträge für das Vereinigte Königreich, Guernsey, die Insel Man und Jersey folgende Fassung:
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2. |
In Teil 3 wird nach dem Eintrag für die spezifische Bedingung „Von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete“ und vor dem Eintrag „Aqua — Russland nach Russland“ folgender Eintrag eingefügt:
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