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Document 32021R1451

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission vom 3. September 2021 zur Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/6480

    ABl. L 313 vom 6.9.2021, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1451/oj

    6.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/28


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1451 DER KOMMISSION

    vom 3. September 2021

    zur Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 17. Januar 2019 ging bei der Kommission ein Antrag des Unternehmens Probodelt S. L. auf Genehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff zur Verwendung als nichtletaler Lockstoff für Trüffelkäfer (Leiodes cinnamomeus) ein. Den am 24. Juli 2019 und dem 25. November 2019 eingegangenen überarbeiteten Anträgen waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

    (2)

    Es lagen zwei einschlägige Bewertungen, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführt wurden, vor, und zwar eine Bewertung des FEEDAP-Gremiums der EFSA (2) und eine Bewertung des CEF-Gremiums der EFSA (3). Die Ergebnisse dieser Bewertungen wurden sowohl von der EFSA als auch von der Kommission berücksichtigt.

    (3)

    Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 17. Juli 2020 einen technischen Bericht zu Dimethylsulfid vor (4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen zu Dimethylsulfid vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Die verfügbaren veröffentlichten Informationen deuten darauf hin, dass Dimethylsulfid reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie ein Hautallergen ist. Die Behörde erklärte, dass Einzelheiten zu akuter Toxizität, Reizung, Hautsensibilisierung und kurzfristiger Inhalation auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) öffentlich zugänglich sind und in den Antrag hätten aufgenommen werden müssen, um einen vollständigen Überblick über den Grundstoff zu bieten. Toxikologische Daten zu zwei Metaboliten von Dimethylsulfid seien ebenfalls auf der ECHA-Website öffentlich zugänglich, jedoch nicht ordnungsgemäß in das Dossier aufgenommen worden.

    (4)

    Die Behörde stellte ferner fest, dass angesichts des Gesamttoxizitätsprofils des Stoffes keine wissenschaftliche Begründung dafür vorgebracht wurde, dass es keine Bedenken hinsichtlich Langzeittoxizität und Karzinogenität gibt.

    (5)

    Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwar aufgrund der Art der Anwendung (dampffreisetzendes Produkt in einer Falle) mit geringen Rückständen in Kulturen zu rechnen ist, dass aber weitere Daten hätten vorgelegt werden sollen, um nachzuweisen, dass es keine Bedenken bezüglich einer Aufnahme durch Verbraucher über die Nahrung gibt.

    (6)

    Die Kommission legte am 25. März 2021 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht sowie einen Verordnungsentwurf vor.

    (7)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

    (8)

    Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

    (9)

    Es ist folglich nicht erwiesen, dass die Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Dimethylsulfid sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

    (10)

    Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dimethylsulfid wird nicht als Grundstoff genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. September 2021.

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  EFSA FEEDAP Panel (EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed), 2013. Scientific Opinion on the safety and efficacy of aliphatic and aromatic mono- and di-thiols and mono-, di-, tri-, and polysulphides with or without additional oxygenated functional groups (chemical group 20) when used as flavourings for all animal species. EFSA Journal 2013;11(5):3208, 34 pp. doi:10.2903/j.efsa.2013.3208.

    (3)  EFSA CEF Panel (EFSA Panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids), 2013. Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 74, Revision 4 (FGE.74Rev4): Consideration of aliphatic sulphides and thiols evaluated by JECFA (53rd and 61st meeting) structurally related to aliphatic and alicyclic mono-, di-, tri- and polysulphides with or without additional oxygenated functional groups from chemical group 20 evaluated by EFSA in FGE.08Rev5. EFSA Journal 2018;16(3):5167, 58 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5167.

    (4)  EFSA (European Food Safety Authority), 2020. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for approval of dimethyl sulfide to be used in plant protection as a non-lethal food attractant for truffle beetle. EFSA supporting publication 2020:EN-1911. 54 pp. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1911.


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