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Document 32021R1445
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1445 of 23 June 2021 amending Annexes II and VII to Regulation (EU) 2018/858 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/4146
ABl. L 313 vom 6.9.2021, p. 4–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1445 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2021
zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um technologischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen Verweise auf die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte mit den Anforderungen, die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen müssen, aufgenommen beziehungsweise aktualisiert werden. |
(2) |
Um technischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen die Liste der Rechtsakte in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann, und die besonderen Bedingungen, unter denen die Bezeichnung für die Selbstprüfung verwendet werden soll, aktualisiert werden. |
(3) |
Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Änderungen der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858
Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 2 wird der folgende Eintrag nach Position 1A eingefügt:
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4. |
In Anhang II Teil I Anlage 2 Nummer 4 wird in der Tabelle unter dem Titel von Teil I (Fahrzeuge der Klasse M1) der Eintrag für Position 16A ersetzt durch:
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5. |
Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang II Teil III wird wie folgt geändert:
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7. |
In Anhang VII Nummer 3 wird nach dem Eintrag für Position 46A Folgendes eingefügt:
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(*1) ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
(*2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“.“
(1) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
(2) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
(3) Die in der UN-Regelung vorgesehene Bauartgenehmigung für Wasserstoffspeichersysteme, automatische Absperrventile, Rückschlagventile und thermische Druckentlastungseinrichtungen ist verbindlich. Die UN-Regelung erstreckt sich nicht auf die verbindlichen Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“