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Document 32021D1072

    Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates vom 28. Juni 2021 über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

    ST/9382/2021/INIT

    ABl. L 230 vom 30.6.2021, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Aufgehoben durch 32023D1013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1072/oj

    30.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/30


    BESCHLUSS (EU) 2021/1072 DES RATES

    vom 28. Juni 2021

    über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist es für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und ihre Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) aufgrund der außergewöhnlichen Präventiv- und Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten wie Quarantäne, Umsetzung von Maßnahmen zur Telearbeit sowie Bewegungs- und Reisebeschränkungen oder -verbote unmöglich oder sehr schwierig geworden, zu reisen, um bei Sitzungen physisch anwesend zu sein.

    (2)

    Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Ausschusses im Interesse der institutionellen Kontinuität jederzeit angemessen und nachhaltig durchgeführt werden können, ist es notwendig, vorübergehend bei der Gewährung der Tagegelder und der Erstattung der Reisekosten an die Anspruchsberechtigten von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU des Rates (1) abzuweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte nur für den Zeitraum gelten, in dem aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Union anhaltende Reisebeschränkungen oder für Präsenzsitzungen Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit bestehen.

    (3)

    Die tatsächlichen Verwaltungskosten, die einem Anspruchsberechtigten entstehen, der mit elektronischen Mitteln virtuell an einer Sitzung teilnimmt, sind niedriger als der derzeit für die Teilnahme an Präsenzsitzungen geltende Tagessatz, während die von einem Anspruchsberechtigten aufgewendete Zeit unverändert bleibt. Es ist daher angemessen, das Tagegeld, das den Anspruchsberechtigten gewährt wird, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, entsprechend anzupassen.

    (4)

    Der Ausschuss sollte gegebenenfalls ausführliche Bestimmungen für die Gewährung des Tagegelds für die Fernteilnahme festlegen. In diesen Bestimmungen sollten insbesondere die Fälle dargelegt werden, in denen Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder damit verbundene Einschränkungen die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen des Ausschusses oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

    (5)

    Der Ausschuss sollte dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung dieses Beschlusses vorlegen, damit der Rat seine Auswirkungen und das Fortbestehen der Voraussetzungen, die die Ausnahmeregelung rechtfertigen, bewerten kann. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte der Rat die Annahme geeigneter Maßnahmen in Erwägung ziehen, insbesondere im Rahmen einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU haben Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, nur Anrecht auf ein Tagegeld von 145 EUR, wenn COVID-19-bezogene Einschränkungen die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen des Ausschusses oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

    Artikel 2

    Der Ausschuss legt bis zum 2. September 2021 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 1 fest.

    Artikel 3

    Der Ausschuss legt dem Rat bis zum 2. Januar 2022 und danach alle sechs Monate einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushalt sowie über das Fortbestehen von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder dadurch bedingten Einschränkungen vor, die die Möglichkeit der Organisation von Präsenzsitzungen oder der Teilnahme daran beeinträchtigen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. do C. ANTUNES


    (1)  Beschluss 2013/471/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 22).


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