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Dokument 32021R0940

Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

C/2021/4073

ABl. L 205 vom 11.6.2021, str. 47–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Pravni status dokumenta V veljavi: Ta akt je bil spremenjen. Trenutna prečiščena različica: 11/06/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/940/oj

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/940 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. August 2020 vom Woodstock Consortium (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Birkensperrholz im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vorgelegt. Die dem Antrag beigefügten Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Änderung der Einleitungsbekanntmachung

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde versehentlich ein Abschnitt über das Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses weggelassen. Dieses Versäumnis berührte zwar nicht das Recht der interessierten Parteien, Stellungnahmen zum Unionsinteresse einzureichen, doch wurde es für angemessen gehalten, dieses Versäumnis aus Gründen der Verfahrenstransparenz zu beheben. Die Einleitungsbekanntmachung wurde daher am 11. Dezember 2020 geändert (3).

1.3.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Kommission untersuchte die Entwicklung der Einfuhren und stellte keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren fest.

(5)

Folglich unterwarf die Kommission die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland im Sinne von Abschnitt 2 nicht der zollamtlichen Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

In der geänderten Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die russischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Mehrere Parteien beantragten eine Anhörung durch die Kommission. Die Kommission führte Anhörungen mit dem Woodstock Consortium, UPM Plywood Oy, UPM Kymmene Otepää OÜ und dem russischen Hersteller UPM Kymmene Chudovo LLC durch.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

1.5.1.   Unzureichende Fassung zur Einsichtnahme

(8)

Mehrere Parteien behaupteten, der Antragsteller habe in seiner Fassung zur Einsichtnahme nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt.

(9)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in der Fassung des Antragstellers zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien ausreichende wesentliche Beweise und nichtvertrauliche Zusammenfassungen von Informationen enthalten sind, die üblicherweise als vertraulich angesehen werden, um interessierten Parteien die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens zu erlauben.

1.5.2.   Kein Beweis für eine Schädigung

(10)

Einige Parteien behaupteten, bestimmte, im Antrag enthaltene Schadensindikatoren wie die Produktionskapazität, die Unionspreise und der Unionsverbrauch, reichten nicht aus, um auf das Vorliegen einer Schädigung im Untersuchungszeitraum zu schließen.

(11)

Die Kommission weist darauf hin, dass ein Anscheinsbeweis für eine bedeutende Schädigung, die zur Einleitung einer Untersuchung gegeben sein muss, eine Prüfung unter anderem der in der Grundverordnung beschriebenen relevanten Faktoren erfordert. In Artikel 5 der Grundverordnung wird jedoch nicht ausdrücklich verlangt, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 genannten Schadensindikatoren sich verschlechtert haben müssen, damit eine bedeutende Schädigung für die Zwecke der Einleitung einer Untersuchung hinreichend begründet ist. Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung der Menge der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, wie sie sich aus den einschlägigen (nicht unbedingt allen) Faktoren ergeben. Der Antrag enthielt diese Informationen, die auf das Vorliegen einer Schädigung hindeuteten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise für eine Schädigung enthielt.

1.6.   Bildung einer Stichprobe

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionsherstellern mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 40 % der geschätzten Gesamtproduktion und 35 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfallen. Die Auswahl dieser drei Unternehmen beruhte auf der größten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der EU zwischen Juli 2019 und Juni 2020, das in angemessener Weise untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt wurde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(14)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von einer Gruppe verbundener Unionshersteller — UPM — ein, die die Einbeziehung in die Stichprobe beantragte. Nach sorgfältiger Analyse der übermittelten Informationen kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für eine Änderung der vorläufigen Stichprobe gab. Erstens würde die Hinzufügung oder Einbeziehung eines der beiden Unternehmen in die Stichprobe angesichts der Unternehmensstruktur und der Absatzkanäle der Gruppe die Fähigkeit der Kommission gefährden, ihre Untersuchung aufgrund der deutlich gestiegenen Arbeitsbelastung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen. Außerdem würde die Einbeziehung eines der beiden Unternehmen in die Stichprobe die Repräsentativität der vorläufig ausgewählten Stichprobe im Hinblick auf die Produktions- oder Verkaufsmengen in der Union oder die geografische Verteilung nur geringfügig verändern. Daher beschloss die Kommission, die vorläufig ausgewählten Unternehmen in der endgültigen Stichprobe zu belassen.

(15)

Nach Bekanntgabe der Auswahl für die endgültige Stichprobe wandte eines der Unternehmen — UPM — ein, dass andere in die Stichprobe einbezogene Hersteller ebenso komplexe oder komplexere Unternehmensstrukturen und Absatzkanäle aufweisen. UPM machte ferner geltend, dass die Einbeziehung eines ihrer Unternehmen — UPM-Kymmene Otepää Oü — in die Stichprobe und dessen Überprüfung keine Belastung darstellen und die Fähigkeit der Kommission, die Untersuchung durchzuführen, nicht beeinträchtigen würden, da der Kontrollbesuch aus der Ferne stattfinden würde.

(16)

Die Kommission merkte an, dass, da die Stichprobe bereits Unternehmen mit komplexen Strukturen umfasste, die Einbeziehung eines weiteren Unternehmens mit einer komplexen Struktur die Arbeitsbelastung erheblich erhöhen und somit die Fähigkeit der Kommission, ihre Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen, gefährden würde. Von daher hätte die Einbeziehung von UPM-Kymmene Otepää Oü aufgrund seiner Absatzorganisation die Überprüfung mehrerer anderer juristischer Personen der UPM-Gruppe mit Vertriebs- und Produktionseinheiten erfordert. Diese Einheiten konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in angemessener Weise untersucht werden.

(17)

Die Kommission hielt daher an ihrer Entscheidung fest, UPM nicht in die endgültige Stichprobe einzubeziehen. Die vorläufige Stichprobe wurde als endgültige Stichprobe bestätigt und ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(19)

13 unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission wählte nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union drei Einführer für die Stichprobe aus. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten betroffenen Einführer über die Auswahl der Stichprobe informiert, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(20)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(21)

15 Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in dem betroffenen Land übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei Unternehmensgruppen aus, von denen eine aus sieben verbundenen Ausführern bestand. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Auf die Stichprobe entfielen rund 47 % der Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

(22)

Zwei nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller machten geltend, dass sie ebenfalls in die Stichprobe einbezogen werden sollten. Der erste verlangte, in die Stichprobe einbezogen zu werden, da seine Verkaufsmenge in die Union nahe an die des dritten ausführenden Herstellers in der Stichprobe heranreiche. Der zweite brachte vor, dass die Kommission in der Vergangenheit eine wesentlich größere Anzahl ausführender Hersteller untersucht habe und die Fähigkeit und die Ressourcen der Kommission durch die Hinzufügung seines Unternehmens daher nicht in unangemessener Weise belastet würden. Darüber hinaus behauptete derselbe ausführende Hersteller, dass die Tatsache, dass er mit einer Gruppe von Unionsherstellern verbunden sei, ihn von den anderen ausführenden Herstellern unterscheide. Er trug insbesondere vor, dass sich sein Management, sein Absatzgefüge und seine Logistikorganisation von einigen oder allen ausführenden Herstellern der Stichprobe unterscheiden (4).

(23)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, nahm die Kommission drei Unternehmen/Unternehmensgruppen in die Stichprobe auf. Die Zahl der zu untersuchenden Unternehmen war jedoch wesentlich größer, da eine der Gruppen aus sieben ausführenden Herstellern bestand. Ferner gehörten zu den Unternehmen/Gruppen auch verbundene Händler und ein verbundener Einführer, die an den Verkäufen der betroffenen Ware beteiligt waren. Der erste ausführende Hersteller stützte sein Vorbringen zur Verkaufsmenge auf die allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern zur Verfügung stehende offene Fassung der Stichprobenantwort, während die Entscheidung über die Bildung der Stichprobe auf der Grundlage der von allen ausführenden Herstellern angegebenen tatsächlichen Menge getroffen wurde. Im Hinblick auf die von den beiden betreffenden ausführenden Herstellern angegebenen Verkaufsmengen meldete der dritte ausführende Hersteller gegenüber dem vierten [5 % - 10 %] mehr an Verkaufsmengen. Außerdem sind die Vorbringen des zweiten ausführenden Herstellers kein relevantes Kriterium für die Bildung der Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ausgewählte Stichprobe auf der Grundlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kriterien repräsentativ ist, und dass die beiden betreffenden Parteien keine relevanten Daten vorgelegt hatten, die diese Schlussfolgerung infrage stellen würden. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(24)

Zehn ausführende Hersteller in Russland beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Allerdings übermittelten nur drei ausführende Hersteller fristgerecht vollständige Fragebögen. Die Prüfung dieser Anträge in der vorläufigen Phase der Untersuchung hätte eine zu große Belastung dargestellt. Daher wird die Kommission im Rahmen der endgültigen Untersuchung entscheiden, ob eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(25)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an die unabhängigen Einführer in der Stichprobe. Die Fragebögen wurden am Tag der Einleitung auch online (5) zugänglich gemacht.

(26)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei russischen ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe, von drei mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den unabhängigen Einführern in der Stichprobe und neun Verwendern ein.

(27)

Angesichts des COVID-19-Ausbruchs und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission gemäß ihrer Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für ihre vorläufigen Feststellungen für erforderlich hielt (6). Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Unionshersteller

Latvijas Finieris AS, Lettland, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Paged Pisz sp. z o.o., Polen, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Metsä Wood, Finnland, und verbundene Vertriebsgesellschaften

Einführer

Orlimex CZ s.r.o., Osik, Tschechische Republik

Robert Neudeck GmbH &Co KG, Germersheim, Deutschland

Groupe ISB, Pacé, Frankreich

Ausführende Hersteller in Russland

Die Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC „SVEZA Manturovo“; JSC „SVEZA Novator“; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC „SVEZA Ust-Izhora“; JSC „SVEZA Uralskiy“; JSC „SVEZA Kostroma“; JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“ (im Folgenden „Sveza-Gruppe“)

Zheshartsky LРK LLC („UPG“)

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(28)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.10.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

(29)

Dieses Verfahren wurde am 14. Oktober 2020 eingeleitet, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in der das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Folglich galten Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.

(30)

In einem Aktenvermerk zum Dossier vom 19. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte aus dem Vereinigten Königreich, die sich weiterhin als interessierte Parteien betrachteten, dazu auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen (7). Kein Unternehmen meldete sich.

(31)

Um den bei den interessierten Parteien erhobenen Datensatz an die Tatsache anzupassen, dass der Übergangszeitraum angelaufen war und das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterlag, wurden die betroffenen interessierten Parteien aufgefordert, einen überarbeiteten Fragebogen auf der Grundlage der EU-27 zu übermitteln.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(32)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet (im Folgenden „Birkensperrholz“ oder „untersuchte Ware“), mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(33)

Birkensperrholz ist ein Holzblattmaterial, das aus Schichten oder Strängen von Holzfurnieren besteht, die mit Leim zu großen, flachen Blättern zusammengepresst werden. Es wird für eine Vielzahl von Zwecken verwendet, beispielsweise im Bau-, Verpackungs- und Möbelsektor.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(35)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

2.3.1.   Ausklammerung der Ware

(36)

Ein Verwender, Emiliana Imballaggi S.p.A., und zwei russische ausführende Hersteller, Sveza und Vlas Truda, beantragten, quadratisches Birkensperrholz mit einer Länge und Breite von fünf Fuß (1 525 × 1 525 mm) von der Untersuchung auszuschließen aufgrund von Unterschieden hinsichtlich: i) physikalischer, technischer und chemischer Eigenschaften sowie geometrischer Merkmale; ii) der Endverwendungen und der Austauschbarkeit; iii) der Qualität der Ware und iv) der Verbraucherwahrnehmung und der Preise sowie v) des mangelnden Wettbewerbs zwischen rechteckigem und quadratischem Birkensperrholz.

(37)

Die Kommission prüfte die Anträge und kam zu dem Schluss, dass quadratisches Sperrholz aus den folgenden Gründen nicht von der Definition der betroffenen Ware ausgeklammert werden konnte: Es hat die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie rechteckiges Sperrholz. Ebenso ist rechteckiges Birkensperrholz einem Wettbewerbsdruck durch quadratisches Birkensperrholz ausgesetzt, da eine gewisse Substituierbarkeit besteht und es möglich ist, dass quadratisches Birkensperrholz nach der Einfuhr zu rechteckigem Birkensperrholz weiterverarbeitet wird, mit der daraus resultierenden Gefahr einer Umgehung. Darüber hinaus verfügt der Wirtschaftszweig der Union über die notwendige Ausrüstung, um seine Produktion an die spezifischen Bedürfnisse der Abnehmer anzupassen. Die Kommission lehnte daher die Anträge auf Ausklammerung ab.

2.3.2.   Warendefinition

(38)

Ein russischer Hersteller, Segezha, machte geltend, dass die Warendefinition nicht nur auf Birkensperrholz, sondern auch auf Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz ausgeweitet werden sollte. Es wurde argumentiert, dass die besagten Holzsperrhölzer und Birkensperrholz direkt miteinander konkurrieren, austauschbar sind und zusammen eine einzige Ware bilden.

(39)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie Birkensperrholz. Die Tatsache, dass bei einigen Anwendungen, die im Antrag nicht weiter ausgeführt oder identifiziert wurden, alternative Waren und Materialien mit einem unbestimmten Grad an Substitutionsfähigkeit verwendet werden könnten, ändert nichts an der Art der materiellen, technischen und chemischen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den genannten Waren.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(40)

Drei Gruppen von ausführenden Herstellern wurden in die Stichprobe aufgenommen.

(41)

Die Sveza-Gruppe besteht aus sieben Herstellern und einem Händler, die alle direkt an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren. Die sieben Hersteller verkauften über einen verbundenen Händler auf dem Inlandsmarkt und führten direkt in die Union aus.

(42)

Zheshartsky LРK LLC ist Teil einer Unternehmensgruppe namens UPG. Dieser Hersteller führte die Ware sowohl direkt als auch über ein verbundenes Unternehmen in Lettland aus.

(43)

Syktyvkar Plywood Mill Ltd. gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die direkt an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind. Zu dieser Gruppe gehörten vier verbundene Händler, die auf dem Inlandsmarkt tätig waren.

3.2.   Normalwert

(44)

Zur Ermittlung des Normalwerts forderte die Kommission alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die die betroffene Ware herstellen, auf, einen Fragebogen zu beantworten.

(45)

Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht.

(46)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware von jedem ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(47)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen der ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.

(48)

Dann prüfte die Kommission, ob die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(49)

Bei den drei ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller gab es für einige Warentypen, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurden, entweder überhaupt keine Inlandsverkäufe oder die Mengen der Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps lagen unter 5 % und waren somit nicht repräsentativ.

(50)

Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(51)

Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern:

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wird, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(52)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(53)

Dagegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(54)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass zwischen 28 % und 93 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert je nach Warentyp in dem in Erwägungsgrund 51 beschriebenen Fall als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bzw. in dem im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Fall als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(55)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(56)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(57)

Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Für die Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

3.2.1.   Ausfuhrpreis

(58)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über ein verbundenes Unternehmen in die Union aus, wie in den vorstehenden Erwägungsgründen (40) und (43) dargelegt.

(59)

Für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union ausführten, war der Ausfuhrpreis somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.

(60)

Für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.

3.2.2.   Vergleich

(61)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf der Stufe ab Werk.

(62)

Soweit es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Verpackungs- und Kreditkosten, für Bankgebühren, EU-Zölle, sonstige Einfuhrgebühren und Provisionen vorgenommen.

(63)

Der ausführende Hersteller UPG behauptete, die Regierung der Russischen Föderation erstatte bis zu 80 % der Transportkosten, die den Herstellern bei der Beförderung ihrer Waren zu ausländischen Märkten entstehen. Dieser ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach oben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e und k der Grundverordnung, da bei den Inlandsverkäufen keine vergleichbare Erstattung gewährt werde.

(64)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung kann eine Berichtigung auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a bis j genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Abnehmer aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Der ausführende Hersteller legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die Preise durch diese Subventionsregelung beeinflusst wurden. Insbesondere legte der ausführende Hersteller, der die Berichtigung beantragte, keine Beweise dafür vor, dass seine Abnehmer auf dem Inlandsmarkt aufgrund der angeblich unterschiedlichen Erstattung der Transportkosten durch die Regierung der Russischen Föderation für die Inlands- und die Ausfuhrverkäufe anhaltend unterschiedliche Preise zahlten. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission ferner der Ansicht, dass die Erstattung von Transportkosten für Verkäufe auf ausländischen Märkten unter Ausklammerung der Inlandsverkäufe aller Wahrscheinlichkeit nach eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1037 darstellt. Durch solche Regelungen wird die Fähigkeit der Ausführer, auf ausländischen Märkten in einen unlauteren Wettbewerb zu treten und insbesondere finanzielle Dumpingpraktiken aufrechtzuerhalten, verbessert. Als solche stellen diese keinen Faktor dar, der für eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung in Frage kommt. Eine Berichtigung von Faktoren, die es einem Ausführer erleichtern, Dumpingpraktiken anzuwenden, würde nämlich dazu führen, dass das Ausmaß des tatsächlich praktizierten Dumpings verschleiert würde. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(65)

Derselbe ausführende Hersteller beantragte auch eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für die Provisionen, die an einen verbundenen Händler für die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gezahlt werden. Der ausführende Hersteller legte jedoch auch Informationen vor, denen zufolge die gezahlten Provisionen sowohl die Inlandsverkäufe als auch die Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen. Folglich verteilte die Kommission die an den verbundenen Händler gezahlten Provisionen sowohl auf die Inlands- als auch auf die Ausfuhrverkäufe auf der Grundlage der Mengen dieser Verkäufe.

(66)

Alle ausführenden Hersteller der in die Stichprobe einbezogenen Sveza-Gruppe führten die betroffene Ware über ein verbundenes inländisches Unternehmen, nämlich Sveza-Les LLC (im Folgenden „Sveza-Les“) mit Sitz in Sankt Petersburg, in die Union aus. Alle ausführenden Hersteller der Sveza-Gruppe haben eine Provisionsvereinbarung mit dem jeweiligen verbundenen Händler abgeschlossen. Alle ausführenden Hersteller innerhalb der Gruppe sind entweder direkt oder indirekt mit diesem Unternehmen verbunden. Sie machten geltend, dass die an den Händler gezahlten Provisionen nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen werden sollten, da die Vergleichbarkeit der Preise dadurch nicht beeinträchtigt werde, weil der verbundene Händler bei den Ausfuhrverkäufen und den Inlandsverkäufen genau dieselben Aufgaben erfüllte. Der einzige Unterschied bezieht sich angeblich auf die Vergütung der damit verbundenen Händlertätigkeiten: Für die Inlandsverkäufe wird ein Aufschlag erhoben, während für die Ausfuhrverkäufe eine Provision auf der Basis von Provisionsvereinbarungen erhoben wird. Die ausführenden Hersteller behaupteten ferner, mit dem Händler eine wirtschaftliche Einheit zu bilden, was sich sowohl auf die Inlands- als auch auf die Ausfuhrverkäufe auswirke.

(67)

In ihrer Antwort wies die Kommission darauf hin, dass alle sieben Herstellerunternehmen der Gruppe einen Vertrag unterzeichnet hatten, der eine klar definierte Provision für jeden tatsächlich bezahlten Ausfuhrverkauf vorsah. Dies war auf dem Inlandsmarkt nicht der Fall. Dies wirft die Frage der Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 auf, sodass die Kommission die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i gezahlte Provision abzog.

(68)

Außerdem wies die Kommission im Hinblick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Union das Vorhandensein einer schriftlichen Provisionsvereinbarung nur für die Ausfuhrverkäufe ein wichtiges Element ist, das zeigt, dass der Händler, soweit es die Ausfuhrverkäufe betrifft, keine interne Vertriebsabteilung der ausführenden Hersteller ist (8). Der Vertrag enthält zudem zahlreiche Klauseln, wie z. B. eine Schiedsklausel, die eine mangelnde Solidarität zwischen den Gesellschaften erkennen lassen. Diese Klauseln waren schwer mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, dass die ausführenden Hersteller und der verbundene Händler als wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien, obwohl es sich um rechtlich getrennte Unternehmen handelt. Es stellte sich auch angesichts der diesbezüglichen VVG-Kosten der ausführenden Hersteller heraus, dass einige Verkaufsfunktionen von ihnen beibehalten wurden. Zuletzt stellte die Kommission fest, dass der verbundene Händler die Rechnungen im Namen der ausführenden Hersteller an die ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ausgestellt hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission vorläufig den Einwand zurück, dass der Händler und die ausführenden Hersteller, soweit es die Ausfuhrverkäufe betreffe, eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten.

(69)

Die Untersuchung ergab ferner, dass auch unabhängige Vertreter mit Sitz in der Union an einigen Ausfuhrverkäufen der Sveza-Gruppe beteiligt waren. Diese Vertreter erhielten eine Provision, die in der Buchführung von Sveza-Les als Teil der VVG-Kosten erfasst wurde. Daher berichtigte die Kommission den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um die an die unabhängigen Vertreter für Ausfuhrverkäufe gezahlten Provisionen. Die Berichtigung belief sich auf die Provision, die aus den in der Buchführung von Sveza-Les erfassten Gebühren der Vertreter bestand.

(70)

Schließlich machte dieselbe Gruppe geltend, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises durch die Kommission bedeuten würde, dass die Kommission davon ausginge, dass die ausführenden Hersteller und der verbundene Händler keine wirtschaftliche Einheit bildeten, sodass auch die VVG-Kosten und die Gewinne im Zusammenhang mit den Weiterverkäufen der gleichartigen auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware abgezogen werden müssten.

(71)

Die Kommission erinnerte daran, dass im Gegensatz zu Ausfuhrverkäufen, die die Mühlen direkt den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellen, Inlandsverkäufe über Sveza-Les an die ersten unabhängigen Abnehmer getätigt werden. Mit anderen Worten, Sveza-Les verkauft die betroffene Ware, die es von den verschiedenen Mühlen der Gruppe bezogen hat, weiter. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Normalwert anhand des Preises der Inlandsverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu ermitteln. Bei einer Berichtigung für Aufschläge gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i würde vorausgesetzt, dass der relevante Verkauf für die Ermittlung des Normalwerts eher der Verkauf von den Mühlen an Sveza-Les wäre, für den ein Preis nach Abzug des vermeintlichen Aufschlags von Sveza-Les beim Weiterverkauf der Ware ermittelt würde. Die Verkäufe von den Mühlen an Sveza-Les sind jedoch keine Verkäufe an einen ersten unabhängigen Abnehmer. Unter diesen Umständen stünde ein Abzug des von Sveza-Les erhobenen Aufschlags nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung. Außerdem würde nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung für einen von einem Händler erhaltenen Aufschlag auch den Nachweis erfordern, dass Sveza-Les ähnliche Funktionen ausübt wie ein Vertreter, der auf Provisionsbasis für Inlandsverkäufe tätig ist. Solche Beweise liegen im Dossier nicht vor. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission vorläufig das Vorbringen zurück, dass eine Berichtigung für Aufschläge für Inlandsverkäufe gerechtfertigt sei.

3.2.3.   Dumpingspannen

(72)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(73)

Für die ausführenden Hersteller innerhalb der Sveza-Gruppe berechnete die Kommission zunächst eine individuelle Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller und in einem zweiten Schritt eine gewogene Dumpingspanne für die gesamte Sveza-Gruppe.

(74)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

(75)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ermittelte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(76)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller außerhalb der Stichprobe 15,7 %.

(77)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in Russland ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.

(78)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Herstellers 81 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des mitarbeitenden, in die Stichprobe einbezogenen und individuell ermittelten Unternehmens festzusetzen.

(79)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7 %

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(80)

15 bekannte Hersteller in der Union stellten die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum her. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(81)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde auf etwa 849 000 Kubikmeter geschätzt. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wie den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Abschnitt 1.6 angegeben, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe 39 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(82)

Der Anteil der für den Eigenverbrauch bestimmten Unionsproduktion wurde auf weniger als 0,5 % geschätzt. Aufgrund seiner Geringfügigkeit wird der Eigenverbrauch in diesem Fall als nicht relevant für die Analyse der Schädigung angesehen.

4.2.   Unionsverbrauch

(83)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand a) der vom Antragsteller vorgelegten Daten über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union, die mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern (9).

(84)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch in Kubikmeter (in m3)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

1 874 725

2 000 293

2 080 786

2 130 325

Index

100

107

111

114

Quelle: Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(85)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 14 %. Eine ausführliche Analyse zeigt einen stetigen Anstieg auf Jahresbasis, wobei der größte Zuwachs mit 7 % von 2017 auf 2018 zu verzeichnen war. In den folgenden Jahren ging die Quote, wenn auch bei stetigem Wachstum, leicht zurück.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Methodik zur Identifizierung von Einfuhren der betroffenen Ware

(86)

Vor der Einleitung des Verfahrens und der anschließenden Schaffung eines spezifischen TARIC-Codes (10) wurden die Einfuhren der betroffenen Ware auf KN-Ebene (11) erfasst, wobei auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen wurden. Um die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum zu schätzen, wandte die Kommission dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Für die Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde die Quote auf 78 % festgelegt.

(87)

Die Ergebnisse dieser Methodik bestätigen die im Antrag angegebene Einfuhrentwicklung.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(88)

Mithilfe der oben genannten Methodik wurden die Einfuhrmengen von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(89)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in m3) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus Russland (in m3)

871 050

933 329

1 081 937

1 192 712

Index

100

107

124

137

Marktanteil

46 %

47 %

52 %

56 %

Index

100

100

112

120

Quelle: Eurostat.

(90)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum von rund 871 050 Kubikmetern auf rund 1 192 712 Kubikmeter, was einem Anstieg von 37 % entspricht. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum von 46 % auf 56 % und legte damit um 20 % zu.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(91)

Die Preise der Einfuhren in EUR/Tonneermittelte die Kommission anhand von den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene. Zwar wurden, wie in Abschnitt 4.3.1 erläutert, die Einfuhren der betroffenen Ware zusammen mit einem größeren Warenkorb erfasst, doch bietet diese Methodik eine zuverlässige Schätzung der Preise und ihrer Entwicklung im Zeitablauf, da es sich bei der großen Mehrheit der Einfuhren unter diesem KN-Code um die betroffene Ware handelte. Ferner ermöglicht sie einen Vergleich der Preisentwicklung zwischen verschiedenen Ausfuhrländern.

(92)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einführpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Russland

646

681

608

584

Index

100

105

94

90

Quelle: Eurostat.

(93)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland sanken von 646 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 584 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, was einem Rückgang um 10 % entspricht. Der Durchschnittspreis der Einfuhren stieg im Jahr 2018 um 5 % und sank in den Folgeperioden um 15 %.

(94)

Die gleiche Entwicklung ist festzustellen, wenn die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise herangezogen werden, die im UZ für die untersuchte Ware einen Preis von 434 EUR/m3 ergaben. So lagen die Einfuhrpreise durchweg unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller (siehe Tabelle 7) und wiesen im UZ eine Preisdifferenz von 38 % auf.

(95)

Birkensperrholz wird in vielen verschiedenen Abmessungen, Qualitäten und nach spezifischen Abnehmerspezifikationen verkauft. Aufgrund der großen Vielfalt der vom Wirtschaftszweig der Union und den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen erschwerte das detaillierte PCN-System, das bei der Einleitung eingerichtet wurde, einen hohen Grad der Übereinstimmung identischer Waren. Für den Preisvergleich nahm die Kommission daher eine angemessene und technisch solide Annäherung vor, indem sie einige ähnliche Warentypen in Gruppen zusammenfasste, sodass ein ordnungsgemäßer Vergleich der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren mit den entsprechenden von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen möglich war. Auf dieser Grundlage lag der Grad der Übereinstimmung zwischen verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen und den von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen bei über 68 % der von den russischen ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingeführten Mengen.

(96)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch den Vergleich:

(97)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden. Da die Unionshersteller die betroffene Ware sowohl direkt als auch über verbundene Vertriebsgesellschaften verkauften, wurde der Verkaufspreis gegebenenfalls um die Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten auf der Stufe ab Werk berichtigt; und

(98)

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen russischen Herstellern an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, auf das Niveau der Zollgrenze der Union berichtigt. Für die über einen verbundenen Einführer abgewickelten Verkäufe wurde eine weitere Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen. Zu dem an der Zollgrenze der Union ermittelten Preis wurde dann ein Betrag für nach der Einfuhr anfallende Kosten und Zölle hinzugerechnet. Auf diese Verkäufe entfielen weniger als 5 % der Gesamtverkäufe der russischen Hersteller in der Stichprobe.

(99)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge nach gegebenenfalls gebührenden Berichtigungen um Rabatte und Preisnachlässe vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten theoretischen Umsatzes ausgedrückt.

(100)

Auf dieser Grundlage ergab sich für die gedumpten Einfuhren der ausführenden Hersteller in der Stichprobe eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 12,6 % (von 9,5 % bis 18,5 %). Die Preisunterbietungsspannen werden als erheblich angesehen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(101)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum prägend waren.

(102)

Wie in Abschnitt 1.6.1 erörtert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(103)

Bei der Feststellung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Fragebogenantwort des Antragstellers für alle Unionshersteller enthalten waren und gegebenenfalls mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft und aus der Ferne abgeglichen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(104)

Zu den makroökonomischen Indikatoren zählen Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(105)

Zu den mikroökonomischen Indikatoren gehören durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(106)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in m3)

982 658

1 009 772

879 540

848 900

Index

100

103

90

86

Produktionskapazität (in m3)

1 244 310

1 296 650

1 328 000

1 203 000

Index

100

104

107

97

Kapazitätsauslastung

79 %

78 %

66 %

71 %

Index

100

99

84

89

Quelle: Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(107)

Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 14 % oder rund 140 000 Kubikmeter zurück. Von 2017 auf 2018 war ein leichter Anstieg zu verzeichnen, auf den in den Folgeperioden ein deutlicher Rückgang folgte.

(108)

Die Produktionskapazität der Union ging im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % zurück. Die Produktionskapazität der Union stieg 2018 und 2019 leicht an, was mit der Verzögerung zwischen der Entscheidung, die Kapazitäten zu erhöhen, und ihrer Auswirkung zu erklären ist. Im Bezugszeitraum ging der Wirtschaftszweig der Union jedoch im Vergleich zu 2019 um 10 % zurück.

(109)

Im Bezugszeitraum sank die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union um 11 %, da die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Produktion entsprechend dem Marktwachstum zu steigern. Von 2017 bis 2019 ging die Auslastung um 16 % zurück. Darauf folgte im UZ ein Anstieg von 5 %, der auf Desinvestitionen und die Schließung von Produktionsstandorten zurückzuführen ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(110)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Gesamte Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in m3)

821 341

818 621

757 103

680 243

Index

100

100

92

83

Marktanteil

44 %

41 %

36 %

32 %

Index

100

93

83

73

Quelle: Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(111)

Im gesamten Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % deutlich zurück Von 2017 bis 2018 blieb die Verkaufsmenge der Union auf demselben Niveau, verzeichnete aber im Jahr 2019 einen Rückgang von 8 % und von 2019 bis zum UZ einen weiteren Rückgang von 9 %.

(112)

Im Zusammenhang mit dem Rückgang der Verkäufe verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 27 % im Zuge einer konstant rückläufigen Entwicklung, die zu einer Reduzierung der Marktpräsenz des Wirtschaftszweigs der Union von 44 % des Marktanteils im Jahr 2017 auf 32 % im UZ führte.

4.4.2.3.   Wachstum

(113)

Vor dem Hintergrund der Marktexpansion und des gestiegenen Unionsverbrauchs zeigen die vorstehenden Zahlen, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Rückgänge bei der Produktion, der Verkaufsmenge und dem Marktanteil zu verzeichnen hatte.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(114)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Anzahl der Mitarbeiter

6 039

5 960

5 325

5 308

Index

100

99

88

88

Produktivität (in m3/Mitarbeiter)

163

169

165

160

Index

100

104

102

98

Quelle: Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(115)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Von 2017 auf 2018 blieb die Beschäftigung relativ stabil, obwohl die Anzahl der Mitarbeiter selbst in dieser relativ stabilen Periode um 79 abnahm. Im Jahr 2019 ging die Beschäftigung erneut deutlich zurück und erholte sich im UZ nicht, sondern ging in geringerem Maße weiter zurück.

(116)

Angesichts des Rückgangs von Produktion und Beschäftigung sank die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als produzierte Tonnen je Mitarbeiter und Jahr, im Bezugszeitraum um 2 %. Sie stieg von 2017 auf 2018 um 4 % und ging in den Folgeperioden erneut zurück.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(117)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(118)

Bei dieser Untersuchung handelt es sich um die erste Antidumpinguntersuchung zur betroffenen Ware. Daher waren keine Daten verfügbar, um die Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings zu bewerten.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(119)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt der Union (in EUR/m3)

717

746

732

694

Index

100

104

102

97

Herstellstückkosten (in EUR/m3)

629

670

713

692

Index

100

107

113

110

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(120)

Die Verkaufspreise an unabhängige Parteien auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum von 717 EUR/m3 auf 694 EUR/m3, was einem Rückgang von 3 % entspricht. Im Jahr 2018 verzeichnete das Preisniveau einen leichten, aber vorübergehenden Anstieg von 4 %, der in den Folgeperioden abgeschwächt wurde.

(121)

Im gleichen Zeitraum stiegen die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 10 %. Die Herstellkosten wurden durch die Entwicklung der wichtigsten Rohstoffpreise, Birkenholzfurnieren, und die Schwierigkeiten, aufgrund des Rückgangs der Verkäufe und der Produktion in vollem Umfang Größenvorteile in Anspruch zu nehmen, belastet.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(122)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Mitarbeiter

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Mitarbeiter (in EUR)

23 474

23 542

23 733

23 690

Index

100

100

101

101

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(123)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Mitarbeiter stiegen im Bezugszeitraum um 1 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(124)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in m3)

30 894

43 550

35 706

37 685

Index

100

141

116

122

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

3,1 %

4,3 %

4,1 %

4,4 %

Index

100

137

129

141

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(125)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 22 %. Zwischen 2017 und 2018 war dieser Anstieg mit 41 % besonders stark und die Lagerbestände erreichten 2018 ihren Höchststand. Danach gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Lagerbestände im Jahr 2019 durch eine Produktionsanpassung um 25 % abzubauen; allerdings vergrößerten sich die Lagerbestände von 2019 bis zum UZ aufgrund des anhaltenden Rückgangs der Unionsverkäufe erneut um 6 %. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen von 3,1 % im Jahr 2017 auf 4,4 % im UZ.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(126)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,7 %

7,4 %

0,2 %

-2,8 %

Index

100

76

2

-28

Cashflow (in EUR)

191 991 172

187 065 363

175 135 121

165 108 224

Index

100

97

91

86

Investitionen (in EUR)

14 326 493

12 473 095

11 169 293

14 237 597

Index

100

87

78

99

Kapitalrendite

20 %

11 %

0 %

-2 %

Index

100

55

2

-10

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(127)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller brach im gesamten Bezugszeitraum ein und sank von knapp 10 % im Jahr 2017 auf fast -3 % im Untersuchungszeitraum.

(128)

Wie in Abschnitt 4.4.3.1 dargelegt, stiegen die Kosten der Unionshersteller spürbar stärker als ihre Preise. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die Preise nicht im gleichen Maße anheben wie die Kosten stiegen, da der Preisdruck, der von den gedumpten Einfuhren aus Russland ausging, sowohl die Mengen als auch die Preise belastete. Tatsächlich wurden während des gesamten Bezugszeitraums aus Russland hohe und stetig wachsende Mengen zu Preisen eingeführt, die konstant niedrig waren und im Bezugszeitraum einem klaren Abwärtstrend folgten. Der Durchschnittspreis der russischen Einfuhren lag deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch die Möglichkeit von Preiserhöhungen, die vor dem Hintergrund steigender Rohstoffkosten und einer wachsenden Nachfrage zu erwarten gewesen wären, eingeschränkt wurde. Dies führte zu einer geringeren und rückläufigen Rentabilität, sodass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichnete.

(129)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im Untersuchungszeitraum negativ mit jährlichen Rückgängen, die von 2017 bis zum UZ zu einem Gesamtrückgang von 14 % führten. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch den Gewinnrückgang negativ beeinflusst.

(130)

Das Niveau der jährlichen Investitionen sank im Bezugszeitraum um 1 %, schrumpfte jedoch zwischen 2018 und 2019 um 22 % und erreichte im UZ kaum das Niveau von 2017. Während die anfänglichen Rückgänge mit der Marktentwicklung und den Auswirkungen auf die Verkäufe und die Rentabilität zu erklären sind, zielte der jüngste Anstieg im UZ darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und erforderliche Produktionsanlagen rechtzeitig zu ersetzen.

(131)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und sank von 20 % im Jahr 2017 auf -2 % im UZ. Die negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiter investiert wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Renditen dieser Investitionen aber im Bezugszeitraum deutlich gesunken sind.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(132)

Vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs des Unionsverbrauchs (+ 14 %) nahmen die Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum sogar noch stärker zu (+ 37 %), und zwar zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dadurch konnten die russischen ausführenden Hersteller im UZ einen Marktanteil von 56 % erreichen (gegenüber 46 % im Jahr 2017).

(133)

Unter diesen Umständen war der Wirtschaftszweig der Union nicht nur außerstande von einem expandierenden Markt Nutzen zu ziehen, sondern seine wirtschaftliche Lage verschlechterte sich, wie alle wichtigen Makroindikatoren zeigen, die einen negativen Trend aufweisen: Produktion (-14 %), EU-Verkäufe (-17 %) und ein erheblicher Rückgang seines Marktanteils (von 44 % auf 32 %) im Bezugszeitraum.

(134)

Als Reaktion auf den Druck der niedrigen russischen Preise versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seine Kosten zu senken, und es wurden Anpassungen bei der Beschäftigung (-12 %) vorgenommen. Infolge des durch gedumpten russischen Einfuhren ausgeübten Preisdrucks in Bezug auf die gestiegenen Mengen und niedrigen Preise gingen die EU-Verkäufe jedoch zurück und die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum rasch an (+ 22 %) und erreichten 2018 ihren Höchststand (+ 41 %).

(135)

Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum erheblich an (+ 10 %), was hauptsächlich auf einen starken Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

(136)

Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen stärker als die Verkaufspreise; folglich brach die Rentabilität im Bezugszeitraum von einer gesunden Situation (+ 10 %) im Jahr 2017 zu einem nicht verkraftbaren Verlustszenario (-3 %) im UZ ein.

(137)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission ferner, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Zu diesen Faktoren gehören: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verbrauch, Wettbewerbsnachteil beim Zugang zum wichtigsten Rohstoff, selbstverschuldete Schädigung, Streiks in Finnland, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Vergleichbarkeit der Ware.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(138)

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einer erheblichen und zunehmenden Marktdurchdringung durch vermehrte Einfuhren aus Russland zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anhaltend unterboten und in jedem Fall zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung führten. In dieser Hinsicht übte die Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise, die sich in den Tabellen 2 und 3 widerspiegelt, einen Druck auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union aus, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden besteht.

(139)

Die Einfuhren aus Russland stiegen im Bezugszeitraum um 37 %: von ca. 870 050 m3 im Jahr 2017, was einem Marktanteil von 46 % entspricht, auf 1 192 712 m3 im UZ, was einem Marktanteil von 56 % entspricht. Diese steigenden Einfuhren erfolgten während des gesamten Bezugszeitraums zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und auf jeden Fall zu einem Preisniveau, das eine Preiserhöhung verhinderte, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten erhöhen konnte.

(140)

Der Wirtschaftszweig der Union wurde dadurch im UZ stark belastet. Angesichts steigender Kosten und des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, vertretbare Preise festzusetzen, was zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität von 10 %, zu Verlusten (-3 %) und der daraus folgenden Verschlechterung seiner Finanzindikatoren führte.

(141)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung hinsichtlich der Preise und der Mengen verursachten.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus Drittländern

(142)

Um die Menge der Einfuhren aus Drittländern zu ermitteln, wandte die Kommission, wie in Abschnitt 4.3.1 dargelegt, dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Die einzigen Drittländer, die nennenswerte Mengen in die Union einführten, waren Belarus und die Ukraine. Im Falle von Belarus wurde die Quote auf 43 % festgesetzt.

(143)

Im Falle der Ukraine stellte die Kommission verzerrte Daten in den gemeldeten Statistiken auf der Ebene der besonderen Maßeinheit (in diesem Fall Kubikmeter) fest. Zu Vergleichszwecken beschloss die Kommission daher, das gemeldete Gewicht (in Tonnen), ein zuverlässigerer und stabilerer Datensatz, in Kubikmeter umzurechnen.

(144)

Zur Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter verwendete die Kommission einen Umrechnungsschlüssel, nämlich den „Modus“ von Russland und Belarus für Menge und Gewicht auf TARIC-Ebene nach der Einleitung des Verfahrens (Modus ist definiert als der Wert, der in einem Datensatz am häufigsten auftritt). Der Schlüssel für die Umrechnung von eingeführten Tonnen aus der Ukraine in Kubikmeter wurde auf 0,69 festgelegt.

(145)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren in EUR/Tonne auf KN-Ebene, wie im vorstehenden Abschnitt 4.3.3 erläutert.

(146)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ukraine

Menge (in m3)

82 029

100 935

104 962

106 785

 

Index

100

123

128

130

 

Marktanteil

4 %

5 %

5 %

5 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

651

725

641

616

 

Index

100

111

98

95

Belarus

Menge (in m3)

81 638

112 922

75 961

93 231

 

Index

100

138

93

114

 

Marktanteil

4 %

6 %

4 %

4 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

403

481

387

363

 

Index

100

119

96

90

Andere Drittländer (12)

Menge (in m3)

18 668

34 486

60 822

57 354

 

Index

100

185

326

307

 

Marktanteil

1 %

2 %

3 %

3 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

566

576

565

561

 

Index

100

102

100

99

Drittländer insgesamt, außer Russland

Menge (in m3)

182 335

248 344

241 746

257 371

 

Index

100

136

133

141

 

Marktanteil

10 %

12 %

12 %

12 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

537

574

535

520

 

Index

100

107

100

97

Quelle: Eurostat.

(147)

Im Vergleich zu Russland sind Belarus und die Ukraine nur begrenzt auf dem Unionsmarkt vertreten. Im Bezugszeitraum blieben ihre Marktanteile mit minimalen oder gar keinen Schwankungen konstant und lagen bei 4 % bzw. 5 %. Alle anderen Drittländer steigerten ihre Präsenz leicht von einem Marktanteil von 1 % auf einen immer noch sehr niedrigen Marktanteil von 3 %. Der kombinierte Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern außer Russland stieg von 2017 auf 2018 um 2 % und blieb danach stabil auf einem Niveau von 12 %.

(148)

Was die Preise im Bezugszeitraum betrifft, so verkaufte die Ukraine zu etwas höheren Preisen als Russland und Belarus zu niedrigeren Preisen. Die niedrigeren Preise aus Belarus sind durch seine begrenzte Technologie zu erklären, die nur die Herstellung einer sehr spezifischen und billigeren Qualitätsware auf dem Markt erlaubt. Im Gegensatz zu Belarus handelt es sich bei den Einfuhren aus Russland um qualitativ hochwertigeres Birkensperrholz, das daher höhere Durchschnittspreise aufweist.

(149)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten russischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen.

5.3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(150)

Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der Unionshersteller in der Stichprobe

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in m3)

98 324

96 327

93 892

101 866

Index

100

98

95

104

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

689

755

752

705

Index

100

110

109

102

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(151)

Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Von 2017 bis 2019 sanken die Ausfuhren um 5 %; im UZ folgte ein Anstieg um 9 %. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 2 %. Von 2017 bis 2018 stiegen die Durchschnittspreise um 10 %, gingen aber in den Folgeperioden leicht zurück.

(152)

Angesichts der positiven Entwicklung sowohl der Ausfuhrmenge als auch der Durchschnittspreise im Bezugszeitraum kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können.

5.3.3.   Wettbewerbsnachteil beim Zugang zum wichtigsten Rohstoff

(153)

Einige Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union leide im Vergleich zu Russland unter einer begrenzten Verfügbarkeit des wichtigsten Rohstoffs, nämlich Birkenholzstämme. Diese eingeschränkte Verfügbarkeit von Rohstoffen wäre die Ursache für geringere Produktionsmengen und Kostensteigerungen und damit für die Schädigung.

(154)

Der Zugang zum wichtigsten Rohstoff — Birkenholzstämmen — kann nicht als Erklärung für die Schädigung herangezogen werden, da die Unionshersteller ausreichenden Zugang zur Versorgung mit Birkenholzstämmen haben. Der Anstieg der Lagerbestände beweist, dass das Problem nicht in der Produktion, sondern in der Vermarktung liegt. Daher lässt sich der Produktionsrückgang im Bezugszeitraum nicht mit der Verfügbarkeit von Holz erklären.

(155)

Was den angeblichen Kostennachteil angeht, so ergab die Untersuchung, dass ein wichtiger Faktor, der den Anstieg der Herstellkosten im Wirtschaftszweig der Union beeinflusst, der Preis von Birkenholzstämmen ist. Die Rohstoffkosten und ihre Auswirkungen auf den Gesamtanstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union schwächen den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht ab. Insbesondere lässt sich dies an der Tatsache ablesen, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2019 und dem UZ zwar sanken, dies aber nicht zu einer Verbesserung der Rentabilität führte.

5.3.4.   Selbstverschuldete Schädigung

(156)

Einige Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe unvertretbare Investitionen in den Kapazitätsausbau getätigt, als die Verkäufe zurückgingen, und dass dies eine Ursache für die Schädigung sei.

(157)

Die Produktionskapazität der Union ging jedoch im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % zurück. Zwar stieg die Produktionskapazität der Union 2018 und 2019 leicht an, aber im gesamten Bezugszeitraum schrumpfte der Wirtschaftszweig der Union. Das Vorbringen, die Investitionen in den Kapazitätsausbau seien eine Quelle der Schädigung, ist daher unbegründet.

5.3.5.   Streiks in Finnland

(158)

Einige Parteien behaupteten, dass mehrere Streiks in finnischen Fabriken im Dezember 2019 und Anfang 2020 die Ursache für den Produktionsrückgang seien.

(159)

Die Kommission gelangte vorläufig zu dem Schluss, dass die Streiks der Fabriken in Finnland den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen, da ihre Auswirkungen geografisch (Finnland) und zeitlich (die Streiks fanden zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 statt) begrenzt waren.

5.3.6.   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(160)

Einige Parteien machten geltend, dass die Kommission die Daten für Ende 2019 und das erste Halbjahr 2020 mit besonderer Vorsicht betrachten sollte, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft von denen der angeblich gedumpten Einfuhren zu unterscheiden.

(161)

Die Untersuchungen ergaben, dass die Nachfrage nach Birkensperrholz im zweiten Quartal 2020 relativ stabil blieb. Darüber hinaus hat es keine größeren Unterbrechungen in der Lieferkette gegeben und auch die Ausfuhrverkäufe wurden in diesem Zeitraum fortgesetzt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen.

5.3.7.   Vergleichbarkeit der Ware

(162)

Einige Parteien trugen vor, dass das vom russischen Wirtschaftszweig hergestellte Birkensperrholz nicht mit dem vom Wirtschaftszweig der Europäischen Union hergestellten Sperrholz konkurriere, da sie angeblich unterschiedliche Qualitäten für unterschiedliche Segmente herstellen, und daher seien die russischen Einfuhren nicht die Ursache für die Schädigung.

(163)

Der Vergleich der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen mit den von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen zeigt jedoch, dass sich die Warentypen stark ähneln und recht häufig sogar identisch sind und dass eine erhebliche Austauschbarkeit besteht. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die russischen Hersteller die wichtigsten Sektoren beliefern, in denen Birkensperrholz verwendet wird. In jedem Fall ergab die Untersuchung, wie in Abschnitt 2 erläutert, dass die vom Wirtschaftszweig der Union und dem russischen ausführenden Hersteller verkauften Waren gleichartige Waren sind, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Das Vorbringen wird daher als unbegründet erachtet.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(164)

Angesichts dieser Erwägungen stellte die Kommission vorläufig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus Russland fest. Infolge des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Russland war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, vertretbare Preise festzusetzen, was zu einer starken Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führte.

(165)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt.

(166)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder insgesamt betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abschwächten.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(167)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(168)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine angestrebte Gewinnspanne im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

(169)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, das zur Deckung aller Kosten und Investitionen erforderliche Niveau der Rentabilität, Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) und Innovationen sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht weniger als 6 % betragen.

(170)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Dafür zog die Kommission die Gewinne heran, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe erzielt wurden, bevor die unlauteren Einfuhren aus Russland zunahmen und den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen begannen. Diese Gewinnspanne wurde auf 9,7 % festgesetzt, was dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 erzielte.

(171)

Einige Unionshersteller machten geltend, dass ihr Investitions-, FuE- und Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

(172)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen, stellte jedoch fest, dass das Investitionsniveau im UZ trotz eines rückläufigen Umsatzes höher war als in den beiden vorangegangenen Jahren und sehr nahe am Investitionsniveau des Jahres 2017 lag, als der Wirtschaftszweig der Union einen durchschnittlichen Gewinn von 9,7 % erzielte. Auf dieser Grundlage und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Investitionen in FuE und Innovation um vorausschauende Prognosen handelt, die auf Investitionsplänen beruhen, hat die Kommission dieses Vorbringen vorläufig nicht akzeptiert.

(173)

Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 9,7 % auf die Herstellkosten im UZ der Unionshersteller der Stichprobe ergibt, 766,33 EUR/Kubikmeter.

(174)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der aus der Ferne abgeglichenen Fragebogenantworten und der von einigen Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegten Nachweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von 6,68 EUR/Kubikmeter, von denen sie die tatsächlichen Kosten für die Einhaltung solcher Übereinkommen im UZ abzog, nämlich 5,28 EUR pro Messeinheit, was zu einem Ergebnis von 1,40 EUR/Kubikmeter führte. Diese Differenz wurde auf den nicht schädigenden Preis aufgeschlagen.

(175)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von 767,73 EUR/Kubikmeter für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte angestrebte Gewinnspanne auf die Herstellkosten der Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum anwandte und dann die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d für jeden Warentyp hinzufügte.

(176)

Danach ermittelte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(177)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf dieselbe Weise festgelegt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Sveza-Gruppe

15,9

30,9

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0

43,8

Zheshartsky LРK LLC

15,3

54,0

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7

38,1

Alle übrigen Unternehmen

15,9

54,0

7.   UNIONSINTERESSE

(178)

Die Kommission prüfte, ob sich nach Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(179)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus rund 15 Unternehmen. Sie sind meist in der Nähe der Birkenwaldregionen in Nordosteuropa (Finnland, baltische Länder und Polen) angesiedelt und beschäftigen über 5 000 Mitarbeiter direkt. Die Mehrheit der Unionshersteller unterstützte den Antrag, zwei äußerten eine neutrale Position und keiner sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus.

(180)

Das derzeitige Rentabilitätsniveau ist unhaltbar. Die Einführung von Maßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, einen Teil der verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und Preise auf einem Niveau festzusetzen, das zumindest die Kosten deckt.

(181)

Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da eine Preiserhöhung weiter verhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was weitere Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen zur Folge hätte.

(182)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse von unabhängigen Einführern und Händlern

(183)

29 Einführer meldeten sich bei der Kommission und es gingen einige Eingaben und Stellungnahmen ein. Wie in Abschnitt 1.6.2 dargelegt, bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, die Fragebogenantworten übermittelten.

(184)

Mehrere Einführer machten geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu einer Erhöhung der Materialkosten für sie und ihre Abnehmer führen würde. Diese zusätzlichen Kosten wären nur schwer zu decken und würden daher ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden. Weitere Vorbringen betrafen die mangelnde Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die auf rund 2,1 Mio. m3 geschätzte Nachfrage in der Union zu decken, sodass die Maßnahmen angeblich zu einer Verknappung auf dem Markt führen würden. Darüber hinaus wurden Vorbringen über das mangelnde Interesse der Unionshersteller an der Belieferung kleiner Unternehmen sowie über die Weigerung, bestimmte Materialien zu liefern, geäußert.

(185)

Was die wirtschaftlichen Folgen für die Einführer angeht, so ergab die Untersuchung, dass die Einführer in der Stichprobe einen gewogenen Gewinn von 4,7 % erzielen, wobei der Anteil von Birkensperrholz in ihrem Produktportfolio unterschiedlich ist. Zudem könnte der Anteil des von den Einführern vertriebenen russischen Sperrholzes im Falle der Einführung von Maßnahmen zwar zurückgehen, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Höhe der Maßnahmen zu einem vollständigen Stopp der russischen Einfuhren führen wird. Da es auch alternative Bezugsquellen in Nachbarländern wie der Ukraine und Belarus gibt, dürften die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der Einführer begrenzt sein. Das Interesse der Verwender wird im nachstehenden Abschnitt 7.3 behandelt.

(186)

Was das Versorgungsrisiko betrifft, so wird die Höhe der Maßnahmen wahrscheinlich nicht die russischen Einfuhren stoppen, sondern vielmehr den weiteren Bezug von Birkensperrholz aus Russland zu fairen Preisen ermöglichen. Außerdem kann Birkensperrholz immer noch aus anderen Drittländern wie der Ukraine und Belarus eingeführt werden.

(187)

Was die Belieferung von Abnehmern mit kleinen Mengen angeht, so ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union ein umfangreiches Netz von verbundenen und unabhängigen Einzelhändlern aufgebaut hat, das ihm ermöglicht, kleine Abnehmer zu erreichen, die nicht die Möglichkeit haben, ganze Container zu kaufen. Zudem kann, wie bereits dargelegt, jeder Abnehmer weiterhin Ware von russischen Herstellern beziehen.

(188)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union über die erforderliche Ausrüstung und Fähigkeit verfügt, um sich an die spezifischen Warenanforderungen der Abnehmer anzupassen, und somit in der Lage ist, alle benötigten Warentypen herzustellen.

(189)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Antidumpingmaßnahmen in der festgelegten Höhe negativ auf einige unabhängige Einführer auswirken könnten. Diese Auswirkungen dürften jedoch insgesamt nicht signifikant sein und werden in hohem Maße vom Geschäftsmodell der Einführer, der Vielfalt ihrer Bezugsquellen und dem Ausmaß, in dem die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergegeben werden, abhängen.

(190)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die unabhängigen Einführer insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.3.   Interesse der Verwender

(191)

13 Verwender meldeten sich bei der Kommission. Neun Verwender übermittelten Stellungnahmen und/oder Fragebogenantworten.

(192)

Die Kommission befindet sich mit den meisten Verwendern, die Fragebogenantworten übermittelten, in einem Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen, da keine Fassungen zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien zur Verfügung standen. Zu diesem Zeitpunkt enthielt nur eine Fragebogenantwort, und zwar von Emiliana Imballaggi S.p.A., die Birkensperrholz für das Verpackungsgeschäft einkauft, eine Fassung zur Einsichtnahme.

(193)

Es wurde geltend gemacht, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu höheren Kosten für die Verwender führen würde, deren Weitergabe an die Abnehmer schwer sein dürfte und daher ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden würden.

(194)

Birkensperrholz findet in verschiedenen Sektoren Verwendung. Die Einführung von Maßnahmen dürfte sich auf die einzelnen Verwender unterschiedlich auswirken, je nachdem, wie hoch der Anteil der Kosten für Birkensperrholz an den Gesamtkosten des jeweiligen Sektors ist und ob die Kosten an die nachgelagerten Verbraucher weitergegeben werden können. Ausführliche Informationen von Verwendern sowie eine offene Fassung wurden nur von einem Unternehmen bereitgestellt, das Sperrholz für den Verpackungssektor verwendet. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine unabhängige Studie vor, in der die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender auf der Grundlage theoretischer Zölle von 20 % bis 30 % untersucht wurden.

(195)

Die wichtigsten Sektoren, die Birkensperrholz in der EU verwenden, sind gemessen am Verbrauch: Bau (39 %), Transport (27 %), Möbel (10 %) und Verpackung (8 %). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sektoren, auf die der überwiegende Teil des Birkensperrholzverbrauchs entfällt, vorläufig als begrenzt oder unbedeutend eingeschätzt. Die Sektoren, auf die sich die Zölle am stärksten auswirken könnten, sind die Verpackungs- und Parketthersteller. Aber selbst in diesen Sektoren ist die Auswirkung der Maßnahmen begrenzt. Für den Verpackungssektor werden die Auswirkungen auf die Kostenstruktur auf etwa 2 % bis 4 % geschätzt, die voraussichtlich an die Abnehmer weitergegeben werden können. Was den Parkett- und Fußbodensektor betrifft, so gibt es für Birkensperrholz verschiedene Substitute wie andere Holzarten und alternative Materialien, weshalb die Auswirkungen der möglicherweise etwas höheren Kosten für Birkensperrholz voraussichtlich begrenzt sein werden.

(196)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.4.   Interesse der Lieferanten

(197)

Drei Lieferanten meldeten sich als interessierte Parteien.

(198)

Alle drei Unternehmen sind Lieferanten von Maschinen, Holzbearbeitungsanlagen oder Materialien für die Herstellung von Birkensperrholz für russische ausführende Hersteller. Die Unternehmen behaupteten, die Einführung von Maßnahmen würde einen Rückgang der Einfuhren aus Russland bedeuten, was zu einem Rückgang der Investitionen der russischen ausführenden Hersteller für Ausstattung führen und sich dementsprechend negativ auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken würde.

(199)

Die Kommission geht davon aus, dass die russischen Investitionen in Anlagen nicht nennenswert beeinträchtigt würden, da die Höhe der Maßnahmen die russischen Einfuhren nicht unterbrechen dürfte. Andererseits dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen möglich sein, in Ausstattung zu investieren und sich somit positiv auf die Unionslieferanten von Holzbearbeitungsanlagen auszuwirken.

(200)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Lieferanten insgesamt begrenzt sein und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben dürften.

7.5.   Andere interessierte Parteien: andere Sperrholzhersteller, Umweltinteressen und COVID-19

(201)

Drei nationale Verbände (aus Frankreich, Italien und Spanien), die Hersteller von Sperrholz aus Pappel, Kiefer und anderen Holzarten vertreten, meldeten sich bei der Kommission als interessierte Parteien. Sie behaupteten, dass es sich bei der betroffenen Ware und ihren Waren zwar um unterschiedliche Ware handele, aber dennoch ein gewisses Maß an Substitution stattfinden könne. Sie brachten vor, dass das Preisniveau für Birkensperrholz zwar traditionell höher sei, die gedumpten Preise für Birkensperrholz aus Russland aber eine Nachfrage nach sich zöge, die traditionell für andere Holzarten wie Pappel, Kiefer und Okoumé bestehe, und die Wertschöpfungskette in Industriezweigen bedrohe, in denen andere Holzarten verarbeitet werden. Daher unterstützen sie die Einführung von Maßnahmen.

(202)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die Einführung von Zöllen zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen führen könnte, da russisches Birkensperrholz durch chinesisches Pappelsperrholz oder Sperrholz aus anderen, weiter von Europa entfernten Ländern ersetzt werden könnte, was die Transportemissionen und das Risiko erhöhen würde, dass die Ersatzwaren weniger nachhaltig sind als russisches Birkensperrholz. Die Kommission stellte fest, dass die Höhe der einzuführenden Maßnahmen voraussichtlich keinen Stopp der russischen Einfuhren zur Folge haben wird. Außerdem wurde weder nachgewiesen, dass im Falle einer Substitution der Einfuhren aus Russland durch Einfuhren aus einem anderen Drittland diese aus China stammen würden, noch dass eine andere Art der Holzproduktion weniger nachhaltig wäre als die Produktion russischer Birke. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(203)

Die Parteien haben behauptet, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Verwender durch die Zölle verschärft würden. Wie oben dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die wichtigsten Sektoren, die Birkensperrholz verwenden, begrenzt sein werden. Zudem liegen der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweise dafür vor, wie sich die Pandemie auf die verschiedenen Sektoren der Verwender auswirkt oder dass die Pandemie sich anders auf die Hersteller als auf die Verwender auswirken würde. In Ermangelung eines solchen Beweises wird die COVID-19-Pandemie bei der Bewertung des Unionsinteresses als neutraler Faktor betrachtet.

7.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(204)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Birkensperrholzeinfuhren mit Ursprung in Russland einzuführen.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(205)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(206)

Auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland sollten gemäß der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspanne mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgesetzt.

(207)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Sveza Group

15,9 %

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

15,7 %

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

(208)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(209)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(210)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(211)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, ist diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(212)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(213)

Es gingen Stellungnahmen zur Genauigkeit der Berechnungen ein. UPG übermittelte gerechtfertigte Stellungnahmen, die berücksichtigt wurden, während die Stellungnahmen der Sveza Group und von Syktyvkar Plywood Mill Ltd. die Genauigkeit der Berechnungen nicht beeinträchtigten. Die russischen Behörden nahmen gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen Stellung, legten jedoch keine konkreten Einzelheiten zur Genauigkeit der Berechnungen vor.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(214)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(215)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC „SVEZA Manturovo“; JSC „SVEZA Novator“; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC „SVEZA Ust-Izhora“; JSC „SVEZA Uralskiy“; JSC „SVEZA Kostroma“; JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“

15,9 %

C659

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,0 %

C660

Zheshartsky LРK LLC

15,3 %

C661

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

15,7 %

 

Alle übrigen Unternehmen

15,9 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Birkensperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. C 342 vom 14.10.2020, S. 2.

(3)   ABl. C 428 vom 11.12.2020, S. 27.

(4)  Tron-Dokumente t20.006971 und t20.006972, beide vom 2. November 2020.

(5)  Die jeweiligen Fragebögen sowie der Fragenbogen für Verwender waren am Tag der Einleitung online unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2486

(6)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(7)  Tron-Dokument t21.000594.

(8)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Musim Mas, Rn. 50, das vom Gerichtshof in der Berufungssache C-468/15 P vom 26. Oktober 2016, Rn. 43-44, bestätigt wurde.

(9)  Datenquelle Eurostat, angepasst unter Anwendung der in Abschnitt 4.3.1 erläuterten Methodik.

(10)  TARIC-Code: 4412330010.

(11)  KN-Code: 4412 33 00.

(12)  Das Verhältnis (TARIC/KN) zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten für „andere Drittländer“ wurde nach der Einleitung des Verfahrens auf 3 % festgesetzt.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Arkhangelsk Plywood Plant JSC

C662

CJSC Murom

C663

LLC InvestForest

C664

Joint Stock Company Bryansk Plywood Mill

C665

Joint-Stock Company Krasnyi Yakor

C666

Limited Liability Company Fanernyiy Zavod

C667

Limited Liability Company UPM-Kymmene Chudovo

C668

Murashi Plywood Factory

C669

Parfino Plywood Factori

C670

ZAO Plyterra

C671

Plywood Plant Vlast Truda JSC

C672

Limited Liability Company Vyatsky Plywood Mill

C673


Na vrh