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Document 32021R0934

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission vom 9. Juni 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 204 vom 10.6.2021, p. 18–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/934/oj

    10.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/934 DER KOMMISSION

    vom 9. Juni 2021

    mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die klassische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen.

    (2)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission (2) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt, und er wurde mehrere Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021.

    (3)

    In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die klassische Schweinepest ist unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung gelistet, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die klassische Schweinepest in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae und Tayassuidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (4) ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021.

    (4)

    Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2013/764/EU müssen mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung gebracht werden. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.2 „Infektion mit dem Virus der klassischen Schweinepest“ des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) (5) (OIE-Kodex).

    (5)

    Die allgemeine Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten stellt sowohl auf epidemiologischer Ebene als auch auf der Ebene des Risikomanagements ein anhaltendes Risiko für ihre weitere Ausbreitung in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der klassischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Lage der klassischen Schweinepest in der Union angemessen sind, besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Union einheitlich durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer Ausbreitung dieser Seuche besteht.

    (6)

    In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Ausbruch definiert als das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden. Bei den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sollte berücksichtigt werden, ob der Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen oder gehaltenen Schweinen aufgetreten ist.

    (7)

    Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewandt wird. In der Verordnung sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten aufgeführt sein, die von der klassischen Schweinepest betroffen sind, um den mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU festgelegten Regionalisierungsansatz aufrechtzuerhalten.

    (8)

    Was die Risiken der Ausbreitung der klassischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung von Sendungen von Schweinen und verschiedenen Schweineerzeugnissen mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Es gilt die allgemeine Regel, dass die Verbringung von gehaltenen Schweinen, ihrem Zuchtmaterial sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Sperrzonen mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Folgen verbunden ist als die Verbringung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen sowie von verschiedenen Schweineerzeugnissen mit hohem Risiko aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen in einer Weise verboten werden, die dem damit verbundenen Risiko angemessen ist und die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission (6) berücksichtigt.

    (9)

    Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (7) festgelegten Vorschriften ergänzen die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. Hinsichtlich der von den zuständigen Behörden zu verzeichnenden Informationen über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe für Schweine sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften daher auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (8) verweisen.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) legt Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte fest, um die durch diese Nebenprodukte entstehenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhindern und zu minimieren. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (10) bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für die in dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasste tierische Nebenprodukte, darunter Vorschriften hinsichtlich Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte in die Union. Diese Rechtsakte erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Gesichtspunkte in Bezug auf das Risiko der Ausbreitung der klassischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte, die von Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden. Es ist daher angezeigt, in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf tierische Nebenprodukte und die Verbringung von Sendungen solcher Nebenprodukte aus in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen festzulegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Union einheitlich durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer Ausbreitung dieser Seuche besteht.

    (11)

    Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, ist es angemessen, bestimmte Bedingungen und Ausnahmen von in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verboten festzulegen. Diese Ausnahmeregelungen sollten auch die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt wurden, sowie die Grundsätze des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung für die klassische Schweinepest berücksichtigen.

    (12)

    Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass den Verbringungen von Sendungen von Tieren, einschließlich gehaltenen Schweinen, Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. Wenn für Sendungen von gehaltenen Schweinen, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung von Sendungen gehaltener Schweine aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Tiergesundheitsinformationen enthalten sind. Es ist erforderlich, die durch Verbringungen von Sendungen und Verbringungen zum privaten Gebrauch von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Wildschweinen aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten entstehenden Risiken zu mindern. Risiken der Ausbreitung der Seuche sollten durch das Verbot von Verbringungen der genannten Erzeugnisse und Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer innerhalb der betroffenen Mitgliedstaaten und aus ihnen sowie in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (11) verringert werden.

    (13)

    Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass den Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Schweineerzeugnissen, deren Verbringung aus einer im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung eingerichteten Sperrzone, für die bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, erlaubt ist, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. In den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 sicherzustellen.

    (14)

    Verbringungen von Sendungen von frischem und verarbeitetem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden oder die außerhalb dieser Sperrzonen gehalten, aber in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, sollten weniger strengen Bescheinigungsanforderungen unterliegen, um unnötige und übermäßig aufwendige Beschränkungen für den Handel zu vermeiden. Es sollte möglich sein, Verbringungen dieser Sendungen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Betrieben angebrachten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen zu gestatten, sofern diese Betriebe im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften benannt wurden. Die zuständigen Behörden sollten Betriebe nur benennen, wenn die gehaltenen Schweine und ihre Erzeugnisse, die als zulässig für die Verbringung außerhalb solcher Sperrzonen gelten, von den Tieren und Erzeugnissen, die für solche genehmigten Verbringungen nicht als zulässig gelten, klar getrennt sind.

    (15)

    Darüber hinaus sollte in bestimmten Situationen frisches Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus den in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gekennzeichnet werden, oder das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen sollten mit besonderen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Diese besonderen Kennzeichen sollten nicht mit dem in Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (12) genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder mit dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verwechselt werden.

    (16)

    Bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind erforderlich, um die klassische Schweinepest in schweinehaltenden Betrieben zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten im Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und sie sollten Betriebe erfassen, für die die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen gelten, die in den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden. Diese Maßnahmen sollten bestehende Verfahren und Infrastrukturen in schweinehaltenden Betrieben erfassen; sie sollten auch dem Risiko Rechnung tragen, dass sich Tiere (andere als die gehaltenen Schweine) in den Räumlichkeiten und Gebäuden bewegen können. Dieses Risiko ist größer, wenn sich um Wildschweine handelt, die in die Räumlichkeiten und Gebäude eindringen. Wenn andere Tierarten beteiligt sind (Heimtiere oder Schädlinge), die als Infektionsträger fungieren, besteht das Risiko trotzdem und sollte ebenfalls vermieden werden.

    (17)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollten Verweise auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

    (18)

    Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten, damit die Maßnahmen fristgerecht angewandt werden.

    (19)

    Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der klassischen Schweinepest und die gegenwärtige diesbezügliche Seuchenlage sowie die bestehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Kraft bleiben. Die Dauer dieser Maßnahmen und die in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen sollten überwacht und überprüft werden, wenn neue Elemente auftreten.

    (20)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a)

    besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten (14) anzuwenden sind, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistete Sperrzonen haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).

    Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und von Schweinen gewonnenes Zuchtmaterial und werden zusätzlich zu den Maßnahmen durchgeführt, die für den Schutz und die Überwachung der Sperrzonen und der infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden;

    b)

    besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

    (2)   Diese Verordnung gilt für:

    a)

    die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von:

    i)

    Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen;

    ii)

    Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

    b)

    die Verbringung von:

    i)

    Sendungen von Wildschweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

    ii)

    Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen werden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet werden;

    c)

    Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen Folgendes:

    a)

    Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest;

    b)

    Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;

    c)

    Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

    d)

    Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den betroffenen Mitgliedstaaten;

    e)

    in Kapitel VI sind Schlussbestimmungen festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

    Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

    b)

    „Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;

    c)

    „Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

    d)

    „Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

    KAPITEL II

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IM FALL EINES AUSBRUCHS DER KLASSISCHEN SCHWEINEPEST UND DIE ANWENDUNG BESONDERER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 3

    Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest

    Im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes ein:

    a)

    im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder

    b)

    im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

    Artikel 4

    Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen in Anhang I im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

    (1)   Nach einem Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I als Sperrzone gelistet.

    (2)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass die Grenzen der gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zone unverzüglich angepasst werden, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone umfassen.

    Artikel 5

    Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

    Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

    a)

    in den gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;

    b)

    in den gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

    KAPITEL III

    BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN GEHALTEN WURDEN, UND IHREN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

    ABSCHNITT 1

    Spezifische Verbote für die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

    Artikel 6

    Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in diesen Sperrzonen gehalten wurden.

    Artikel 7

    Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde.

    Artikel 8

    Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

    Artikel 9

    Spezifisches Verbot der Verbringung aus Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)

    (1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das/die von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n).

    (2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, die der relevanten Risikominderungsbehandlung in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

    ABSCHNITT 2

    Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

    Artikel 10

    Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von dem spezifischen Verbot in Bezug auf Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen

    (1)   Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen spezifischen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen genehmigen, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind, sowie unter den folgenden Bedingungen:

    a)

    den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

    b)

    den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

    i)

    gemäß Artikel 11 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;

    ii)

    gemäß Artikel 12 für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen;

    iii)

    gemäß Artikel 13 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen benutzt werden.

    (2)   Vor der Erteilung der in den Artikeln 18 bis 22 genannten Genehmigungen bewerten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der klassischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

    Artikel 11

    Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

    (1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 90 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in einem Zeitraum von 30 Tagen unmittelbar vor dem Versanddatum wurden keine anderen gehaltenen Schweine in den genannten Betrieb aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt: entweder

    i)

    in den Versandbetrieb oder

    ii)

    in die epidemiologische Einheit dieses Versandbetriebs, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der klassischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann;

    b)

    eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der klassischen Schweinepest durchgeführt:

    i)

    durch einen amtlichen Tierarzt;

    ii)

    innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung der Sendung und

    iii)

    im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

    c)

    falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb Erreger-Identifizierungstests oder Antikörper-Nachweistests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

    i)

    nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung vorgesehen sind, und

    ii)

    im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

    (2)   Die zuständigen Behörden müssen gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

    Artikel 12

    Zusätzliche allgemeine Bedingungen für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in Betrieben in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 18 bis 22 erfassten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Versandbetrieb wurde nach der Listung der Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten besucht, mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;

    b)

    der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die klassische Schweinepest um:

    i)

    im Einklang mit den in Anhang II genannten verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in gelisteten Sperrzonen und

    ii)

    wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;

    c)

    im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Nachweistests für die klassische Schweinepest durchgeführt:

    i)

    im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;

    ii)

    jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;

    iii)

    mindestens während des Überwachungszeitraums für die klassische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.

    Artikel 13

    Zusätzliche allgemeine Bedingungen für die Transportmittel, die für den Transport von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen verwendet werden

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen nur, sofern die für den Transport dieser Sendung verwendeten Transportmittel die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und

    b)

    sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gereinigt und desinfiziert.

    ABSCHNITT 3

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

    Artikel 14

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

    Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 18 dieser Verordnung erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

    „Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.”

    Artikel 15

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

    (1)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 22 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

    a)

    die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

    b)

    die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.“.

    (2)   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

    b)

    diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

    i)

    die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

    ii)

    die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Sperrzonen gehalten wurden.“.

    (3)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

    a)

    eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und

    b)

    die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen geschlachtet wurden.“.

    (4)   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

    b)

    diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

    i)

    die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

    ii)

    die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen verarbeitet wurden.“.

    (5)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats können beschließen, dass ein in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder, falls relevant, ein Identifikationskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen zulässig ist:

    a)

    frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;

    b)

    verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;

    c)

    frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

    d)

    verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt;

    Artikel 16

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Betrieben in Sperrzonen gehalten wurden

    Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 19 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist. Diese Veterinärbescheinigung enthält die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.“.

    Artikel 17

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

    Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von den Artikeln 20 und 21 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

    a)

    das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellte Handelspapier und

    b)

    eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

    ABSCHNITT 4

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen aus den Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten

    Artikel 18

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

    (1)   Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen zu einem Betrieb im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    In den letzten zwölf Monaten wurden in dem Versandbetrieb keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

    b)

    die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

    c)

    die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sind erfüllt.

    (2)   Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Schweinen, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Verbringung waren, mindestens während des für die klassische Schweinepest vorgeschriebenen Überwachungszeitraums gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben oder zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.

    Artikel 19

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben in Sperrzonen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

    Abweichend von dem in Artikel 7 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen, aus diesen Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 12 erfüllen;

    b)

    die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

    i)

    während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials;

    ii)

    in denen während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt wurden.

    Artikel 20

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Entsorgung

    (1)   Abweichend von dem in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

    b)

    die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

    c)

    das Transportmittel ist mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen.

    (2)   Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer

    a)

    ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

    b)

    bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

    (3)   Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen des Versands der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.

    Artikel 21

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

    (1)   Abweichend von dem in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

    b)

    die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

    c)

    das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 11 und 12 erfüllen;

    d)

    das Transportmittel ist mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

    e)

    die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:

    i)

    in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

    ii)

    in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

    iii)

    in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

    (2)   Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

    a)

    ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

    b)

    bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

    Artikel 22

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

    Abweichend von dem in Artikel 9 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Schweine wurden in einem Betrieb gehalten, in dem in den 12 Monaten vor dem Datum der Verbringung keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

    b)

    die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

    c)

    die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;

    d)

    das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;

    e)

    das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

    KAPITEL IV

    BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMER IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 23

    Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

    (1)   Vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22 benennen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen.

    (2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die schlachten und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

    a)

    Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden mit einem besonderen, in Artikel 25 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet;

    b)

    das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;

    c)

    tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.

    (3)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten:

    a)

    stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;

    b)

    halten die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

    Artikel 24

    Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten benennen Betriebe für die Schlachtung sowie die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von Wildschweinen in diesen Sperrzonen gewonnen wurden, nur vorbehaltlich der Anforderungen an die genehmigte Verbringung gemäß Artikel 22, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:

    i)

    die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 und

    ii)

    die spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22;

    b)

    der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Artikel 25

    Besondere Genusstauglichkeitskennzeichen

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:

    a)

    das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, sofern keine spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 22 für die Verbringungen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus diesen Sperrzonen gelten, und

    b)

    das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden und aus einem gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieb verbracht wurden.

    KAPITEL V

    BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 26

    Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

    Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission:

    a)

    im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;

    b)

    aus dem gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats:

    i)

    in andere Mitgliedstaaten und

    ii)

    in Drittländer.

    Artikel 27

    Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen

    (1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen.

    (2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen und aus diesen Sperrzonen:

    a)

    für den privaten häuslichen Gebrauch

    b)

    im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 853/2004.

    Artikel 28

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen

    Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von in Artikel 27 genannten Waren aus einem Betrieb in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen innerhalb dieser Sperrzonen genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in diesen Sperrzonen verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Ermittlungstests zum Nachweis der klassischen Schweinepest durchgeführt;

    b)

    vor der unter Buchstabe c genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Tests erhalten;

    c)

    die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert.

    Artikel 29

    Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen

    Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von in Artikel 27 genannten Waren aus einem Betrieb in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in diesen Sperrzonen verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Ermittlungstests zum Nachweis der klassischen Schweinepest durchgeführt;

    b)

    vor der unter Buchstaben c und d genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Tests erhalten;

    c)

    die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden in gemäß Artikel 23 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert;

    d)

    die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die klassische Schweinepest unterzogen.

    Artikel 30

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus diesen Sperrzonen gewonnen wurden

    Unternehmer verbringen Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gewonnen wurden, in den von Artikel 29 erfassten Fällen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat und in Drittländer, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

    a)

    die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

    b)

    die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

    „Verarbeitete Fleischerzeugnisse, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 31

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung bis zum 13. Juni 2026.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

    (5)  OIE Terrestrial Animal Health Code, 28. Ausgabe, 2019.

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

    (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    (11)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

    (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (14)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


    ANHANG I

    SPERRZONEN

    1.   Bulgarien

    Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.

    2.   Rumänien

    Das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.


    ANHANG II

    VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN DEN IN ANHANG I GELISTETEN SPERRZONEN

    (gemäß Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i)

    1.

    Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

    a)

    Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 18;

    b)

    Zuchtmaterial von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 19;

    c)

    tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 21;

    d)

    frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 22.

    2.

    Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Sperrzonen sicher, dass in diesen schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

    a)

    Jeglicher direkter oder indirekter Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen und mindestens den folgenden Tieren muss vermieden werden:

    i)

    anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;

    ii)

    Wildschweinen;

    b)

    Personen, die die Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, betreten und verlassen, müssen angemessene Hygienemaßnahmen, wie einen Wechsel von Kleidung und Schuhen, ergreifen;

    c)

    Personen, die die Räumlichkeiten betreten, in denen Schweine gehalten werden, müssen ihre Hände am Eingang waschen und desinfizieren;

    d)

    Personen, die mit gehaltenen Schweinen im Betrieb in Kontakt kommen, dürfen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden vor Betreten des Betriebs keine Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen durchgeführt oder sonstigen Kontakt mit Wildschweinen gehabt haben;

    e)

    der Zugang für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb, einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, ist verboten;

    f)

    über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen;

    g)

    die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen

    i)

    so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;

    ii)

    die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;

    iii)

    die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;

    iv)

    entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;

    h)

    eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, muss vorhanden sein;

    i)

    ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde, muss vorhanden sein; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:

    i)

    Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, eine Dusche, ein Esszimmer;

    ii)

    Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;

    iii)

    Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;

    iv)

    Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;

    v)

    ein spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;

    vi)

    Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;

    vii)

    Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;

    viii)

    interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.


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