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Document 32021R0548

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2021/1984

    ABl. L 109 vom 30.3.2021, p. 71–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/548/oj

    30.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 109/71


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/548 DER KOMMISSION

    vom 29. März 2021

    zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 24. September 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Kabeln aus optischen Fasern entfallen.

    1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

    (2)

    Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China (im Folgenden „betroffene Ware“). Die folgenden Waren sind ausgenommen: i) Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und ii) Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

    (3)

    Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht. Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.

    2.   ANTRAG

    (4)

    Am 17. Dezember 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (5)

    Dem Antragsteller zufolge war die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass die betroffene Ware nach der Einleitung des Verfahrens in zunehmendem Umfang zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt worden sei, wodurch der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt und die Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Zölle untergraben worden sei.

    (6)

    Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

    3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

    (7)

    Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gedumpt sind. Konkret legte der Antragsteller Beweise für das Vorliegen von Dumping vor, und zwar anhand eines Vergleichs eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage der nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Auf dieser Grundlage ist die im Antrag berechnete Dumpingspanne von 123 % erheblich.

    (8)

    Da diese Informationen in der Einleitungsbekanntmachung enthalten waren, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführer von dem Dumping wussten oder hätten wissen müssen.

    (9)

    Auf den von Europacable gestellten Antrag auf zollamtliche Erfassung hin brachte die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products – CCCME) vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung nicht erfüllt worden seien, da in dem Antrag auf zollamtliche Erfassung die Kenntnis des Einführers vom Dumping nicht berücksichtigt und die Anforderung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt worden sei. Insbesondere sollte nach Ansicht der Partei ein Anstieg der Einfuhren, der nicht durch die Kenntnis möglicher Maßnahmen verursacht würde, nicht als Erfüllung der rechtlichen Anforderungen angesehen werden.

    (10)

    In Bezug auf dieses Vorbringen ist die Kommission der Auffassung, dass diese beiden Anforderungen getrennt zu betrachten sind. Die CCCME stützt ihre Behauptungen nämlich auf eine Feststellung des Gerichtshofs (3) bei der Auslegung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d und nicht von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c, wobei es sich um eine eigenständige (und kumulative) Anforderung handelt (4). Die CCCME hat die Feststellungen nur teilweise wiedergegeben und aus dem Zusammenhang gerissen. Eine bloße Lektüre des gesamten Absatzes macht deutlich, dass die Feststellung für die Auslegung des Begriffs „Kenntnis“ irrelevant ist. Auf jeden Fall stützen die Feststellungen die Auffassung der Kommission, dass die Einführer von der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung Kenntnis von der Möglichkeit hatten, dass die Zölle nachträglich rückwirkend angewandt werden könnten. Dies legt nahe, dass auch die Einführer vom Dumping wussten (oder hätten wissen müssen).

    (11)

    Was die Kenntnis der Einführer von dem Dumping betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführer durch die Einleitung der Untersuchung und die Übermittlung aller erforderlichen Informationen an die interessierten Parteien Kenntnis von dem Dumping haben sollten. Die Einleitungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist allen interessierten Parteien, auch den Einführern, zugänglich. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

    (12)

    Was den Anstieg der Einfuhren betrifft, so zeigt die Analyse in den Erwägungsgründen (19) und (20), dass die Einfuhren nach Einleitung dieser Untersuchung tatsächlich erheblich zunahmen und dass sich dieser Trend bedingt durch den Zeitraum, der notwendigerweise zwischen Bestellung und Lieferung liegt, nicht sofort, sondern mehr als einen Monat nach Einleitung der Untersuchung zeigte. Dies zeigt, dass der im Folgenden aufgezeigte weitere Anstieg auf bewusste Entscheidungen der Einführer angesichts der Untersuchung und der Möglichkeit der Einführung von Zöllen auf die betroffene Ware zurückzuführen ist.

    (13)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das erste Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

    (14)

    In seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren machte der Antragsteller einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren geltend. Zu diesem Zweck zog der Antragsteller die chinesische Zollstatistik heran, aus der hervorgeht, dass die chinesischen Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern im Zeitraum Januar bis Oktober 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 9,5 % mehr unter dem chinesischen Warencode 8544.70.00 in die Union ausführten (5).

    (15)

    Die CCCME bestritt die vom Antragsteller vorgelegten Zahlen und behauptete, dass die chinesischen Ausfuhrstatistiken nicht zuverlässig seien und die Eurostat-Zahlen keinen Anstieg der Einfuhren belegten.

    (16)

    Die Kommission nahm ihre eigene Bewertung auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Daten in der Überwachungsdatenbank vor, ohne die chinesischen Ausfuhrstatistiken zu berücksichtigen.

    (17)

    Die Kommission verglich die Menge der Einfuhren vom ersten vollen Monat nach Einleitung der Untersuchung (Oktober 2020) bis zum letzten vollen verfügbaren Monat (Januar 2021) mit den entsprechenden Einfuhrmengen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (Oktober 2019 bis Januar 2020).

    (18)

    Vor Einleitung dieser Untersuchung gab es keinen spezifischen Code für die betroffene Ware. Die Kommission berechnete den Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware (angemeldet unter TARIC-Code 8544700010) im Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 (32,85 %). Dieser Anteil entsprach auch dem im Antrag angegebenen Anteil und wurde für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Januar 2020 als angemessen betrachtet. Dies wurde als konservativer Ansatz angesehen, da die übrigen Waren unter KN-Code 8544 70 00 nicht Gegenstand der Untersuchung sind und die Kommission keinen Grund für einen Anstieg dieser Einfuhren festgestellt hat. Die Einfuhren aus China entwickelten sich wie folgt:

    Zeitraum nach der Einleitung

    Einfuhren EU-27 (kg — gesamter KN-Code)

    Einfuhren EU-27 (kg — betroffene Ware)

    Zeitraum vor der Einleitung

    Einfuhren EU-27 (kg — gesamter KN-Code)

    Einfuhren EU-27 (kg — Schätzwert für die betroffene Ware)

    Anstieg in % (nach gegenüber vor der Einleitung)

    Oktober 2020

    2 302 136

    744 914

    Oktober 2019

    2 482 783

    815 622

    -8,7

    November 2020

    2 035 304

    527 452

    November 2019

    1 871 467

    614 798

    -14,2

    Dezember 2020

    2 519 501

    745 918

    Dezember 2019

    1 421 222

    466 888

    59,8

    Januar 2021

    3 615 579

    1 422 058

    Januar 2020

    2 439 294

    801 336

    77,5

    Insgesamt

    10 472 519

    3 440 342

     

    8 214 766

    2 698 645

    27,5

    Quelle: EU-Zollüberwachungsdaten

    (19)

    Die Kommission verglich auch die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren in den vier Monaten nach der Einleitung (Oktober 2020 bis Januar 2021). Der in der nachstehenden Tabelle dargestellte Vergleich ergab einen Anstieg um 15,05 %.

    Vollständiger KN-Code

    Betroffene Ware

    Anstieg in % nach der Einleitung

    Monatlicher Durchschnitt nach Einleitung

    Monatlicher Durchschnitt (Juli 2019 — Juni 2020)

    Monatlicher Durchschnitt nach Einleitung

    Monatlicher Durchschnitt (Juli 2019 — Juni 2020)

    2 618 130

    2 275 551

    860 086

    747 544

    15,05

    Quelle: EU-Zollüberwachungsdaten

    (20)

    Die Kommission glich die vorstehenden Informationen mit anderen verfügbaren Informationsquellen ab, darunter Stichprobenformulare und Fragebogenantworten der ausführenden Hersteller sowie Eurostat, was nahelegte, dass die genannten Einfuhrmengen, die aus der Zollüberwachungsdatenbank der EU stammen, möglicherweise zu niedrig angesetzt wurden. Die Kommission wird die Gründe für diese Abweichungen untersuchen, auch den Umrechnungskurs zwischen verschiedenen Maßeinheiten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieser Punkt nicht in Frage stellt, dass die angegebenen Einfuhrmengen für die vorliegende Analyse als zuverlässig angesehen werden sollten. Darüber hinaus könnte eine Korrektur einer etwaigen Unterschätzung der Einfuhrmengen nur zu einer Untermauerung der in der vorliegenden Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen führen.

    (21)

    Die Kommission stellte daher fest, dass der durchschnittliche Anstieg um 27,5 % in den Monaten nach Einleitung der Untersuchung einen erheblichen Anstieg der Einfuhren im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung darstellte. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Anstieg um 15,05 % auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der vier Monate nach Einleitung der Untersuchung gegenüber den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im UZ ebenfalls erheblich war.

    (22)

    Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass auch das zweite Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

    (23)

    Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

    (24)

    Wie in den Erwägungsgründen (13) bis (18) dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware. Dies dürfte die Abhilfewirkung der anzuwendenden Zölle ernsthaft untergraben. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen, sofern diese ergriffen werden, weiter vergrößern könnte, da diese Maßnahmen spätestens um die zweite Hälfte des Monats Mai 2021 erlassen würden.

    (25)

    Der EU-Markt ist für chinesische ausführende Hersteller in der Tat als großer Markt für Glasfaser, für den keine Handelsschutzmaßnahmen gelten, attraktiv — im Gegensatz zu anderen Märkten wie den Vereinigten Staaten (wo Zölle von 25 % gelten) (6). Dies gilt umso mehr angesichts der erheblichen chinesischen Überkapazitäten für diese Ware, die auf der Grundlage spezieller Marktinformationen der Antragsteller auf mehr als das Doppelte des gesamten EU-Marktes geschätzt werden. Auch der Zeitplan ist von entscheidender Bedeutung, da im Januar 2021 eine große Ausschreibung für die betroffene Ware für einen mehrjährigen Liefervertrag eingeleitet wurde, auf den ein erheblicher Teil des Verbrauchs in Frankreich entfällt.

    (26)

    Darüber hinaus ist angesichts der hohen Fixkosten des Wirtschaftszweigs der Union klar, dass ein Rückgang des Marktanteils und der Produktion im Zeitraum zwischen der Einleitung und der eventuellen Einführung von Maßnahmen zu einem Rückgang der Rentabilität führt.

    (27)

    Außerdem sind die Einfuhrpreise der betroffenen Ware im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2021 niedrig. Aus der Datenbank Surveillance 2 geht hervor, dass der durchschnittliche Wert der Einfuhren pro kg aus China unter dem KN-Code 8544 70 00 im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2021 um etwa 24 % niedriger war als im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020. Dies ist für Durchschnittspreise der betroffenen Ware indikativ, da der Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware in beiden Zeiträumen vergleichbar ist (aus den Daten der EU-Zollüberwachung für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 geht hervor, dass auf die betroffene Ware etwa 33 % der Gesamteinfuhren unter KN-Code 8544 70 00 entfallen, was dem im Antrag behaupteten Anteil entspricht). Die vorstehenden Ausführungen bestätigen das im Antrag beschriebene Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller.

    (28)

    Der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung (insbesondere im Dezember und Januar), der durch die bestehenden Überkapazitäten in China begünstigt und durch die Attraktivität des EU-Marktes angetrieben wird, dürfte die Abhilfewirkung der Maßnahmen ernsthaft untergraben, nicht zuletzt angesichts der in kurzer Zeit konzentrierten Auswirkungen des kritischen Zeitplans bestimmter Ausschreibungen und der damit verbundenen niedrigen Preise. Es liegen keine Informationen über andere Umstände vor, die diese Einschätzung widerlegen würden.

    (29)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass auch das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.4.   Schlussfolgerung

    (30)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

    4.   VERFAHREN

    (31)

    Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (32)

    Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

    (33)

    Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

    (34)

    Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf 123 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf 43 % geschätzt. Auf dieser Grundlage kann die mögliche künftige Zollschuld auf der Höhe der im Antrag angegebenen Schadensbeseitigungsschwelle geschätzt werden, d. h. auf 43 % ad valorem des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

    (35)

    Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten beim Vergleich von Mengen mit unterschiedlichen Maßeinheiten, wie in Erwägungsgrund (20) dargelegt, hält es die Kommission für angebracht, die Einfuhrdaten, auch die Angaben zur Länge der Kabel in Kilometern, für Überwachungszwecke zur Verfügung zu haben. Die Zollbehörden sind daher angewiesen, sie zu erfassen.

    6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (36)

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    i)

    Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und

    ii)

    Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

    (2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.

    Artikel 2

    In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) vereinbar ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. März 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. C 316 vom 24.9.2020, S. 10.

    (3)  Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019, Stemcor London Ltd und Samac Steel Supplies Ltd/Europäische Kommission, Rechtssache T-749/16, Rn. 74.

    (4)  Ebenda, Rn. 46.

    (5)  Diese Daten beziehen sich auf die Ausfuhr in die EU-27.

    (6)  Siehe dazu: https://hts.usitc.gov/view/China%20Tariffs?release=2020HTSARev16https://hts.usitc.gov/view/China%20Tariffs?release=2020HTSARev16

    (7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), Anhang I („Kombinierte Nomenklatur“).


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