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Document 32021R0168

Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 49 vom 12.2.2021, p. 6–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/168/oj

12.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/6


VERORDNUNG (EU) 2021/168 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Februar 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen von Währungen, die nicht ohne Weiteres in Basiswährungen konvertierbar sind oder von Währungen, die Wechselkurskontrollen unterliegen, schließen Unternehmen in der Union Währungsderivatgeschäfte ohne Lieferung wie Termin- und Swapgeschäfte ab. Wenn keine Devisenkassakurs-Referenzwerte zur Berechnung der im Rahmen von Währungsderivatgeschäften fälligen Auszahlungen verfügbar sind, hätte dies für Unternehmen in der Union, die in aufstrebende Märkte exportieren oder auf diesen Märkten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten halten, negative Auswirkungen, woraus Risiken in Bezug auf Schwankungen der Währungen von Schwellenmärkten erwachsen. Nach Ablauf des in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehenen Zeitraums am 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Übergangszeitraum“) dürfen Devisenkassakurs-Referenzwerte, die von einem Administrator, der in einem Drittsaat niedergelassen ist und bei dem es sich nicht um eine Zentralbank handelt, bereitgestellt werden, nicht mehr verwendet werden.

(2)

Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte, die bei Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage für die Berechnung vertraglicher Auszahlungen herangezogen und von der Kommission in Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien bestimmt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen werden.

(3)

Da eine gründliche Überprüfung des Anwendungsbereichs von Verordnung (EU) 2016/1011 und ihren Bestimmungen über Referenzwerte, die von in Drittstaaten angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden (im Folgenden „Referenzwerte aus Drittstaaten“) erforderlich ist, sollte der derzeitige Übergangszeitraum für Referenzwerte aus Drittstaaten verlängert werden. Der Kommission sollte die Befugnis eingeräumt werden, den Übergangszeitraum im Wege eines delegierten Rechtsakts um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich aus der Bewertung, welche die Grundlage für die Überprüfung bildet, ergibt, dass der vorgesehene Ablauf des Übergangszeitraums der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union abträglich wäre oder die Finanzstabilität bedrohen würde.

(4)

Mit der Verlängerung des Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten könnte ein Anreiz für Administratoren von Referenzwerten in der Union geschaffen werden, ihre Tätigkeiten in einen Drittstaat zu verlagern, um nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu unterliegen. Um eine solche Umgehung zu verhindern, sollten Administratoren, die ihre Tätigkeiten während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat verlagern keinen Zugang zum Unionsmarkt erhalten, wenn sie den Anforderungen aus Verordnung (EU) 2016/1011 nicht entsprechen.

(5)

Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) gilt der Referenzzinssatz London Interbank Offered Rate (LIBOR) nicht mehr als kritischer Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011. Zudem hat die Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, im Folgenden „FCA“) des Vereinigten Königreichs 2017 angekündigt, dass sie die Panelbanken nicht davon überzeugen oder zwingen würde, nach Ende 2021 zum LIBOR beizutragen. Aus darauffolgenden Ankündigungen der FCA und des LIBOR-Administrators geht eindeutig hervor, dass der LIBOR für die meisten Laufzeiten und Währungen, für die er berechnet wird, wahrscheinlich bis Ende 2021 abgewickelt wird, wobei andere Laufzeiten und Währungen 2023 folgen werden. Die Einstellung oder Abwicklung des LIBOR könnte negative Folgen haben, die die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören. Es bestehen zahlreiche Verträge, die Wirtschaftsteilnehmer in der Union betreffen und die auf Schuld-, Anleihe-, Termineinlagen-, Wertpapier- und Derivatekontrakten beruhen, die alle auf den LIBOR bezogen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2021 fällig werden und keine ausreichend robusten Rückfallklauseln enthalten, welche die Einstellung oder die Abwicklung des LIBOR wie für die einschlägige Währung oder für einige seiner Laufzeiten berechnet. Einige dieser Verträge und einige Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) können nicht nachverhandelt werden, um noch vor dem 31. Dezember 2021 eine vertragliche Rückfallklausel vorzusehen.

(6)

Um die durchgängige geordnete Abwicklung von bestehenden Verträgen zu ermöglichen, bei denen als Bezugsgrundlage ein weithin verwendeter Referenzwert herangezogen wird, dessen Einstellung negative Folgen haben könnte, die die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören, sollte für den Fall, dass solche Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU nicht nachverhandelt werden können, um bis zur Einstellung des Referenzwerts eine vertragliche Rückfallklausel vorzusehen, eine Rahmenregelung für die Einstellung oder die geordnete Abwickelung derartiger Referenzwerte festgelegt werden t. Diese Rahmenregelung sollte einen Mechanismus für die Umstellung solcher Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU auf einen bestimmten Ersatz für einen Referenzwert beinhalten. Bei dem Ersatz für einen Referenzwert sollte sichergestellt werden, dass es nicht zum Wegfall der Vertragsgrundlage kommt, was die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören könnte.

(7)

Das Fehlen einer Rahmenregelung für die Einstellung oder geordnete Abwicklung eines Referenzwertes auf Unionsebene würde wahrscheinlich zu divergierenden regulatorischen Lösungen in den Mitgliedstaaten führen, was zur Folge hätte, dass Interessenträger in der Union mit Risiken der Rechtsunsicherheit und des Wegfalls der Vertragsgrundlage konfrontiert wären. Neben dem Ausmaß des Risikos in Bezug auf solche Referenzwerte für bestehende Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU könnten das erhöhte Risiko des Wegfalls der Vertragsgrundlage und der Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren der Finanzmärkte erheblich stören. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen und um auf die systemischen Risiken zu reagieren, muss ein harmonisiertes Konzept erstellt werden, wie mit der Einstellung oder Abwicklung bestimmter Referenzwerte, die für die Union systemrelevant sind, umzugehen ist. Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Referenzwerte, die über den Anwendungsbereich der auf die Kommission übertragenen Befugnisse hinausgehen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen beaufsichtigte Unternehmen, bei denen es sich nicht um Administratoren eines Referenzwerts handelt, über Notfallpläne für den Fall verfügen, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Nach Möglichkeit sollten in diesen Notfallplänen ein oder mehrere mögliche Ersatz-Referenzwerte genannt werden. Wie die Erfahrung mit dem LIBOR zeigt, ist es wichtig, dass Notfallpläne für den Fall erstellt werden, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Pflicht überwachen und sollten diesbezüglich Stichprobenkontrollen durchführen können. Daher sollten beaufsichtigte Unternehmen ihre Notfallpläne und etwaige Aktualisierungen in leicht zugänglicher Form aufbewahren, damit sie sie auf Anfrage unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterleiten können.

(9)

Verträge, bei denen es sich nicht um Finanzkontrakte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt, oder Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des Finanzinstruments im Sinne der jener Verordnung fallen, sich jedoch ebenfalls auf Referenzwerte beziehen, die eingestellt oder abgewickelt werden, können auch die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören. Viele Unternehmen verwenden solche Referenzwerte, gelten aber nicht als beaufsichtigte Unternehmen. Folglich würden Parteien solcher Verträge und Inhaber solcher Finanzinstrumente nicht von einem Ersatz eines Referenzwerts profitieren. Um die etwaigen Auswirkungen auf die Marktintegrität und die Finanzstabilität möglichst weitgehend abzumildern und einen Schutz vor Rechtsunsicherheit zu bieten, sollte sich das Mandat der Kommission hinsichtlich der Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert auf alle Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erstrecken, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Darüber hinaus sollte der bestimmte Ersatz für einen Referenzwert für Verträge gelten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen aber die zwischen Vertragsparteien geschlossen wurden, die alle in der Union niedergelassen sind, sofern der Verträge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und das Recht des betreffenden Drittstaats keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs sollte die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unberührt lassen, welche durch die vorliegende Verordnung nicht geändert werden.

(10)

Die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts sollte auf Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU beschränkt sein, die vor dem Zeitpunkt der Einstellung des betreffenden Referenzwerts nicht neu verhandelt wurden. Bei der Verwendung von Rahmenverträgen gilt der bestimmte Ersatz für einen Referenzwert nur für Geschäfte, die vor dem entsprechenden Zeitpunkt des Ersatzes abgeschlossen wurden, auch wenn spätere Geschäfte technisch Teil desselben Vertrags sein könnten Die Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert sollte sich nicht auf Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU auswirken, die bereits eine geeignete vertragliche Rückfallklausel vorsehen, bei der es um die dauerhafte Einstellung eines Referenzwerts geht.

(11)

Die Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert durch die Kommission die Vertragsparteien nicht daran hindern, sich auf die Anwendung eines anderen Ersatzes für diesen Referenzwert zu einigen.

(12)

Referenzwerte und ihre vertraglich vereinbarte Rückfallwerte könnten im Laufe der Zeit erheblich und unerwartet im Wert voneinander abweichen und in der Folge möglicherweise nicht mehr dieselbe zugrunde liegende wirtschaftliche Realität abbilden oder nicht mehr zu wirtschaftlich annehmbaren Ergebnissen führen. Zu diesen Fällen könnte die erhebliche Ausweitung der Differenz zwischen dem Referenzwert und dem vertraglich vereinbarten Rückfallwert im Laufe der Zeit oder Situationen gehören, in denen durch die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel die Grundlage des Referenzwerts von einem variablen zu einem festen Zinssatz umgestellt wird. Da sich diese Problematik in einer Reihe von Mitgliedstaaten ergeben könnte und in solchen Fällen häufig auch Vertragsparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten betroffen wären, sollte sie auf harmonisierte Weise angegangen werden, um Rechtsunsicherheit, übermäßige Rechtsstreitigkeiten und folglich mögliche erhebliche negative Folgen für den Binnenmarkt oder Auswirkungen auf die Finanzstabilität einzelner Mitgliedstaaten oder der Union zu vermeiden. Dementsprechend sollte der Ersatz für einen Referenzwert, der mit einem Durchführungsrechtsakt festgelegt wird, unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz dienen, wenn die betreffenden nationalen Behörden, beispielsweise makroprudenzielle Behörden, Systemrisikoräte oder Zentralbanken, festgestellt haben, dass die ursprünglich vereinbarte Rückfallklausel nicht mehr der wirtschaftlichen Realität, die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden sollte, entspricht oder eine solche Klausel die Finanzstabilität bedrohen könnte. Die betreffenden nationalen Behörden sollten eine Einschätzung vornehmen, wenn sie von einer oder mehreren potenziell betroffenen Parteien darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine allgemein verwendete Rückfallklausel möglicherweise nicht geeignet ist. Eine solche Einschätzung sollte jedoch nicht bei einzelnen Verträgen vorgenommen werden. Die betreffenden nationalen Behörden sollten verpflichtet werden, die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über diese Einschätzung zu unterrichten.

(13)

Es obliegt den Vertragsparteien, ihre vertragliche Vereinbarung zu analysieren, um festzustellen, in welchen Fällen eine vertragliche Rückfallklausel greifen soll. Ergibt die Auslegung eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, dass die Parteien nicht die Absicht hatten, die endgültige Einstellung eines bestimmten Referenzwerts zu regeln, so sollte die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts, der im Einklang mit dieser Verordnung bestimmt wurde, einen Schutz mit Blick auf die dauerhafte Einstellung dieses Referenzwertes bieten.

(14)

Da der Ersatz für einen Referenzwert Änderungen von auf diesen Referenzwert verweisenden Verträgen oder Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich machen könnte, wenn diese Änderungen für den Einsatz in der Praxis oder für die Anwendung eines solchen Ersatzes für einen Referenzwert notwendig sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden wesentlichen Änderungen, die der Anpassung dienen, im Durchführungsrechtsakt festzulegen.

(15)

Für Referenzwerte, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 in einem Mitgliedstaat als kritisch eingestuft wurden und deren Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in diesem Mitgliedstaat erheblich stören könnte, sollte die jeweils zuständige Behörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Störungen zu vermeiden.

(16)

Wenn ein Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet beitritt und ein später auftretender Mangel an Ausgangsdaten für die Berechnung eines nationalen Referenzwerts den Ersatz dieses Referenzwerts erfordert, sollte es für diesen Mitgliedstaat möglich sein den Übergang von diesem nationalen Referenzwert auf einen Ersatz für diesen vorzusehen. Der entsprechende Mitgliedstaat sollte in einem solchen Fall den Status von Verbrauchern als Vertragspartnern berücksichtigen und sicherstellen, dass sie durch einen solchen Übergang nicht in höherem Maße als erforderlich beeinträchtigt werden.

(17)

Damit bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten bestimmt werden können, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ausnahme von Devisenkassakurs-Referenzwerten nicht konvertierbarer Währungen zu erlassen, wenn solche Devisenkassakurs-Referenzwerte zur Berechnung der Auszahlungen bei Devisenderivatkontrakten ohne Lieferung herangezogen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessen Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert übertragen werden, damit alle Verweise auf den betreffenden Referenzwert in Verträgen oder Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt werden, die bis zum Geltungsbeginn des Durchführungsrechtsakts nicht nachverhandelt wurden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass die Kommission diese Durchführungsbefugnisse nur bei Eintritt genau definierter Auslöseereignisse ausübt, die klar zeigen, dass die Verwaltung und Veröffentlichung des zu ersetzenden Referenzwerts dauerhaft eingestellt werden.

(19)

Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse nur in Situationen ausüben, in denen sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einstellung oder Abwicklung eines Referenzwerts negative Folgen haben könnte, die die Funktionsweise der Finanzmärkte oder der Realwirtschaft in der Union erheblich stören. Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse außerdem nur dann ausüben, wenn klargeworden ist, dass die Repräsentativität des betreffenden Referenzwerts nicht wiederhergestellt werden kann oder dass dieser Referenzwert dauerhaft eingestellt wird.

(20)

Vor der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert sollte die Kommission eine öffentliche Anhörung durchführen und Empfehlungen einschlägiger Interessenträger und insbesondere von Arbeitsgruppen des Privatsektors unter der Federführung von Behörden oder der Zentralbank berücksichtigen. Diese Empfehlungen sollten sich auf umfassende öffentliche Anhörungen und Sachverständigenwissen stützen, was den am besten geeigneten Ersatz-Zinssatz für den eingestellten Referenzzinssatz betrifft. Die Kommission sollte Empfehlungen anderer relevanter Interessenträger, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA, berücksichtigen.

(21)

Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde davon ausgegangen, dass Drittstaaten bis Ende 2021 vergleichbare gesetzliche Regelungen für finanzielle Referenzwerte erlassen würden und dass die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union durch Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Kommission oder durch Anerkennung oder Übernahme durch die zuständigen Behörden sichergestellt würde. In dieser Hinsicht wurden jedoch nur begrenzt Fortschritte erzielt. Die Unterschiede beim Anwendungsbereich der Regulierungsvorschriften für finanzielle Referenzwerte in der Union und in Drittstaaten sind erheblich. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Verfügbarkeit von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Verwendung in der Union nach dem Ende des Übergangszeitraums sicherzustellen, sollte die Kommission bis zum 15. Juni 2023 einen Bericht über die Überprüfung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1011, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, vorlegen, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union. In diesem Bericht sollte die Kommission die Folgen des weitreichenden Anwendungsbereichs einer solchen Verordnung für Administratoren und Nutzer von Referenzwerten in der Union analysieren, was auch die Analyse der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten bereitgestellt werden, einschließt. Die Kommission sollte insbesondere prüfen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 weiter geändert werden muss, um ihren Anwendungsbereich nur auf Administratoren bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf Administratoren, deren Referenzwerte in der Union eine weitgehende Nutzung erfahren, zu beschränken.

(22)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde kürzlich überarbeitet, um den Marktteilnehmern gegenüber klarzustellen, dass Verträge, die vor dem Anwendungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für außerbörsliche (over-the-counter, im Folgenden „OTC“) Derivatkontrakte, bei denen ein Referenzwert zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden (im Folgenden „Altkontrakte“), diesen Anforderungen nicht unterliegen, wenn diese Verträge mit Blick auf die Referenzwerte, auf die sie sich beziehen, geändert werden und diese Änderungen allein zur Umsetzung oder zur Vorbereitung auf die Umsetzung eines Ersatzes für einen Referenzwert oder einer Rückfallklausel während des Übergangs zu einem neuen Referenzwert im Rahmen einer Referenzwertreform dienen. Die Reformen von Referenzwerten ergeben sich aus international koordinierten Arbeitsabläufen und Initiativen zur Reform der Referenzwerte, die im Hinblick auf die Einhaltung der von der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Grundsätze für finanzielle Referenzwerte unternommen werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 sind beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet, solide schriftliche Pläne aufzustellen und zu pflegen, in welchen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen zu orientieren. Um den Marktteilnehmern die Einhaltung dieser Pflichten zu erleichtern und die Maßnahmen zu unterstützen, die die Marktteilnehmer zur besseren Belastbarkeit von OTC-Derivatekontrakten, die sich auf möglicherweise eine Reform durchlaufende Referenzwerte stützen, ergreifen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überdies dahin gehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass Altkontrakte keinen Clearing- oder Einschussanforderungen unterliegen, wenn diese Verträge einzig und allein deshalb geändert werden, um den Referenzwert, auf den sie sich beziehen, vor dem Hintergrund einer Referenzwertreform zu ersetzen.

Diese Ausnahme gilt daher nur für vertragliche Änderungen, die erforderlich sind, um einen Ersatz für einen Referenzwert aufgrund einer Referenzwertreform umzusetzen oder sich darauf vorzubereiten, oder die erforderlich sind, um Rückfallklauseln in Bezug auf einen Referenzwert einzuführen, um die Belastbarkeit der betreffenden Verträge zu verbessern. Mit diesen Änderungen sollte den Marktteilnehmern gegenüber für Klarheit gesorgt werden; sie berühren nicht die Reichweite der Clearing- und Einschussverpflichtungen im Zusammenhang mit Änderungen von OTC-Derivatekontrakten für andere Zwecke oder in Bezug auf Ersatz oder Erneuerungen wie den Wechsel von Gegenparteien.

(23)

Die Verordnungen (EU) 2016/1011 und (EU) Nr. 648/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(24)

Da der LIBOR ab dem 1. Januar 2021 kein kritischer Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 mehr sein wird, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

einen von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 1 bestimmten Devisenkassakurs-Referenzwert.“;

2.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

folgende Nummer wird eingefügt:

„22a.

„Devisenkassakurs-Referenzwert“ einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen für die Lieferung am frühestmöglichen Wertstellungstag wiedergibt;“

b)

Nummer 24 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).“."

3.

in Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:

Referenzzinssätze und Devisenkassakurs-Referenzwerte

4.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Devisenkassakurs-Referenzwerte

(1)   Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist, und

b)

der Devisenkassakurs-Referenzwert wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt.

(2)   Bis 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(3)   Bis 15. Juni 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.“;

5.

in Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL 4A

Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts

Artikel 23a

Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Dieses Kapitel gilt für:

a)

Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und

b)

Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.

Artikel 23b

Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht

(1)   Dieser Artikel gilt für

a)

Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden;

b)

Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und

c)

Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde.

(2)   Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet;

b)

der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;

c)

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder

d)

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten:

a)

keine Rückfallklausel, oder

b)

keine geeigneten Rückfallklauseln.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt:

a)

sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder

b)

ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder

c)

sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.

(5)   Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:

a)

dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;

b)

nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und

c)

nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet die betreffende nationale Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Einschätzung betroffen sein könnten, führen die zuständigen Behörden all dieser Mitgliedstaaten die Einschätzung gemeinsam durch.

(7)   Die Mitgliedstaaten benennen eine einschlägige Behörde, die in der Lage ist, die Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 14. August 2021 über die Benennung der einschlägigen Behörden.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung einer oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eingetreten ist.

(9)   Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten:

a)

einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte;

b)

die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen;

c)

die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und

d)

das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen.

(10)   Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 berücksichtigt die Kommission, sowohl die vorhandenen Empfehlungen zum Ersatz für einen Referenzwert, zu entsprechenden Anpassungsänderungen und zur Spread-Anpassung, die von der Zentralbank, die für das Währungsgebiet zuständig ist, in dem der fragliche Referenzwert abgewickelt werden soll, oder von der Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden oder der Zentralbank empfohlen werden. Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch und berücksichtigt die Empfehlungen anderer relevanter Akteure, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA.

(11)   Unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels kommt ein von der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne von Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.

Artikel 23c

Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht

(1)   Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet;

b)

der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;

c)

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder

d)

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

(2)   Bestimmt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gemäß Absatz 1, so hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Kommission und die ESMA davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3)   Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a)

am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und

b)

diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt.

(4)   Ein von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert kommt nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments gemäß Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.“.

6.

Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte bestimmt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und orientieren sich in ihrer Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen.“.

7.

In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auch den Ersatz für einen Referenzwert, der gemäß Artikel 23b oder Artikel 23c bestimmt wurde, verwenden.“.

8.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2b)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Februar 2021 übertragen.“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6a)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 54 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“.

9.

Artikel 51 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, ist die Verwendung eines Referenzwerts aus Drittstaaten, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die bereits auf diesen Referenzwert Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 den Bezug auf einen solchen Referenzwert einfügen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat umsiedeln. Die zuständige Behörde setzt die ESMA im Einklang mit Artikel 35 entsprechend in Kenntnis. Die ESMA erstellt eine Liste von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Unterabsatz 1 nicht gilt.“.

10.

Artikel 54 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bis zum 15. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Nutzung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen und über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. Mit dem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob ein Bedarf besteht diese Verordnung zu ändern, um ihren Anwendungsbereich auf die Bereitstellung bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf die Bereitstellung von in der Union weithin verwendeten Referenzwerten zu verkleinern; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

(7)   Die Kommission ist befugt bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um den Übergangszeitraum nach Artikel 51 Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu verlängern, wenn aus dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Bericht hervorgeht, dass die fortgesetzte Verwendung bestimmter Referenzwerte aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen andernfalls in der Union erheblich beeinträchtigt würde oder die Finanzstabilität bedrohen würde.“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform

(1)   Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.

(2)   Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung

a)

notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;

b)

die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und

c)

keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. C 366 vom 30.10.2020, S. 4.

(2)   ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 35.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2021.

(4)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(5)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


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