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Document 32021D0124

    Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)

    ABl. L 38 vom 3.2.2021, p. 93–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/124/oj

    3.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/93


    BESCHLUSS (EU) 2021/124 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 29. Januar 2021

    zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

    (2)

    Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Mandats zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor.

    (3)

    Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen weitere Änderungen dieser Parameter beschlossen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/13) (3) und Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/25) (4).

    (4)

    Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die GLRG III erneut zu rekalibrieren. Insbesondere hat er eine Verlängerung des Zeitraums bis Juni 2022 beschlossen, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und eine Erhöhung des Höchstbetrags, der von Geschäftspartnern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestands an anrechenbaren Krediten. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten, hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass die Verlängerung bis Juni 2022 des Zeitraums, in dem günstigere Bedingungen für GLRG III gelten, nur Banken angeboten werden soll, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen.

    (5)

    Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch die anhaltende Pandemie bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum entgegenzuwirken. Der EZB-Rat ist nach wie vor der Ansicht, dass die in diesem Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rekalibrierung bestimmter Parameter der GLRG III Kreditinstituten einen Anreiz gibt, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus würde sie dazu beitragen, die sehr günstigen Finanzierungsbedingungen, die in den vergangenen Monaten die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gefördert haben, auch in Zeiten hohen Stresses aufrechtzuerhalten. Ferner ist der EZB-Rat der Auffassung, dass zur Wahrnehmung des Mandats der EZB — die Gewährleistung der Preisstabilität — die Rekalibrierung der GLRG-III-Parameter das geeignetste und angemessenste Instrument ist, um Kreditinstitute zu unterstützen, die notwendige Liquidität zu sichern, damit sie während der Pandemie Kredite an private Haushalte und Unternehmen zu sehr günstigen Bedingungen vergeben können. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflationsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.

    (6)

    Um die Umstellung von bereits ausstehenden GLRG III auf die neu angekündigten zusätzlichen Geschäfte ab September 2021 zu ermöglichen, sind die Fristen für die Mitteilung vorzeitiger Rückzahlungen um eine Woche vorgezogen worden, sodass die im Rahmen des Verfahrens zur freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlenden Beträge bei der Berechnung der Kreditlimite berücksichtigt werden können.

    (7)

    Kreditinstitute, die GLRG-III-Gruppen leiten, welche beabsichtigen, am siebten GLRG III teilzunehmen, haben eine sehr kurze Frist, um die Anerkennung der Gruppe oder Änderungen einer bestehenden Gruppe zu beantragen. Aus diesem Grund müssen die mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen der Parameter für die Gruppenteilnahme den Kreditinstituten so rasch wie möglich mitgeteilt werden. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten.

    (8)

    Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    ‚Referenzgröße für die Nettokreditvergabe‘: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum oder im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in den Artikeln 4 und 5 bzw. Anhang I berechnet wird;“

    b)

    Nummer 23 erhält folgende Fassung:

    „23.

    ‚verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III‘: der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, unter Ausschluss der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode;“

    c)

    Folgende Nummern 26, 27 und 28 werden angefügt:

    „26.

    ‚zusätzliche Sonderzinsperiode‘: der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022;

    27.

    ‚zusätzlicher Sonderbezugszeitraum‘: der Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021;

    28.

    ‚Unternehmensumstrukturierung‘: eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe und ein oder mehrere andere Kreditinstitute beteiligt sind, oder eine Spaltung eines Teilnehmers oder eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, einschließlich einer Spaltung, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustande kommt.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das Eurosystem führt zehn GLRG III gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch.“

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, wenn sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt sind.“

    b)

    Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt ist.“

    c)

    Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

    „(5a)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, welche bereits als Einzelinstitut an GLRG III teilgenommen haben, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe zu gestatten.“

    d)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt:

    a)

    Bei Änderungen, auf die Absatz 5, Absatz 5 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat.

    b)

    Ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.“

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 55 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) übermittelten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit abzüglich der im Rahmen früherer GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt hat oder im Hinblick auf die der Teilnehmer der betreffenden NZB in verbindlicher Weise seine Absicht mitgeteilt hat, diese im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlen. Der sich daraus ergebende Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“

    5.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Zinsen

    (1)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet:

    a)

    In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

    b)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    c)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (2)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:

    a)

    In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

    b)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c.

    c)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (3)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

    a)

    In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

    b)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

    c)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (3a)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

    a)

    Im Zeitraum bis zum 23 Juni 2020 wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.

    b)

    In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.

    c)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

    d)

    Im Zeitraum nach dem 23. Juni 2022 gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (3b)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:

    a)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.

    b)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (3c)   Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:

    a)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.

    b)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.

    (4)   Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.

    (5)   Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.

    (6)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt.

    Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.

    (7)   Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“

    6.

    Artikel 5a wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Im Rahmen der ersten sieben GLRG III haben die Teilnehmer ab September 2021 nach Ablauf von 12 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. Im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III haben die Teilnehmer diese Möglichkeit vierteljährlich ab Juni 2022.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.“

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“

    7.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Jeder Teilnehmer an GLRG III übermittelt seiner NZB die in den Meldebögen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt:

    a)

    Die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zur Ermittlung des Kreditlimits und der Höchstgebotsbeträge des Teilnehmers sowie die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, zur Ermittlung der Referenzgrößen des Teilnehmers (nachfolgend die ‚erste Datenmeldung‘).

    b)

    Die Daten, die sich i) auf den zweiten Bezugszeitraum und ii) wahlweise auf den Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der für die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge geltenden Zinssätze (nachfolgend die ‚zweite Datenmeldung‘).

    c)

    Die Daten, die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend die ‚dritte Datenmeldung‘).

    Unbeschadet des vorangegangenen Satzes übermitteln Teilnehmer, die erstmalig am achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen, i) der betreffenden NZB die erste Datenmeldung und ii) die dritte Datenmeldung.“

    b)

    Absatz 3a erhält folgende Fassung:

    „(3a)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 3a berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt.“

    c)

    Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

    „(3b)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, übermitteln in der dritten Datenmeldung getrennt die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe bb. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 3c berechnet.“

    d)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3b gemeldeten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird:

    a)

    Die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung ist der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.

    b)

    Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.

    bb)

    Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der dritten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.

    c)

    Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a, 3b und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:

    i)

    die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen;

    ii)

    ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen;

    iii)

    ob die gemeldeten Daten mit den gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen;

    iv)

    ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und

    v)

    ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim jeweiligen Teilnehmer oder Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind.

    Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.

    d)

    Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente:

    i)

    die Art des angewendeten Prüfverfahrens;

    ii)

    den von der Prüfung erfassten Zeitraum;

    iii)

    die analysierte Dokumentation;

    iv)

    eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Buchstabe c beschriebenen Aufgaben;

    v)

    gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Ziffer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist;

    vi)

    gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Ziffer iv beschriebenen Methoden;

    vii)

    eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen;

    viii)

    abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung.

    Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten.“

    e)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Vorbehaltlich von Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers wie folgt übermittelt.

    (a)

    Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung vor dem 31. März 2021, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.

    (b)

    Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für das GLRG III angegeben ist.

    (c)

    Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, und dem 31. Dezember 2021, so ist eine korrigierte erste Datenmeldung für die Vorlage der Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III für jene Teilnehmer angegeben ist, die erstmalig an der achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen.

    Die zuständige NZB bewertet die Auswirkungen dieser Korrektur und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensumstrukturierung neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur bewerten zu können.“

    f)

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten oder dritten Datenmeldung erfasst werden:

    a)

    Die Unternehmensumstrukturierung betrifft Institute, die vor der Unternehmensumstrukturierung Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums oder mindestens die Hälfte des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit.

    b)

    Die Unternehmensumstrukturierung betrifft eine in den letzten sechs Monaten des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums abgeschlossene Übernahme eines Kreditinstituts, das weder Teilnehmer noch Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, durch einen Teilnehmer oder durch ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe.

    c)

    Gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Änderung der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensumstrukturierung durch die betreffende NZB ist keine korrigierte erste Datenmeldung erforderlich.

    In den Fällen, in denen Buchstabe b oder c einschlägig sind, können Teilnehmer beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensumstrukturierungen Rechnung zu tragen.“

    g)

    Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

    „(8a)   Teilnehmer müssen sicherzustellen, dass die Qualität der in den korrigierten ersten Datenmeldungen gemäß Absatz 7 übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Regelungen bewertet wird. Diese Bewertungen der Wirtschaftsprüfer sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.“

    8.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Nichteinhaltung von Meldepflichten

    (1)   Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes:

    a)

    Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt.

    b)

    Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt.

    c)

    Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet. Darüber hinaus wird dem Teilnehmer bis zur Übermittlung der zweiten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet.

    d)

    Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 3a berechnet.

    e)

    Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen.

    f)

    Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b berechnet, während im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet wird. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet. In jedem der unter diesem Buchstaben genannten Fälle wird dem Teilnehmer darüber hinaus bis zur Übermittlung der dritten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der dritten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die dritte Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet.

    g)

    Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz sowohl in der zusätzlichen Sonderzinsperiode als auch im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet.

    h)

    Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absatz 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt.

    i)

    Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer haben nachzuweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten oder dritten Datenmeldung Mängel festgestellt, hat der Nachweis innerhalb einer Frist zu erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinssätze durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender ermöglicht.

    (2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (*1) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

    (3)   Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt.

    (*1)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).“"

    9.   Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Januar 2021.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).

    (3)  Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).

    (4)  Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Das Kreditlimit entspricht 55 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (*1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.

    Image 1 für k = 1,…,10.

    (*1)  Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“"

    b)

    Abschnitt 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Ist BAk das Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,10), dann ist ORFeb 2019 die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OBk der Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht.“

    c)

    Abschnitt 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit abzüglich der im Rahmen früherer GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt hat oder im Hinblick auf die der Teilnehmer der betreffenden NZB in verbindlicher Weise seine Absicht mitgeteilt hat, diese im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlen. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers an GLRG III k und Rk ≥ 0 die freiwilligen Rückzahlungen im Rahmen der GLRG III, sodass Ck BLk , wobei BLk der Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k ist, das wie folgt definiert ist:

    Image 2

    für k = 2,…,10.“

    d)

    Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

    3.   Berechnung des Zinssatzes

    A.

    NLSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.

    NLSpecial = NLMar 2020 + ... + NLMar 2021

    B.

    NLADSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

    NLADSpecial = NLOct 2020 + ... + NLDec 2021

    C.

    NSMar 2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet:

    NSMar2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + ... + NLMar 2021

    Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h.

    Image 3

    EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15.

    D.

    Image 4

    bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz (MRO) über die Laufzeit des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und

    Image 5

    bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität (DF) über die Laufzeit des GLRG III k, wobei sich der geltende Zinssatz auf die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bezieht, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.Image 6 Image 7

    In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,…,10) die Anzahl der Tage des GLRG III k und bezeichnet MROk,t den Hauptrefinanzierungssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet MROk,t den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft geltenden Mindestgebotsatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

    E.

    kpre bezeichnet den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, kadspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022 und kpost bezeichnet den Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III.

    Image 8bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und Image 9 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

    Image 10 Image 11

    In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet Image 12 die Anzahl der Tage des Zeitraums kspecial des GLRG III k und bezeichnet Image 13 den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet Image 14 den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet Image 15 den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

    Image 16 bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und Image 17 bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.

    Image 18 Image 19

    In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet Image 20 die Anzahl der Tage des Zeitraums kadspecial des GLRG III k und bezeichnet Image 21 den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kadspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet Image 22 den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kadspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet Image 23 den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

    F.

    iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen

    Image 24

    und

    Image 25

    .

    G.

    rk bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz.

    Image 26

    bezeichnet den für einen Zeitraum (für j = pre, special, adspecial oder post) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

    H.

    Der Zinssatz rk wird wie folgt definiert:

    Image 27

    In der vorstehenden Gleichung bezeichnet Image 28 die Anzahl der Tage des Zeitraums kpre des GLRG III k and Image 29 bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums kpost des GLRG III k.

    Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:

    (1)

    Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7:

    a)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLSpecial ≥ NLB, dann ist Image 30.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 31.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 32.

    b)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLSpecial ≥ NLB, dann ist Image 33.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial < NLB, dann ist Image 34.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial < NLB, dann ist Image 35.

    c)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und Image 36.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 37.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und Image 38.

    d)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % and Image 39.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLADSpecial < NLB, NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % and Image 40.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und Image 41.

    e)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    Im Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 wird der Zinssatz in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 42 und Image 43.

    ii)

    In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.:

    wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 44 und Image 45.

    iii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 46.

    iv)

    Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 47.

    f)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 48 und Image 49.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 50 und Image 51.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist Image 52 und Image 53.

    g)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    Im Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und EX < 0, dann ist iri = 0 % und Image 54.

    ii)

    In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und EX < 0, dann ist Image 55;

    iii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 56.

    iv)

    Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≤ 0, dann ist Image 57.

    h)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0 dann ist Image 58.

    ii)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ist Image 59.

    iii)

    Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und Image 60.

    (2)

    Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10:

    a)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.

    wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist Image 61.

    ii)

    Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn Image 62.

    b)

    Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:

    i)

    In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h.

    wenn NLADSpecial < NLB, dann ist Image 63.

    ii)

    Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.

    wenn NLADSpecial < NLB, dann ist Image 64.

    Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben.

    Die Zinssätze Image 65 werden gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben.

    Der endgültige Zinssatz rk wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Gemäß Artikel 6 erfolgen drei Datenmeldungen: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Daten zum ersten Bezugszeitraum. Die zweite Datenmeldung umfasst Daten zum zweiten Bezugszeitraum und, wahlweise, zur Sonderzinsperiode. Die dritte Datenmeldung umfasst Daten zum zusätzlichen Sonderbezugszeitraum.“

    b)

    Abschnitt 2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Gemäß Artikel 5 werden die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe in den jeweiligen Bezugszeiträumen, die in der zweiten und dritten Datenmeldung übermittelt werden, herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze zu bewerten.“

    c)

    Abschnitt 3 Buchstabe a Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei den GLRG III gibt es drei Datenmeldungen:“

    d)

    In Abschnitt 3 Buchstabe a wird nach dem zweiten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, müssen die dritte Datenmeldung übermitteln. Für die dritte Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den ‚zusätzlichen Sonderbezugszeitraum‘ erforderlich, d. h. vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die geltenden Zinssätze für die zusätzliche Sonderzinsperiode beruhen.“

    e)

    Abschnitt 3 Buchstabe a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den Sonderbezugszeitraum müssen zum 29. Februar 2020 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum müssen zum 30. September 2020 und zum 31. Dezember 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.“

    f)

    Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich letzter Satz erhält folgende Fassung:

    „Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Auswirkungen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1B (und nicht 3.2C) zu erfassen.“

    g)

    Der Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten erhält die Fassung des folgenden Meldebogens B.

    Image 66


    (*1)  Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“‘


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