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Document 32020D1663

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1663 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des Seuchenfreiheitsstatus Tschechiens und der Genehmigung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis in mehreren Regionen Frankreichs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7578) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/7578

    ABl. L 374 vom 10.11.2020, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1663/oj

    10.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 374/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1663 DER KOMMISSION

    vom 6. November 2020

    zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des Seuchenfreiheitsstatus Tschechiens und der Genehmigung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis in mehreren Regionen Frankreichs

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7578)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 64/432/EWG sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union festgelegt. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Darin ist außerdem vorgesehen, dass für den Handel mit Rindern innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können. Die infektiöse bovine Rhinotracheitis, eine durch das Rinderherpesvirus Typ 1 (BHV1) hervorgerufene Seuche, ist in Anhang E Teil II der Richtlinie 64/432/EWG für Rinder gelistet.

    (2)

    Im Februar 2020 legte Frankreich der Kommission die Begründung für die Genehmigung seines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis für die Departements des französischen Mutterlandes (ausgenommen Korsika) vor und beantragte die Genehmigung, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anzuwenden.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG müssen die Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass ihr Hoheitsgebiet oder Teile ihres Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei sind, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Darin ist außerdem vorgesehen, dass für den Handel mit Rindern innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können.

    (4)

    Im Februar 2020 legte Tschechien der Kommission die Begründung dafür vor, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet als frei von BHV1 gelten kann, und beantragte die Genehmigung, gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anzuwenden.

    (5)

    In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG zusätzliche Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anwenden dürfen. In Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis zusätzliche Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten, während in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis zusätzliche Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

    (6)

    Nach Prüfung der von Frankreich vorgelegten Begründung sollten die Departements des französischen Mutterlandes, ausgenommen Korsika, in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgenommen werden, und es sollten die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis gelten.

    (7)

    Nach Prüfung der von Tschechien vorgelegten Begründung sollte das Land nicht mehr in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und es sollten die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis gelten.

    (8)

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. November 2020

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


    ANHANG

    „ANHANG I

    Mitgliedstaaten

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Belgien

    Alle Regionen

    Frankreich

    Region Auvergne-Rhône-Alpes

    Region Bourgogne-Franche-Comté

    Region Bretagne,

    Region Centre-Val de Loire

    Region Grand Est

    Region Hauts-de-France

    Region Île-de-France

    Region Normandie

    Region Nouvelle-Aquitaine

    Region Occitanie

    Region Pays de la Loire

    Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

    Italien

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Autonome Provinz Trient

    Luxemburg

    Alle Regionen

    ANHANG II

    Mitgliedstaaten

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Tschechien

    Alle Regionen

    Dänemark

    Alle Regionen

    Deutschland

    Alle Regionen

    Italien

    Region Aostatal

    Autonome Provinz Bozen

    Österreich

    Alle Regionen

    Finnland

    Alle Regionen

    Schweden

    Alle Regionen

    Vereinigtes Königreich

    Jersey


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