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Document 32020R1213

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

    C/2020/5675

    ABl. L 275 vom 24.8.2020, p. 5–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/06/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1213 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2020

    mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

    (2)

    Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Verordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

    (3)

    Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

    (4)

    Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.

    (5)

    Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Albizia julibrissin aus Israel (3). Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis — ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea kuroshio („Euwallacea fornicatus sensu lato“) gehören — und Fusarium euwallaceae (im Folgenden „spezifizierte Schädlinge“) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

    (6)

    Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel (4). Die Behörde ermittelte Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

    (7)

    Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden die spezifizierten Pflanzen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 der Kommission (5) von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

    (8)

    Auf der Grundlage dieser Gutachten wird außerdem davon ausgegangen, dass sich das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduzieren lässt, indem Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos getroffen werden. Daher sollten derartige Maßnahmen erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

    (9)

    Euwallacea fornicatus gehört zur Familie der Scolytidae (außereuropäisch), die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (6) als Gruppe von Unionsquarantäneschädlingen aufgeführt ist. Für Euwallacea fornicatus sensu lato sind eine von Spanien durchgeführte Bewertung des Schädlingsrisikos (7) und ein von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) veröffentlichter Bericht (8) mit vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen verfügbar. Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen sollten durch die in der genannten Schädlingsrisikobewertung und dem entsprechenden Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzt werden. Die erlassenen Maßnahmen werden auf der Grundlage zusätzlicher wissenschaftlicher und technischer Informationen überprüft.

    (10)

    Aonidiella orientalis und Fusarium euwallaceae sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Daher stützen sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen, sobald eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegt, die diese Aufnahme rechtfertigt. Die vorliegende Verordnung sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.

    (11)

    Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Pflanzenschutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union.

    Artikel 2

    Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in die Union

    Die im Anhang aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in den jeweiligen Ursprungsdrittländern dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie den jeweiligen dort genannten Maßnahmen entsprechen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. August 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

    (3)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Albizia julibrissin plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941

    (4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSA Journal 2020;18(3):6039, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Albizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (7)  Pest Risk Analysis for the Ambrosia Beetle Euwallacea sp. including all the species within the genus Euwallacea that are morphologically similar to E.fornicatus. Ministerio de Agricultura Alimentacion y Medio Ambiante. Spanien, November 2015, https://pra.eppo.int/getfile/1517056f-e553-4617-aaee-13d180cb5bc3

    (8)  Report of a Pest Risk Analysis for Euwallacea fornicatus sensu lato and Fusarium euwallaceae (EPPO, 2017), https://pra.eppo.int/getfile/ef7ea29b-e0ea-456f-a4a5-04c2a119a807


    ANHANG

    Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprungsdrittländer

    Maßnahmen

    1.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören

    ex 0602 90 41

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)

    die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.

    Die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.

    die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Anbaufläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.

    die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert wurden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden.

    iv)

    unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)

    die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    2.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Albizia julibrissin Durazzini gehören

    ex 0602 90 41

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

    1.

    Die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    2.

    die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iii)

    die Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)

    die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    3.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören

    ex 0602 90 41

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind.

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)

    die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.

    Die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.

    die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.

    die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iv)

    Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)

    die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).


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