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Document 32020R0476
Commission Regulation (EU) 2020/476 of 27 March 2020 establishing a fisheries closure for white marlin in the Atlantic Ocean for vessels flying the flag of Spain
Verordnung (EU) 2020/476 der Kommission vom 27. März 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens
Verordnung (EU) 2020/476 der Kommission vom 27. März 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens
C/2020/2020
ABl. L 100 vom 1.4.2020, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020
1.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/23 |
VERORDNUNG (EU) 2020/476 DER KOMMISSION
vom 27. März 2020
über eine Schließung der Fischerei auf Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Weißem Marlin im Atlantik durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollten bestimmte Fischereien auf diesen Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quot e
Die Spanien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Weißem Marlin im Atlantik gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2020
Für die Kommission,
Virginijus SINKEVIČIUS
im Namen der Präsidentin,
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
ANHANG
Nr. |
02/TQ/123 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
WHM/ATLANT |
Art |
Weißer Marlin (Tetrapturus albidus) |
Gebiet |
Atlantik |
Datum der Schließung |
1.1.2020 |