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Documento 32019R2033R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019)

ABl. L 20 vom 24.1.2020, pagg. 26–27 (CS, DA, EL, FR, IT, LT, MT, PL, PT, RO, SK, FI, SV)
ABl. L 20 vom 24.1.2020, pagg. 26–26 (BG, ES, DE, ET, EN, GA, HR, LV, HU, NL, SL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/corrigendum/2020-01-24/oj

24.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/26


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 58, Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe e:

Anstatt :

‚e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

‚(7)   Die ESMA erarbeitet in Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Angaben zu übermitteln hat.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.‘‘;

muss es heißen:

„e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

‚(7)   Die ESMA erarbeitet in Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Angaben zu übermitteln hat.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.‘“

Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe f:

Anstatt:

‚f)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

‚(8)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Angaben festgelegt wird.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.‘‘;

muss es heißen:

‚f)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

‚(8)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Angaben festgelegt wird.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.‘‘


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