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Documento 32019R1155R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 12. Juli 2019)

ST/12177/2019/INIT

ABl. L 20 vom 24.1.2020, pagg. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1155/corrigendum/2020-01-24/oj

24.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/25


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 12. Juli 2019 )

1. Seite 30, Artikel 1 Nummer 3, Änderung des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, …“

muss es heißen:

„c)

Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, …“.

2. Seite 31, Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Änderung des Artikels 10 Absatz 1

Anstatt:

„(1)   Der Antragsteller hat einen Antrag zur Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Buchstabe b persönlich einzureichen. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 und des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.“

muss es heißen:

„(1)   Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7 Buchstabe b persönlich zu erscheinen. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.“


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