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Document 32020Q0124(01)
Code of Conduct for Members of the European Committee of the Regions
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen
ABl. L 20 vom 24.1.2020, p. 17–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/17 |
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES DER REGIONEN
Verabschiedet auf der Plenartagung am 5. Dezember 2019
Gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 2 und 3,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 300 und 305 bis 307,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses der Regionen (im Folgenden „der Ausschuss“),
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Ausschusses Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind,
in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Ausschuss auf einem aktiven kommunalen oder regionalen Mandat beruht und kein Beschäftigungsverhältnis darstellt und dass die Mitglieder nur eine pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage und eine Erstattung ihrer Beförderungskosten erhalten,
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Europäischen Union und ihrer Bürger ausüben,
in der Erwägung, dass es unbeschadet der geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung angebracht ist, in einem Verhaltenskodex bestimmte Verpflichtungen festzuhalten, die sich aus den genannten Bestimmungen ergeben;
hat der Ausschuss beschlossen, den folgenden Verhaltenskodex für seine Mitglieder anzunehmen, den diese zu Beginn ihres Mandats unterzeichnen:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses bei der Erfüllung der ihnen vom Ausschuss übertragenen Aufgaben. Jegliche Bezugnahme auf die Mitglieder schließt auch die Stellvertreter mit ein.
Für den Fall eines mutmaßlichen Fehlverhaltens von Bediensteten gegenüber Mitgliedern des Ausschusses gelten die einschlägigen Bestimmungen (1). Das betreffende Ausschussmitglied unterrichtet den Generalsekretär über das mutmaßliche Fehlverhalten.
Artikel 2
Grundsätze
Die Mitglieder des Ausschusses richten sich in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität, Transparenz, Würde und Achtung der Vielfalt.
Artikel 3
Unabhängigkeit
Die Mitglieder erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Europäischen Union und sind gemäß Artikel 300 Absatz 4 AEUV an keine Weisungen gebunden.
Artikel 4
Unparteilichkeit und Interessenkonflikte
(1) Die Mitglieder erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse und unparteiisch. Dabei erlangen oder erstreben sie keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung.
(2) Die Mitglieder vermeiden alle Situationen, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen könnten. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Ausschusses in ungebührlicher Weise beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert. Ein Interessenkonflikt liegt auch dann nicht vor, wenn ein Mitglied eine Tätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben ausübt, beispielsweise als Mitglied in Entscheidungsorganen von Unternehmen.
(3) Jedes Mitglied, das der Auffassung ist, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodexes sofort die notwendigen Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten und dem Generalsekretär schriftlich mit.
Artikel 5
Integrität
(1) Die Mitglieder üben die ihnen übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse und unter Wahrung des Grundsatzes der Integrität aus, ohne dabei im Rahmen ihrer Tätigkeit direkte oder indirekte Vorteile oder Vergünstigungen als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten zu verlangen oder anzunehmen. Sie vermeiden bewusst jede Situation, die Bestechung, Korruption oder unzulässiger Einflussnahme gleichkommen könnte.
(2) Die Mitglieder gehen keiner bezahlten Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union steht. Die Vertretung regionaler bzw. lokaler Interessen gilt nicht als Lobbytätigkeit.
(3) Wenn die Mitglieder an Sitzungen der Arbeitsorgane des Ausschusses, an internen Veranstaltungen, an auswärtigen Veranstaltungen, die vom Ausschuss gemäß seinen eigenen Vorschriften unterstützt werden, sowie an Veranstaltungen teilnehmen, auf denen sie den Ausschuss vertreten, so tun sie das stets als Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihres Mandats.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses nehmen bei der Ausübung ihres Mandats keine Geschenke oder ähnliche Zuwendungen an. Dies gilt nicht für Geschenke, deren ungefährer Wert 100 EUR nicht übersteigt und die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden. Die Mitglieder können Geschenke annehmen, deren Wert 100 EUR übersteigt und die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, sofern sie diese Geschenke während der ersten Sitzung des Ausschusses, an der sie nach Erhalt teilnehmen, im Generalsekretariat abgeben. Der Präsident befindet darüber, ob solche Geschenke sowie Geschenke gleichen Werts, die ihm selbst überreicht wurden, in den Besitz des Ausschusses übergehen oder einer geeigneten gemeinnützigen Organisation gespendet werden. Das Generalsekretariat führt ein Verzeichnis dieser Geschenke. In jedem Fall müssen die Mitglieder die für sie geltenden nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften über die Annahme von Geschenken einschließlich der Bestimmungen über den zulässigen Höchstwert derartiger Geschenke einhalten.
(5) Die Mitglieder halten die für sie geltenden Finanzvorschriften des Ausschusses ein, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung der pauschalen Vergütung für Reise- und Sitzungstage.
Artikel 6
Transparenz und Erklärung der finanziellen Interessen
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder der Transparenz verpflichtet und ermöglichen bereitwillig die rechtmäßige öffentliche Kontrolle der Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze.
(2) Sollten die Mitglieder des Ausschusses gemäß den nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sein, eine öffentliche Erklärung über ihre finanziellen Interessen vorzulegen, bestätigen sie innerhalb von 60 Tagen nach Beginn ihres Mandats in eigener Verantwortung dem Präsidenten förmlich, dass sie bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats eine solche öffentliche Erklärung ihrer finanziellen Interessen vorgelegt haben. Sie übermitteln dabei die Internetadresse, unter der die öffentliche Erklärung aufgerufen werden kann, die sie im Einklang mit den einschlägigen, auf nationaler oder subnationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf das Mandat oder das Amt vorgelegt haben, für das sie politisch verantwortlich sind und auf dessen Grundlage sie zum Mitglied des Ausschusses ernannt wurden. Die Mitglieder sind persönlich für die Richtigkeit der genannten Internetadresse verantwortlich und unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen dieser Adresse vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
(3) Sollten die Mitglieder gemäß den nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer solchen öffentlichen Erklärung ihrer finanziellen Interessen verpflichtet sein, so geben sie diese in eigener Verantwortung unter Verwendung des Formulars im Anhang zu diesem Verhaltenskodex ab und übermitteln sie dem Präsidenten des Ausschusses. In der Erklärung ist jedes Rechtssubjekt anzugeben, an dem das Mitglied ein direktes finanzielles Interesse hat, das nach vernünftigem Ermessen zu einem Interessenkonflikt führen könnte, wenn das Mitglied an einem Beschluss oder Standpunkt des Ausschusses bezüglich dieses Rechtssubjekts mitzuwirken hätte. Ein direktes finanzielles Interesse an einem Rechtssubjekt wird dann als gegeben angenommen, wenn das Mitglied an diesem Rechtssubjekt eine finanzielle Beteiligung hält, durch die es maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftsführung hat.
(4) Die Mitglieder unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre gemäß Absatz 3 vorgelegte Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
(5) Der Ausschuss stellt der Öffentlichkeit die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
(6) Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die gemäß Absatz 2 bzw. 3 abgegebene Erklärung der finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unrichtig oder veraltet ist, kann er das Mitglied auffordern, die Erklärung zu korrigieren, und das Präsidium über das Ergebnis informieren.
(7) Die Berichterstatter legen dem Generalsekretariat eine Liste aller Interessengruppen vor, die zum Gegenstand ihrer Stellungnahme konsultiert wurden. Das Generalsekretariat bewahrt diese Liste auf und veröffentlicht sie auf Nachfrage.
Artikel 7
Würde und Achtung der Vielfalt
(1) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben halten die Mitglieder folgende Grundsätze ein:
a) |
Sie verhalten sich professionell und enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beleidigenden oder diskriminierenden Äußerungen oder Verhaltensweisen, ganz gleich in welcher Form. |
b) |
Sie begegnen allen Menschen im Ausschuss oder auf Veranstaltungen mit Würde, Höflichkeit und Respekt und ohne Vorurteile und Diskriminierung. |
c) |
Sie rufen Bedienstete oder andere Mitglieder weder durch Worte noch durch Taten dazu auf oder halten sie dazu an, die in diesem Verhaltenskodex dargelegten Grundsätze oder andere geltende Rechtsvorschriften zu verletzen, zu umgehen oder zu missachten, und sie tolerieren ein derartiges Verhalten nicht. |
d) |
Sie bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Ausschuss mit der angemessenen Diskretion darum, dass Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte, die im Ausschuss oder auf einer seiner Veranstaltungen auftreten, rasch, gerecht und wirksam beigelegt werden, wobei auch auf mutmaßliche Fälle von Belästigung (Mobbing oder sexuelle Belästigung) zügig zu reagieren ist. |
(2) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Verhaltenskodexes gilt die Definition des Begriffs „Belästigung“ nach Artikel 12a des Statuts in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“):
Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
„Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.
Artikel 8
Durchsetzung des Verhaltenskodexes
(1) Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses stellen sicher, dass dieser Verhaltenskodex eingehalten und in gutem Glauben und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt wird.
(2) Ist der Präsident der Auffassung, dass ein Mitglied womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, kann er mit Unterstützung des Generalsekretärs die näheren Umstände dieses mutmaßlichen Verstoßes prüfen. Gelangt der Präsident nach Anhörung des betreffenden Mitglieds und der Aufforderung, sich schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern, zu dem Schluss, dass das Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so trifft er nach Konsultation des Ersten Vizepräsidenten und des Vorsitzenden der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen sowie der Vorsitzenden der nationalen Delegation und der Fraktion des betreffenden Mitglieds eine begründete Entscheidung über eine Sanktion und teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.
(3) Sollte der Präsident mutmaßlich gegen den Verhaltenskodex verstoßen haben, so übernimmt der Erste Vizepräsident die dem Präsidenten gemäß Absatz 2 zugewiesene Rolle, und ein Vizepräsident, der einer anderen Fraktion und einer anderen nationalen Delegation als der Erste Vizepräsident angehört, übernimmt die Rolle, die in diesem Absatz dem Ersten Vizepräsidenten zugewiesen wird.
(4) Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
a) |
Rüge (mit und ohne Bekanntmachung); |
b) |
zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an den Tätigkeiten des Ausschusses für einen Zeitraum von einer Woche bis zu sechs Monaten; |
c) |
bei Verletzung der Geheimhaltungspflichten eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen für eine Dauer von bis zu einem Jahr; |
d) |
Verbot für das Mitglied, innerhalb des Ausschusses in ein Amt gewählt zu werden, zum Berichterstatter bestellt zu werden oder an einer offiziellen Delegation teilzunehmen, bzw., wenn das Mitglied bereits eines dieser Ämter bekleidet oder eine dieser Funktionen erfüllt, Abberufung von diesen Ämtern oder Funktionen. |
(5) Bei wiederholten Verstößen können die in Absatz 4 Buchstaben b und c festgelegten Maßnahmen verdoppelt werden.
(6) Das betreffende Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der gemäß Absatz 2 gefassten begründeten Entscheidung beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde bewirkt, dass die Anwendung der in der begründeten Entscheidung festgelegten Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium fasst spätestens vier Monate nach Eingang der Beschwerde mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen begründeten Beschluss, durch den die begründete Entscheidung des Präsidenten aufgehoben, bestätigt oder geändert wird. Bestätigt das Präsidium in seinem Beschluss die Entscheidung des Präsidenten, so kann es sich dabei auf dessen Begründung berufen. Der Beschluss des Präsidiums enthält indes eine eigene Begründung, wenn die Entscheidung des Präsidenten darin aufgehoben oder geändert wird. Das Präsidium übermittelt dem betreffenden Mitglied den begründeten Beschluss.
(7) Das betreffende Mitglied kann binnen zwei Monaten nach Übermittlung des begründeten Beschlusses des Präsidiums gemäß Artikel 263 AEUV Klage beim Gerichtshof einreichen.
Artikel 9
Durchsetzung des Verhaltenskodexes bei mutmaßlicher Belästigung eines Bediensteten durch ein Mitglied des Ausschusses
(1) Abweichend von Artikel 8 gilt dieser Artikel für alle Fälle mutmaßlicher Belästigung eines Bediensteten durch ein Mitglied des Ausschusses. „Bedienstete“ sind Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete, Interimsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten.
(2) Für jede neue fünfjährige Mandatsperiode wird ein sechsköpfiger Beirat für Beschwerden wegen Belästigung (im Folgenden „Beirat“) eingerichtet. Das Präsidium schlägt dafür den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder aus den Reihen der Mitglieder der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen vor. Der Generalsekretär schlägt aus den Reihen der Bediensteten zwei weitere Mitglieder vor. Die Personalvertretung schlägt ein Mitglied vor. Der Präsident des Ausschusses ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Beirats und achtet dabei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Ist ein Mitglied des Beirats nicht länger Mitglied des Ausschusses oder Bediensteter, so wird so schnell wie möglich ein neues Mitglied vorgeschlagen und ernannt. Ist ein Mitglied des Beirats an dem untersuchten Fall beteiligt, so wird es für die Dauer des Verfahrens von seinen Pflichten im Beirat entbunden, und es wird so schnell wie möglich ein neues, vorläufiges Mitglied vorgeschlagen und ernannt. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens fünf Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat arbeitet in völliger Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit; seine Beratungen sind geheim. Der Beirat wird in seiner Tätigkeit durch das Generalsekretariat des Ausschusses unterstützt, das dabei die volle Vertraulichkeit wahrt. Jede Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht wird vom Präsidenten untersucht und kann für den Betroffenen entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.
(3) Bedienstete, die sich als Opfer von Belästigung durch ein Mitglied des Ausschusses im Sinne von Artikel 12a des Statuts ansehen, können einen Antrag auf Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts bzw. gemäß Artikel 11 (erster Absatz) oder 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stellen. Interimsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten können einen Antrag auf Beistand gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellen. Vor Einreichung des Antrags kann der betroffene Bedienstete informell seine Anstellungsbehörde, jedes Mitglied des Beirats oder das Generalsekretariat des Ausschusses kontaktieren.
(4) Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 3 unterrichtet die Anstellungsbehörde den Beirat und beauftragt die zuständige Dienststelle des Generalsekretariats, eine Voruntersuchung des mutmaßlichen Sachverhalts durchzuführen, um festzustellen, ob es Anscheinsbeweise für Belästigung gibt. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags legt die zuständige Dienststelle dem Beirat und der Anstellungsbehörde eine Voruntersuchung vor, die auf dem Antrag und, gegebenenfalls etwaigen schriftlichen Aussagen der vorgeschlagenen Zeugen sowie auf Informationen beruht, die von den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats eingeholt wurden. Liegen der Voruntersuchung zufolge keine ausreichenden Anscheinsbeweise für eine Belästigung vor, so konsultiert die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Beirat den Juristischen Dienst und gibt dem betroffenen Bediensteten Gelegenheit, angehört zu werden, bevor sie auf der Grundlage von Artikel 24 des Statuts eine Entscheidung trifft. Liegen gemäß Voruntersuchung ausreichende Anscheinsbeweise für eine Belästigung vor, so wird der Fall an den Beirat verwiesen.
(5) Der Beirat führt für jeden Fall, mit dem er befasst wird, eine eingehende Untersuchung durch. Der Beirat übermittelt dem betreffenden Mitglied des Ausschusses eine Zusammenfassung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Dem Mitglied des Ausschusses wird eine angemessene Frist von mindestens 15 Arbeitstagen eingeräumt, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist erhält der von der Belästigung betroffene Bedienstete eine Zusammenfassung der Stellungnahme des Ausschussmitglieds. Der Beirat prüft, ob Zeugen oder Dritte anzuhören und weitere Untersuchungen erforderlich sind. Der Bedienstete und das Mitglied erhalten eine Zusammenfassung der Zeugenaussagen und werden dazu getrennt voneinander vom Beirat angehört, bevor der in Absatz 6 genannte Bericht angenommen wird.
(6) Der Beirat nimmt auf der Grundlage der von der zuständigen Dienststelle des Generalsekretariats durchgeführten vorläufigen Prüfung und seiner eigenen eingehenden Untersuchung einen Bericht an, der daraufhin dem Präsidenten des Ausschusses, dem Bediensteten und dem Mitglied übermittelt wird. Der Bericht enthält: (1) eine Zusammenfassung der vom Bediensteten erhobenen Vorwürfe, (2) eine Zusammenfassung der Untersuchung einschließlich der Anmerkungen des Ausschussmitglieds sowie aller angehörten Zeugen, (3) eine Würdigung des Sachverhalts und der Beweise, einschließlich der Zeugenaussagen, (4) die Schlussfolgerungen bezüglich der Frage, ob ein Fall von Belästigung vorliegt sowie (5) gegebenenfalls eine Empfehlung für mögliche Sanktionen und sonstige Folgemaßnahmen oder beides. Dem Bericht wird gegebenenfalls eine Minderheitenansicht beigefügt.
(7) Auf der Grundlage des vom Beirat erstellten Berichts und nach Anhörung des betreffenden Ausschussmitglieds sowie nach Konsultation des Ersten Vizepräsidenten, des Vorsitzenden der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen, des Vorsitzenden der nationalen Delegation und des Vorsitzenden der Fraktion des betreffenden Mitglieds trifft der Präsident eine begründete Entscheidung darüber, ob ein Fall von Belästigung vorliegt, die auch eine Sanktion nach Artikel 8 Absatz 4 umfassen kann. Die Entscheidung kann auf der im Bericht des Beirats enthaltenen Begründung beruhen, wenn die Schlussfolgerungen des Berichts bestätigt werden. Die Entscheidung enthält jedoch eine eigene Begründung, wenn sie von den Schlussfolgerungen des Berichts abweicht. Der Präsident übermittelt die begründete Entscheidung dem Bediensteten und dem Mitglied und unterrichtet den Beirat und die Anstellungsbehörde darüber.
(8) Das betreffende Mitglied kann binnen zwei Monaten nach Übermittlung der begründeten Entscheidung des Präsidenten gemäß Artikel 263 AEUV Klage beim Gerichtshof einreichen.
(9) Auf der Grundlage der begründeten Entscheidung des Präsidenten und nach Anhörung des Juristischen Dienstes fasst die Anstellungsbehörde einen endgültigen Beschluss über den Antrag auf Beistand. Gelangt der Präsident in seiner begründeten Entscheidung zu dem Schluss, dass ein Fall von Belästigung vorliegt, entscheidet die Anstellungsbehörde über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Opfers der Belästigung zu ergreifen sind. Gelangt der Präsident in seiner begründeten Entscheidung zu dem Schluss, dass kein Fall von Belästigung vorliegt, und beabsichtigt die Anstellungsbehörde, den Antrag auf Beistand abzulehnen, so bietet sie dem betroffenen Bediensteten zuvor die Gelegenheit, angehört zu werden. Vorsätzlich falsche oder irreführende Anträge auf Beistand können zu Disziplinarmaßnahmen gegen den Bediensteten führen.
(10) Sollten sich die Belästigungsvorwürfe gegen den Präsidenten richten, so übernimmt der Erste Vizepräsident die dem Präsidenten gemäß Absatz 2, Absatz 7 und Absatz 9 zugewiesene Rolle, und ein Vizepräsident, der einer anderen Fraktion und einer anderen nationalen Delegation als der Erste Vizepräsident angehört, übernimmt die Rolle, die dem Ersten Vizepräsidenten in Absatz 7 zugewiesen wird.
(11) Die Anstellungsbehörde kann jederzeit beschließen, vorläufige Maßnahmen zu erlassen. Insbesondere kann dem betroffenen Bediensteten die Genehmigung erteilt werden, seiner Arbeit zu Hause oder im Ausschuss, jedoch nicht in der Nähe des betreffenden Mitglieds nachzugehen, oder ihm kann Urlaub gewährt werden. Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Beirat über die getroffenen Maßnahmen und teilt ihm mit, ob es erforderlich ist, das betreffende Mitglied des Ausschusses zu unterrichten.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den nationalen Justizbehörden
(1) Legt der mutmaßliche Verstoß den Verdacht einer Straftat nahe, unterrichtet der Präsident die zuständigen nationalen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Der Ausschuss arbeitet uneingeschränkt mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieser Verhaltenskodex tritt am 26. Januar 2020 in Kraft.
(1) Die Bediensteten unterliegen weitgehend dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie den vom Ausschuss erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Anhang
ÖFFENTLICHE ERKLÄRUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN
(nur vorzulegen, wenn die nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften keine öffentliche Erklärung vorsehen)
NAME: |
VORNAME: |
☐ |
Ich habe keine direkten finanziellen Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Verhaltenskodexes. |
☐ |
Ich habe direkte finanzielle Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Verhaltenskodexes, und zwar an folgenden Rechtssubjekten: |
Ich erkläre, dass die obigen Angaben wahrheitsgemäß und richtig sind.
Datum: |
Unterschrift: |