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Document 32018L1972R(01)
Corrigendum to Directive (EU) 2018/1972 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 establishing the European Electronic Communications Code (OJ L 321, 17.12.2018)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018)
ST/12438/2019/INIT
ABl. L 334 vom 27.12.2019, p. 164–164
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/corrigendum/2019-12-27/oj
27.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/164 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
( Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 17. Dezember 2018 )
Seite 122, Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b
Anstatt:
„b) |
ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt,“ |
muss es heißen:
„b) |
zu entscheiden, ob ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen ist, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder nicht“. |
Seite 145, Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1
Anstatt:
„(1) Die nationalen Regulierungsbehörden, oder die anderen zuständigen Behörden im Falle des Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele …“
muss es heißen:
„(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele …“.
Seite 145, Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1
Anstatt:
„(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden, oder die anderen zuständigen Behörden im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, insbesondere folgende Maßnahmen treffen: …“
muss es heißen:
„(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen: …“.