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Document 32019D2208

    Beschluss (EU) 2019/2208 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    ST/12184/2019/INIT

    ABl. L 332 vom 23.12.2019, p. 19–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2208/oj

    23.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/19


    BESCHLUSS (EU) 2019/2208 DES RATES

    vom 9. Dezember 2019

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss 2016/1850 des Rates (1) am 28. Juli 2016 unterzeichnet und wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.

    (2)

    Gemäß Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein. Diese neue Regelung ist durch Beschluss des WPA-Ausschusses als Anhang des Abkommens anzufügen.

    (3)

    Auf seiner Jahressitzung 2019 wird der WPA-Ausschuss einen Beschluss zu Protokoll Nr. 1 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen annehmen.

    (4)

    Im Rahmen des Protokolls Nr. 1 werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen optimiert wird.

    (5)

    Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der nächsten Sitzung des WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

    (6)

    Der Standpunkt der Union im WPA-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahressitzung 2019 im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zu Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).


    Beschluss Nr …/2019 des Durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

    zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-ausschusses

    vom … 2019

    über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER WPA-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt wird, insbesondere auf die Artikel 14 und 82,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet Ghanas.

    (2)

    Nach Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele Ghanas vorsieht. Die Regelung ist dem Abkommen durch den WPA-Ausschuss als Anhang beizufügen.

    (3)

    Die Vertragsparteien sind über das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen übereingekommen.

    (4)

    Gemäß Artikel 82 des Abkommens sind die Protokolle Bestandteil des Abkommens —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Wortlaut des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für Ghana

    Für die Europäische Union


    ANHANG

    Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSVERZEICHNIS

    TITEL I:

     

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel

     

     

     

    1.

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

     

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE

    Artikel

     

     

     

    2.

    Allgemeines

     

    3.

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

     

    4.

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

     

    5.

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

     

    6.

    Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

     

    7.

    Ursprungskumulierung

     

    8.

    Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

     

    9.

    Maßgebende Einheit

     

    10.

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

     

    11.

    Warenzusammenstellungen

     

    12.

    Neutrale Elemente

     

    13.

    Buchmäßige Trennung

    TITEL III

     

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel

     

     

     

    14.

    Territorialitätsprinzip

     

    15.

    Nichtveränderung

     

    16.

    Ausstellungen

    TITEL IV

     

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel

     

     

     

    17.

    Allgemeines

     

    18.

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

     

    19.

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

     

    20.

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

     

    21.

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

     

    22.

    Ermächtigter Ausführer

     

    23.

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

     

    24.

    Vorlage der Ursprungsnachweise

     

    25.

    Einfuhr in Teilsendungen

     

    26.

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

     

    27.

    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

     

    28.

    Belege

     

    29.

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

     

    30.

    Abweichungen und Formfehler

     

    31.

    In Euro ausgedrückte Beträge

    Titel V:

     

    VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel

     

     

     

    32.

    Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

     

    33.

    Notifikation der Zollbehörden

     

    34.

    Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

     

    35.

    Prüfung der Ursprungsnachweise

     

    36.

    Prüfung der Lieferantenerklärung

     

    37.

    Streitbeilegung

     

    38.

    Sanktionen

     

    39.

    Ausnahmeregelungen

    TITEL VI

     

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel

     

     

     

    40.

    Allgemeine Bestimmungen

     

    41.

    Sonderbestimmungen

    TITEL VII

     

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel

     

     

     

    42.

    Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

     

    43.

    Anhänge

     

    44.

    Durchführung des Protokolls

     

    45.

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren


    ANHÄNGE DES PROTOKOLLS Nr. 1

     

    ANHANG I des Protokolls Nr. 1

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls

    ANHANG II des Protokolls Nr. 1

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANHANG II-A des Protokolls Nr. 1

    Ausnahmen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANHANG III des Protokolls Nr. 1

    Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    ANHANG IV des Protokolls Nr. 1

    Ursprungserklärung

    ANHANG V-A des Protokolls Nr. 1

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

    ANHANG V-B des Protokolls Nr. 1

    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

    ANHANG VI des Protokolls Nr. 1

    Auskunftsbescheinigung

    ANHANG VII des Protokolls Nr. 1

    Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

    ANHANG VIII des Protokolls Nr. 1

    Überseeische Länder und Gebiete

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    das Fürstentum Andorra betreffend

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    die Republik San Marino betreffend

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;

    b)

    „Vormaterial“ jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c)

    „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d)

    „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e)

    „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f)

    „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in Ghana gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern der Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g)

    „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h)

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

    i)

    „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die AKP-Staaten, die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden; wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt;

    j)

    „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);

    k)

    „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l)

    „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden;

    m)

    „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Hoheitsgewässer;

    n)

    „ÜLG“ die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;

    o)

    „Ausschuss“ den Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 dieses Abkommens.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:

    a)

    Erzeugnisse, die in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ghana im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Ghana im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)   Als vollständig in Ghana oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten:

    a)

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    b)

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    c)

    dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

    d)

    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

    e)

    i)

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    ii)

    Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;

    f)

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder Ghanas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g)

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h)

    gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet sind;

    i)

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j)

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k)

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

    (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die

    a)

    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und

    b)

    die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ghanas führen und

    c)

    eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    i)

    sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder Ghanas oder

    ii)

    sie sind Eigentum von Gesellschaften,

    die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana haben und

    die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Ghanas, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten sind.

    (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag Ghanas die von Ghana zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ Ghanas betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Absatzes.

    (4)   Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können in Ghana sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.

    Artikel 4

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

    (2)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 dieses Protokolls gilt Anhang II-A dieses Protokolls während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Ghana.

    (3)   In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folglich muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der Anforderungen einer der Listen Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die Anforderungen für das andere Erzeugnis nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

    (4)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, wenn

    a)

    ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b)

    keiner der in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird.

    (5)   Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.

    Artikel 5

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)   Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a)

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

    b)

    einfaches Entstauben, Sieben oder Überprüfen, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;

    c)

    Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d)

    i)

    Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii)

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    e)

    Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    f)

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    g)

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

    h)

    einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    i)

    Bügeln von Textilien;

    j)

    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis;

    k)

    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

    l)

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

    m)

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    n)

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;

    o)

    Schlachten von Tieren

    (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Ghana an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 6

    Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

    (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif (1) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse Ghanas, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

    (2)   Auf den nach Absatz 1 dieses Artikels ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

    „Application of Article 6(1) of Protocol 1 to the Ghana‐EU EPA“.

    (3)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

    (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten.

    Artikel 7

    Ursprungskumulierung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten (2), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

    Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

    Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder mit Ursprung in den ÜLG, wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

    Geht eine in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

    Der Ursprung des Enderzeugnisses wird anhand der Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach seinem Artikel 27 festgelegt.

    (3)   Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zur Europäischen Union gilt, und für ÜLG nur zulässig, wenn

    a)

    alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete und die Bestimmungsvertragspartei eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;

    b)

    Ghana und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das Ministerium für Handel und Industrie der Republik Ghana die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Ghana veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

    (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien

    a)

    der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls II des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (3);

    b)

    der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß jeder künftigen Bestimmung eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten;

    c)

    mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

    (5)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

    Artikel 8

    Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

    (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,

    a)

    für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt, oder

    b)

    für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,

    als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

    Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind in dem Erzeugnis, bei dessen Herstellung diese Vormaterialien verwendet wurden, auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so muss es nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse Ghanas zu gelten.

    1.2.   Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

    1.3.   Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

    a)

    die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten,

    b)

    die in die Unterpositionen 3302.10 und 3501.10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,

    c)

    die Thunfisch-Erzeugnissen zugeordnet werden, die in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die unter das APS der Europäischen Union fallen,

    d)

    für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 des vorliegenden Artikels gelten auf Notifikation Ghanas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana. Ghana nimmt die Notifizierung an die Europäische Union über die Europäische Kommission vor. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung der Kumulierung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

    2.1.   Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

    2.2.   Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

    a)

    die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die Erzeugnisse, die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,

    b)

    die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten;

    c)

    die gemäß einem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

    (3)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. Ghana notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterlagen.

    (4)   Auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellt werden, muss der folgende Vermerk angebracht sein:

    “Application of Article 8.1 or 8.2 of Protocol No. 1 to the Ghana‐EU EPA”.

    (5)   Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass

    a)

    alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält,

    b)

    Ghana der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das bestimmte Erzeugnis, das als maßgebende Einheit für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems angesehen wird.

    Daraus ergibt sich,

    a)

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b)

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls jedes einzelne Erzeugnis betrachtet werden muss.

    (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie für die Bestimmung des Ursprungs mit eingereiht.

    Artikel 10

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 11

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 12

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

    a)

    Energie und Brennstoffe,

    b)

    Anlagen und Ausrüstung,

    c)

    Maschinen und Werkzeuge,

    d)

    Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

    Artikel 13

    Buchmäßige Trennung

    (1)   Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.

    (2)   Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems, der in Ghana oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Ghana physisch ge- oder vermischt wird.

    (3)   Die Methode gewährleistet, dass die Anzahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Ghana oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hergestellt worden wäre.

    (4)   Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von allen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (5)   Die Methode wird nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, angewendet und die Anwengung aufgezeichnet.

    (6)   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden legt der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor.

    (7)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder eine der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    (8)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und physischen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 14

    Territorialitätsprinzip

    (1)   Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Ghana oder der Europäischen Union erfüllt werden.

    (2)   Ursprungswaren, die aus Ghana oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft gemacht werden,

    a)

    dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b)

    dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Protokolls wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas an aus der Europäischen Union oder Ghana ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt sofern

    a)

    die Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht und

    b)

    den Zollbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass

    i)

    die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,

    ii)

    die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt wurden und

    iii)

    alle außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.

    (4)   Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten — einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien — wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder der außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise Ghanas verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.

    (5)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (6)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    Artikel 15

    Nichtveränderung

    (1)   Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

    (2)   Erzeugnisse können in einem Drittland gelagert werden, sofern sie in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

    (3)   Unbeschadet des Titels IV können Sendungen im Gebiet eines Drittlandes aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

    (4)   Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch alle Nachweise im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst.

    Artikel 16

    Ausstellungen

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Ghana verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass

    a)

    ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Ghana oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b)

    dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Ghana oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,

    c)

    die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d)

    die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)   Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen in Läden oder Geschäftslokalen zu privaten Zwecken.

    TITEL IV

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Allgemeines

    (1)   Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ghana die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

    (2)   Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls vorgelegt wird oder

    b)

    in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe c sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls drei Jahre lang durchsetzbar. Danach gelten nur die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.

    (4)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    (5)   Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine sowohl in Ghana als auch in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.

    Artikel 18

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antragdes Ausführers oder dessen bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.

    (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Sind die Formblätter handschriftlich, so werden sie mit Tinte in Druckschrift ausgefüllt. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

    (4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Ghanas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5)   Die ausstellenden Zollbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 19

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a)

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

    b)

    wenn den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)   In Fällen nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an.

    (3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    (5)   Der in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 20

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der Ausfuhrpapiere in ihrem Besitz ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

    „DUPLICATE“.

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 21

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

    (1)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

    a)

    gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

    b)

    in den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen,

    (i)

    bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem Ausführer gemäß Artikel 22;

    (ii)

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls durch einen registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften Ghanas;

    c)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)   Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

    (4)   Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ausgefertigt. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so erfolgt das mit Tinte in Druckschrift.

    (5)   Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer eigenhändig unterzeichnet. Ursprungserklärungen werden jedoch nicht von einem registrierten Ausführer im Sinne des Absatzes 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls unterzeichnet, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 22

    Ermächtigter Ausführer

    (1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollbewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)   Ein Ursprungsnachweis bleibt zehn (10) Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Nichtvorlage dieser Dokumente innerhalb der gesetzten Frist auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

    (3)   In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 24

    Vorlage des Ursprungsnachweises

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass der Einfuhrzollanmeldung eine Erklärung des Einführers beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 25

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems fallen, auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 26

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, und wenn an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestehen, wenn es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge dieser Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 27

    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

    (1)   Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nachdem, woher die Vormaterialien kommen, abgegeben wird.

    (2)   Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in Ghana, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.

    (3)   Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die für APS-Länder gelten (4).

    (4)   Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Regelungen oder Übereinkommen festgesetzt wurden.

    (5)   Für jede Warensendung fertigt der Lieferant auf der Warenrechnung für diese Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung aus.

    (6)   Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

    (7)   Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferant eigenhändig unterzeichnet. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

    (8)   Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

    (9)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.

    (10)   Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

    Artikel 28

    Belege

    Zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können folgende Unterlagen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 21 Absatz 3 dieses Protokolls verwendet werden:

    a)

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung;

    b)

    Belege über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sofern sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c)

    Belege über die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete an den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d)

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, bewahrt die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

    (2)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, bewahrt eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

    (3)   Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, bewahrt Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

    (4)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang auf.

    (5)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands bewahren die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen von Ghana, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)   Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder Ghanas vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL V

    VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel 32

    Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

    Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 44 dieses Protokolls erfüllt.

    Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33 dieses Protokolls.

    Artikel 33

    Notifikation der Zollbehörden

    (1)   Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission eingehen.

    (2)   Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

    (3)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.

    Artikel 34

    Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

    (1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, prüfen die Europäische Union, Ghana und die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder über ihre Zollverwaltungen die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von Ghana und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    a)

    jede erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,

    b)

    nach Artikel 35 dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.

    (2)   Die konsultierten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in Ghana, in der Europäischen Union und in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.

    Artikel 35

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, sofern sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

    (5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    (7)   Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

    Artikel 36

    Prüfung der Lieferantenerklärung

    (1)   Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks oder der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück haben.

    (2)   Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anhang VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

    Eine Abschrift des Auskunftsblattes wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufbewahrt.

    (3)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Das Ergebnis muss eindeutig zeigen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, und muss ihnen die Feststellung ermöglichen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden kann.

    (4)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

    (5)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind wird als ungültig erachtet.

    Artikel 37

    Streitbeilegung

    (1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen nach den Artikeln 36 und 37 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen nach der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.

    (2)   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

    Artikel 38

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 39

    Ausnahmeregelungen

    (1)   Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in Ghana es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Ghana der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Ghana den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge Ghanas, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Union führen können.

    (2)   Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Ghana bei Antragsstellung zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

    a)

    Beschreibung des Enderzeugnisses,

    b)

    Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,

    c)

    Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Ghana oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten, oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,

    d)

    Herstellungsverfahren,

    e)

    Wertzuwachs,

    f)

    Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,

    g)

    voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union,

    h)

    andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,

    i)

    Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,

    j)

    sonstige Bemerkungen.

    Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

    Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

    (3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

    a)

    der Entwicklungsstand oder die geografische Lage Ghanas,

    b)

    Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Ghana bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte,

    c)

    besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

    (4)   In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

    (5)   Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen Ghana besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

    (6)   Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei dem von der Europäischen Union gestellten Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Ghana nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

    (7)

    a)

    Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.

    b)

    In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Ghana drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, von denen die Ausnahme gewährt wurde, noch nicht erfüllen kann.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 6. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

    c)

    Während der in den Buchstaben a und b genannten Zeiträume kann der Ausschuss die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder jede andere ursprünglich aufgestellte Anforderung zu ändern.

    (8)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels wird eine Ausnahmeregelung für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 16.04 nur im ersten Jahr nach Inkrafttretens des Protokolls im Rahmen eines nicht erneuerbaren jährlichen Kontingents von 1 000 Tonnen für Dosen und von 200 Tonnen für Loins gewährt.

    TITEL VI

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 40

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.

    (2)   Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

    (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 41 sinngemäß.

    Artikel 41

    Besondere Bedingungen

    (1)   Sofern Artikel 15 dieses Protokolls eingehalten wird, gelten

    1.

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder

    ii)

    diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen;

    2.

    als Ursprungserzeugnisse Ghanas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder

    ii)

    diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen , die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „...“ und „Ceuta und Melilla“ ein. Zusätzlich wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung vermerkt.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 42

    Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

    (1)   Gemäß Artikel 73 des Abkommens kann der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union auf Antrag Ghanas oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere derjenigen über die Umsetzung des Systems der registrierten Ausführer, und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels werden dieses Protokoll und seine Anhänge nach den Verpflichtungen des Artikels 6 des Abkommens binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A dieses Protokolls, um über dessen etwaige Verlängerung zu entscheiden.

    (3)   Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über

    a)

    die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;

    b)

    die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;

    c)

    eine Verlängerung des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren auf der Grundlage von Belegen, dass Ghana noch nicht in der Lage ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;

    d)

    den Schwellenwert von 6 000 EUR gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c.

    Artikel 43

    Anhänge

    Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteile desProtokolls.

    Artikel 44

    Durchführung dieses Protokolls

    Die Europäische Union und Ghana treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem

    a)

    die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,

    b)

    die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.

    Artikel 45

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewendet werden, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Ghana in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager befinden, ohne dass Einfuhrzölle und Steuern entrichtet werden, sofern

    a)

    im Falle von Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden Ghanas nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden;

    b)

    im Falle von Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Ghana den Zollbehörden Ghanas binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden.


    (1)  Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), einschließlich aller späteren Änderungen.

    (2)  Bei den westafrikanischen Staaten handelt es sich um Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia, Mauretanien, Mali, Niger, Nigeria, Republik Guinea, Senegal, Sierra Leone und Togo.

    (3)  Siehe Beschluss 729/2009/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).

    (4)  Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2015/2466 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG I DES PROTOKOLLS Nr. 1

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II DES PROTOKOLLS

    Anmerkung 1

    In der Liste in Anhang II dieses Protokolls sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 des Protokolls angesehen werden können.

    Anmerkung 2

    1.

    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.

    Wenn in Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    3.

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    4.

    Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Anmerkung 3

    1.

    Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union oder in Ghana.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    2.

    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass ausschließlich Vormaterialien verwendet werden dürfen, die in derselben Position wie das Erzeugnis, dessen Warenbezeichnung von der des in Spalte 2 genannten Erzeugnisses abweicht, eingereiht sind.

    4.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    5.

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (zu Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Wenn bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 des Harmonisierten Systems nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, dürfen keine Vliesstoffe verwendet werden, selbst wenn Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    6.

    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze für die jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Anmerkung 4

    1.

    Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    2.

    Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    3.

    Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierte Systems einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.

    Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Anmerkung 5

    1.

    Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    2.

    Diese Toleranz nach Bemerkung 5.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    Seide,

    Wolle,

    grobe Tierhaare,

    feine Tierhaare,

    Rosshaar,

    Baumwolle,

    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

    Flachs,

    Hanf,

    Jute und andere textile Bastfasern,

    Sisal und andere textile Agavefasern,

    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    synthetische Filamente,

    künstliche Filamente,

    elektrische Leitfilamente,

    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid

    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    andere synthetische Spinnfasern,

    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    andere künstliche Spinnfasern,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    3.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    4.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Anmerkung 6

    1.

    Wird in einer Fußnote der Liste auf diese Anmerkung verwiesen, so können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

    Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen

    2.

    Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

    3.

    Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

    Wenn zum Beispiel (1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

    4.

    Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Anmerkung 7

    1.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2),

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln,

    f)

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g)

    die Polymerisation;

    h)

    die Alkylierung,

    i)

    die Isomerisation.

    2.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (3),

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln,

    f)

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g)

    die Polymerisation;

    h)

    die Alkylierung,

    i)

    die Isomerisation,

    j)

    nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    k)

    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    l)

    nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    m)

    nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300°C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    n)

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    3.

    Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.


    (1)  Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.

    (2)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    (3)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.


    ANHANG II DES PROTOKOLLS Nr. 1

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Unter Umständen fallen nicht alle in der nachstehenden Liste aufgeführten Waren unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    HS Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt:

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    0308

    wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

    alle verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 0910

    Mischungen von Gewürzen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

     

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

     

    andere

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

     

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

     

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

     

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516.

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren;

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

     

    1604 bis 1605

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

     

    chemisch reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

     

     

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

     

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

     

    mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806;

    bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte und Mais der Sorte Zea Indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt ist; und

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 2004 und ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 2008

    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

     

     

    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

     

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

     

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren aus Tabak

    Herstellen, bei dem mindestens 10 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 10 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2712

    Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2805

    „Mischmetall”

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2833

    Aluminiumsulfat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2852

    Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Quecksilberverbindungen von Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereiteten Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Quecksilberverbindungen von chemischen Erzeugnissen und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

     

     

     

     

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 2932

    innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2939 80

    Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs

     

     

     

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

     

    Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere:

     

     

     

    --

    Menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    --

    tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    --

    Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    --

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    --

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3003 bis 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

     

     

    hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 3006

    Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, aus Kunststoff

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    Natriumnitrat

    Calciumcyanamid

    Kaliumsulfat

    Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3201

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3203, 3204 oder 3205 Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3301

    Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

    hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

    Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

    Vormaterialien der Position 3404

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

     

     

     

    Veretherte Stärken und veresterte Stärken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

     

    Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3801

    kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

     

    Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 3821

    Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3823

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

     

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

     

    technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    Folgende Waren dieser Position:

    zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    Ionenaustauscher

    Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    Sulfonaphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    Fuselöle und Dippelöle

    Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3826

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

     

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3907

    Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5).

     

     

    Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

     

    Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    andere:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    --

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    --

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3916 und ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3920

    Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 3921

    Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

     

     

     

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 4102

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von gegerbtem Leder

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    4107, 4112 und 4113.

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Nachgerben von gegerbtem Leder

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    ex 4114

    Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 4302

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

     

     

     

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

     

    andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    ex 4408

    Furnierblätter und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder verzahnt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    ex 4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

     

     

    geschliffen oder keilverzinkt

    Schleifen oder Keilverzinken

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex 4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

     

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren; Korbmacherwaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

     

    Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (7)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (7)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

     

    Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    künstliche Spinnfasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

     

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Fäden und Schnüre aus Kautschuk, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

     

    andere

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

     

    aus Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    natürlichen Fasern, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

     

     

    aus anderem Filz

    Herstellen aus

    natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (7):

    Allerdings gilt Folgendes:

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (7)

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

    Herstellen aus Garnen

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

     

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    5909 bis 5911

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

     

     

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen von Gewebe

     

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

    Herstellen von Gewebe

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

     

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (7),  (8)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (7),  (8)

    Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

     

     

     

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (8)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (8)

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

     

    Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

     

    aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (8)

    natürlichen Fasern, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere:

     

     

     

    --

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (7),  (9)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    --

    andere

    Herstellen aus Garnen (7),  (9)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

    Herstellen von Gewebe

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (7)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex 6812

    Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 7003 ex 7004 und ex 7005

    Glas mit nicht reflektierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

     

    Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (10)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7006

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 7102 ex 7103 und ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106, 7108 und 7110.

    Edelmetalle:

     

     

     

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex 7107 ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

     

    ex 7218, 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

     

    ex 7224, 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304, 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

     

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

     

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

     

    raffiniertes Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

     

    Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 7616

    Andere Ware aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform

     

     

    raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

     

    8002 bis 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

     

    andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8401

    Brennstoffelemente für Kernreaktoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8403 und ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

     

    Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    andere

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8443

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

     

     

     

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 8456, 8457 bis 8465 und ex 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, der Positionen 8456 bis 8466; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Wasserstrahlschneidemaschinen

    Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 8486

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‐wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    bei dem Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8504

    Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 8517

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8521

    Videogeräte zur Bildaufzeichnung und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

     

     

     

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    kontaktlose Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen Herstellen, bei dem

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

     

     

     

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

     

     

     

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormate-rialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8535

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

     

     

     

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

     

     

     

    --

    aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    --

    aus keramischen Stoffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

     

    --

    aus Kupfer

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen:

     

     

     

    monolithisch integrierte Schaltungen

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    andere

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

    zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

     

     

     

    mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

     

    --

    50 cm3 oder weniger

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    --

    mehr als 50 cm3

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8712

    Zweiräder ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8715

    Kinderwagen und Teile davon:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8716

    Warenbehälter (Container); andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    8805

    Start- und Abbremsvorrichtungen; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

     

    zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen):

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

     

    Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    andere

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9029

    Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9033

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt:

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

     

    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 9401 und ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

    ihr Wert 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     

    ex 9601 und ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

     

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mops

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Köcher für Federhalter oder Bleistifte und ähnliche Erzeugnisse; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

    Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

     

    ex 9614

    Pfeifen und Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

     


    (1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.

    (7)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

    (8)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 6.

    (10)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.


    ANHANG II-A

    AUSNAHMEN VON DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    Gemeinsame Bestimmungen

    1.

    Bei den in folgender Tabelle beschriebenen Waren können anstatt der in Anhang II dieses Protokolls genannten Regeln auch folgende Regeln angewandt werden.

    2.

    Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Englisch enthalten:

    „Derogation – Annex II-A to Protocol No. 1 - Materials of HS heading No. … originating from … used.“

    Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 18 dieses Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in dessen Artikel 21 genannten Ursprungserklärung beizufügen.

    3.

    Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.

    HS Position

    Warenbezeichnung

    Spezifische Ausnahmeregelung für Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    0812 bis 0814

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht; getrocknete Früchte, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 30 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1101 bis 1104

    Müllereierzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Reis der Position 1006

    1105 bis 1109

    Mehl, Grieß, Pulver und Flocken von Kartoffeln usw.; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    Herstellen, bei dem der Gehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 GHT nicht überschreitet

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1006, bei dem die verwendeten Vormaterialien der Position 0710 und der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

    ex 1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1901

    Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    Herstellen, bei dem

    bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

    mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108 13 (Kartoffelstärke) von 30 GHT oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806;

    bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen;

    aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

    der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    4101 bis 4103

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von gegerbtem Leder

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 46

    Flechtwaren; Korbmacherwaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten sowie Stricken (Herstellen von Formgestricken)

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

    6213 bis 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

    bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

     

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    andere

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    7106, 7108 und 7110

    Edelmetalle:

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude;

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.


    (1)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.


    ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 1

    FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    1.   

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen dieses Abkommen verfasst ist. Die Warenverkehrsbescheinigungen sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer dieser Sprachen auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    2.   

    Jede Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    3.   

    Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1.

    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)

    EUR.1 Nr. A

    000,000

     

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

     

    2.

    Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    3.

    Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)

    und

     

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

     

    4.

    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. Deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5.

    Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6.

    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7.

    Bemerkungen

    8.

    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

    9.

    Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

    10.

    Rechnungen

    (Ausfüllung freigestellt)

    11.

    SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

     

    12.

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

    Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

    Ausfuhrpapier (2)

    Formular … Nr. …

    Zollstelle: …

    Ausstellender/s Staat/Gebiet:

    Datum …

    Stempel

    Ort und Datum …

    (Unterschrift)

    (Unterschrift)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

    (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

    13.

    Ersuchen um Nachprüfung, zu übersenden an:

    14.

    Ergebnis der Nachprüfung

     

    Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*)

    von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

    nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte)

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

    (Ort und Datum)

    … Stempel

    (Unterschrift)

    (Ort und Datum)

    … Stempel

    (Unterschrift)

    ________________________

    (*) Zutreffendes ankreuzen.

    ANMERKUNGEN

    1.

    Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollstelle des ausstellenden Landes oder Gebiets bestätigt werden.

    2.

    Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3.

    Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    1.

    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)

    EUR.1 Nr. A

    000,000

     

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

     

    2.

    Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Praferenzverkehr zwischen

    3.

    Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)

    und

     

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

     

    4.

    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. Deren Ursprungserzeug-nisse die Waren gelten

    5.

    Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6.

    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7.

    Bemerkungen

    8.

    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

    9.

    Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

    10.

    Rechnungen

    (Ausfüllung freigestellt)

    (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

    Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT,

    dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT

    den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

     

     

     

     

    LEGT

    die folgenden Nachweise vor (1):

     

     

     

     

    VERPFLICHTET SICH,

    auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;

    ERSUCHEN

    die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

     

    (Ort und Datum).

     

    (Unterschrift)


    (1)  Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.


    ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 1

    URSPRUNGSERKLÄRUNG

    Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …(2).

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Bewilligungs‐Nr. ...(1)), erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) povlaštenog podrijetla.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(2)

    Lettische Fassung

    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(2).

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės produktai.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes …(2) származásúak.

    Maltesische Fassung

    L‐esportatur tal‐prodotti koperti b’dan id‐dokument (awtorizzazzjoni tad‐dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il‐prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …(2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …(2).

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

     

    (3)

    (Ort und Datum)

     

    (4)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


    ANHANG V-A DES PROTOKOLLS Nr. 1

    LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1)

    In …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

    …(3)

    …(4)

    …(5)

    Anmerkung

    Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.


    ANHANG V-B DES PROTOKOLLS Nr. 1

    LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren … (1) in … (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren Ghanas, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten:

     (3)

     (4)

     (5)

     

     (6)

    Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

     (7)

     (8)

     (9)

     

    Anmerkung

    Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.


    (1)  

    Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … , dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … hergestellt worden sind….“.

    Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

    (2)  Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Ghana, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird.

    (3)  Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

    (4)  Zollwert, falls erforderlich.

    (5)  Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

    (6)  Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Ghana] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

    (7)  Ort und Datum

    (8)  Name und Stellung in der Firma.

    (9)  Unterschrift


    ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 1

    AUSKUNFTSBESCHEINIGUNG

    1.   

    Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    2.   

    Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm (Format DIN A4), wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden.

    3.   

    Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

    1.

    Versender(1)

    AUSKUNFTSBLATT

    zur Erleichterung der Ausstellung einer

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    für den Präferenzverkehr zwischen

    2.

    Empfänger(1)

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    und

    Ghana

    3.

    Be- oder Verarbeiter(1)

    4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

    6.

    Einfuhrzollstelle(1)

    5. Für Eintragungen der Zollbehörden

    7.

    Einfuhrpapier(2)

    Art/Muster: …

    Nr: …

    Serie: …

     

    Datum:

    Image 1

    IN DAS BESTIMMUNGSLAND VERSANDTE WAREN

    8.

    Zeichen, Nummern, Anzahl

    9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

    10. Menge(3)

    und Art der Packstücke

    Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

    11. Wert(4)

    VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

    12.

    Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

    13. Herkunftsland

    14. Menge(3)

    15. Wert(2)(5)

    99

    Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

    16.

    Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

    17.

    Bemerkungen

    18.

    SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    19. ERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

     

    Der Unterzeichner erklärt,

     

     

    dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

    Bezugsdokumente: …

     

     

    Art/Muster: … Nr: …

     

    Ort: …Datum:

    Image 2

    Zollstelle: …

     

    Datum:

    Image 3

     

     

     

     

     

    Amtlicher Stempel

     

     

    (Unterschrift)

     

    (Unterschrift)

    (1)(2)(3)(4)(5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.

    ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.

    Die Nachprüfung durch den unterzeichneten Zollbeamten hat ergeben, dass Auskunftsblatt:

     

     

     

    a) von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind(*).

     

     

     

     

     

    b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)(*).

     

     

     

     

     

     

    Ort: … Datum: …

    Ort: … Datum: …

     

     

     

     

    Amtlicher Stempel

    Amtlicher Stempel

    (Unterschrift des Beamten)

    (Unterschrift des Beamten)

     

     

     

     

     

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    HINWEISE ZUR VORDERSEITE

    1.

    Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

    2.

    Ausfüllung freigestellt.

    3.

    kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit.

    4.

    Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

    5.

    Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.


    ANHANG VII DES PROTOKOLLS Nr. 1

    FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG

    1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses

    1.1. Zolleinreihung (HS-Code)

    2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit)

    3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern

    Zolleinreihung (HS-Code)

    4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern

    5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern

    6. Wert der Enderzeugnisse

    7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern

    8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann

    9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

    10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

    11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

    12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben

    13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung

    von … bis …

    14. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

    15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s)

    16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen

    17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl

    18. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung:

    18.1. Arbeit:

    18.2. Gemeinkosten

    18.3. Sonstiges:

    19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien

    20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung

    21. Bemerkungen

     

    ANMERKUNGEN

    1.

    Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.

    2.

    Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.

    3.

    Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.

    Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten.

    Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in Ghana, das den Antrag auf Ausnahmeregelung stellt, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.

    Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.

    Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben.

    Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.

    Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.


    ANHANG VIII DES PROTOKOLLS Nr. 1

    ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE

    Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Überseeische Länder und Gebiete“ die nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind.

    (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

    1.   

    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

    Grönland

    2.   

    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

    Neukaledonien und Nebengebiete,

    Französisch-Polynesien

    St. Pierre und Miquelon

    St. Barthélemy

    Französische Süd- und Antarktisgebiete,

    Wallis und Futuna

    3.   

    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

    Aruba

    Bonaire

    Curaçao

    Saba

    St. Eustatius

    Sint Maarten

    4.   

    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

    Anguilla

    Bermuda

    Kaimaninseln

    Falklandinseln

    Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

    Montserrat

    Pitcairn

    St. Helena und Nebengebiete

    Britisches Antarktis-Territorium

    Britisches Territorium im Indischen Ozean

    Turks- und Caicosinseln

    Britische Jungferninseln.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    DAS FÜRSTENTUM ANDORRA BETREFFEND

    1.

    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    DIE REPUBLIK SAN MARINO BETREFFEND

    1.

    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.


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