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Document 22019A0808(01)

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia

ABl. L 208 vom 8.8.2019, p. 3–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1332/oj

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8.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK GAMBIA

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden „Union“, und

DIE REPUBLIK GAMBIA,

im Folgenden „Gambia“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Gambia, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“), sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische von 1995,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und anderer einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen anzuwenden,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein sollte, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien sicherstellen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung Gambias festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den gambischen Gewässern sowie die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in diesem Gebiet durch die Europäische Union festzulegen,

IN DEM WUNSCH, ein Abkommen zum beiderseitigen Nutzen der Union und Gambias zu schließen,

ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen beider Vertragsparteien anzustreben —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„gambische Behörden“ das für Fischerei zuständige Ministerium in der Republik Gambia;

b)

„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„Abkommen“ das vorliegende Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia;

d)

„Protokoll“ das Protokoll über die Durchführung des Partnerschaftsabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen;

e)

„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, die Anbordnahme von Fängen, das Verarbeiten an Bord, das Umladen, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

f)

„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;

g)

„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

h)

„Hilfsschiff“ ein Unionsschiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen; Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden;

i)

„gambische Fischereizone“ den Teil der Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Gambias, in dem Gambia Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten gestattet;

j)

„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz im Jahre 1995 verabschiedet wurde.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

a)

die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in der gambischen Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben dürfen;

b)

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, eine nachhaltige Fischerei in der gambischen Fischereizone und die Entwicklung der gambischen Fischerei- und Meereswirtschaft zu fördern;

c)

die Zusammenarbeit bei Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der gambischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden und die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen, insbesondere diejenigen, mit denen die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) verhindert wird;

d)

Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der gambischen Fischereizone eine nachhaltige Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone anwesenden Schiffen zu fördern.

(2)   Die gambischen Behörden verpflichten sich, anderen in der gambischen Fischereizone tätigen ausländischen Schiffen, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen und das Protokoll fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen. Die gambischen Behörden verpflichten sich, den Unionsschiffen gegebenenfalls einen angemessenen Anteil des Überschusses an biologischen Meeresressourcen zu gewähren.

(3)   Im Interesse der Transparenz verpflichtet sich Gambia, Informationen im Zusammenhang mit Abkommen, die ausländischen Schiffen Zugang zu seiner Fischereizone genehmigen, und den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand zu veröffentlichen und Informationen auszutauschen, insbesondere über die Zahl der erteilten Fanggenehmigungen und die gemeldeten Fangmengen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet tätigen Schiffe für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

(5)   In Bezug auf gebietsübergreifende oder weit wandernde Fischbestände halten sich die Vertragsparteien an die regionalen wissenschaftlichen Bewertungen und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen.

(6)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass das Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente der Achtung der Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie über die grundlegenden Elemente der verantwortungsvollen Staatsführung durchgeführt wird.

(7)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die von der gambischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen umgesetzt werden, und leiten zu diesem Zweck einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein.

(8)   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit ist vollumfänglich auf die Seeleute aus Afrika, dem Karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (AKP) anwendbar, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt.

(9)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können.

Artikel 4

Zugang zur gambischen Fischereizone

Die Behörden Gambias verpflichten sich, den Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der gambischen Fischereizone gemäß diesem Abkommen und dem geltenden gambischen Recht zu gestatten.

Artikel 5

Bedingungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unionsschiffe dürfen in der gambischen Fischereizone nur dann Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den gambischen Rechtsvorschriften als „Lizenz“ im Rahmen dieses Abkommens erteilt wurde. Alle nicht unter dieses Abkommen fallenden Fischereitätigkeiten sind verboten.

(2)   Die gambischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb dieses Abkommens, insbesondere in Form direkter Fanggenehmigungen, ist verboten.

(3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.

(4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 6

Anwendbares Recht

(1)   Die Fischereitätigkeiten der in der gambischen Fischereizone fischenden Unionsschiffe unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Gambias, sofern in diesem Abkommen oder im Protokoll nichts anderes geregelt ist. Gambia stellt den Unionsbehörden die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zur Verfügung.

(2)   Gambia trifft alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zur Fischereiüberwachung und -kontrolle. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen gambischen Behörden zusammen.

(3)   Die gambischen Behörden setzen die Unionsbehörden über jede Änderung bestehender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung Gambias bei den Unionsbehörden eingegangen ist.

(4)   Die Union trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe dieses Abkommen und die Rechtsvorschriften für die Fischerei in der gambischen Fischereizone einhalten.

(5)   Die Unionsbehörden setzen die gambischen Behörden unverzüglich über jede Änderung des Unionsrechts in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen im Rahmen dieses Abkommens auswirken.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Union entrichtet im Rahmen dieses Abkommens eine finanzielle Gegenleistung an Gambia, um

a)

unbeschadet der von den Reedern getragenen Zugangskosten einen Teil der Kosten der Unionsschiffe für den Zugang zu der Fischereizone und den Fischereiressourcen Gambias zu übernehmen;

b)

durch die Unterstützung des Fischereisektors Gambias Fähigkeit zu stärken, eine nachhaltige Fischereipolitik zu entwickeln.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors ist von den Zahlungen für die Zugangskosten getrennt und wird durch die Verwirklichung der Ziele von Gambias Unterstützung des Fischereisektors gemäß dem Protokoll sowie durch die jährliche und die mehrjährige Programmplanung seiner Umsetzung bedingt und entsprechend festgesetzt.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf Folgendes geändert werden:

a)

eine Reduzierung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, sofern dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

b)

eine Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt.

Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann geändert werden, wenn die Bedingungen für die finanzielle Gegenleistung zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Gambia neu festgelegt werden, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten spezifischen Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

Die finanzielle Gegenleistung kann ausgesetzt werden infolge

a)

der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens;

b)

der Anwendung von Artikel 16 dieses Abkommens.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen, die zu diesem Zweck eingeleitet werden könnten.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken, Fanggeräte, Methoden der Haltbarmachung sowie die industrielle Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Anlandung von Fängen von Unionsschiffen, die in Gambia Fischfang betreiben, zu fördern.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen die Gründung gemischter Gesellschaften im Bereich der Fischerei und der maritimen Wirtschaft.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Union und der gambischen Behörden gebildet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen.

(2)   Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Bewertung der Umsetzung;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte.

(3)   Die Beschlussfassungsfunktion des Gemischten Ausschusses besteht in der Genehmigung von Änderungen des Protokolls in Bezug auf

a)

die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen der finanziellen Gegenleistung;

b)

die Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.

(4)   Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der ICCAT und gegebenenfalls anderer regionaler Fischereiorganisationen wahr.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Gambia und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und dem gebilligten Sitzungsprotokoll beigefügt.

Artikel 10

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.

Artikel 11

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um gemeinsam mit regionalen und subregionalen wissenschaftlichen Gremien den Zustand der Fischbestände in den Gewässern Gambias regelmäßig zu bewerten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander erforderlichenfalls im Rahmen der ICCAT und anderer einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen in der gambischen Fischereizone zu stärken.

Artikel 12

Geografischer Anwendungsbereich

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, und andererseits für das Hoheitsgebiet Gambias.

Artikel 13

Geltungsdauer und stillschweigende Verlängerung

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung. Es wird automatisch verlängert, wenn es nicht gemäß Artikel 16 gekündigt wird.

Artikel 14

Vorläufige Anwendung

Das Protokoll wird ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 15

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der gambischen Fischereizone verhindern;

b)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;

c)

wenn eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.

(3)   Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin mit dem Ziel, ihre Streitigkeiten beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 je nach Dauer der Aussetzung zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 16

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, insbesondere in einem oder mehreren der folgenden Fälle:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegender Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der gambischen Fischereizone verhindern;

b)

einer Erschöpfung der betreffenden Bestände gemäß den besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Gutachten;

c)

einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

d)

der Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen.

(2)   Die Kündigung dieses Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.

(3)   Bei einer Kündigung wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 17

Aufhebung

Das am 2. Juni 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias wird aufgehoben.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 19

Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на тридесет и първи юли две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta y uno de julio de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne třicátého prvního července dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte juli to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten Juli zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta juulikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μία Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the thirty first day of July in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le trente et un juillet deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu trideset prvog srpnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trentuno luglio duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada trīsdesmit pirmajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų liepos trisdešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év július havának harmincegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-wieħed u tletin jum ta’ Lulju fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, eenendertig juli tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego pierwszego lipca roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em trinta e um de julho de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la treizeci și unu iulie două mii nouăsprezece.

V Bruseli tridsiateho prvého júla dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne enaintridesetega julija leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den trettioförsta juli år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Република Гамбия

Por la República de Gambia

Za Gambijskou republiku

For vegne af Republikken Gambia

Für die Republik Gambia

Gambia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Γκάμπια

For the Republic of The Gambia

Pour la République de Gambie

Za Republiku Gambiju

Per la Repubblica della Gambia

Gambijas Republikas vārdā –

Gambijos Respublikos vardu

A Gambiai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Gambja

Voor de Republiek Gambia

W imieniu Republiki Gambii

Pela República da Gâmbia

Pentru Republica Gambia

Za Gambijskú republiku

Za Republiko Gambijo

Gambian tasavallan puolesta

För Republiken Gambias vägnar

Image 2


PROTOKOLL

über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „Abkommen“) mit folgenden Ergänzungen:

a)

„dieses Protokoll“: das Protokoll zum Abkommen sein Anhang und dessen Anlagen;

b)

„Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

c)

„Umladung“: das Umladen aller oder eines Teils der Fischereierzeugnisse von Bord eines Schiffs auf ein anderes Schiff;

d)

„Beobachter“: jede Person, die von einer nationalen Behörde dazu ermächtigt wurde, gemäß den Bestimmungen des Anhangs die Anwendung der Vorschriften für die Fischereitätigkeit zu beobachten oder die Tätigkeit für wissenschaftliche Zwecke zu beobachten;

e)

„Fanggenehmigung“: eine Genehmigung, die das zuständige Department of Fisheries dem Reeder gegen eine jährliche oder vierteljährliche Gebühr erteilt, und die ihn zum Fischfang in der gambischen Fischereizone während des Zeitraums berechtigt, für den sie erteilt wurde;

f)

„Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs oder des Einzelhandels von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

g)

„weit wandernde Arten“: Arten nach Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten;

h)

„höhere Gewalt“ ein plötzliches, unvorhergesehenes und unvermeidliches Ereignis, das die Ausübung der normalen Fischereitätigkeit in der gambischen Fischereizone gefährdet oder verhindert.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur gambischen Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe i des Abkommens und die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen festgelegt werden.

Artikel 3

Fangmöglichkeiten

(1)   Den Unionsschiffen werden folgende Fangmöglichkeiten gewährt:

weit wandernde Arten

a)

28 Thunfischwadenfänger/Froster

b)

10 Angelfänger

Tiefseefisch (gemäß Anlage 2b des Anhangs zum Protokoll):

c)

3 Trawler

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 5 dieses Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der gambischen Fischereizone ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls im Einklang mit dem Anhang erteilt wurde.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die von der Union zu zahlende finanzielle Gegenleistung für den in Artikel 12 dieses Protokolls genannten Zeitraum wird auf insgesamt 3 300 000 EUR festgesetzt. Die finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 550 000 EUR pro Jahr im Rahmen der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens, die wie folgt aufgeteilt wird:

a)

ein jährlicher Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der gambischen Fischereizone in Höhe von 275 000 EUR, der einer Referenzfangmenge für weit wandernde Arten von 3 300 Tonnen pro Jahr entspricht, und

b)

ein spezifischer jährlicher Betrag für die Unterstützung der Umsetzung der Fischereipolitik Gambias in Höhe von 275 000 EUR pro Jahr.

Außerdem wird die jährliche, von den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung auf 315 000 EUR festgesetzt, was der geschätzten jährlichen von den Reedern zu entrichtenden Gebühr für die gemäß Artikel 5 des Abkommens erteilten Fanggenehmigungen gemäß den Regelungen in Kapitel II Abschnitt 2 des Anhangs entspricht.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8 und 14 dieses Protokolls und der Artikel 15 und 16 des Abkommens.

(3)   Gambia überwacht die Tätigkeiten der Unionsschiffe in den gambischen Fischereizonen, um unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände und des verfügbaren Überschusses eine angemessene Verwaltung der in Absatz 1 Buchstabe a für weit wandernde Arten festgelegten Referenzfangmenge sowie der zulässigen Gesamtfangmenge an Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, zu gewährleisten.

(4)   Sowohl die Union als auch Gambia tragen dafür Sorge, dass die Fänge der Unionsschiffe regelmäßig überwacht werden. Bei Grundfischarten informiert Gambia die Unionsbehörden, sobald die Fangmenge 80 % der zulässigen Gesamtfangmenge erreicht. Nach Erhalt dieser Mitteilung setzt die Union die Mitgliedstaaten ebenfalls davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten werden dann in geeigneter Weise tätig, um sicherzustellen, dass die Fangmengen von Grundfischarten die zulässige Gesamtfangmenge nicht überschreiten.

(5)   Überschreitet die jährliche Gesamtmenge der von Unionsschiffen in den gambischen Gewässern getätigten Fänge weit wandernder Arten die jährliche Referenzmenge gemäß Absatz 1 Buchstabe a, so erhöht sich die jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 50 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.

(6)   Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge Unionsschiffe die dem Doppelten dieses Betrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(7)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a durch die Union für den Zugang von Unionsschiffen zu den gambischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens drei Monate nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung.

(8)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf ein Konto des gambischen Schatzamtes überwiesen. Die für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmte finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird dem DoF auf einem Konto in den Büchern des Schatzamtes zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den gambischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 5

Überprüfung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 neu bewerten und beschließen, die Fangmöglichkeiten zu überprüfen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und anderer regionaler wissenschaftlicher Gremien darauf hindeuten, dass eine solche Überprüfung mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen im Einklang steht. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und ändern.

Artikel 6

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung verantwortungsvoller, nachhaltiger Fischereitätigkeiten, wobei den Prioritäten Gambias in seinen nationalen Politikbereichen im Zusammenhang mit folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:

i)

Unterstützungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei, die Aquakultur und die handwerkliche Fischerei;

ii)

Gesundheits- und Qualitätsmanagement im Hinblick auf den Ausbau der Exportkapazitäten;

iii)

Überwachung und Kontrolle der Fischerei sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei);

iv)

Entwicklung und Ausbau der wissenschaftlichen Kapazitäten im Bereich der Fischerei;

v)

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Ökosysteme oder von Ökosystemen, die einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheit der Bestände geleistet haben, wie die Einrichtung und Bewirtschaftung von Meeresschutzgebieten.

c)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Bewertung der jährlich erreichten Ziele.

(2)   Die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b stützt sich auf die vom Gemischtem Ausschuss ausgewiesenen Zielvorgaben und die jährliche und mehrjährige Programmplanung zu ihrer Verwirklichung.

(3)   Vorschläge für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor müssen vom Gemischten Ausschuss gebilligt werden. Von den gambischen Behörden verlangte dringende Änderungen des Jahresprogramms für den Fischereisektor können über den Gemischten Ausschuss auch in Form eines Briefwechsels vorgenommen werden.

(4)   Die gambischen Behörden erstatten dem Gemischten Ausschuss jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors.

(5)   Die gambischen Behörden legen vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht über die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls vor.

(6)   Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird in Tranchen gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den nachfolgenden Anwendungsjahren werden die Tranchen auf der Grundlage des Bedarfs, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde, und auf der Grundlage einer Analyse der bei der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse gezahlt.

(7)   Die Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls zu ändern und/oder sie ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Programmplanung entsprechen;

b)

diese finanzielle Gegenleistung nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.

(8)   Nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, sofern dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten Programmplanung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gerechtfertigt ist. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.

(9)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen und zu fördern.

Artikel 7

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und berücksichtigen die wissenschaftlichen Gutachten anderer einschlägiger regionaler Organisationen.

(2)   Die Vertragsparteien können eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung einberufen, wenn dies erforderlich ist, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu prüfen. Dies kann in Zusammenarbeit mit anderen regionalen und subregionalen wissenschaftlichen Gremien erfolgen.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im Hinblick auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen Maßnahmen beschließen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen zu gewährleisten.

Artikel 8

Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

(1)   Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss prüfen, ob in der gambischen Fischereizone Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 3 vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, Bedingungen und alle anderen wichtigen Parameter fest.

(2)   Falls die Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten zu erörtern und festzulegen.

(3)   Sobald Gambia diese neuen Fischereitätigkeiten genehmigt hat, ändert der Gemischte Ausschuss dieses Protokoll und seine Anhänge entsprechend.

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten

Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zusammen und fördern damit die Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Bereichen:

a)

Entwicklung von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere Fischverarbeitung, Herstellung von Fanggeräten und -materialien sowie Bau und Reparatur von Schiffen;

b)

Förderung des Wissensaustausches sowie der Ausbildung von Akteuren des Fischereisektors;

c)

Vermarktung und Verkauf von Fischereierzeugnissen;

d)

blaue Wirtschaft einschließlich Aquakultur.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein günstiges Geschäftsumfeld für die Förderung von Investitionen in den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bereichen zu gewährleisten.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Gambia und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

(3)   Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 11

Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Abkommens erhobenen nominellen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der gambischen Fischereizone öffentlich zugänglich sind.

(3)   Als vertraulich geltende Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung sowie zur Kontrolle und Überwachung der Fischerei verwendet.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Datenschutz-Grundverordnung) geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Protokoll gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung..

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Das Protokoll wird ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 14

Aussetzung

Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative jeder Vertragspartei unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 des Abkommens ausgesetzt werden.

Artikel 15

Kündigung

Dieses Protokoll kann auf Initiative jeder Vertragspartei unter den Bedingungen gemäß Artikel 16 des Abkommens gekündigt werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на тридесет и първи юли две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta y uno de julio de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne třicátého prvního července dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte juli to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten Juli zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta juulikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μία Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the thirty first day of July in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le trente et un juillet deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu trideset prvog srpnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trentuno luglio duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada trīsdesmit pirmajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų liepos trisdešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év július havának harmincegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-wieħed u tletin jum ta’ Lulju fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, eenendertig juli tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego pierwszego lipca roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em trinta e um de julho de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la treizeci și unu iulie două mii nouăsprezece.

V Bruseli tridsiateho prvého júla dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne enaintridesetega julija leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den trettioförsta juli år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 3

За Република Гамбия

Por la República de Gambia

Za Gambijskou republiku

For vegne af Republikken Gambia

Für die Republik Gambia

Gambia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Γκάμπια

For the Republic of The Gambia

Pour la République de Gambie

Za Republiku Gambiju

Per la Repubblica della Gambia

Gambijas Republikas vārdā –

Gambijos Respublikos vardu

A Gambiai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Gambja

Voor de Republiek Gambia

W imieniu Republiki Gambii

Pela República da Gâmbia

Pentru Republica Gambia

Za Gambijskú republiku

Za Republiko Gambijo

Gambian tasavallan puolesta

För Republiken Gambias vägnar

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(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER GAMBISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Benennung der zuständigen Behörden

1.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Gambias:

für die Union: die Europäische Kommission, soweit zutreffend über die Delegation der Europäischen Union in Gambia (im Folgenden „EU-Delegation“);

für Gambia: Ministerium für Fischerei, Wasserwirtschaft und Angelegenheiten der Nationalversammlung, Gambia (MoFWR&NAMs).

Die gambische Fischereizone

2.

Die geografischen Koordinaten der gambischen Fischereizone sind in Artikel 1 Buchstabe i des Abkommens festgelegt.

3.

Die zuständigen gambischen Behörden übermitteln den Unionsdienststellen vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die geografischen Koordinaten der Basislinie Gambias, der gambischen Fischereizone und der für die Schifffahrt und die Fischerei gesperrten Gebiete.

4.

Gambia teilt den Reedern die Koordinaten dieser Gebiete bei Ausstellung der Fanggenehmigung mit.

5.

Gambia setzt die Union mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten jeglicher Änderung der für den Fischfang und die Schifffahrt gesperrten Gebiete in Kenntnis.

Zahlungen der Reeder

6.

Gambia teilt der Union vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto/die Bankkonten der Regierung mit, auf das/die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von Unionsschiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

Kontakte

7.

Die Kontaktdaten der gambischen Behörden sind in Anlage 6 dieses Anhangs enthalten.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

1.

Eine Fanggenehmigung für die gambische Fischereizone können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der gambischen Fischereizone verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der gambischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in Gambia im Rahmen der mit der Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Die Fanggenehmigungen nach Artikel 5 des Abkommens werden unter der Bedingung, dass das Schiff im Unionsregister der Fischereifahrzeuge geführt wird, und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erteilt. Darüber hinaus müssen die Schiffe im ICCAT-Schiffsregister aufgeführt sein und dürfen nicht auf der IUU-Liste der ICCAT oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation stehen.

Beantragung einer Fanggenehmigung

3.

Mindestens 15 Kalendertage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer richtet die Union elektronisch für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag an das DoF, mit Kopie an die Delegation der EU.

4.

Die Anträge werden mittels eines Formulars nach dem Muster in Anlage 1 zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht:

a)

ein Beleg über die Zahlung der nichtrückzahlbaren Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der beantragten Fanggenehmigung;

b)

bei jedem Erstantrag im Rahmen des geltenden Protokolls oder bei einer technischen Änderung an dem betreffenden Schiff ein aktuelles (höchstens zwölf Monate altes) digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs dem Namen und der Registriernummer des Schiffs am Schiffsrumpf, zeigt.

5.

Die zuständigen gambischen Behörden stützen sich auf die Angaben in dem Antragsformular gemäß Nummer 4 und stellen innerhalb der in Nummer 3 genannten Frist die jährliche Seetüchtigkeitsbescheinigung aus. Die jährliche Seetüchtigkeitsbescheinigung sollte vor Erteilung der Fanggenehmigung durch die zuständigen gambischen Behörden ausgestellt werden.

6.

Als Bestandteil des Erstantrags auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls werden alle Tiefseetrawler der Union einer Vorab-Inspektion unterzogen. Die Erstgenehmigung wird nur erteilt, wenn diese Inspektion, die vorbehaltlich der Erlaubnis des betreffenden Hafenstaats in bezeichneten Häfen in der von der Union und Gambia vereinbarten Teilregion stattfindet, mit günstigem Ergebnis abgeschlossen wird. Bei Inspektionen außerhalb des Hafens von Banjul trägt der Reeder alle anfallenden Kosten.

7.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der nichtrückzahlbaren Gebühr beigefügt werden. Wurde das Schiff technisch verändert, ist der Antrag vor der Ausstellung der Fanggenehmigung zusammen mit allen in Nummer 4 genannten einschlägigen Unterlagen erneut zu stellen.

Erteilung der Fanggenehmigung

8.

Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 4 genannten Unterlagen erteilt Gambia den Reedern die Fanggenehmigungen oder setzt die Union über die Ablehnung in Kenntnis. Das Original der Fanggenehmigung wird dem örtlichen Agenten der Reeder übergeben oder den Reedern über die EU-Delegation übermittelt.

Um die Ausübung des Fischfangs nicht zu verzögern, wird gleichzeitig eine elektronische Kopie der Fanggenehmigung an die Union, die diese an den Reeder weiterleitet, und zur Information an die Delegation der EU übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

Liste der fangberechtigten Schiffe

9.

Nach Erteilung der Fanggenehmigung nimmt Gambia unverzüglich das Unionsschiff in die Liste der Schiffe auf, die in der gambischen Fischereizone fangberechtigt sind. Diese Liste wird unverzüglich an das Department of Fisheries (DoF), das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und das MoFWR&NAMs sowie an die Union übermittelt. Gambia bringt die Liste der fangberechtigten Schiffe regelmäßig auf den neuesten Stand. Die neue Liste wird denselben Behörden unverzüglich übermittelt.

10.

Wird die Fanggenehmigung nicht innerhalb der in Nummer 7 genannten Frist ausgestellt, so wird das Schiff vorübergehend in die Liste aufgenommen, es sei denn, es gibt deutliche Hinweise darauf, dass es den Anforderungen von Nummer 2 nicht entspricht. Während dieser Zeit ist das Schiff fangberechtigt.

Übertragung einer Fanggenehmigung

11.

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.

Im Falle höherer Gewalt, insbesondere im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung jedoch auf Antrag der Union durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Fangkategorie ersetzt, sofern erneut eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen von Nummer 4 beantragt wird, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. Auf Antrag der Union kann auch eine Fanggenehmigung ohne Kosten zwischen zwei unter dieselbe Fischereikategorie fallenden Fischereifahrzeugen übertragen werden, wenn das zugelassene Schiff in der gambischen Fischereizone nicht mit einer Fangtätigkeit begonnen hat; in diesen Fällen ist das normale Antragsverfahren anzuwenden.

13.

Der Reeder oder sein Agent gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der EU an Gambia zurück. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgegeben wird. Die EU-Delegation wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

14.

Gambia aktualisiert die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe und übermittelt sie unverzüglich an das DoF, das FÜZ und das MoFWR&NAMs sowie an die Union.

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

15.

Die Fanggenehmigungen für die Thunfischwadenfänger und die Angelfänger werden für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für die Dauer eines Quartals ausgestellt.

16.

Die Fanggenehmigungen können verlängert werden.

17.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als

„Dauer eines Jahres“ im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; danach jedes vollständige Kalenderjahr; im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

„Dauer eines Quartals“ zu Beginn der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum Beginn des folgenden Quartals, wobei die Quartale zwingend am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober beginnen; danach jedes vollständige Quartal; am Ende der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Ende des letzten vollständigen Quartals bis zum Auslaufen des Protokolls.

An Bord mitzuführende Dokumente

18.

Während des Aufenthalts in der gambischen Fischereizone oder in einem vereinbarten bezeichneten Hafen in der Teilregion müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:

a)

die Fanggenehmigung;

b)

die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes,

c)

der Schiffsregisterauszug,

d)

der Schiffsmessbrief,

e)

der Versicherungsbeleg,

f)

eine Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte,

g)

aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens, ausgedrückt in Kubikmetern,

h)

im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes — Länge über alles, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptmaschine oder -maschinen oder Ladevermögen — eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit einer Beschreibung dieser Änderungen.

ABSCHNITT 2

BEDINGUNGEN FÜR FANGGENEHMIGUNGEN – GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN

1.   Weit wandernde Arten

a)

Die für Thunfischwadenfänger und Angelfänger zu entrichtende Gebühr beträgt 70 EUR je in der gambischen Fischereizone gefangene Tonne.

b)

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt:

i)

Für Thunfischwadenfänger: 4 200 EUR je Schiff, entsprechend dem Preis für die Fänge von 60 Tonnen pro Jahr;

ii)

für Angelfänger: 1 400 EUR je Schiff, entsprechend dem Preis für die Fänge von 20 Tonnen pro Jahr.

c)

Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Fanggenehmigung zu zahlende Pauschalgebühr, so zahlt der Reeder den Restbetrag bis zu dem in Kapitel IV, Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs genannten Zeitpunkt auf der Grundlage der in Absatz 19 Buchstabe b genannten Gebühr an Gambia. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

2.   Grundfischarten

Die Höhe der Gebühr für die Grundfischarten ist im technischen Datenblatt in Anlage 2b angegeben. Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem die in dem technischen Datenblatt angegebene Vorauszahlung an die zuständigen nationalen Behörden gezahlt wurde.

3.   Die Vorausgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.   Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer angepasst.

ABSCHNITT 3

HILFSSCHIFFE

1.

Gambia gestattet den Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden.

2.

Gambia bestimmt, was Hilfstätigkeiten sind und unter welchen Bedingungen die Erlaubnis erteilt wird, erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und teilt diese unverzüglich der für Fischereikontrollen zuständigen nationalen Behörde und der Union mit.

3.

Die jährliche Genehmigungsgebühr für Hilfsschiffe beträgt 2 000 EUR pro Schiff.

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die gambische Fischereizone, für Fanggerät und für Beifänge gelten, sind für jede Fangkategorie in den technischen Datenblättern in den Anlagen 2a und 2b dieses Anhangs festgelegt.

Die Schiffe müssen allen Empfehlungen nachkommen, die von der ICCAT angenommen werden, und die einschlägigen gambischen Rechtsvorschriften beachten, sofern in dem Abkommen und dem Protokoll nicht anders vorgesehen.

Der Einsatz von treibenden Fischsammelgeräten (FADs) in der gambischen Fischereizone ist auf künstliche Träger mit unter Wasser hängenden Strukturen, in denen sich keine Meerestiere verfangen können, beschränkt. Das Ausbringen und die Verwendung dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte unterliegen der Verabschiedung eines Bewirtschaftungsplans durch die Union, der den von der ICCAT festgelegten Bestimmungen entsprechen muss.

Die Unionsschiffe üben ihre Fischereitätigkeiten so aus, dass die traditionelle lokale Fischerei nicht behindert wird, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger, Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen bietet.

Die Unionsschiffe und ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fischereitätigkeiten so durch, dass die Fischereitätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Beeinträchtigungen des Fanggeräts anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten in der Fischereilogbuchübertragung an das FÜZ Gambias

1.

Der Kapitän trägt in ein Fischereilogbuch täglich für jeden Fangeinsatz die geschätzten Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Art auf See ein. Die Erfassung der geschätzten Mengen einer gefangenen oder zurückgeworfenen Art erfolgt unabhängig vom Gewicht.

2.

Bei Anwesenheit in der gambischen Fischereizone ohne Fischereitätigkeit wird die Position des Schiffes um 12 Uhr mittags aufgezeichnet.

3.

Die automatische Übermittlung von Logbüchern auf elektronischem Wege nach Gambia (Electronic Reporting System – ERS) erfolgt täglich für jeden Zeitraum, in dem sich das Schiff in der gambischen Fischereizone aufhält, gemäß Anlage 5, auch im Falle eines Nullfangs.

4.

Die tägliche elektronische Übermittlung an Gambia muss mindestens Folgendes umfassen

a)

Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

b)

den FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Fänge;

d)

Datum und Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;

e)

Art der Ausrüstung, technische Spezifikationen und Abmessungen;

f)

die geschätzten Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Lebendgewichtäquivalent oder gegebenenfalls in Stückzahl;

g)

geschätzte Rückwürfe in Volumen, ausgedrückt in Lebendgewichtäquivalent;

h)

Umrechnungskoeffizienten.

5.

Abweichend von Nummer 3 werden im Fall eines Aufenthalts in der gambischen Fischereizone von weniger als 24 Stunden ohne getätigte oder zurückgeworfene Fänge nur die Daten der Fänge, die in die Fischereizone verbracht und aus dieser verbracht werden, an das FÜZ Gambias gemeldet. Die entsprechenden automatischen Mitteilungen sind dem FÜZ Gambias zu übermitteln.

6.

In Ermangelung eines Systems für die automatische Übermittlung von Logbüchern auf elektronischem Wege in Gambia erfolgt die manuelle Übermittlung der Logbücher durch das Schiff per E-Mail oder auf alternative Weise an das FÜZ von Gambia, das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats und die Europäische Kommission spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Rückkehr in den Hafen im Format gemäß Anlage 3. Die Angaben für die Übermittlung werden von Gambia bereitgestellt und auf dem neuesten Stand gehalten. Gambia sorgt dafür, dass sein FÜZ jederzeit elektronische Kopien der Logbücher erhalten kann.

7.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldung kann Gambia die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem gambischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Gambia eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Gambia unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

Fangmeldungen an Gambia – Zahlung der Gebühren und der Gegenleistungen im Zusammenhang mit den Fängen

8.

Die über einen Monat aggregierten Fangmengen und Rückwurfmengen pro Schiff werden in der von der Europäischen Kommission geführten Datenbank vierteljährlich oder monatlich für die Arten, für die im Rahmen des Protokolls eine zulässige Gesamtfangmenge gilt, aktualisiert.

9.

Die Aktualisierungen stellen sicher, dass die Daten mit den Anlande-, Verkaufs-, Inspektions-, wissenschaftlichen oder Beobachtungsdaten und allen anderen relevanten Informationen abgeglichen werden. Die aufgrund dieser Überprüfungen erforderlichen Aktualisierungen der Datenbank werden so bald wie möglich vorgenommen. Bei dem Abgleich werden die geografischen Koordinaten der gemäß dem Protokoll festgelegten Fischereizone Gambias verwendet.

10.

Bei der Verarbeitung an Bord wird das Lebendgewichtäquivalent durch Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten auf das auf Anfrage mitgeteilte Verarbeitungsgewicht ermittelt.

11.

Die Union teilt Gambia vor Ablauf eines jeden Quartals die aus der Datenbank extrahierten aggregierten Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres mit, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art angibt. Diese Daten gelten als vorläufig. Gambia analysiert diese und meldet alle größeren Unstimmigkeiten mit den erhaltenen Rohdaten, insbesondere den Erklärungen aus den Papier-Logbüchern oder den Daten des ERS. Die Vertragsparteien führen Untersuchungen durch und stellen sicher, dass die Daten soweit erforderlich aktualisiert werden.

12.

Die Union übermittelt vor dem 31. März jedes Jahres aggregierte Daten, aus denen die Fangmengen pro Schiff, pro Monat und pro Art in der gambischen Fischereizone im vorausgegangenen Kalenderjahr hervorgehen.

13.

Die Unionsbehörden übermitteln Gambia und dem Flaggenstaat als Anhaltspunkt eine Berechnung der für jedes Schiff zu entrichtenden Gebühren.

14.

Gambia verfügt über einen Zeitraum von einem Monat bis zum 30. April, um die vorgelegten Daten anzufechten, und eine alternative Aufstellung der Fänge jedes Schiffs und der Elemente, auf die sich seine Anfechtung stützt, wie Kontrollberichte oder Beobachterdaten, zu übermitteln. Die Vertragsparteien bemühen sich, Unstimmigkeiten bei den Daten innerhalb eines Monats nach der Antwort durch Gambia bis zum 31. Mai beizulegen.

15.

Bis zum 15. Juni werden die Erklärungen, die sich auf die aus der EU-Datenbank extrahierten Daten beziehen, den Reedern übermittelt, damit diese die innerhalb von 45 Tagen fälligen Gebühren für zusätzliche Fänge auf das Bankkonto überweisen können, das für die Zahlung der Gebühren für Fanggenehmigungen bestimmt ist. Gambia überwacht diese Zahlungen und setzt die Union über etwaige Verzögerungen und unvollständige Zahlungen in Kenntnis.

16.

In jedem Fall können die Vertragsparteien später oder im Falle einer anhaltenden Meinungsverschiedenheit die Fangdaten für ein bestimmtes Jahr auf der Grundlage von Fakten wie Logbuchdaten und Daten aus Beobachtungen an Bord von Schiffen und während Fangreisen oder von wissenschaftlichen Instituten ändern. Solche Änderungen können bis zum 1. September des Jahres vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden, und werden in diesem Fall unverzüglich von den Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt.

17.

Die Daten werden von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, möglicherweise per Briefwechsel, spätestens am 31. Oktober des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden, genehmigt. Jede vom Gemischten Ausschuss gebilligte Berichtigung führt zu den erforderlichen zusätzlichen Zahlungen. Die vom Gemischten Ausschuss genehmigten Fänge werden zu offiziellen Unions-Fängen in Gambia für das betreffende Jahr und werden in der von der Europäischen Kommission geführten Datenbank aktualisiert.

18.

Stellt der Gemischte Ausschuss fest, dass Unionsschiffen zusätzliche Zahlungen obliegen, so sind diese innerhalb von sechs Monaten nach dieser Feststellung zu leisten. Zu viel gezahlte Beträge sind von Gambia zurückzuzahlen oder für die Fanggenehmigung eines Schiffs des betreffenden Flaggenstaats einzusetzen.

19.

Etwaige Aktualisierungen durch den Gemischten Ausschuss werden bei der Zahlung der Union für die zusätzlichen Fangmengen, die über die Referenzfangmenge für ein Jahr hinausgehen, gemäß Artikel 5 des Protokolls berücksichtigt.

ABSCHNITT 2

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

Anlandungen (2)

1.

Der Kapitän eines Unionsschiffes, der Fänge aus der gambischen Fischereizone in einem gambischen Hafen anlanden will, teilt Gambia mindestens 48 Stunden vor der Anlandung Folgendes mit:

a)

den Namen und das internationale Rufzeichen (IRCS) des Fischereifahrzeugs, das anlanden wird,

b)

den Anlandehafen,

c)

das vorgesehene Anlandedatum und die voraussichtliche Uhrzeit,

d)

für jede anzulandende Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl,

e)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

2.

Die Anlandung muss in der gambischen Fischereizone eines hierzu zugelassenen gambischen Hafens erfolgen.

3.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Anlandung werden die nach geltenden gambischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen verhängt.

Umladungen (3)

4.

Der Kapitän eines Unionsschiffes, der Fänge aus der gambischen Fischereizone in einem gambischen Hafen umladen will, teilt Gambia mindestens 48 Stunden vor der Umladung Folgendes mit:

a)

den Namen und das internationale Rufzeichen des abgebenden Fischereifahrzeugs,

b)

den Namen und das internationale Rufzeichen des annehmenden Fischereifahrzeugs,

c)

den Umladehafen,

d)

das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Umladung,

e)

für jede umzuladende Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl,

f)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

5.

Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen gambischen Hafen in Anwesenheit von gambischen Inspektoren erfolgen. Um Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Kapitän in Ausnahmefällen, wenn kein gambischer Inspektor anwesend sein kann, genehmigt, nach Ablauf der gemäß Nummer 4 eingeräumten Voranzeigefrist mit dem Umladen zu beginnen. Umladungen auf See sind untersagt.

ABSCHNITT 3

KONTROLLE UND INSPEKTION

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

1.

Jede Einfahrt in die gambische Fischereizone und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Gambia mindestens vier Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

2.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Unionsschiff insbesondere Folgendes mit:

a)

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b)

für jede Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

3.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax oder Funk an die von Gambia mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz (siehe Anlage 6). Gambia bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail. Gambia teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

4.

Jedes Unionsschiff, das in der gambischen Fischereizone fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als illegal fischendes Schiff angesehen.

Inspektion im Hafen oder auf See

5.

Die Inspektion von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung im Hafen oder auf See in den gambischen Gewässern erfolgt durch gambische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

6.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen müssen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

7.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit, Ladung oder Anlande- und Umladetätigkeiten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

8.

Gambia kann der Union gestatten, an den Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.

9.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

10.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Weigert der Kapitän sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er das schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle eines Verstoßes wird der Union innerhalb von acht Kalendertagen nach der Inspektion auch eine Kopie der Mitteilung über den Verstoß übermittelt.

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

11.

Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der gambischen Fischereizone aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln. Die Beobachtungsberichte werden unverzüglich dem DoF, dem FÜZ und dem MoFWR&NAMs sowie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übermittelt, die sie unverzüglich an die Union oder die von ihr benannte Stelle weiterleitet.

12.

Gambia übermittelt der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der gambischen Fischereizone möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

ABSCHNITT 4

SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Schiffspositionsmeldungen — VMS

1.

Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der gambischen Fischereizone aufhalten, jederzeit mit einem satellitengestützten VMS ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes alle zwei Stunden automatisch an das FÜZ ihres Flaggenstaates übertragen wird.

2.

Jede Positionsmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)

Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

3.

Jede Positionsmeldung muss das in Anlage 4 vorgegebene Format haben.

4.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die gambische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der gambischen Fischereizone, die mit „EXI“ gekennzeichnet wird.

5.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

6.

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

7.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieses Zeitraums in der gambischen Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben.

8.

Schiffe, die in der gambischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Position an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax melden und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Gambia

9.

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Gambias. Die FÜZ des Flaggenstaats und Gambias tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

10.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und Gambia erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

11.

Das FÜZ Gambias informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der gambischen Fischereizone gemeldet hat.

Störung des Kommunikationssystems

12.

Gambia stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

13.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach gambischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

14.

Im Fall eines begründeten Hinweises auf rechtswidriges Verhalten kann Gambia das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, den Zeitabstand, in dem die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Gambia muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union unverzüglich die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Gambia die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

15.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt Gambia dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

ABSCHNITT 5

BEOBACHTER

Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

2.

Diese Regelung entspricht den Empfehlungen, die von der ICCAT angenommen wurden.

3.

Bis das neue ICCAT-Programm für regionale Beobachter wirksam ist, gelten für Beobachter die nachstehenden Bestimmungen.

Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

4.

Für Tiefsee-Trawler der Union gilt die Verpflichtung, einen Beobachter an Bord zu haben. Das DoF benennt den Beobachter, der den Tiefsee-Trawlern der Union zugeteilt ist, spätestens 15 Kalendertage vor dem für die Einschiffung des Beobachters vorgesehenen Zeitpunkt.

5.

Beobachter dürfen nicht mehr als drei Monate an Bord der Tiefsee-Trawler der Union verbringen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

6.

Im Fall von Thunfischfängern der Union kann das DoF die Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Kalendertage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters benennen. Höchstens 15 % der zugelassenen Thunfischfänger der Union müssen einen Beobachter an Bord haben.

7.

Das DoF bemüht sich, keine Beobachter für die Thunfischfänger der Union zu benennen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder bereits förmlich verpflichtet sind, in der betreffenden Fangsaison für ihre Tätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Gambias einen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Die Beobachter bleiben für die Dauer einer Fangreise oder - auf ausdrücklichen Wunsch des Reeders bei einem bestimmten Schiff - mehrerer Fangreisen an Bord der Thunfischfänger der Union. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

9.

Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert das DoF die Union und den Reeder oder seinen Agenten über die bezeichneten Schiffe sowie die Beobachter, die sich an Bord des jeweiligen Schiffes befinden werden. Der Reeder bestimmt die Uhrzeit und den Hafen der Einschiffung, bei dem es sich um einen Hafen außerhalb Gambias handeln kann. Das DoF teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.

Pauschalbeitrag

10.

Zum Zeitpunkt der jährlichen Vorauszahlung zahlen die Reeder von Thunfischwadenfängern/Frostern und Angelfängern an Gambia einen Pauschalbetrag von 300 EUR pro Jahr für jedes Schiff.

11.

Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Tiefseetrawler Gambia außerdem einen Pauschalbeitrag von 75 EUR pro Schiff für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

Vergütung des Beobachters

12.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von Gambia.

Einschiffungsbedingungen

13.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Agenten und dem DoF einvernehmlich festgelegt.

14.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird jedoch den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

15.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters an Bord, einschließlich des Zugangs zu Wasch- und Toilettenräumen, von mindestens derselben Qualität wie für die Offiziere des Fischereifahrzeugs werden vom Reeder getragen.

16.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

17.

Der Kapitän hat sicherzustellen, dass der Beobachter den zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Zugang zu den Einrichtungen, dem Fanggerät und der Ausrüstung an Bord des Schiffs hat. Dazu gehören

a)

die Brücke und die Kommunikations- und Navigationsausrüstung des Schiffs;

b)

die Unterlagen und Aufzeichnungen, einschließlich aller Logbücher des Schiffs, unabhängig davon, ob sie nach den Fischereirechtsvorschriften Gambias oder nach anderen Bestimmungen für die Inspektion und das Kopieren von Aufzeichnungen mitgeführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen.

18.

Der Kapitän gestattet dem Beobachter jederzeit,

a)

über die Kommunikationsausrüstung des Schiffes Mitteilungen zu erhalten und zu übermitteln und mit dem Festland oder anderen Schiffen zu kommunizieren;

b)

Fischproben oder beliebige ganze Fische zu nehmen, zu messen, vom Schiff zu entfernen und zu behalten;

c)

Fischproben oder ganze Fische an Bord zu lagern, auch in den Tiefkühlanlagen des Schiffs;

d)

die Fischereitätigkeiten zu fotografieren, einschließlich Fische, Fanggerät, Ausrüstung, Unterlagen, Karten und Aufzeichnungen, und die Fotografien oder Videoaufzeichnungen, die der Beobachter an Bord des Schiffs gemacht oder genutzt hat, vom Schiff zu entfernen.

19.

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

Ein- und Ausschiffung der Beobachter

20.

Der Reeder oder sein Agent teilt Gambia mindestens zehn Kalendertage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

21.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

22.

Wird der Beobachter nicht in einem gambischen Hafen ausgeschifft, so trägt der Reeder die Kosten für die unverzügliche Rückkehr des Beobachters nach Gambia.

23.

Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, zahlt der Reeder zur Deckung der während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung) pro Wartetag einen Tagessatz von 80 EUR.

24.

Erscheint das Schiff nicht, ohne das DoF und das FÜZ zuvor davon in Kenntnis gesetzt zu haben, trifft Gambia die geeigneten Maßnahmen nach geltendem gambischen Recht.

Aufgaben des Beobachters

25.

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)

er beobachtet die Fischereitätigkeiten des Schiffs;

b)

er beobachtet Art, Menge, Größe und Zustand des gefangenen Fischs;

c)

er beobachtet die Fangmethoden sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;

d)

er beobachtet die Auswirkungen der Fangmethoden auf den Fisch und die Umwelt;

e)

er beobachtet Verarbeitung, Transport, Umladen, Lagerung oder Entsorgung von Fisch;

f)

er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

g)

er führt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen durch;

h)

er erfasst die verwendeten Fanggeräte;

i)

er überprüft die Angaben zu den in der gambischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch;

j)

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

k)

er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der gambischen Fischereizone im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

Bericht des Beobachters

26.

Bevor er von Bord geht, legt der Beobachter dem Kapitän des Schiffs einen zusammenfassenden Bericht seiner Beobachtungen vor, auf dessen Inhalt sich der Gemischte Ausschuss einigt. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht ist vom Beobachter und dem Kapitän zu unterschreiben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

27.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an das DoF, das innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiterleitet.

28.

Die zuständigen Behörden Gambias und der Union können die Informationen im Beobachterbericht für wissenschaftliche Zwecke und zur Untersuchung der Einhaltung der Vorschriften nutzen.

ABSCHNITT 6

VERSTÖSSE

Behandlung von Verstößen

1.

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Verstoß- oder Inspektionsbericht der zuständigen gambischen Behörde vermerkt werden. Der Reeder wird direkt nach dem in den gambischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren über den Verstoß und die entsprechenden, gegen den Kapitän oder das Fischereiunternehmen verhängten Sanktionen benachrichtigt. Eine Kopie der Benachrichtigung wird dem Flaggenstaat des Schiffes und der Union binnen 24 Stunden zugestellt.

2.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

Aufbringen von Schiffen — Informationssitzung

3.

Wenn die gambischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen gambischen Hafen anzulaufen.

4.

Gambia informiert die Union innerhalb von höchstens 24 Stunden über jedes Aufbringen eines Unionsschiffs, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist. Die Mitteilung muss den dokumentierten Nachweis enthalten, der das Aufbringen des Schiffs rechtfertigt.

5.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiffe, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Gambia auf Antrag der Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

Ahndung von Verstößen – Vergleichsverfahren

6.

Die Strafe für den Verstoß wird von Gambia nach geltendem gambischen Recht festgesetzt.

7.

Lehnt der Reeder die Geldbußen ab, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den Fall gütlich im Wege eines Vergleichs zwischen den gambischen Behörden und dem Unionsschiff zu regeln, sofern es sich nicht um eine Straftat handelt. An diesem Vergleichsverfahren kann jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und der Union teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Kalendertage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

Gerichtsverfahren — Banksicherheit

8.

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Gambia bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Gambia unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

9.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

10.

Gambia teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Urteilsspruch mit.

Freigabe von Schiff und Besatzung

11.

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Die Reeder von Fischereifahrzeugen beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten:

für die Flotte der Thunfischwadenfänger müssen mindestens 20 % der während der Thunfisch-Fangsaison in der gambischen Fischereizone angeheuerten Seeleute aus Gambia oder alternativ aus einem AKP-Land stammen;

für die Flotte der Angelfänger müssen mindestens 20 % der während der Thunfisch-Fangsaison in der gambischen Fischereizone angeheuerten Seeleute aus Gambia oder alternativ aus einem AKP-Land stammen;

Für die Flotte der Tiefseetrawler müssen mindestens 20 % der während der Thunfisch-Fangsaison in der gambischen Fischereizone angeheuerten Seeleute aus Gambia stammen.

2.

Die Reeder bemühen sich, qualifizierte gambische Seeleute anzuheuern. Die Reeder können die auf ihren Schiffen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste auswählen, die das DoF der Union übermittelt.

3.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.

Die Arbeitsverträge der Seeleute aus Gambia oder alternativ aus AKP-Ländern werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Die Unterzeichner, das DoF und das Arbeitsministerium erhalten eine Kopie. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.

Die Heuer der AKP-Seeleute wird vom Reeder gezahlt. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Heuer der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als in ihren jeweiligen Herkunftsländern und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.

Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung des Seemanns befreit.

7.

Wird ein gambischer Seemann nicht in einem gambischen Hafen ausgeschifft, so trägt der Reeder die Kosten für die unverzügliche Rückkehr des Seemanns nach Gambia.

8.

Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor bestimmten Hafen für die Einschiffung des gambischen Seemanns, zahlt der Reeder zur Deckung der Kosten, die entstehen, solange der gambische Seemann nicht an Bord gehen kann und am Hafen wartet (Unterkunft, Verpflegung) pro Tag einen Tagessatz von 80 EUR.

9.

Die Reeder übermitteln jährlich Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist jeweils anzugeben, wie viele Seeleute Staatsangehörige von

a)

Unions-Staaten,

b)

AKP-Staaten, wobei zwischen Gambiern und Angehörigen anderer AKP-Staaten zu unterscheiden ist, und

c)

Nicht-AKP- und Nicht-Unions-Staaten sind.


(1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(2)  Für die Übermittlung dieser Angaben ist das Formular in Anlage 3 zu verwenden. Ab dem von den Vertragsparteien für die Migration zur ERS-Kommunikation vereinbarten Datum wird das ERS verwendet.

(3)  Für die Übermittlung dieser Angaben ist das Formular in Anlage 3 zu verwenden. Ab dem von den Vertragsparteien für die Migration zur ERS-Kommunikation vereinbarten Datum wird das ERS verwendet.

Anlagen zu diesem Anhang

 

Anlage 1 –Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung für Fischereifahrzeuge und Hilfsschiffe

 

Anlage 2a – Technisches Datenblatt für weit wandernde Arten

 

Anlage 2b – Technisches Datenblatt für Tiefseearten

 

Anlage 3 –Weit wandernde Arten: Fischereilogbuch – EU-Muster (Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission)

 

Anlage 4 –Übermittlung von VMS-Meldungen an Gambia - Positionsmeldung

 

Anlage 5 – Einführung des Elektronischen Meldesystems für Fischereitätigkeiten (ERS); alternative Regelungen

 

Anlage 6 – Kontaktdaten der gambischen Behörden

Anlage 1

FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UND HILFSSCHIFFE

I – ANTRAGSTELLER

1.   Name des Reeders: …

2.   Anschrift des Reeders: …

3.   Name der Vereinigung oder des Agenten des Reeders (soweit zutreffend): …

4.   Anschrift der Vereinigung oder des Agenten des Reeders (soweit zutreffend): …

5.   Telefon: … Fax: … E-Mail: …

6.   Name des Kapitäns: …

Staatsangehörigkeit: … E-Mail: …

7.   Name und Anschrift des Agenten in Gambia: …

II - ANGABEN ZUM SCHIFF

1.   Schiffsname: …

2.   Flaggenstaat: …

3.   Externe Kennnummer: …

4.   Heimathafen: … MMSI-Nummer: … IMO-Nummer: …

5.   Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: …/…/…

Frühere Flagge (falls zutreffend): …

6.   Baujahr und -ort: …/…/… in …

Rufzeichen (IRCS): …

7.   Funkfrequenz: … Satellitentelefon-Nummer: …

8.   Rumpfmaterial:

☐ Stahl

☐ Holz

☐ Polyester

☐ Sonstige

III — TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG

1.   Länge über alles: … Breite: …

2.   Bruttoraumzahl (in GT): … Nettoraumzahl: …

3.   Hauptmaschinenleistung in kW: … Hersteller: … Typ: …

4.   Schiffstyp:

☐ Thunfischwadenfänger

☐ Langleiner

☐ Angelfänger

☐ Hilfsschiff

5.   Fanggerät: …

6.   Fischereizonen: … Zielarten: …

7.   Benannter Hafen für Anlandungen: …

8.   Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: …

9.   Art der Aufbewahrung an Bord:

☐ Frischhaltung

☐ Kühlung

☐ Gemischt

☐ Tiefkühlung

10.   Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): … Rauminhalt der Laderäume: … Anzahl: …

11.   VMS-Transponder:

Hersteller: … Modell: … Seriennummer: …

Version der Software: … Satellitenbetreiber: …

12.   Navigations- und Standortbestimmungsgeräte: …

IV – SONSTIGE INFORMATIONEN

Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Geschehen zu …, …/…/…

Name des Antragstellers …

Anlage 2a

Technisches Datenblatt für weit wandernde Arten

Fischereizone:

Jenseits der 12-Meilen-Zone gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete.

Zulässige Kategorien:

Thunfischwadenfänger

Angelfänger

Beifang:

Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

Gebühren und Mengen:

Jährliche Vorausgebühr (alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen) und Mengen:

Thunfischwadenfänger: 4 200 EUR pro Jahr für die Laufzeit des Protokolls, was 60 Tonnen entspricht

Angelfänger 1 400 EUR pro Jahr für die Laufzeit des Protokolls, was 20 Tonnen entspricht

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

Thunfischwadenfänger und Angelfänger:

70 EUR pro Tonne und Jahr

Anzahl fangberechtigter Schiffe

28 Thunfischwadenfänger

10 Angelfänger

Sonstiges:

Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe: 2 000 EUR pro Schiff pro Jahr;

Pauschalbeitrag für Beobachter: 300 EUR pro Schiff pro Jahr.

Anlage 2b

Technisches Datenblatt für Tiefseearten

Fischereizone:

Jenseits der 12-Meilen-Zone gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete.

Zielarten:

Tiefseehecht (Merluccius senegalensis und Merluccius polli)

Zulässige Kategorien:

Klassisches Grund- oder Seehechtschleppnetz mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Es dürfen keine Methoden oder Vorrichtungen verwendet werden, um die Maschen der Netze zu blockieren oder ihren selektiven Effekt zu verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Eine einfache oder mehrfache Verdopplung des Netzgarns des Steerts ist verboten.

Beifang (1):

15 % Kopffüßer, 7 % Krebstiere und 25 % andere Tiefsee-Fische.

Die oben genannten Prozentsätze der zulässigen Beifänge werden am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge im Einklang mit den gambischen Rechtsvorschriften berechnet.

Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf aller mit dem EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifische sowie durch die regionalen Fischereiorganisationen und einschlägigen regionalen Übereinkommen geschützten Arten, d. h. Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Großer Teufelsrochen (Manta birostris) und Hammerhaiarten (Sphyrnidae), sind verboten.

Knorpelfische, die ungewollt gefangen werden, dürfen nicht verletzt werden. Die gefangenen Exemplare müssen umgehend freigesetzt werden.

Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von pelagischen Arten, darunter Trachurus spp., Sardina pilchardus, Scomber spp. und Sardinella spp., sind verboten.

Gebühren und Mengen:

Zulässige Fangmenge:

750 Tonnen pro Jahr

Gebühr:

75 EUR/Tonne

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Genehmigung wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt. Die Vorauszahlung wird zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, in dem das Schiff fischen darf, geleistet.

Pauschalbeitrag für Beobachter: 75 EUR pro Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem die vierteljährliche Pauschalgebühr gezahlt wird.

Sonstiges:

Anzahl der Schiffe:

3 Schiffe

Art der fangberechtigten Schiffe:

Tiefsee-Trawler

Anheuerung von Seeleuten aus Gambia:

20 % der Besatzung

Schonzeit:

1. Mai bis 30. Juni (2)

Für Tiefsee-Trawler der Union gilt die Verpflichtung, einen Beobachter an Bord zu haben.


(1)  Diese Bestimmung wird nach einem Jahr der Anwendung überprüft.

(2)  Die Schonzeit wird wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls überprüft und kann, falls die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe dies empfiehlt, angepasst werden, um den Fischbeständen Rechnung zu tragen.

Anlage 3

Weit wandernde Arten: Fischereilogbuch – EU-Muster

(Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (1) (2))

Image 5


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. EU L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(2)  Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 enthält Anweisungen für Kapitäne von Unionsschiffen, wie ein Fischereilogbuch auszufüllen ist.

Anlage 4

Übermittlung von VMS-Meldungen an Gambia

Positionsmeldung

Datenelement

Code

Obligatorisch/Fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Detail System; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Adressat

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Zeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

O

=

obligatorisches Datenelement

F

=

fakultatives Datenelement

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

1)

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

2)

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

3)

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

4)

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

5)

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

6)

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

Einführung des elektronischen Meldesystems für Fischereitätigkeiten (ERS); alternative Regelungen

1.

Jedes Unionsschiff, das im Rahmen dieses Protokolls zugelassen ist, muss, wenn es in der gambischen Fischereizone Fischfang betreibt, mit einem System ausgestattet sein, mit dem elektronische Daten über Fischereitätigkeiten aufgezeichnet und übertragen werden können. Dieses System wird nachstehend als „ERS“ bezeichnet, und die übermittelten Daten werden als „ERS-Daten“ bezeichnet.

2.

Unionsschiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die gambische Fischereizone einzufahren.

3.

Die ERS-Daten werden vom Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der sie in eine elektronische Datenbank aufnimmt und erfasst, sodass sie mindestens 36 Monate lang sicher gespeichert werden können.

4.

Gambia gibt das Datum an, ab dem sein FÜZ über ein System verfügt, das ERS-Daten von Unionsschiffen in dem Format empfangen kann, das im von der Europäischen Kommission geführten Datenregister und den Durchführungsbestimmungen beschrieben ist. Gambia gibt das Datum an, ab dem das System, gegebenenfalls nach den entsprechenden Testphasen, ERS-Daten aus den Flaggenstaaten erhalten kann.

5.

Ab diesem Zeitpunkt stellt der Flaggenstaat sicher, dass die ERS-Daten aus Tätigkeiten in der Fischereizone mindestens 36 Monate nach dem Tag dieser Tätigkeiten unverzüglich für Gambia zugänglich sind.

6.

Die Daten werden elektronisch zur Verfügung gestellt und übermittelt. Zu diesem Zweck stellen der Flaggenstaat und Gambia sicher, dass ihre FÜZ über die erforderliche Hardware und Software für die automatisierte Übermittlung der ERS-Daten in dem Format gemäß Absatz 9 verfügen.

7.

Jede Änderung dieses Formats ist im Register der Referenzdaten deutlich zu vermerken, wobei auch das Datum anzugeben ist, an dem die Änderung wirksam geworden ist. Diese wird frühestens sechs Monate nach der Mitteilung der Änderung des Registers der Referenzdaten wirksam. Im Falle einer Änderung setzt die Europäische Kommission Gambia darüber in Kenntnis. Gambia teilt der Kommission den geplanten Termin für die Aktualisierung seines Dateneingangssystems mit und legt die Probephase für sein Dateneingangssystem fest. Am Ende dieser Probephase legen Gambia und die Union im Gemeinsamen Ausschuss oder per Briefwechsel das Datum der tatsächlichen Anwendung des neuen Formats fest. Innerhalb eines Monats nach dieser Bestätigung müssen alle Schiffe das neue Format für die ERS-Übermittlung einhalten.

8.

Zwischen den Parteien kann eine Übergangsphase vereinbart werden, in der sowohl die automatische als auch die manuelle Übertragung von Papierlogbüchern möglich ist. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das FÜZ von Gambia für jedes seiner Schiffe die Daten auf einem der beiden Wege erhält.

9.

Die ERS-Daten liegen im UN/CEFACT-Format vor und werden über das von der Europäischen Kommission bereitgestellte Transportnetz FLUX TL ausgetauscht.

10.

Im Falle einer manuellen Übertragung sind die Fischereilogbuchdaten in einem elektronischen Format vorzulegen, das mit der vom FÜZ des Partnerlandes verwendeten Software kompatibel ist, oder in Papierform. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

Datum, Uhrzeit und Ort der Fänge;

Angaben zur Identifizierung des Kapitäns, des Schiffs (Name, Flagge, Rufzeichen, äußere Kennung, CFR-Nummer, IMO-Nummer) und der Fangreise (Abfahrts- und Ankunftsdaten);

Angaben über die Fischereitätigkeiten: Art des Fanggeräts, Anzahl der Fangeinsätze, Position in dem Gebiet und Identifizierung der Fischereizone des Partnerlandes (ISO-Alpha-3-Code); Fänge nach Arten, an Bord behalten oder auf See zurückgeworfen, in kg Lebendgewichtäquivalent (FAO-Alpha-3-Code);

Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten des Kapitäns, Datum und Unterschrift, gegebenenfalls elektronisch.

11.

Das Partnerland behandelt alle Daten über die Fischereitätigkeiten einzelner Schiffe vertraulich und auf sichere Weise.

FÜZ-an-FÜZ-Mitteilungen – Störung des ERS an Bord des Schiffes oder des Kommunikationssystems

12.

Die zuständigen Behörden des Flaggenstaats und das FÜZ Gambias unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die sich auf die Übermittlung der ERS-Daten von einem oder mehreren Schiffen auswirken können.

13.

Der Flaggenstaat und Gambia benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner mit entsprechenden Kontaktdaten, die als Kontaktstellen für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Anlage dienen. Der Flaggenstaat und Gambia aktualisieren diese Informationen regelmäßig und unverzüglich.

14.

Erhält das gambische FÜZ nicht die von einem Fischereifahrzeug verlangten Daten, unterrichtet es umgehend das FÜZ des Flaggenstaats. Das FÜZ des Flaggenstaats oder sein ERS-Ansprechpartner untersucht die Gründe für den Nichterhalt der ERS-Daten so rasch wie möglich und teilt Gambia das Ergebnis der Untersuchung mit.

15.

Haben die zuständigen Behörden des Flaggenstaats die gemäß Nummer 4 zu übermittelnden Daten nicht erhalten, so teilen sie dies unverzüglich dem Kapitän oder Betreiber des Schiffes oder deren Vertreter(n) mit. Nach Erhalt dieser Mitteilung übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenstaats so bald wie möglich alle fehlenden Daten mit einem geeigneten Telekommunikationsmittel. Das FÜZ des Flaggenstaats gibt diese Daten in die elektronische Datenbank ein, die es gemäß Nummer 3 verwaltet, und stellt sie gemäß Nummer 5 unverzüglich Gambia zur Verfügung.

16.

Bei Störungen des ERS an Bord des Schiffes trägt der Kapitän oder der Betreiber innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung der Funktionsstörung dafür Sorge, dass das ERS repariert oder ersetzt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist das Schiff nicht mehr berechtigt, in der gambischen Fischereizone zu fischen, und muss innerhalb von 24 Stunden die Zone verlassen oder einen Hafen eines Partnerlands anlaufen. Das Schiff darf diesen Hafen erst verlassen oder in die gambische Fischereizone zurückkehren, wenn das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert. Alle nicht eingegangenen Daten werden vom FÜZ des Flaggenstaats an das gambische FÜZ weitergeleitet.

17.

Solange das ERS-System des Schiffes nicht einwandfrei funktioniert und sobald seine Funktionsstörung erkannt wurde, übermittelt der Kapitän des Schiffes den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die nach Nummer 8 zu übermittelnden Informationen mit einem geeigneten alternativen Telekommunikationsmittel täglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden. Das FÜZ des Flaggenstaats gibt diese Daten in die elektronische Datenbank ein, die es gemäß Nummer 3 verwaltet, um sie Gambia unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

18.

Ist der Nichterhalt der ERS-Daten durch Gambia auf eine Störung der elektronischen Systeme unter der Kontrolle der EU oder Gambias zurückzuführen, so trifft die betreffende Partei umgehend alle Maßnahmen, um die Störung so bald wie möglich zu beheben. Die andere Partei wird unverzüglich über die Lösung des Problems unterrichtet. Sobald das Problem behoben ist, werden die fehlenden Daten dem gambischen FÜZ zur Verfügung gestellt.

19.

Falls die Störung die Systeme unter der Kontrolle der EU betrifft und der Flaggenstaat durch die Störung nicht daran gehindert wird, auf die Daten zuzugreifen, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats dem gambischen FÜZ alle 24 Stunden mit einem beliebigen verfügbaren elektronischen Kommunikationsmittel alle seit der letzten Übermittlung erhaltenen ERS-Daten. Dasselbe Verfahren kann von Gambia auch bei einer Wartungsmaßnahme beantragt werden, die länger als 24 Stunden dauert und sich auf die Systeme unter der Kontrolle der Union auswirkt. Gambia unterrichtet seine zuständigen Kontrolldienste, damit die Unionsschiffe nicht der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten beschuldigt werden.

20.

Zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt treten die ERS-Meldungen, mit denen bei der Einfahrt und Ausfahrt die Fänge gemeldet werden, an die Stelle der Meldungen über die Einfahrt in die Fischereizone und die Ausfahrt aus der gambischen Fischereizone sowie der Übermittlung der Fischereilogbücher auf Papier gemäß Anlage 3 des Anhangs zum Protokoll.

Anlage 6

Kontaktdaten der gambischen Behörden

1.

Ministerium für Fischerei, Wasserwirtschaft und Angelegenheiten der Nationalversammlung, Gambia:

Anschrift: 7 Marina Parade, Banjul, The Gambia

E-Mail: bamba.banja@yahoo.co.uk

Tel.: +2209922960/7722907/+2204227773

2.

Für Fanggenehmigungen zuständige Behörde: Department of Fisheries

Anschrift: 6 Marina Parade, Banjul, The Gambia

E-Mail: darboefams@yahoo.com

Tel.: +2206313375/+2204201515

3.

Fischereiüberwachungszentrum:

Anschrift: 6 Marina Parade, Banjul, The Gambia

E-Mail: darboefams@yahoo.com

Tel.: +2206313375/+2204201515

Meldung von Ein- und Ausfahrt:

E-Mail: bamba.banja@yahoo.co.uk / darboefams@yahoo.com


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