This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017R1926R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017)
C/2019/3497
ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–24
(BG, ES, CS, ET, EL, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, PL, PT, RO, SK, SL, FI)
ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–25
(DA, DE, NL)
ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–27
(SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1926/corrigendum/2019-05-14/oj
14.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/24 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 21. Oktober 2017 )
Seite 6, Artikel 2 Nummer 11:
Anstatt:
„11. |
‚Nutzer‘ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten und Infrastrukturbetreiber;“ |
muss es heißen:
„11. |
‚Nutzer‘ bezeichnet öffentliche oder private Einrichtungen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Infrastrukturbetreiber;“. |
Seite 6, Artikel 2 Nummer 17 Satz 2:
Anstatt:
„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter des Abruf-Verkehrsdienstes und den Endnutzern erforderlich;“
muss es heißen:
„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter nachfrageorientierter Verkehrsangebote und den Endnutzern erforderlich;“.
Seite 6, Artikel 2 Nummer 18:
Anstatt:
„18. |
‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“ |
muss es heißen:
„18. |
‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“. |
Seite 11, Anhang, Überschrift 2 im einleitenden Teil:
Anstatt:
„ Abruf-Verkehrsdienste “
muss es heißen:
„ Nachfrageorientierte Verkehrsangebote “.
Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
Gängige Basis-/Normaltarife (alle Linienverkehre):“ |
muss es heißen:
„i) |
Grunddaten zu normalen Standardtarifen (alle Linienverkehre):“. |
Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:
„Standardtarifstruktur“
muss es heißen:
„Struktur der Standardtarife“.
Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
Detailanfragen für Normal- und Sondertarife (alle Linienverkehre):“ |
muss es heißen:
„a) |
Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife (alle Linienverkehre):“. |
Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffer ii:
Anstatt:
„Gängige Tarifprodukte“
muss es heißen:
„Normaltarifprodukte“.