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Document 32017R1926R(01)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017)

C/2019/3497

ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–24 (BG, ES, CS, ET, EL, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, PL, PT, RO, SK, SL, FI)
ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–25 (DA, DE, NL)
ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 24–27 (SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1926/corrigendum/2019-05-14/oj

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/24


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 21. Oktober 2017 )

Seite 6, Artikel 2 Nummer 11:

Anstatt:

„11.

‚Nutzer‘ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten und Infrastrukturbetreiber;“

muss es heißen:

„11.

‚Nutzer‘ bezeichnet öffentliche oder private Einrichtungen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Infrastrukturbetreiber;“.

Seite 6, Artikel 2 Nummer 17 Satz 2:

Anstatt:

„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter des Abruf-Verkehrsdienstes und den Endnutzern erforderlich;“

muss es heißen:

„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter nachfrageorientierter Verkehrsangebote und den Endnutzern erforderlich;“.

Seite 6, Artikel 2 Nummer 18:

Anstatt:

„18.

‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“

muss es heißen:

„18.

‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“.

Seite 11, Anhang, Überschrift 2 im einleitenden Teil:

Anstatt:

Abruf-Verkehrsdienste

muss es heißen:

Nachfrageorientierte Verkehrsangebote “.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Gängige Basis-/Normaltarife (alle Linienverkehre):“

muss es heißen:

„i)

Grunddaten zu normalen Standardtarifen (alle Linienverkehre):“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„Standardtarifstruktur“

muss es heißen:

„Struktur der Standardtarife“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Detailanfragen für Normal- und Sondertarife (alle Linienverkehre):“

muss es heißen:

„a)

Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife (alle Linienverkehre):“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffer ii:

Anstatt:

„Gängige Tarifprodukte“

muss es heißen:

„Normaltarifprodukte“.


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