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Dokument 32019D0763
Council Implementing Decision (CFSP) 2019/763 of 13 May 2019 implementing Decision 2013/798/CFSP concerning restrictive measures against the Central African Republic
Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/763 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/763 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
ST/8873/2019/INIT
ABl. L 125 vom 14.5.2019., str. 21–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Na snazi
14.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/763 DES RATES
vom 13. Mai 2019
zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP erlassen. |
(2) |
Am 18. April 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Teil A (Personen) des Anhangs des Beschlusses 2013/798/GASP erhält folgende Fassung:
„12. Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)
Geburtsdatum: a) 1967; b) 1. Januar 1967
Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik; b) Haraze Mangueigne, Tschad
Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Tschad
Reisepass-Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).
Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019).
Anschrift: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik; b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik; c) Ndjari, Ndjamena, Tschad
Tag der Benennung durch die VN:17. Mai 2017.
Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui — insbesondere in dem Stadtviertel „PK5“ (3. Distrikt). Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6098910
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, ‚die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren‘; und ‚an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind‘.
Weitere Angaben:
Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.
Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten über 100 Mann starken Milizen im „PK5“-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der „Nairobisten“ der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.
Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 — dem Tag des Verfassungsreferendums — an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.
Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCA im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.
Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in „PK 12“ entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCA versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.
Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwerbewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCA südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCA 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCA elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.
Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCA beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.
Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCA — mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.“