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Document 32019D0433

Beschluss (EU) 2019/433 des Rates vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist

ST/5362/2018/INIT

ABl. L 75 vom 19.3.2019, p. 72–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/433/oj

19.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/72


BESCHLUSS (EU) 2019/433 DES RATES

vom 20. Februar 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss 2016/839/EU des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Mehrere in den Anhängen XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhänge“) aufgeführte Unionsrechtsakte wurden seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 geändert oder aufgehoben. Daher müssen zur Gewährleistung einer angemessenen Annäherung der Gesetzgebung der Republik Moldau an die Rechtsakte der EU eine Reihe von Rechtsakten in diese Anhänge aufgenommen werden, durch die die dort aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden, und einige Fristen angepasst werden, um dem bereits erzielten Fortschritt der Republik Moldau bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen.

(3)

Gemäß Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau (2) ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Ausschuss“) befugt, die Anhänge zu dem Abkommen zu aktualisieren oder zu ändern.

(4)

Der Ausschuss soll Beschlüsse zu den Anhängen annehmen. Diese Beschlüsse sind für die Union verbindlich.

(5)

Es ist angemessen, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Aktualisierung der Anhänge festzulegen.

(6)

Der Standpunkt der Union im Ausschuss sollte daher auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse beruhen. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind:

a)

Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens;

b)

Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens;

c)

Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens;

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141, vom 28.5.2016, S. 28).

(2)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom … 2018

zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 61, 249, 436, 438 und 449,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

In Artikel 61 und Artikel 249 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-A“) genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) vornimmt.

(3)

Der in Anhang XXVIII-A genannte Besitzstand der Union über Geldwäsche hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt.

(4)

Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-A genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Es ist daher erforderlich, Anhang XXVIII-A zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass die Entwicklung des darin aufgelisteten Besitzstands der Union im Bereich der Geldwäsche gemäß Artikel 449 des Abkommens rasch und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung Eingang findet.

(5)

Daher sollten die Richtlinie (EU) 2015/849 und die Verordnung (EU) 2015/847 in die Liste in Anhang XXVIII-A des Abkommens aufgenommen werden.

(6)

Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 sollten die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4) aus Anhang XXVIII-A gestrichen werden.

(7)

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist dem Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) die Befugnis zu übertragen, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(8)

Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(9)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (5) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge.

(10)

Anhang XXVIII-A sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses

Der Präsident


(1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. EU L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(2)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. EU L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(4)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(5)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).

ANHANG

ANHANG XXVIII-A

REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Die Spar- und Kreditvereinigungen der Republik Moldau werden genauso behandelt wie die in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, und werden folglich vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/18/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/49/EG mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Liste werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Im Hinblick auf andere Einrichtungen als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie definierten Krediteinrichtungen werden die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 3, des Artikels 6 Buchstaben a, b und c, des Artikels 7, des Artikels 8 Buchstabe a, b und c sowie des Artikels 9 der genannten Richtlinie über die geforderte Startkapitalhöhe innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 7 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmung des Artikels 7 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger wird innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)

Zeitplan: nicht zutreffend.

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/103/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 97/9/EG mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom … 2018

zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 102, 240, 436, 438 und 449,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-B“) vornimmt.

(3)

Der in Anhang XXVIII-B aufgeführte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-B aufgeführten Maßnahmen durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen:

i)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1);

ii)

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2);

iii)

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (3);

iv)

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (4);

v)

Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (5);

vi)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden (6);

vii)

Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (7);

viii)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (8);

ix)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (9);

x)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (10);

xi)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (11);

xii)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (12);

xiii)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (13);

xiv)

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (14);

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (15);

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (16), geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU;

xv)

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (17);

xvi)

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (18);

xvii)

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (19);

xviii)

Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875—5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (20);

xix)

Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (21);

xx)

Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (22);

xxi)

Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (23);

xxii)

Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (24);

xxiii)

Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (25);

xxiv)

Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (26);

xxv)

Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (27);

xxvi)

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (28);

xxvii)

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (29);

xxviii)

Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (30);

xxix)

Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (31);

xxx)

Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (32);

xxxi)

Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (33);

xxxii)

Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (34);

xxxiii)

Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (35);

xxxiv)

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (36);

xxxv)

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (37);

xxxvi)

Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (38);

(4)

Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-B genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-B hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess dieser Annäherung gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(6)

Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (39) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge.

(8)

Anhang XXVIII-B sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses

Der Präsident


(1)  ABl. EU L 310 vom 26.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. EU L 139 vom 14.5.2014, S. 18.

(3)  ABl. EU L 334 vom 13.12.2013, S. 17.

(4)  ABl. EU L 263 vom 3.9.2014, S. 29.

(5)  ABl. EU L 293 vom 9.10.2014, S. 48.

(6)  ABl. EU L 63 vom 10.3.2016, S. 5.

(7)  ABl. EU L 119 vom 12.5.2015, S. 27.

(8)  ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(9)  ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(10)  ABl. EU L 128 vom 23.5.2015, S. 13.

(11)  ABl. EU L 235 vom 9.9.2015, S. 26.

(12)  ABl. EU L 235 vom 9.9.2015, S. 37.

(13)  ABl. EU L 109 vom 26.4.2016, S. 40.

(14)  ABl. EU L 117 vom 11.5.2010, S. 95.

(15)  ABl. EU L 106 vom 27.4.2011, S. 9.

(16)  ABl. EU L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

(17)  ABl. EU L 307 vom 7.11.2012, S. 84.

(18)  ABl. EU L 163 vom 24.6.2008, S. 37.

(19)  ABl. EU L 144 vom 4.6.2008, S. 77.

(20)  ABl. EU L 220 vom 15.8.2008, S. 24.

(21)  ABl. EU L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(22)  ABl. EU L 41 vom 13.2.2007, S. 10.

(23)  ABl. EU L 187 vom 19.7.2005, S. 22.

(24)  ABl. EU L 329 vom 13.12.2011, S. 10.

(25)  ABl. EU L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

(26)  ABl. EU L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

(27)  ABl. EU L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(28)  ABl. EU L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(29)  ABl. EU L 72 vom 20.3.2010, S. 38.

(30)  ABl. EU L 329 vom 25.11.2006, S. 64.

(31)  ABl. EU L 198 vom 30.7.2011, S. 71.

(32)  ABl. EU L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(33)  ABl. EU L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(34)  ABl. EU L 105 vom 25.4.2009, S. 9.

(35)  ABl. EU L 55 vom 23.2.2007, S. 33.

(36)  ABl. EU L 43 vom 15.2.2007, S. 32.

(37)  ABl. EU L 303 vom 14.11.2013, S. 48.

(38)  ABl. EU L 175 vom 27.6.2013, S. 1.

(39)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. EU L 110 vom 29.4.2015, S.40).

ANHANG

ANHANG XXVIII-B

REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009.

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:

Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen;

Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; und

Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:

Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, sodass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie) sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:

den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung;

die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise; und

Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:

Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung; und

Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Zeitplan: Die in Anwendung der Richtlinie 2002/77/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:

Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

Die folgenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG finden Anwendung:

Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird.

Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/267/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/766/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/688/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500–2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/276/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/411/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875—5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/671/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/344/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/90/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs), geändert durch die Entscheidung 2007/90/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/513/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/829/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/368/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/381/EG d werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2008/432/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission sowie die Entscheidung 2010/368/EU der Kommission, die Entscheidung 2009/381/EG der Kommission und die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/771/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses 2010/166/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/50/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2004/545/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2009/343/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission und der Entscheidung 2009/343/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/131/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/98/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/339 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission

Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung 2008/294/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG:

Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs;

Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft; und

Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/37/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/650 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom … 2018

zur Änderung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 85, 253, 436, 438 und 449,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Die Artikel 85 und 253 des Abkommens sehen vor, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) gemäß Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-D“) vornimmt.

(3)

Der in Anhang XXVIII-D genannte Besitzstand der Union hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen, die die in Anhang XXVIII-D genannten Akte durchführen, ändern, ergänzen oder ersetzen:

i)

Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (1);

ii)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (2);

iii)

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (3);

iv)

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (4);

v)

Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5);

vi)

Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (6) und Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (7);

vii)

Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (8);

viii)

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (9);

ix)

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (10);

x)

Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (11);

xi)

Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (12);

xii)

Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission (13);

xiii)

Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (14);

xiv)

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

xv)

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (16);

xvi)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

xvii)

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (18);

xviii)

Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (19);

xix)

Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (20);

xx)

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (21);

xxi)

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (22);

xxii)

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (23);

xxiii)

Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (24);

xxiv)

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (25);

xxv)

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (26);

(4)

Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-D genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Um eine ordnungsgemäße Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den Besitzstand der Union zu gewährleisten, sollten die in Erwägungsgrund 3 genannten Rechtsakte in der Liste in Anhang XXVIII-D hinzugefügt sowie bestimmte Fristen geändert werden, um die von der Republik Moldau im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Artikel 449 des Abkommens bereits erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(6)

Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (27) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge.

(8)

Anhang XXVIII-D sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens wird durch den diesem Beschluss beigefügten Anhang ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses

Der Präsident


(1)  ABl. EU L 366 vom 20.12.2014, S. 83.

(2)  ABl. EU L 365 vom 19.12.2014, S. 82.

(3)  ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

(4)  ABl. EU L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(5)  ABl. EU L 308 vom 29.10.2014, S. 82.

(6)  ABl. EU L 141 vom 28.5.2016, S. 51.

(7)  ABl. EU L 193 vom 19.7.2016, S. 117.

(8)  ABl. EU L 302 vom 19.11.2015, S. 99.

(9)  ABl. EU L 218 vom 14.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. EU L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(11)  ABl. EU L 125 vom 21.5.2010, S. 2.

(12)  ABl. EU L 241 vom 14.9.2010, S. 1.

(13)  ABl. EU L 241 vom 14.9.2010, S. 4.

(14)  ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 101.

(15)  ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(16)  ABl. EU L 49 vom 24.2.2011, S. 33.

(17)  ABl. EU L 328 vom 10.12.2011, S. 36.

(18)  ABl. EU L 157 vom 17.6.2008, S. 15.

(19)  ABl. EU L 162 vom 29.6.2010, S. 1.

(20)  ABl. EU L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

(21)  ABl. EU L 172 vom 30.6.2012, S. 3.

(22)  ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 78.

(23)  ABl. EU L 324 vom 29.11.2002, S. 53.

(24)  ABl. EU L 329 vom 14.12.2007, S. 33.

(25)  ABl. EU L 156 vom 14.6.2008, S. 10.

(26)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.

(27)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. EU L 110 vom 29.4.2015, S.40).

ANHANG

ANHANG XXVIII-D

REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften

Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/15/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/38/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und durchgeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 428/2010, Verordnung (EU) Nr. 801/2010 und Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schiffsverkehrsüberwachung

Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/17/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/15/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/100/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und der Richtlinie 2011/15/EU der Kommission und Richtlinie 2014/100/EU der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, geändert durch Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 540/2008 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische und verfahrenstechnische Aspekte

Schiffsausrüstung

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/90/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/36/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, geändert durch die Richtlinie 2010/36/EU und Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/844 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/12/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, geändert durch Richtlinie 2005/12/EG der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Öltankschiffe

Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Massengutfrachtschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Besatzung

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/35/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, geändert durch die Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umwelt

Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/71/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2087 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, geändert durch die Richtlinie 2007/71/EG der Kommission und die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/84/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission

Zeitplan: Die Bestimmungen dieser Verordnung (EG) Nr. 782/2003 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Technische Anforderungen

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten und in der durch Richtlinie 2009/13/EG des Rates geänderten Fassung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association - ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union - ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/13/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/95/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen.

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen.

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