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Document 32019R0429

Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold

C/2019/9

ABl. L 75 vom 19.3.2019, p. 59–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/429/oj

19.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/59


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/429 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Natürliche mineralische Ressourcen bergen ein hohes Entwicklungspotenzial, können aber in Konflikt- und Hochrisikogebieten den Ausbruch oder das Anhalten gewaltsamer Konflikte anheizen und Bemühungen zur Förderung von Entwicklung, guter Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. Das Aufbrechen der Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau ist in solchen Gebieten ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität.

(2)

In der Verordnung (EU) 2017/821 sind die ab 1. Januar 2021 geltenden Sorgfaltspflichten für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold festgelegt. Die Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.

(3)

Es existieren bereits einige freiwillige Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, mit denen dieselben oder ähnliche Ziele wie die in der Verordnung (EU) 2017/821 genannten verfolgt werden. Nach der Verordnung (EU) 2017/821 kann die Kommission Systeme anerkennen, die Unionseinführern von Mineralen oder Metallen, die diese Systeme wirksam anwenden, die Einhaltung der Verordnung ermöglichen.

(4)

Daher ist es erforderlich, eine Methode und Kriterien festzulegen, anhand deren die Kommission entscheiden kann, ob sie ein bestimmtes System anerkennen sollte.

(5)

In Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) 2017/821 ist unter anderem festgelegt, dass die Anforderungen an solche Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen sollten und dass die Verfahrensanforderungen wie die Mitwirkung der Interessenträger, Beschwerdemechanismen und Reaktionsfähigkeit beachtet werden sollten. Im genannten Erwägungsgrund wird außerdem festgehalten, dass die Unionseinführer individuell Verantwortung dafür tragen, dass die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingehalten werden — unabhängig davon, ob sie einem von der Kommission anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterliegen oder nicht.

(6)

Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 stehen im Einklang mit den OECD-Leitsätzen. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser delegierten Verordnung und den einschlägigen Arbeiten der OECD sollte die OECD-Methode für die Bewertung der Übereinstimmung von Industrieprogrammen mit den OECD-Leitsätzen für Minerale („Alignment Assessment of Industry Programmes with the OECD Minerals Guidance“, im Folgenden „OECD-Methode“) als Grundlage für die Kommissionsmethode und -kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht dienen.

(7)

Bevor die Kommission die Bewertung von Anerkennungsanträgen abschließt, sollte — soweit angezeigt — das OECD-Sekretariat konsultiert werden und Gelegenheit erhalten, zum Berichtsentwurf und den vorläufigen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen.

(8)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung und die wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 in der gesamten Union verantwortlich. Daher sollte die Kommission Informationen über Anerkennungsanträge und deren Bewertung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen wirksamen Beitrag zur Bewertung durch die Kommission zu leisten.

(9)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 hat die Kommission die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich ein System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen eines Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse zu berücksichtigen.

(10)

Diese Verordnung hat weder die Überprüfung von bereits anerkannten Systemen noch die Anforderungen im Falle einer Änderung von Systemen im Zeitverlauf zum Gegenstand; diese Aspekte werden durch Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/821 geregelt.

(11)

Die Union sollte sich bemühen, gegebenenfalls mit anderen Rechtssystemen zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Implementierung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu unterstützen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Methode und zu den Kriterien festgelegt, die es der Kommission ermöglichen, zu bewerten, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und solche Systeme nach Artikel 8 der Verordnung anzuerkennen.

(2)   Diese Verordnung gilt ausschließlich für Systeme oder Teile von Systemen, die Metalle und Minerale betreffen, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/821 fallen und in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821.

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„System“ ein „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ oder ein „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/821;

b)

„Antragsteller“ die Stelle, die einen Antrag auf Anerkennung eines Systems gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;

c)

„Systembetreiber“ Stellen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/821;

d)

„an dem System teilnehmende Wirtschaftsbeteiligte“ natürliche oder juristische Personen, die einer Prüfung gemäß den Anforderungen des Systems unterliegen oder auf andere Weise dem System angeschlossen oder an ihm beteiligt sind, sodass von ihnen die Einhaltung der Standards und Strategien des Systems erwartet wird;

e)

„OECD-Methode“ die OECD-Methode für die Bewertung der Übereinstimmung von Industrieprogrammen mit den OECD-Leitsätzen für Minerale („Alignment Assessment of Industry Programmes with the OECD Minerals Guidance“), einschließlich Anhang, veröffentlicht unter der OECD-Dokumentenkennung COM/DAF/INV/DCD/DAC(2018)1;

f)

„übergeordnete Grundsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ die in Anhang 1 Abschnitt A der OECD-Methode dargelegten Grundsätze;

g)

„Wiederholungsantrag“

i)

einen Antrag für ein System, das bereits Gegenstand mindestens eines früheren Antrags war, der für unzulässig erklärt wurde, erfolglos war oder zurückgezogen wurde;

ii)

einen Antrag für ein System, dessen Anerkennung von der Kommission widerrufen wurde;

h)

„allgemeine Bedingungen für eine Anerkennung“ die in Artikel 4 genannten Bedingungen;

i)

„spezifische Bewertungskriterien“ die in Artikel 5 genannten Kriterien.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung hat der in der OECD-Methode verwendete Ausdruck „Industrieprogramm“ dieselbe Bedeutung wie der Ausdruck „System“.

Artikel 3

Antragsvoraussetzungen und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Systembetreiber können eine Anerkennung der von ihnen entwickelten und überwachten Systeme durch die Kommission nach diesem Artikel beantragen.

(2)   Damit Anträge zulässig sind, müssen sie folgende Angaben enthalten:

a)

Personalien des Antragstellers;

b)

Name und Kontaktangaben der für die Bewertung zuständigen Person, die auch Ansprechpartner der Kommission sein wird;

c)

Beschreibung der Ziele des Systems, der vom System abgedeckten Metalle und Minerale, der an dem System teilnehmenden Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe des Teils der Wertschöpfungskette, in dem die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten tätig sind;

d)

Angaben zum Anwendungsbereich, durch die klargestellt wird, ob sich der Antrag auf einen bestimmten Teil eines Systems oder auf einen bestimmten Teil der Wertschöpfungskette oder Lieferkette bezieht;

e)

Nachweis, dass die Strategien und Standards des Systems so ausgestaltet sind, dass die Kohärenz mit den Grundsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/821 und mit dem fünfstufigen Rahmenwerk gemäß Anhang 1 der OECD-Leitsätze gewährleistet ist;

f)

Liste der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten und sonstigen Stellen, die dem System als Mitglieder oder anderweitig angeschlossen sind;

g)

andere gegebenenfalls verfügbare Bewertungen des Systems, einschließlich Selbstbewertungen, Bewertungen durch zuständige Behörden in anderen Rechtssystemen und Bewertungen durch Dritte;

h)

gegebenenfalls bestehender Zusammenhang zwischen dem Antrag und einem früheren Antrag.

(3)   Die Antragsteller können darüber hinaus alle sonstigen von ihnen für relevant erachteten Angaben machen.

(4)   Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags entscheidet die Kommission, ob der Antrag zulässig ist, und setzt den Antragsteller von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e erbracht wurde, dass aber andere in Absatz 2 genannte Informationen fehlen, teilt sie dies dem Antragsteller rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist mit und fordert den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von 30 Kalendertagen zu vervollständigen.

(6)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e nicht erbracht wurde, oder hat ein Antragsteller seinen Antrag nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist vervollständigt, erklärt die Kommission den Antrag für unzulässig, teilt dies dem Antragsteller mit und sieht von einer weiteren Bearbeitung des Antrags ab.

(7)   Mit der Einreichung eines Antrags erklären sich die Systembetreiber damit einverstanden, dass das System der in dieser Verordnung vorgesehenen Bewertung unterzogen wird. Die Antragsteller können ihren Antrag jedoch jederzeit zurückziehen.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)   Ein System wird als gleichwertig anerkannt, wenn die übergeordneten Grundsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die für an dem System teilnehmende Wirtschaftsbeteiligte geltenden Anforderungen und die spezifischen Verantwortlichkeiten des Systems selbst mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 im Einklang stehen.

(2)   Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn nach Auffassung der Kommission — auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen Bewertung aller anwendbaren spezifischen Kriterien, sowohl hinsichtlich der Strategien und Standards des Systems als auch hinsichtlich deren Umsetzung — die Bedingungen dafür erfüllt sind, das System als mit Abschnitt 4 der OECD-Methode „vollständig im Einklang“ stehend einzustufen.

Artikel 5

Spezifische Bewertungskriterien

(1)   Die Kommission bewertet das System im Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 anhand der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien.

(2)   Für jede Einzelbewertung bestimmt die Kommission die Relevanz jedes der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Spezifik des zu bewertenden Systems. Zu diesem Zweck prüft sie die Anwendbarkeit der in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien. Sie kann auch eine Abweichung von den in Anhang 1 der OECD-Methode genannten spezifischen Kriterien in Betracht ziehen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bewertung dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht, unter anderem hinsichtlich der Art der den Verpflichtungen aus jener Verordnung unterliegenden Stellen.

Artikel 6

Vervollständigung der im Antrag enthaltenen Informationen im Hinblick auf die Bewertung der spezifischen Kriterien

(1)   Gegebenenfalls kann die Kommission die in zulässigen Anträgen enthaltenen Informationen vervollständigen, um die Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 vornehmen zu können. Dies kann insbesondere wie folgt geschehen:

a)

Prüfung von Unterlagen, die die Kommission für relevant erachtet, wie etwa der Satzung des Systems oder ähnlicher Dokumente sowie anderer Strategiedokumente; Mandat der im Rahmen des Systems eingesetzten einschlägigen Ausschüsse; Prüfberichte der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten; Berichte von Sachverständigen und einschlägigen Interessenträgern; etwaige sonstige Bewertungen des Systems, einschließlich Selbstbewertungen, Bewertungen durch zuständige Behörden in anderen Rechtssystemen und Bewertungen durch Dritte; etwaige sonstige die Verwaltung des Systems betreffende relevante Informationen;

b)

Befragungen von Vertretern des Systems, dem Management der am System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten, Prüfern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern;

c)

Anwesenheit als Beobachter bei von Dritten durchgeführten Prüfungen der an dem System teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten unter Zugrundelegung der für das System geltenden Anforderungen und Bewertung der entsprechenden Prüfberichte.

(2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 kann die Kommission den Antragsteller bitten, etwaige zusätzliche Informationen oder Unterlagen vorzulegen und Befragungen sowie die Anwesenheit bei von Dritten durchgeführten Prüfungen zu erleichtern.

(3)   Die Kommission legt fest, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um eine Bewertung aller anwendbaren spezifischen Kriterien vornehmen zu können. Zu diesem Zweck kann sie die Leitsätze in Abschnitt 2 der OECD-Methode heranziehen.

Artikel 7

Methode für die Bewertung der spezifischen Kriterien

(1)   Bei der Bewertung jedes anwendbaren spezifischen Kriteriums werden sowohl die Ausgestaltung der Strategien und Standards des Systems als auch deren Umsetzung im Einklang mit Abschnitt 3.2 der OECD-Methode geprüft.

(2)   Die Kommission bestimmt, ob ein System in Bezug auf alle anwendbaren spezifischen Kriterien gemäß Abschnitt 3.2 der OECD-Methode „vollständig im Einklang“, „teilweise im Einklang“ oder „nicht im Einklang“ mit den Anforderungen steht.

(3)   Bei der Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien werden etwaige Strategien, Standards, Tätigkeiten und sonstige Aspekte eines Systems, die sich nicht auf die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für unter die Verordnung (EU) 2017/821 fallende Metalle und Minerale beziehen, nicht berücksichtigt; auch Strategien und sonstige Informationen, die Unternehmen betreffen, welche nicht in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dies wird im Antrag ausdrücklich gewünscht und die Kommission hat dem zugestimmt.

(4)   Bei der Bewertung eines Antrags kann die Kommission etwaige relevante Bewertungen des Systems durch vertrauenswürdige Dritte heranziehen, auch wenn solche Bewertungen nicht im Antrag enthalten sind.

(5)   Bei der Bewertung der anwendbaren spezifischen Kriterien, bei denen sich das System vollständig oder teilweise auf Strategien, Standards und Tätigkeiten eines anderen Systems oder einer ähnlichen, vom Antragsteller unabhängigen Stelle stützt, wird geprüft,

a)

ob vonseiten des Systems eine zuverlässige Bewertung solcher Stellen vorgenommen wurde und wie die Relevanz und die Aktualisierung solcher Bewertungen im Zeitverlauf sichergestellt wird;

b)

ob es sich bei solchen Stellen um Systeme handelt, die nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt wurden.

Artikel 8

Bewertungsbericht

(1)   Die Kommission erstellt einen Bericht, in dem sie bewertet, ob das System die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung und die anwendbaren spezifischen Kriterien erfüllt. Die Fertigstellung des Berichts erfolgt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

(2)   Der Entwurf des Berichts wird dem Antragsteller übermittelt, der innerhalb von 15 Kalendertagen dazu Stellung nehmen kann.

(3)   Nach Prüfung etwaiger Anmerkungen des Antragstellers konsultiert die Kommission gegebenenfalls das OECD-Sekretariat zu dem Berichtsentwurf und übermittelt ihm etwaige Unterlagen, die es zur Abfassung seiner Stellungnahme benötigt. Die Kommission fordert das OECD-Sekretariat auf, seine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Die Stellungnahme soll insbesondere auf die Bewertung der allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung und die spezifischen Kriterien eingehen.

(4)   Die Kommission stellt den Bericht spätestens neun Monate nach der Zulässigerklärung des Antrags gemäß Artikel 3 fertig, es sei denn, sie hat den Antragsteller vorab darüber unterrichtet, dass sie den Bericht erst zu einem späteren Zeitpunkt fertigstellen wird.

Artikel 9

Verfahren nach Vorlage der Schlussfolgerung zur Erfüllung der allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß der in dieser Verordnung dargelegten Bewertungsmethode erfüllt sind, führt sie das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 beschriebene Verfahren durch.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem Antragsteller und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit und übermittelt dem Antragsteller ein Exemplar des nach Artikel 8 Absatz 1 erstellten abschließenden Bewertungsberichts.

Artikel 10

Wiederholungsanträge

(1)   Ein Wiederholungsantrag darf frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 6 beziehungsweise nach Zurückziehen des Antrags gestellt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Wiederholungsantrag für dasselbe System innerhalb von drei Monaten nach einer Mitteilung nach Absatz 1 gestellt werden, wenn eine bessere Einstufung in Bezug auf weniger als zehn Prozent der anwendbaren spezifischen Kriterien dafür ausreichend wäre, dass die allgemeinen Bedingungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 4 erfüllt sind.

(3)   In Wiederholungsanträgen sind alle in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben aufzuführen, auch wenn diese zum Teil bereits in früheren Anträgen enthalten waren.

(4)   Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben muss ein Wiederholungantrag für ein System, das bereits Gegenstand eines früheren, nicht erfolgreichen Antrags war, detaillierte Angaben zu allen Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die spezifischen Kriterien getroffen wurden, bei denen die Kommission in ihrer Bewertung des letzten nicht erfolgreichen Antrags zu der Einschätzung gelangt ist, dass das betreffende System nicht „vollständig im Einklang“ mit den Anforderungen steht.

Artikel 11

Maßnahmen nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/821

(1)   Bei der Anwendung des Artikels 8 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/821 verfährt die Kommission nach den Absätzen 2, 3 und 4.

(2)   Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, teilt sie dies dem Systembetreiber mit und räumt ihm eine Frist von drei bis sechs Monaten ein, um Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese Frist kann von der Kommission je nach Art der festgestellten Mängel verlängert werden.

(3)   Der Systembetreiber teilt der Kommission innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die entsprechende Mitteilung hat Belege zum Nachweis der Abhilfemaßnahmen zu enthalten.

(4)   Die Kommission leitet das in Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehene Verfahren zum Widerruf der Anerkennung nicht ein, bevor die in Absatz 2 festgelegte Frist verstrichen ist.

Artikel 12

Transparenz und Vertraulichkeit

(1)   Die Kommission erstellt ein Register der Systeme, deren Gleichwertigkeit von ihr anerkannt wurde, und macht dieses Register öffentlich zugänglich. Die Kommission sorgt für eine zeitnahe Aktualisierung des Registers, sobald sie ein System als gleichwertig anerkannt hat oder eine Anerkennung widerrufen hat.

(2)   Wenn die Kommission ein System als gleichwertig anerkennt, wird der Bericht nach Artikel 8 Absatz 1 öffentlich verfügbar gemacht. Die vom OECD-Sekretariat abgegebene Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf wird ebenfalls öffentlich verfügbar gemacht, es sei denn, das OECD-Sekretariat bittet um vertrauliche Behandlung der Stellungnahme.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle Informationen, die von ihr selbst, von Antragstellern oder von natürlichen oder juristischen Personen, die einen Beitrag zu der Bewertung nach dieser Verordnung geleistet haben, als vertraulich eingestuft werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) behandelt werden.

Artikel 13

Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Die Antragsteller tragen dafür Sorge, dass die Kommission Zugang zu allen Informationen, die sie für die Bewertung der spezifischen Kriterien als erforderlich erachtet, erhält, indem unter anderem Befragungen der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten und die Anwesenheit bei von Dritten durchgeführten Prüfungen erleichtert werden.

(2)   Die Kommission stellt ihre Bewertungsarbeiten ein oder setzt sie aus, wenn der Antragsteller die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, und teilt dies dem Antragsteller mit. In der Mitteilung werden die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission ihre Bewertungsarbeiten eingestellt oder ausgesetzt hat. Wenn die Kommission die Bewertungsarbeiten einstellt oder aussetzt, kann der Systembetreiber erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum der Mitteilung einen Wiederholungsantrag stellen.

(3)   Die Kommission übermittelt einschlägige Informationen an die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/821 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um es ihnen zu ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zu der Bewertung durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu leisten und ihrer Verantwortung für eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 gerecht zu werden.

Die Kommission unternimmt insbesondere folgende Schritte:

a)

Unterrichtung der für die Systembetreiber zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass eine Anerkennung nach Artikel 3 beantragt wurde, und Aufforderung zur Übermittlung etwaiger für die Bewertung relevanter Informationen und bereits vorliegender anderer Bewertungen;

b)

auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Zugänglichmachung des vollständigen Antrags für die betreffende Behörde;

c)

Prüfung aller für die Bewertung eines Antrags nach dieser Verordnung relevanten Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden;

d)

Prüfung aller von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu Mängeln, die die Kommission bei den Systemen festgestellt hat, und Unterrichtung der Behörden über Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 3.

(4)   Die Kommission hält das Europäische Parlament in angemessener Weise über die Durchführung der Verordnung auf dem Laufenden und prüft alle durchführungsrelevanten Informationen, die ihr vom Europäischen Parlament übermittelt werden.

(5)   Die Kommission kann das OECD-Sekretariat auch über die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Konsultationen hinaus konsultieren oder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung ersuchen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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